Mittwoch, Oktober 16, 2013

MT Hellespont Tatina unter vorläufiger Zwangsverwaltung

Wie nun bekannt wurde, wurde die MT Hellespont Tatina von dem Amtsgericht Essen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (165 IN 91/13). Am 2. August 2013 um 10:58 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc d´Avoine bestellt.


Überraschend ist diese Zwangsverwaltung des im Jahr 1999 gebauten und im Jahr 2004 in den Fonds eingebrachten Tankers der Emittentin Salomon AG aber keineswegs. Die MT Hellespont Tatina hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sodass ab dem Jahr 2011 keine Ausschüttungen mehr gezahlt wurden.

Auch, wenn die Zwangsverwaltung möglicherweise für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur in einzelnen Fällen erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllblub

MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich - Verjährung droht!

Letzte Chance Schadensersatz geltend zu machen - Verjährung sämtlicher Ansprüche steht bevor.


Lage des Fonds


Die Entwicklung des MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich war für Anleger dieses geschlossenen Immobilienfonds äußerst ernüchternd. Im Emissionsprospekt wurde noch mit attraktiven jährlichen Ausschüttungen von 7 bis 7,5 % geworben. So verwundert es nicht, dass sich über 1000 Anleger an dem geschlossenen Fonds beteiligten. Jedoch konnten diese vielversprechenden Prognosen nicht eingehalten werden: Bereits im Jahre 2007 konnten die Ausschüttungen nicht in der angekündigten Höhe erfolgen - seit 2011 bleiben sie nunmehr komplett aus. Gründe sind u. a. hohe, unerwartete Leerstände im Immobilienkomplex. Anleger, die sich heute von ihrer Beteiligung trennen wollen, erhalten auf dem Zweitmarkt nur ca. 25,5 % ihres eingezahlten Kapitals - d. h. es droht ihnen ein Verlust in Höhe von 74,5 %. Aufgrund der aktuellen Situation ist aber ein Totalverlust für die Anleger leider sehr wahrscheinlich.

Das Projekt

Der teilweise aggressive Vertrieb (u. a. durch die Dresdner Bank AG, heute Commerzbank AG) begann im Jahre 2003; geschlossen werden konnte der Fonds daher bereits 2004 - dies trotz der Mindestbeteiligungssumme von 20.000 EUR. Die Fondsgesellschaft investierte in einen Immobilienkomplex, der aus einem 50-stöckigen Bürogebäude und einem Einkaufs- und Entertainmentcenter besteht. Die Gebäude waren bei Gründung des Fonds bereits fertiggestellt und teilweise - mit unterschiedlichen Laufzeiten - vermietet. Heute stehen sie teilweise leer, da keine adäquaten Anschlussverträge geschlossen werden konnten. Daher wurden die erhofften Mieteinnahmen verfehlt - die entsprechenden Folgen tragen nun die Anleger.

Typische Beratungsfehler als Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche


Die geschädigten Anleger - vielfach aktuell von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich  vertreten - sind allerdings alles andere als schutzlos! Das bereits verloren geglaubte Geld kann häufig durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zurückgeholt werden! Als Ansatzpunkte hierfür dient die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen- und Volksbanken sowie freie Vermittler, die den Fonds vertrieben haben.

Typische Beratungsfehler, die in der Regel zu Schadensersatzansprüchen führen, sind bspw. der fehlende Hinweis i. R. d. Beratungsgesprächs auf folgende Risiken/Tatsachen:

"    Konkrete Höhe der (erhaltenen) Provisionen, Kick-Backs u. Ä.
"    Erschwerte Handelbarkeit (Fungibilität)
"    Lange Laufzeit
"    Totalverlustrisiko / hochspekulativer Charakter der Anlage
"    Mögliche Rückzahlungspflicht bzgl. der erhaltenen Ausschüttungen
"    Steuerliche Aspekte

Sollten Sie als Anleger auf eines oder mehrere dieser Risiken nicht - aktiv - hingewiesen worden sein, haben Sie gute Chancen, Ihr Geld i. R. eines Schadensersatzanspruches von Ihrem beratenden Institut bzw. Vermittler zurückzubekommen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist insoweit - zu Recht - sehr anlegerfreundlich und durchaus als gefestigt anzusehen.

