Mittwoch, August 15, 2012

SEB Immoinvest: Gerichte sprachen Anlegern offener Immobilienfonds Schadensersatz zu


Es gibt Alternativen zur Abwicklung des SEB Immoinvest. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert über Interessengemeinschaft und Schadensersatzklagen als Alternative zur Abwicklung des offenen Immobilienfonds.


Die erste Auszahlung nach dem Ende des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest brachte den Anlegern immerhin ein Fünftel ihres investierten Geldes zurück. Doch bereits die nächste Auszahlung des offenen Immobilienfonds im Dezember 2012 wird nach Angaben des Managements des SEB Immoinvest geringer ausfallen. Im aktuellen Fondskommentar Juni 2012 teilt die Fondsverwaltung mit: „Bei den weiteren Auszahlungen kann nicht mit vergleichbar hohen Ausschüttungsbeträgen gerechnet werden.“ Der Immobilienfonds muss Kredite zurückführen. Die Anleger, die an der Abwicklung teilnehmen, werden also noch eine Weile auf ihr restliches, noch im SEB Immoinvest befindliches Geld warten müssen, wenn sie weiterhin an der Liquidation des offenen Immobilienfonds teilnehmen.

Schadensersatzklagen und Interessengemeinschaft als Alternative zur Abwicklung

Welche Alternativen gibt es für Anleger, die nicht an der langwierigen Abwicklung teilnehmen möchten? Zum einen können Anleger ihre Anteile des SEB Immoinvest ungeachtet der Abwicklung weiterhin an der Börse verkaufen. Hierbei müssen sie allerdings einkalkulieren, dass sich der Kurs der Anteile momentan unter dem  Wert eines Anteils bewegt, sodass Verluste augenblicklich unumgänglich sind.  Auch werden bei einem Börsenverkauf Gebühren fällig, die ebenfalls bedacht werden müssen.

Doch das Abenteuer Börse oder das monate- und jahrelange Warten auf das übrige Geld entspricht nicht den Vorstellungen jedes Anlegers. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern des SEB Immoinvest verschiedene Alternativen hierzu aufzeigen. Eine Möglichkeit ist die Beteiligung an einer Interessengemeinschaft. Hier geht es um Ansprüche gegenüber der SEB direkt, die den SEB Immoinvest auf den Markt brachte. Es wandten sich bereits hunderte Anleger an den BSZ e.V. um der Interessengemeinschaft beizutreten.

Gerichte sprachen Anlegern offener Immobilienfonds Schadensersatz zu

Des Weiteren kann geprüft werden, wie erfolgreich Anleger des SEB Immoinvest gegen die Banken oder Berater auf individuellen Schadensersatz klagen können. Hierfür muss geklärt werden, ob die Beratung durch die Postbank, Volksbank, Sparkassen, Deutsche Vermögensberatung (DVAG), Volkswagen Bank, Santander Bank, Apo Bank oder die verschiedenen Sparkassen ordnungsgemäß ablief oder ob Fehler passierten. Verschiedene Gerichte sprachen bereits Anlegern, die in offene Immobilienfonds wie den SEB Immoinvest investierten, Schadensersatz wegen falscher Beratung zu. Die Gerichte erblickten beispielsweise in der mangelnden Risikoaufklärung durch die Berater eine falsche Beratung der Anleger. So hätten die Banken beispielsweise über die Möglichkeit, dass offene Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzten, beraten müssen. Ein weiterer Schwachpunkt vieler Beratungen war die versäumte Aufklärung über Provisionen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien reichten bereits Klagen für Anleger des SEB Immoinvest bei verschiedenen Gerichten ein, da in den meisten den Kanzleien vorliegenden Fällen Schadensersatz wegen Fehlern bei der Anlageberatung gefordert werden kann. Anleger, die wissen  möchten, wie gut ihre individuellen Chancen stehen, Schadensersatz wegen falscher Beratung zu bekommen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage SEB Immoinvest durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB Immoinvest" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

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