Keine guten Nachrichten gibt es derzeit für die Anleger, welche sich an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben.
Mit Schreiben vom 21.01.2010 werden die Gesellschafter, die Ihre gezeichnete Einlage in Raten erbringen und noch nicht voll eingezahlt haben (Sprint-Verträge), aufgefordert, trotz der Liquidation ihrer Ratenzahlungspflicht weiter nachzukommen. Darüber hinaus werden Anleger, die in den letzten Jahren Ausschüttungen erhalten haben (Classic-Verträge), aufgefordert, diese binnen einer Frist bis zum 08. Februar 2010 zurückzuzahlen.
Spätestens jetzt sollten Anleger, die eine solche Aufforderung erhalten haben, anwaltlich prüfen lassen, ob sie zu einer Rückzahlung verpflichtet sind.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hierzu wie folgt: "Nach unserer Auffassung können viele Anleger dem Rückforderungsbegehren mit Schadensersatzansprüchen entgegentreten. Sie sind dann nicht verpflichtet, die erhaltenen Ausschüttungen bzw. weitere Raten an die ALAG zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Beteiligung als eine sichere Anlage empfohlen wurde."
"Erst kürzlich konnten wir für einen Mandanten in einem ähnlichen gelagerten Fall Schadensersatz vor dem Oberlandesgericht Dresden erstreiten. Auch dort hatte sich der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt und wurde nicht hinreichend auf die Risiken einer solchen Beteiligung im Vorfeld aufgeklärt. Das Gericht folgte unserer Argumentation", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, "dass sich die Gesellschaft das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Vermittler zurechnen lassen muss und sprach dem Anleger daher Schadensersatz in voller Höhe zu".
Betroffenen ALAG-Anlegern ist daher dringend zu empfehlen, rechtlichen Rat bei einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 21.01.2010 werden die Gesellschafter, die Ihre gezeichnete Einlage in Raten erbringen und noch nicht voll eingezahlt haben (Sprint-Verträge), aufgefordert, trotz der Liquidation ihrer Ratenzahlungspflicht weiter nachzukommen. Darüber hinaus werden Anleger, die in den letzten Jahren Ausschüttungen erhalten haben (Classic-Verträge), aufgefordert, diese binnen einer Frist bis zum 08. Februar 2010 zurückzuzahlen.
Spätestens jetzt sollten Anleger, die eine solche Aufforderung erhalten haben, anwaltlich prüfen lassen, ob sie zu einer Rückzahlung verpflichtet sind.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hierzu wie folgt: "Nach unserer Auffassung können viele Anleger dem Rückforderungsbegehren mit Schadensersatzansprüchen entgegentreten. Sie sind dann nicht verpflichtet, die erhaltenen Ausschüttungen bzw. weitere Raten an die ALAG zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Beteiligung als eine sichere Anlage empfohlen wurde."
"Erst kürzlich konnten wir für einen Mandanten in einem ähnlichen gelagerten Fall Schadensersatz vor dem Oberlandesgericht Dresden erstreiten. Auch dort hatte sich der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt und wurde nicht hinreichend auf die Risiken einer solchen Beteiligung im Vorfeld aufgeklärt. Das Gericht folgte unserer Argumentation", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, "dass sich die Gesellschaft das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Vermittler zurechnen lassen muss und sprach dem Anleger daher Schadensersatz in voller Höhe zu".
Betroffenen ALAG-Anlegern ist daher dringend zu empfehlen, rechtlichen Rat bei einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.