Schneller Handlungsbedarf aufgrund Verjährung

Insbesondere im Falle von Anlegern, die sich im Jahre 2003 am Sachwert Rendite-Fonds Österreich beteiligt haben, droht allerdings bereits in diesem Jahr die (absolute) Verjährung ihrer Ansprüche einzusetzen. Daher sollten Sie sich umgehend von einer/einem, auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten, Anwältin/Anwalt beraten lassen, um zu verhindern, dass Ihre berechtigten Ansprüche an der Verjährung scheitern und insofern nicht (mehr) durchsetzbar sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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driröt

Dienstag, Oktober 15, 2013

Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers unter vorläufiger Zwangsverwaltung

Wie nun bekannt wurde, wurden die Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers von dem Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (519 IN 24/13 und 519 IN 24/13). Am 30. September 2013 um 14:45 Uhr und 14:55 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Edgar Grönde bestellt.


Überraschend ist die Zwangsverwaltung dieses Schiffsfonds aber keineswegs. Zahlreiche Schiffsfonds haben in den letzten Monaten und Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sodass oftmals keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden.

Auch, wenn dies möglicherweise für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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cllblub

Montag, Oktober 14, 2013

Müssen Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden?

Häufig bekommt der BSZ e.V. von Anlegern die Frage gestellt ob Geschäftsberichte von Immobilienfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds gelesen werden müssen? Deshalb hat der BSZ e.V. den Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens befragt ob es sonst Nachteile für den Anleger gibt, weil er sich nicht aktuell informiert."  Diese Frage wird auch von Gerichten bei Immobilienfonds, Schiffsfonds und Medienfonds immer wieder aufgeworfen!


Gibt es eine entsprechende Obliegenheit?

Vom BGH bislang nicht entschieden ist die Frage, ob der Anleger grob fahrlässig die den Anspruch begründenden Umstände etc. nicht kennt, wenn er die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die bei einem geschlossenen Immobilienfonds, einem offenen Immobilienfonds, einem Medienfonds oder Schiffsfonds  von der Fondsgeschäftsführung erstellt und zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Kenntnis nimmt, falls sich dort entsprechende Hinweise auf eine schlechte Entwicklung des Fonds finden.

Pro und Kontra zur Obliegenheit:

Für die Bejahung von grober Fahrlässigkeit könnte sprechen, dass es zweifelsohne im Interesse des Anlegers ist, diese Berichte zu lesen. Es wird umfassend die Situation des geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds dargestellt.

Dagegen kann sprechen, dass die jährlichen Geschäftsberichte der geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds nicht die Funktion haben, den Anleger über mögliche Schadensersatzansprüche zu informieren. Vielmehr soll die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalanlage dargestellt werden. Der Anleger kann daher nicht damit rechnen, dass er aufgrund dieser Berichte Informationen erhält, die zeigen oder zumindest darauf schließen lassen, dass er vor Abschluss der Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger die Geschäftsberichte nicht zur Kenntnis nimmt.

Darüber hinaus können einzelne Pflichtverletzungen in der Regel nur durch den Abgleich mit den Angaben im Emissionsprospekt herausgearbeitet werden, indem Abweichungen zwischen den Angaben im Emissionsprospekt und den Angaben in den Geschäftsberichten festgestellt werden. Der Anleger ist aber nicht verpflichtet, den Emissionsprospekt im Nachhinein zur Kenntnis zu nehmen. Dann muss das Gleiche auch in Bezug auf die jährlichen Geschäftsberichte gelten, wenn diese unter dem Aspekt einer Pflichtverletzung nur zusammen mit dem Emissionsprospekt die erforderliche Kenntnis verschaffen können.

Da nach der Rechtsprechung der Gerichte den Gläubiger generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, kann es jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1. Nr. 2 BGB gewertet werden, wenn der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds sich nicht fortlaufend anhand der jährlichen Geschäftsberichte über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Beteiligung informiert.

