Donnerstag, Juni 12, 2014

IVG EuroSelect 12 ,,London Wall": Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen.

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 12 ,,London Wall" befindet sich schon längere Zeit in einer wirtschaftlichen Schieflage. Diese könnte sich noch verschlimmern, wenn der Mietvertrag mit dem Hauptmieter 2016 ausläuft.


Der IVG EuroSelect 12 wurde 2006 platziert und investiert in die Büroimmobilie ,,60 London Wall" im Herzen der englischen Hauptstadt. Mehr als 6000 Anleger haben sich an dem geschlossenen Immobilienfond beteiligt. Zudem wurde noch Fremdkapital aufgenommen und in das Bürogebäude investiert.

Der Kredit ist aber auch ein Hauptgrund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Denn die Beleihungsgrenze wurde bereits 2009 erstmalig unterschritten und die so genannte ,,Loan-to-value-Klausel" verletzt. Das hatte zur Folge, dass die Anleger keine Ausschüttungen mehr erhielten. Ihre Lage wird nicht besser. Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter läuft bereits in absehbarer Zeit aus und das Gebäude weist wohl auch erheblichen Sanierungsbedarf auf. ,,Die Anleger müssen sich angesichts dieser Situation leider auf finanzielle Verluste einstellen. Selbst ein Totalverlust ist nicht auszuschließen", befürchtet Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Anlegern, die diese Situation nicht hinnehmen möchten, empfiehlt der Jurist, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. ,,Bei geschlossenen Immobilienfonds wie dem IVG EuroSelect 12 ist es unserer Erfahrung nach häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen", sagt Cäsar-Preller. ,,Das kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen."

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. Wechselkursschwankungen, schwankende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder auch der hohe Anteil an Fremdfinanzierung. ,,Schließlich gehört auch das Totalverlustrisiko dazu. Wurde einem sicherheitsorientiertem Anleger die Beteiligung an einer Kapitalanlage mit solch hohem Risiko angeboten, passt das bestimmt nicht zu seinem Anlegerprofil", so Cäsar-Preller.

Darüber hinaus hätte die Bank auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, offenlegen müssen. Diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können Aufschluss über das Interesse der Bank an möglichst hohen Provisionen offenbaren. Hätte der Anleger davon gewusst, hätte der den Abschluss möglicherweise erst gar nicht getätigt und die Anlage kann rückabgewickelt werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de             
    
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
                                                                                                                                                            
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juni  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp

Keine Kommentare: