Das Landgericht Hannover stellte die gültige Rechtslage wieder einmal in schöner Deutlichkeit klar, nachdem die Anwälte der Hannoverschen Volksbank und der DZ Bank alles versucht hatten, mit juristischen Klimmzügen die realen Fakten zu verdrehen, um sich vor den gesetzlichen Schadenersatzzahlungen zu drücken.
Kurz vor Weihnachten, am 23.12.1992 hatte der Ehemann der
Klägerin in den Geschäftsräumen der Bank beraten lassen und den
streitgegenständlichen DG-Immobilienfonds Nr. 30 (DGI 30) gezeichnet. Die
Zahlung des Anlagebetrags von 50.000 DM + 5 % Agio erfolgte aus Eigenmitteln.
Eine Ausschüttung hat der Anleger seither nie erhalten. Obwohl der Berater im
Gespräch zugesichert hatte, die Anlage sei sicher und daher für die
Altersvorsorge geeignet, ist der Fonds seit 2007 insolvenzgefährdet. Der
Totalverlust, den der Berater kategorisch ausgeschlossen hatte ("Es ist
eine Anlage in deutschen Sachwerten"), war damit faktisch eingetreten.
Wie bei allen DG-Fonds-Fällen üblich, wurde auch dieser
Anleger nicht über die hinter seinem Rücken geflossenen Schmiergeldzahlungen
("Rückvergütungen") informiert. Im Prozess bestritt die Bank die
Provisionszahlungen (mit Nichtwissen) und behauptete gleichzeitig, der Anleger habe
davon gewusst und daher sei die Sache verjährt.
Das Gericht stellte zweifelsfrei klar: Ein Beratungsverschulden
liegt vor. Die Bank hat dem Anleger verschwiegen, dass sie für die Vermittlung
der gezeichneten Anlage Provisionen erhält und wie hoch diese sind. Den Angaben
im Prospekt war dies - auch wenn von der Bank anders behauptet - nicht zu
entnehmen: Weder die Höhe noch der Empfänger einer Zahlung ist dort genannt.
Da in solchen Fällen die Beklagte aufklärungspflichtig ist,
reicht auch das Bestreiten "mit Nichtwissen" nicht aus. Dies dürfte
den Bankanwälten hinlänglich bekannt sein, trotzdem ist diese juristische
Krücke in fast allen DG-Prozessen zu finden. Ganz offen sichtlich werden
konkrete Informationen über Provisionszahlungen, obwohl den Gerichten bekannt,
immer noch gezielt verschleiert, um die Bankenposition zu stärken. Dass
genossenschaftlichen Banken für einen einzigen Federstrich 8 % des vom Kunden
investierten Geldbetrags kassierten, passt schlecht zur aktuellen Werbe- und
PR-Kampagne, in der sich die "Genossen" mit großem Aufwand als
"Die Guten" präsentieren und immer wieder mit Schlagworten wie
"Vertrauen" auf den Putz klopfen.
Auch der Forderung der Bankenseite, die Steuervorteile des
geschädigten Kunden müssten vom Schadenersatzbetrag abgezogen werden, erteilte
das Gericht eine klare Absage. Hierzu hatte auch der Bundesgerichtshof (BGH)
eindeutig ausgeführt, dass es mit dem Grundgedanken der
schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht vereinbar ist, wenn eine
dem Geschädigten zustehende Steuervergünstigung letztlich nicht ihm zukommt,
sondern zur Entlastung des Schädigers missbraucht wird.
Erst im Mai 2012 war die Hannoversche Volksbank wegen
mehrerer Beratungsverschulden zur Zahlung von rund 214.000 Euro Schadenersatz
an einen Kunden verurteilt worden. In beiden Fällen war es Rechtsanwalt und BSZ
e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze aus Schweinfurt, der den geschädigten
Anlegern zu ihrem Recht verhalf.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in DG-Immobilienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DG-Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drms
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