Donnerstag, Februar 23, 2006

BGH: Richter stärken Rechtsposition geschädigter Kapitalanleger im Hinblick auf die Verjährung

Mit Urteil vom 19.01.2006 (Az. III ZR 105/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) tätig sind, nicht der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG unterliegen. Im Hinblick darauf können geschädigte Kapitalanleger zukünftig ihre Schadensersatzansprüche länger durchsetzen.

Während die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei Jahre ab der subjektiven Kenntnis vom Schadensersatzanspruch beträgt, verjähren Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 37 a WpHG drei Jahre nach dem bloßen Erwerb der Kapitalanlage, ohne dass es auf die subjektive Kenntnis vom Schaden ankommt. Anlageberater, die wegen Falschberatung von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, behaupteten daher zuletzt immer häufiger, dass sie Wertpapierdienstleistungsunternehmen wären.

Diese Schutzbehauptung wird in der Zukunft nicht mehr erfolgreich sein: Der BGH hat klargestellt, dass nur diejenigen Anlagevermittler in den Genuss der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG kommen, die seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) über eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 KWG verfügen.

Das BGH-Urteil verbessert die Rechtsposition zahlreicher Kapitalanleger. Beruft sich ein Finanzdienstleister auf die kurze Verjährung nach § 37 a WpHG, dann muss er ab sofort darlegen und beweisen, dass er ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, welches nicht der Ausnahmevorschrift des § 2 a WpHG unterliegt.

„Viele Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger sind nach alledem noch nicht verjährt“, so Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „insbesondere in den Fällen, in denen Anlageberater ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin Kapitalanlagen vermittelt haben, bestehen für die Geschädigten gute Chancen auf Schadensersatz“.

Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “Vermittler“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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