Gerichte haben dem Anleger auch zugesprochen, dass es bei den verschiedenen Fonds um hochkomplexe Anlageformen handelt. Einen Anleger mit einer allgemeinen Unerfahrenheit bei Fondsmodellen ist es ohne anwaltliche Beratung schlicht nicht möglich über  die anspruchs-begründenden Umstände und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis zu erlangen. Für einen anlageunerfahrenen und auch nicht anderweitig vorabinformierten Anleger ist es regelmäßig nicht möglich, ohne weitere Beratung die komplexe Materie eine Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Schiffsfonds zu durchdringen.

Anders könnte der Fall liegen, wenn die diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH - Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06).

Denn grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So zum Beispiel, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.

Es ist aus den oben genannten Gründen nicht völlig unverständlich, wenn der Anleger, der davon ausgeht, vor Abschluss der Beteiligung ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden zu sein, seinen Anlageentschluss nicht mehr fortlaufend auf seine Richtigkeit hin überprüft, solange er keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass sich aus den jährlichen Geschäftsberichten etwas anderes ergeben könnte. Darüber hinaus wird bei vielen Beteiligungen ja auch gerade damit geworben, dass sich der Anleger um nichts kümmern müsse - so z. B. in dem Fall, dass die Beteiligung gegen Entgelt treuhänderisch gehalten wird. In diesen Fällen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass den Anleger die Obliegenheit trifft, die jährlichen Geschäftsberichte auszuwerten.

Im Ergebnis kann es dementsprechend nicht als grob fahrlässig gewertet werden, wenn der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte nicht durchliest.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB kann zusammenfassend dahingehend beschrieben werden, dass die land- und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die in Anlegerprozessen bei typischen Fallkonstellationen zur Bejahung der Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Anlegers geführt hat, seit dem Jahr 2007 fast vollständig revidiert worden ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH trifft den Anleger nicht die Obliegenheit, die jährlichen Geschäfts- bzw. Rechenschaftsberichte, die er im Zusammenhang mit der gezeichneten Kapitalanlage erhält, zur Kenntnis zu nehmen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
khsteff

Samstag, Oktober 12, 2013

S&K Investments. An alle Anleger: JETZT handeln.

Für die Betroffenen des S&K-Betrugs durch die beiden Chefs Schäfer und Köller konkretisiert sich die ganz große Chance, alles zurückholen. Wenn sie schnell handeln. Eine schöne Gelegenheit für geschädige Kapitalanleger. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Rechtsanwalt Andreas Köpke und Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hat nach Lage der Dinge glänzend gearbeitet. Die Ermittler haben sich im Zusammenhang mit der Aufdeckung einer der größten Betrugsfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt auch mit der Sicherung der verbliebenen Vermögenswerte beschäftigt. Und dieser Tage eine lange Liste im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Neben Sportwagen in allen Farben, Luxusuhren en masse und einem € 70.000,00 teuren Therapiebad für einen Hund haben die Staatsanwälte bei den dringend Tatverdächtigen praktisch alles arrestiert, was einen Wert hat. Insgesamt trugen sie ein Vermögen im dreistelligen Millionenwert zusammen.

Und haben es jetzt für die Befriedigung der Schadensersatzforderungen der Geschädigten im Verteilungsverfahren nach § 111g StPO freigegeben. Die Anleger können durch die Vollstreckung in das Vermögen ihre Forderungen sichern. DerBSZ e.V.  Anlegerschutzanwalt Andreas Köpke von den auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten sagt: "Ganz wichtig. Das ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Und bei der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst." und "den letzten beißen die Hunde". Das heißt, dass ein entschlossenes, schnelles Vorgehen die Erfolgschancen maximiert."

Voraussetzung für die vorläufige Sicherung der Schadensersatzansprüche ist ein gerichtlicher Titel. Den beschaffen sich Betroffene am schnellsten durch einen sogenannten Arrest- und Pfändungsbeschluss. Gerichte erlassen diesen Beschluss im Eilverfahren. In den meisten Fällen dauert das ein paar Stunden und allenfalls ein paar Tage.

