Mittwoch, August 15, 2012

Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I: Anleger des Schiffsfonds sollen erneut zahlen


Der Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I fordert zum zweiten Mal Geld von seinen Anlegern. Welche Alternativen stehen den Anleger offen und welche Rechte und Ansprüche stehen ihnen zu?


Das Beste aus der Schifffahrt ist es nicht, was die von der Lloyd Fonds AG herausgebrachte Schiffsbeteiligung LF 87 Best of Shipping I den Anlegern derzeit zu bieten hat. Im Gegenteil. Der in finanzielle Schieflage geratene Schiffsfonds fordert die Anleger auf, erneut Geld zur Sanierung des angeschlagenen Fonds zur Verfügung zu stellen. Sollten die anvisierten 4,2 Mio. Euro nicht eingesammelt werden können, drohe der Totalverlust des investierten Geldes. Dies berichtet das Magazin Fonds Professionell am 13.08.2012 (Onlineausgabe).

Schiffsfonds benötigt 4,2 Mio. Euro von Anlegern

Hintergrund der erneute Geldforderung des Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I ist laut Fonds Professionell, dass nach dem gescheiterten ersten Sanierungsversuch die finanzierende Bank nur bis Ende September 2012 Aufschub gewährt. Mit den geforderten 4,2 Mio. Euro soll das Darlehen des Schiffsfonds vollständig zurückgezahlt werden. Doch ob dies ausreicht, um eine erfolgreiche Zukunft des Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I zu gewähren, ist angesichts der aktuellen Schifffahrtskrise fraglich. Experten gehen davon aus, dass je nach Marktsegment und Schiffstyp die Märkte bis ins Jahr 2014 brauchen werden, um sich erholen zu können.

Da der Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I in eine Vielzahl verschiedener Schiffstypen investiert, könnte der Schiffsfonds von der langen Erholungsphase betroffen sein. Die 2007 aufgelegte Schiffsbeteiligung investiert in über 190 Schiffe - entweder direkt oder über Dachfonds, die ihrerseits in Schiffsfonds investieren. Was können die Anleger des Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I in dieser Situation unternehmen? Eine Möglichkeit ist die rechtliche Überprüfung der Investition in die Schiffsbeteiligung. So kann geklärt werden, welche weiteren Alternativen den Anlegern des Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I offen stehen und ob ein verlustfreier Ausstieg ermöglicht werden kann. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann prüfen, ob bei der Anlageberatung Fehler passierten und ob deshalb Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz im Raum stehen.

Schadensersatz bei falscher Anlageberatung

Beispielsweise versäumten Banken und Anlageberater häufig, die Anleger ausreichend über die Risiken eines Schiffsfonds aufzuklären. Die angedrohten Totalverluste für die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I zeigen, dass Verlustrisiken sich realisieren können. Denn Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen und somit keine sicheren, für die Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlagen. Ein weiterer typischer Fehler eines Anlageberatungsgesprächs ist das Versäumnis, die Anleger über Provisionen aufzuklären, die bei der Vermittlung von geschlossenen Schiffsfonds oft und üppig an die Berater flossen.

Wurden Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I falsch beraten, bestehen für sie gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung trennen können und Schadensersatz von Banken oder Anlageberatern fordern können. Die Anleger des Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I sollten in der jetzigen Situation daher nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Anleger können so ihre individuellen Chancen ausloten lassen, ob sie sich von ihrer Schiffsbeteiligung trennen und erfolgreich Schadensersatz fordern können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyd Fonds LF 87 Best of Shipping I" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.  


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

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