Anlegern können gegen verschiedene Kreditinstitute Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zustehen.
Die Pleite der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers kann sich auch auf eine Vielzahl von deutschen Anlegern negativ auswirken. Das betrifft nicht nur Anleger, welche in Schuldtitel (z.B. Zertifikate) des Investmenthauses selbst investiert haben, sondern auch in Anleihen oder Zertifikate, welche von anderen Emittenten aufgelegt wurden und deren Kursentwicklung (u.a.) von der wirtschaftlichen Entwicklung bei Lehman Brothers abhängig ist.
So dürfte es eine Vielzahl von Anlegern geben, welchen in den vergangenen Monaten von unabhängigen Anlageberatern oder Bankberatern eine Anlage in Anleihen oder Zertifikate empfohlen wurde, deren Wertentwicklung (auch) von Kursentwicklungen verschiedener Lehman-Wertpapiere abhängig ist, wie z.B. die von der Commerzbank und der DZ Bank vertriebenen "Colibri"- bzw. "Cobold"-Anleihen. Bei einer "Cobold"-Anleihe handelt es sich um eine auf (andere) Unternehmensanleihen (hier: u.a. von Lehman Brothers) bezogene Anleihe.
Nach jüngsten Berichten soll die Dresdner Bank noch bis kurz vor dem Zeitpunkt, in welchem Lehman Brothers Gläubigerschutzantrag gestellt hat, entsprechende Zertifikate an Privatanleger vertrieben haben. Einem aktuellen, von SPIEGEL-ONLINE veröffentlichten Bericht zufolge, soll im Hause der Dresdner Bank sogar ein internes Papier ("Argumentationsunterstützung im Kundengespräch") vom 12.09.2008 verwendet worden sein, welches die Bankmitarbeiter zwar intern ("nur zur internen Verwendung") auf die Sorgen angesichts der erheblichen Abschläge bei Zertifikatsprodukten mit Lehman als Emittent hingewiesen hat, ohne aber dass diese konkreten Befürchtungen auch den Kunden gegenüber mitgeteilt worden wären. Drei Tage nach dem Datum der Erstellung dieses "internen Papiers" der Dresdner Bank musste Lehman Brothers in den USA Gläubigerschutz beantragen.
Für zahlreiche Anleger in "Lehman-Wertpapiere" stellt sich nun die Frage, ob ihnen im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlageempfehlung durch den Bankberater ein Schadensersatzanspruch gegen ihr Kreditinstitut oder gegen ihren unabhängigen Anlageberater zusteht. Die Beantwortung dieser Frage ist vom Einzelfall abhängig und kann hier nicht pauschal beantwortet werden.
Experten bewerten die Erfolgsaussichten dabei nicht einstimmig - die Bandbreite reicht von "Rechtsberatung durch einen Anwalt ist rausgeworfenes Geld, weil die Erfolgsaussichten gering sind" bis zu "Die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz gegen die beratende Bank sind außerordentlich gut". Im Wesentlichen unterscheiden sich die aktuellen Fälle von den vorangegangenen lediglich durch die Anlageprodukte. Die rechtlichen Prinzipien zur Lösung gelten schon seit vielen Jahren. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, Anwalt der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, stellt einige grundlegende Richtlinien auf:
Generell gibt es keine allgemein gültige Lösung für alle Fälle. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Allerdings ist eine Bank seit dem Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1993 (Az. XI ZR 12/93) verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten, wenn sie ihm den Kauf von bestimmten Wertpapieren empfiehlt. Praktisch heißt das: Der Anlageberater muss dem Kunden diejenigen Informationen geben, die erforderlich sind, um die Empfehlung gemäß seinem Anlageziel und seiner Risikobereitschaft zu beurteilen. Dabei gilt: Je komplizierter und komplexer das Anlageprodukt ist, umso intensiver muss die Beratung sein. Je erfahrener und informierter der Kunde hinsichtlich des empfohlenen Produkts ist, umso weniger muss die Bank beraten. Die Pflichten aus der Anlgeberatung gelten nur zum Zeitpunkt der Empfehlung. Eine fortdauernde Überwachungspflicht nach der Beratung hat die Bank nicht (BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05) - dies gilt aber nicht im Bereich der Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 29.03.1994, Az. XI ZR 31/93).
Außergerichtliche Lösungen in Fällen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank sind grundsätzlich zwar möglich, aber die Ausnahme. Kommt es zu einem Prozess, muss der Kunde beweisen, dass er falsch beraten wurde. Deshalb sollte bereits in der Phase der anwaltlichen Beratung die Beweislage überprüft werden.
Aus diesem Grunde sollten sich Anleger, auf welche die vorstehend dargestellten Konstellationen zutreffen, von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.
Gerne sichten die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Ihre einschlägigen Unterlagen und teilen Ihnen ihre Einschätzung für die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens mit.
Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers oder von anderen Emittenten gibt es also mehrere gute Argumente, sich entweder der Interessengemeinschaft Lehman Brothers oder aber der Interessengemeinschaft Zertifikate anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.10.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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