Die Durchsetzung dieses Titels ist anspruchsvoll. Das Gericht muss, idealerweise ohne eine mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren, von dem deliktischen Anspruch so überzeugt sein, dass es auf eine Stellungnahme der Antragsgegner verzichtet. Das setzt eine gewissenhafte Recherche und viel Erfahrung mit solchen Prozessen voraus. Besonders schön: Selbst nicht rechtsschutzversicherte Anleger müssen die Verfahrenskosten meistens nicht tragen. Die Kosten werden gleich mit geltend gemacht. Und im Erfolgsfall vollstreckt. Im Zweifel fallen erheblich geringere Kosten an. Weil die Gerichte den Streitwert, der kostenauslösende Faktor schlechthin, im Eilverfahren in aller Regel  halbieren oder dritteln. 

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben in vielen anderen Massenschadensfällen bereits diese Arrestbeschlüsse erwirkt und Ansprüche Betroffener vorläufig gesichert.
  •  
  • Betroffene S & K-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft S & K Gruppe anschließen.


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Freitag, Oktober 11, 2013

SeaClass 7 (KGAL Beteiligung 200): Schadensersatz

LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG - SeaClass 7 (KGAL Beteiligung 200) -


Stetig weiter zu nimmt die Zahl unzufriedener Anleger, die die Folgen provisionsgetriebener schlechter Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr hinnehmen.  Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Einen weiteren Schwerpunkt dieser Aktivitäten bilden zukünftig Anlagen in Schiffsfonds LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG SeaClass 7 (KGAL Beteiligung 200).

Betroffene Anleger, die auch die  erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ SeaClass 7  anschließen und die Kurzinformation SeaClass 7 mit nützlichen Hinweisen anfordern. In einem Orientierungsgespräch können Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte in der Regel bereits am Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Anleger, welche es auf Ihre Situation bezogen genau wissen wollen, sind eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die Anlegerschutzanwälte, ihnen unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zuzusenden, die sie vor oder anlässlich des Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Anwälten die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den sie gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, die die Anwälte den Unterlagen und den darin gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anlegerschutzanwälte  teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ SeaClass 7"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Mittwoch, Oktober 09, 2013

MS Santa-B Schiffe: Landgericht Duisburg geht von Fehlerhaftigkeit des Prospekts aus

Das Landgericht Duisburg hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Targobank am 07. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass es die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts bei der MS Santa-B Schiffe für zutreffend erachtet.


Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Targobank im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hingewiesen worden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichte daraufhin Klage beim Landgericht Duisburg ein. Das Landgericht Dusiburg erteilte nun in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2013 den Hinweis,  dass es davon ausgehe, dass ein Fehler des Prospekts insoweit vorliege, als über die weichen Kosten nur in Beziehung auf das Eigenkapital zzgl. des Fremdkapitals aufgeklärt würde.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Duisburg bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der Hinweis des LG Duisburg fügt sich nahtlos in die positive Rechtsprechung der Landgerichte Itzehoe und Lüneburg sowie des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts ein. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn nun hat ein weiteres Gericht festgestellt, dass die sog. Weichkosten bei der MS Santa-B, wie im Übrigen auch bei vielen anderen Schiffsfonds, so überhöht waren, dass Anlageberater hierauf deutlich hinweisen müssen. Nach unserer Erfahrung wurde dies aber nur in seltenen Fällen getan."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllblub

Dienstag, Oktober 08, 2013

MS Santa-B Schiffe: OLG Schleswig erteilt Hinweisbeschluss - Targobank nimmt Berufung gegen Urteil des LG Itzehoe zurück.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom  28.08.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Targobank darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.


Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Targobank im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hingewiesen worden. Die Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage beim Landgericht Itzehoe ein. Das Landgericht Itzehoe hatte die Targobank bereits Anfang des Jahres zu Schadensersatz verurteilt. Dagegen hatte die Targobank Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte nun per Beschluss, dass es keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Targobank sehe. Denn bei der MS Santa-B seien allein für die  Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals Kosten in Höhe von über 20 % angefallen. Hierüber hätte deutlich aufgeklärt werden müssen, was nur möglich ist, wenn der Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben wird. 

Die Targobank hat daraufhin Ende September 2013 die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil des LG Itzehoe nun rechtskräftig ist.

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der Beschluss stellt nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte einen Durchbruch für die Anleger der MS Santa-B auf dem Weg, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, dar. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn nun hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die sog. Weichkosten bei der MS Santa-B, wie im Übrigen auch bei vielen anderen Schiffsfonds, so überhöht waren, dass Anlageberater hierauf deutlich hinweisen müssen. Nach unserer Erfahrung wurde dies aber nur in seltenen Fällen getan."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.




