Donnerstag, Juni 12, 2014

PROKON: Auszahlungen voraussichtlich erst ab 2015

Inhaber der PROKON-Genussrechte können voraussichtlich nicht vor 2015 mit den ersten Auszahlungen rechnen.


"Erfahrungsgemäß gehe ich davon aus, dass es nicht vor Frühjahr 2015 zu ersten Auszahlungen an PROKON-Genussschein-Inhaber kommt!". Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller will erste Hoffnungen der Anleihegläubiger im Vorfeld der Gläubigerversammlung am 22. Juli in Hamburg nicht zu hoch aufhängen: "Da geht es erst einmal um grundsätzliche Weichenstellungen!" Die sind zwar wichtig, aber letzten Endes sollten sich geschädigte Anleger darauf einstellen, dass noch gut ein Jahr ins Land ziehen wird, bis erstes Geld fließt.

Das liegt neben den komplizierten Erfordernissen an ein komplexes Verfahren auch daran, dass gewisse Schritte eingehalten werden müssen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rechnet damit, dass bis Anfang August die Unterlagen für die Forderungsanmeldungen verschickt werden. Er rät Anlegern dringend, diese Unterlagen genau zu studieren und gegebenenfalls mit juristischer Unterstützung eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht auszufüllen.

Nach der Forderungsanmeldung und deren Auswertung dürfte es im Herbst zu einer weiteren Gläubigerversammlung kommen, die den betroffenen Anlegern und sonstigen Gläubigern die Möglichkeit gibt, die anstehenden Auszahlungen mit zu beeinflussen. "Das wird sich dann alles bis zum Frühjahr 2015 hinziehen", ist sich der Anwalt sicher. Zur Höhe möglicher Rückzahlungen ist derzeit eine Quote von 40 - 60 Prozent im Gespräch: "Anleger werden sich auf jeden Fall auf erhebliche Verluste einstellen müssen!"
  • Die BSZ e.V. Prokon Interessengemeinschaft wird wegen des großen Zuspruchs von Anlegern von fünf mit der Materie vertrauten Anwaltskanzleien betreut.  Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juni  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp

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