BGH bestätigt Verurteilung gegen VIP-Medienfonds-Gründer, Andreas Schmid BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08
Am Mittag des 18.12.2008 wurde die Entscheidung des BGH-Senats veröffentlicht, nach der die Revisionen von Schmid und seines ehemaligen Partners als unbegründet zurückgewiesen wurde. Infolge Revisionsrückziehung seitens der Staatsanwaltschaft München sind die vorinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig. „Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. zurückgewiesen worden sind.“- so die Pressemitteilung des BGH zum oben genannten Beschluss, ebenfalls vom 10. Dezember 2008
Das Argument, die Manager hätten auf ihre Berater vertraut, ließ das Gericht in der ebenfalls unter der BGH-Internetseite veröffentlichten Entscheidung nicht gelten. Schmid habe die Fäden in der Hand gehalten. Die landgerichtliche Vorinstanz hatte es als erwiesen angesehen, dass von dem Angeklagten wissentlich nur ein untergeordneter Betrag des Geldes im Medienfonds VIP 3 als Risikokapital in Filmproduktionen gesteckt worden war und diese den Rest festgeldähnlich bei Banken geparkt hatten, ohne dies beim Finanzamt anzugeben. Den Fonds waren für die Jahre 2002 und 2003 ungerechtfertigte Steuervorteile zugeordnet worden.
Durch die rechtswidrigen Praktiken waren gutgläubigen Investoren Steuervorteile aberkannt und durch die Finanzämter Steuern in Millionenhöhe nachgefordert worden. Die böse überraschten Anleger waren nicht selten gezwungen, die fällig gestellten Steuernachzahlungen durch teure Kredite zu bedienen, wodurch zusätzlicher Schaden entstanden ist. Neben einer Verantwortlichkeit der „Vertriebsstrukturen“, über welche die Betroffenen VIP-Medienfonds platziert worden sind, stellt sich damit in den Personen der verurteilten Manager ein weiterer Verantwortlichkeitskreis dar.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Am Mittag des 18.12.2008 wurde die Entscheidung des BGH-Senats veröffentlicht, nach der die Revisionen von Schmid und seines ehemaligen Partners als unbegründet zurückgewiesen wurde. Infolge Revisionsrückziehung seitens der Staatsanwaltschaft München sind die vorinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig. „Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten. zurückgewiesen worden sind.“- so die Pressemitteilung des BGH zum oben genannten Beschluss, ebenfalls vom 10. Dezember 2008
Das Argument, die Manager hätten auf ihre Berater vertraut, ließ das Gericht in der ebenfalls unter der BGH-Internetseite veröffentlichten Entscheidung nicht gelten. Schmid habe die Fäden in der Hand gehalten. Die landgerichtliche Vorinstanz hatte es als erwiesen angesehen, dass von dem Angeklagten wissentlich nur ein untergeordneter Betrag des Geldes im Medienfonds VIP 3 als Risikokapital in Filmproduktionen gesteckt worden war und diese den Rest festgeldähnlich bei Banken geparkt hatten, ohne dies beim Finanzamt anzugeben. Den Fonds waren für die Jahre 2002 und 2003 ungerechtfertigte Steuervorteile zugeordnet worden.
Durch die rechtswidrigen Praktiken waren gutgläubigen Investoren Steuervorteile aberkannt und durch die Finanzämter Steuern in Millionenhöhe nachgefordert worden. Die böse überraschten Anleger waren nicht selten gezwungen, die fällig gestellten Steuernachzahlungen durch teure Kredite zu bedienen, wodurch zusätzlicher Schaden entstanden ist. Neben einer Verantwortlichkeit der „Vertriebsstrukturen“, über welche die Betroffenen VIP-Medienfonds platziert worden sind, stellt sich damit in den Personen der verurteilten Manager ein weiterer Verantwortlichkeitskreis dar.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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