Im Emirat Dubai wird zur Zeit ein Wolkenkratzer nach dem anderen gebaut. So ist es nicht verwunderlich, dass inzwischen auch die ersten Fondsinitiatoren Dubai „entdeckt“ haben und die ersten Dubai-Fonds an den Mann und die Frau gebracht werden.
„Dabei war das Versprechen auf Steuerfreiheit neben der hohen Rendite eines der wesentlichen Argumente für den Fondsbeitritt“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner bei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. So wurde in den schönen Hochglanzprospekten immer versprochen, dass die Ausschüttungen steuerfrei sein sollen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Dieses Konzept droht nun zu scheitern, denn das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden soll, am 10. August läuft das bisherige DBA aus. Ob ein verbindliches Nachfolgeabkommen verabschiedet werden soll, ist noch völlig offen, voraussichtlich wird dies nicht der Fall sein, denn der Gesetzgeber wird bei der Gewährung von Steuervorteilen immer rigoroser.
Die Steuerpflicht soll dabei voraussichtlich auch für Anleger gelten, die sich bereits an einem Immobilienfonds in Dubai beteiligt haben, also auch für die schon laufenden Angebote.
„Im schlimmsten Fall würde dies bedeuten, dass auch die Anleger für die bereits am Markt angebotenen Beteiligungen ihre Ausschüttungen voll in Deutschland versteuern müssten, worauf jedoch teilweise in den Verkaufsprospekten nur ungenügend hingewiesen wurde“, so Rechtsanwalt Späth.
In den Prospekten muss eindeutig auf bestehende Risiken, auch in steuerlicher Hinsicht, hingewiesen werden, also auch auf die Möglichkeit des Auslaufens eines Doppelbesteuerungsabkommens. So wird auch der renommierte Fondsanalyst Stefan Loipfinger in der Financial Times Deutschland vom 23. Februar 2006 wie folgt zitiert: „Ich kenne kein Angebot, das die Voraussetzungen eines sauber konzipierten Beteiligungsmodells erfüllt.“
Ansprüche kommen eventuell gegen die Initiatoren und Hintermänner der Fonds, aber auch gegen die Vermittler in Betracht.
Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.
Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Dubai-Fonds“ beraten lassen.
„Dabei war das Versprechen auf Steuerfreiheit neben der hohen Rendite eines der wesentlichen Argumente für den Fondsbeitritt“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner bei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. So wurde in den schönen Hochglanzprospekten immer versprochen, dass die Ausschüttungen steuerfrei sein sollen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Dieses Konzept droht nun zu scheitern, denn das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden soll, am 10. August läuft das bisherige DBA aus. Ob ein verbindliches Nachfolgeabkommen verabschiedet werden soll, ist noch völlig offen, voraussichtlich wird dies nicht der Fall sein, denn der Gesetzgeber wird bei der Gewährung von Steuervorteilen immer rigoroser.
Die Steuerpflicht soll dabei voraussichtlich auch für Anleger gelten, die sich bereits an einem Immobilienfonds in Dubai beteiligt haben, also auch für die schon laufenden Angebote.
„Im schlimmsten Fall würde dies bedeuten, dass auch die Anleger für die bereits am Markt angebotenen Beteiligungen ihre Ausschüttungen voll in Deutschland versteuern müssten, worauf jedoch teilweise in den Verkaufsprospekten nur ungenügend hingewiesen wurde“, so Rechtsanwalt Späth.
In den Prospekten muss eindeutig auf bestehende Risiken, auch in steuerlicher Hinsicht, hingewiesen werden, also auch auf die Möglichkeit des Auslaufens eines Doppelbesteuerungsabkommens. So wird auch der renommierte Fondsanalyst Stefan Loipfinger in der Financial Times Deutschland vom 23. Februar 2006 wie folgt zitiert: „Ich kenne kein Angebot, das die Voraussetzungen eines sauber konzipierten Beteiligungsmodells erfüllt.“
Ansprüche kommen eventuell gegen die Initiatoren und Hintermänner der Fonds, aber auch gegen die Vermittler in Betracht.
Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.
Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Dubai-Fonds“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
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