Montag, Oktober 07, 2013

KALEDO-Medienfonds: BGH stärkt durch Beschluss die Anlegerrechte.

Der BGH hat mit Beschluss vom 10.09.2013 eine Entscheidung des OLG München bestätigt. Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretene KALEDO-Anleger war damit in allen drei Instanzen erfolgreich.


Medienfondsprozesse vor Gericht

Geschlossene Fondsbeteiligungen bescherten in den vergangenen Jahren vielen Anlegern erhebliche Verluste. Mittlerweile liegt der Prozessschwerpunkt zwar eher bei Lebensversicherungs- und Schiffsfonds, aber noch immer ist die Flutwelle bei den Medienfonds nicht abgeebbt. Deshalb ist es wichtig, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss am 10.09.2013 ein weiteres Mal die Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel in einem Filmfondsprozess bestätigt und damit die Anlegerrechte gestärkt hat.

Prozessniederlage der UniCredit Bank AG

Die UniCredit Bank AG ist als Rechtsnachfolgerin der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) in zahlreichen Medienfondsprozessen beklagte Partei. Dies gilt vor allem bei KALEDO-Medienfonds. Durch die Bestätigung des Urteils des OLG München vom 26.03.2012 hat die UniCredit Bank AG eine weitere Prozessniederlage erlitten, Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat dagegen die Erfolgsserie bei den Medienfondsprozessen fortsetzen können.

Anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung

Der BGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr seine anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt. Zwar wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt weiter ausdifferenziert. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Dr. Steinhübel ist gleichwohl zuversichtlich, dass auch zukünftig bei kompetentem Klagevortrag verheimlichte Kick-Back-Zahlungen prozessentscheidend sein werden. Und dies nicht nur bei Medienfondsbeteiligungen, sondern auch bei anderen geschlossenen Fondsbeteiligungen (Schiffs-, Lebensversicherungs- und Immobilienfonds).

Vorsicht, Verjährung!

Wer an einem geschlossenen Fonds beteiligt ist, sollte aber stets die Problematik der Verjährung beachten und rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: ,,Hat ein Anleger Kenntnis von seinem berechtigten Schadensersatzanspruch, muss er innerhalb von drei Jahren Schadensersatzklage erheben. Ansonsten droht Verjährung!

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " KALEDO-Medienfonds"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Freitag, Oktober 04, 2013

S & K: Anleger können Gelder sichern! Fenstersprung des S & K-Chefs!

Staatsanwaltschaft veröffentlicht Liste der sicher gestellten Vermögenswerte! Eile ist geboten! S & K-Chef Stephan Schäfer springt aus dem Fenster!


Stephan Schäfer, einer der beiden Chefs der S & K-Gruppe, ist am 27.09. aus dem Fenster des Frankfurter Landgerichts aus dem 1. Stock gesprungen und hat sich dabei schwer verletzt! Noch nicht klar ist, ob es sich hierbei um einen Fluchtversuch oder um einen Suizidversuch handeln sollte.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth ,,wirft es ein schlechtes Licht auf die Justiz, wenn derart geringe Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, dass so etwas passieren kann." Schäfer soll sich wohl bei dem Fenstersprung schwer verletzt haben.

Die Verantwortlichen der ,,S & K"-Gruppe sollen tausende Anleger geschädigt haben und hierbei einen Schaden im dreistelligen Millionenbereich verursacht haben.

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt auch eine Liste mit vorläufig sicher gestellten Vermögenswerten veröffentlicht, darunter Immobilien, Uhren, Motorräder, etc.

Geschädigte können versuchen, auf die sicher gestellten Vermögenswerte zuzugreifen, dies geschieht aber nicht automatisch z.B. durch die Staatsanwaltschaft, sondern hierfür ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich, z.B. in Form eines Arrests oder eines Urteils.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Hierbei sollten Geschädigte jedoch berücksichtigen, dass das sog. ,,Prioriätsprinzip" gilt, d.h., die Vermögenswerte werden nicht gleichmäßig unter den Geschädigten verteilt, sondern wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ein zügiges Handeln ist daher sehr zu empfehlen.

