Freitag, Dezember 19, 2008

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erheben Klagen für Anleger der Victory Medienfonds.

Ansprüche drohen am 31.12.2008 zu verjähren.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger der Victory Medienfonds, welche im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung nicht hinreichend über die Risiken einer derartigen Beteiligung informiert wurden. In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darauf hin, dass unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die tätig gewordenen Anlageberater in Betracht kommen.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Anleger nicht hinreichend auf die Risiken, die sich aus der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ergeben, hingewiesen wurde. „Zu nennen sind hier insbesondere das Haftungsrisiko, das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sowie der mangelnden Fungibilität, also Wiederveräußerbarkeit.“, so Rechtsanwalt Hendrik Bombosch .

Wurde der Anleger im Rahmen der Beratung über diese Risiken nicht umfassend aufgeklärt, besteht die Möglichkeit, die gesamte Einlage zurückzuerhalten. In diesem Sinne haben CLLB Rechtsanwälte mittlerweile mehrere Klagen betroffener Anleger eingereicht, die im Laufe des kommenden Jahres entschieden werden.

Anleger, die derartig fehlerhaft beraten wurden, sollten rasch eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen, da unter Umständen Ende des Jahres eine Verjährung der Ansprüche gegen die Anlageberater drohen könnte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Victory" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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