Freitag, September 05, 2014

DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG - Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen!

In den letzten Tagen erreichen uns immer mehr besorgte Anfragen von Anlegern des DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH % Co. Objekt Central Park KG. Die Kanzlei BBL verschickt Aufforderungen, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


Die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaft sei ausgelaufen und das Darlehen des Bankenkonsortiums zur Rückzahlung fällig geworden. Somit greife, so die Rechtsvertreter der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, die Haftung der Anleger gem. § 171 Abs. 1 HS 1 HGB bis zur Höhe der Einlage.

Ob die Rückforderungen berechtigt sind, muss von einem Fachmann überprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 für einige Schiffsfonds entschieden, dass, weil es sich um Darlehen für die Anleger gehandelt habe, es keine ausreichende vertragliche Grundlage gebe, um die Ausschüttungen zurückzufordern (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

Im Einzelfall muss der jeweilige Gesellschaftsvertrag überprüft werden.

Wir raten jedenfalls betroffenen Anlegern, sich an eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zu wenden und vorläufig keine Zahlungen zu erbringen! Möglicherweise bestehen auch gegen die ursprünglichen Berater Schadensersatzansprüche!

Die meisten Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass

"    die Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
"    unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

"    die Höhe der Vertriebskosten
"    die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
"    die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für Sie als Gesellschafter des DCSF möglicherweise gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Auch wenn Sie vor mehr als 10 Jahren gezeichnet haben, sind Ihre Ansprüche unter Umständen nicht verjährt, weil möglicherweise die in den Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung falsch war. Werfen Sie daher nicht Ihrem guten Geld noch schlechtes hinterher, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten Ihnen hier mit ihrem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Sie sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drirötl.

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