Auch sollten Geschädigte ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, eine Forderungsanmeldung ist nun möglich.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 04.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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Stratego Grund: Schadensersatzansprüche gegen die Berliner Sparkasse

Kürzlich haben die Anleger des Stratego Grund Post der Berliner Sparkasse und der LBB Invest erhalten. Diese teilten mit, dass gemäß § 38 InvG die Kündigung und Auflösung des Stratego Grund beschlossen wurde.


Für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte PartG (Heidelberg / Berlin) kommt diese Entwicklung nicht überraschend. Bereits im März 2012 wurde die Rücknahme der Anteile durch die Fondsgesellschaft ausgesetzt und seither nicht mehr aufgenommen. Der Stratego Grund investiert als so genannter Dachfonds überwiegend in offene Immobilienfonds. Ende 2011 waren von den 14 Zielfonds sieben von der Aussetzung der Anteilsrücknahme betroffen oder sogar bereits in der Abwicklung.

Eine Besonderheit der offenen Immobilienfonds und daher besonders attraktiv für Anleger, die keine langfristigen Bindungen eingehen wollen, ist das "Open-End-Prinzip". Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Anleger jederzeit seine Anteile zurückgeben kann und nicht auf dem Zweitmarkt einen Verkauf versuchen muss. Ausnahme von diesem Prinzip bildet die Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß § 81 InvG.

Über diesen Umstand ist nach Auffassung von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte aufzuklären, da ein wesentlicher Umstand für die Entscheidung eines Anlegers für einen offenen Immobilienfonds die Tatsache ist, dass der Anleger jederzeit an sein Geld kommt.

Aus der sehr großen Zahl der von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten bereits vertretenen Fälle, in welchen ausnahmslos die Berliner Sparkasse die Beratung zur Anlage vorgenommen hat, ist bekannt, dass dieses Risiko regelmäßig verschwiegen wurde. Auch in Fällen, in denen Anleger später wegen Risiken zum Stratego Grund konkret nachfragten, wurde diese Information nicht erteilt. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank bzw. den Vermittler der Anlage (so bereits OLG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall).

Zudem war das Aussetzungsrisiko seit 2006 auch nicht mehr nur theoretischer Natur. So musste der KanAm Grundinvest, ein Zielfonds des Stratego Grund, bereits im Januar 2006 kurzzeitig die Rücknahme der Anteile aussetzen.

Gerade daher konnte, entgegen der Praxis der Sparkasse, der Fonds nicht mehr als sicher und Wert erhaltend beworben werden. Zahlreiche Anleger, welche durch die Sparkasse in die niedrigste Risikoklasse einkategorisiert wurden, haben dieses Produkt auf Grund der Beratung gezeichnet.

Zudem hat die Berliner Sparkasse auch nicht über die (unstreitig) erhaltenen Vergütungen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung von der LBB Invest erhalten hat. Auch dies ist in ständiger Rechtsprechung des BGH ein Umstand über den eine Bank ungefragt aufzuklären hat, da dem ratsuchenden Anlageinteressenten aufgezeigt werden muss, dass die Bank ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung hat.

Daher sind für Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Witt Rechtsanwälte, die mit einem Standort in Berlin vertreten sind, vor Ort beim LG Berlin bereits zahlreiche Klagen gegen die Berliner Sparkasse eingereicht worden mit dem Ziel der Erlangung von Schadensersatz, d.h. die Bank müsste im Unterliegensfalle das Geld in voller Höhe nebst Zinsen zurückzahlen und alle Kosten des Rechtsstreits tragen; erstinstanzliche Urteile liegen noch nicht vor.

Anleger sollten in jedem Fall ihre Ansprüche gegen die vermittelnde Bank durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Die LBB Invest kündigte zwar für September 2013 eine erste Ausschüttung im Rahmen der Auflösung des Fonds an. Jedoch ist auf Grund der Entwicklungen der Zielfonds nicht damit zu rechnen, dass die ursprünglich investierte Summe an die Anleger zurückfließt. Auf Grund der Notwendigkeit, die vorhandenen Immobilien zu veräußern, dürften die Verkaufspreise deutlich unter den erwarteten Summen liegen. Zudem weist die LBB Invest selbst darauf hin, dass einige Zielfonds zur Abwicklung bis 2017 Zeit haben, während der Stratego Grund als Dachfonds bis 2015 abgewickelt werden muss.
  • Anleger, die offene Immobilienfonds bzw. den Stratego Grund gezeichnet haben, haben aus den genannten Gründen gute Chancen, ihre angelegten Beträge zurück zu erhalten. Da vorliegend durch die individuelle Beratung und Zeichnung auch Verjährungsfristen laufen, ist zu einer baldigen rechtsanwaltlichen Prüfung zu raten. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Stratego Grund"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Mittwoch, Oktober 02, 2013

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Neue Klagewelle steht bevor -

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verliert Prozesse! BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger.


Vielen Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) wurden in den vergangenen Monaten Klagen der ALAG zugestellt. Die ALAG fordert hierbei ausstehende Einlagen ein. Die behaupteten Ansprüche der ALAG könnten nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte im Einzelfall jedoch bereits als verjährt anzusehen sein.

In einem von CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wies das Gericht nunmehr darauf hin, dass die im Jahr 2013 durch die ALAG erhobene Klage nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung nicht zum gewünschten Erfolg führen könnte, da die behaupteten Ansprüche der ALAG bereits als verjährt angesehen werden könnten.

,,Es ist dennoch damit zu rechnen, dass die ALAG weiterhin die verbleibenden rückständigen Einlagen bzw. teilweise auch die zukünftigen Ratenzahlungen von den Anlegern im Rahmen eines Klageverfahrens geltend macht." erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG neben dem Verjährungseinwand u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder aufgrund des nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaften Emissionsprospektes entgegen gehalten werden. Weiterhin ist hinsichtlich der Forderung der ALAG auf Zahlung von ausstehenden Einlagen nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte bereits keine Anspruchsgrundlage für die ALAG ersichtlich.

,,Die ALAG hat in vielen der eingereichten Klagen unserer Meinung nach die geltend gemachte Klageforderung nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus existieren eine Reihe von weiteren Anknüpfungspunkten, die die Klage der ALAG als problematisch erscheinen lassen." erklärt Rechtsanwalt Hösler weiter. Diese Rechtsaufassung wurde auch bereits durch mehrere Landgerichte geteilt, im Rahmen derer in von anderen Kanzleien geführten Verfahren die Klage der ALAG erstinstanzlich abgewiesen wurde.

Sofern Anleger eine Klage der ALAG zugestellt bekommen, sollten diese vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Fristen durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung der ALAG im Rahmen des Klageverfahrens zu verteidigen oder sich erläutern zu lassen, welche anderen Handlungsoptionen bestehen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG "   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Oktober 01, 2013

DS-Rendite Fonds Nr. 127 / Schlechte Aussichten für Anleger

Wie dem Rundschreiben der GVT (Gesellschaft für die Verwaltung von Beteiligungen an Tankerschiffen mbH) zu entnehmen ist, werden die Anleger des DS-Rendite Fonds Nr. 127 zu einer außerordentlichen Gesellschafter- und Treugeberversammlung geladen. Im Rahmen dieses Rundschreiben wird ausgeführt, dass es derzeit zwei Varianten für eine Sanierung bzw. Beendigung des Fonds gibt.


Die Anleger dieses Schifffonds werden vor die Wahl gestellt, hier durch eine erhebliche Kapitalerhöhung ein Fortführungskonzept zu beschließen oder aber der Veräußerung des Schiffes zu zustimmen. Zwar bemüht sich die Treuhandgesellschaft bzw. der Fonds, die Verhandlungen mit den Banken fortzuführen. Gelingt es jedoch nicht, hier eine Einigung zu erzielen und ein Fortführungskonzept zu realisieren, droht die "Notveräußerung" dieses Tankerschiffs und somit das Ende des Schifffonds.

Diese Mitteilung reiht sich in zahlreiche bereits laufende Insolvenzverfahren von Schifffonds ein und stellt somit auch keine Überraschung mehr für die Entwicklungen auf dem Schifffondsmarkt dar. Fakt ist jedoch, dass betroffene Anleger des DS-Rendite Fonds Nr. 127 hier vor die Wahl gestellt werden, entweder erhebliche Summen nach zu schießen oder aber ein Notverkauf des Schiffes und somit wohl einen Totalverlust des Schiffes beschließen sollen.

Aus den Mitteilungen der Treuhandgesellschaft wird aber auch deutlich, dass es mittlerweile auch zahlreiche Schifffonds gibt, bei welchen internen Streitigkeiten über die Höhe der Charterraten etc. Liquidität der Fonds mindert und somit zu weiteren Schwierigkeiten führt. Auch Reeder und Chaterer scheinen mittlerweile von den negativen Entwicklungen auf dem Tankermarkt betroffen zu sein.

Da Schifffondsbeteiligungen zum damaligen Zeitpunkt teils als sichere Kapitalanlagen von zahlreichen Vermittlern und auch Banken vertrieben wurden, sollten betroffene Anleger diese Entwicklung nicht ohne eine weitergehende Prüfung hinnehmen. So bestehen möglicherweise Schadenersatzansprüche aus einer Falschberatung seitens der Anlagevermittler bzw. Banken und Sparkassen.

Zahlreiche von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten vertretene Mandanten haben geschildert, dass hier lediglich auf steuerlicher Aspekte, eine positive Prognose des Schiffmarktes und auch auf die Sicherheit des Fonds sowie die Renditen abgestellt wurde. In zahlreichen Beratungsgesprächen wurde aber verschwiegen, dass hier die Haftung der Treugeber bzw. Anleger wiederaufleben kann und Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen kann. Auch wurde verschwiegen, dass es sich um eine risikoreiche unternehmerische Beteiligung handelt, welche bis zu einem Totalverlust führen kann. Oft wurden die maßgeblichen Prospekte nicht rechtzeitig bzw. erst nach Zeichnung übergeben. Anleger mussten daher auf die Ausführungen der Berater und Vermittler vertrauen.

Wurde die Schifffondsbeteiligung von einer Bank oder Sparkasse vertrieben, hätte auch auf möglicherweise erhaltene zusätzliche Rückvergütungen hingewiesen werden müssen. Auch dies kann eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.

Betroffene Anleger des DS-Rendite Fonds Nr. 127 sollten daher ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
  • Der BSZ e. V. hat hierzu eine Interessengemeinschaft "DS-Rendite Fonds Nr. 127" gegründet.  Betroffene Anleger sollten prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Ansprüche auf Schadenersatz zu stehen oder aber anderweitige Möglichkeiten eines "Ausstiegs" aus der Gesellschaft bestehen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 01.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und vor allem die Rechtslage verändern.
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PIM Premium Gold-Sparplan - Anwälte erreichen vollständige Zahlung zugunsten vertretener Anlegerin

Eine Anlegerin des PIM Premium Gold-Sparplanes wandte sich an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte, weil sie nach ihrer Darstellung anlässlich der Empfehlung zum Abschluss des Sparvertrages nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Einrichtungskosten aufgeklärt worden war.


Die Anlegerin hatte auf ihren Sparplan seit 2011 Zahlungen in Höhe von EUR 12.100,00 erbracht. Nach Kündigung desselben erhielt sie nur eine Lieferung von 103 Gramm Gold, was derzeit einem Wert von ungefähr EUR 3.200,00 entspricht.

Die Rechtsanwälte wurden sodann von der Anlegerin eingeschaltet und forderten die PIM GmbH zur Rückzahlung der von der Anlegerin geleisteten Sparraten auf.

Die von der PIM GmbH im PIM Premium Gold-Sparplan verwendete Widerrufsbelehrung ist nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaft. Ferner wurde geltend gemacht, die Anlegerin sei über die hohen Einrichtungskosten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Nach Einschaltung der Rechtsanwälte wurden der Anlegerin die von ihr geleisteten Sparraten in Höhe von EUR 12.100,00 von der PIM Handelsgesellschaft mbH in voller Höhe erstattet, sodass ein gerichtliches Klageverfahren vermieden werden konnte.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Leitz empfiehlt allen Anlegern des PIM Gold-Sparplans, die sich für unzureichend aufgeklärt und / oder belehrt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Leitz weiter.
  • Betroffene Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,PIM Premium Gold-Sparplan" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz
                                                                           

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Oktober 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Montag, September 30, 2013

Doric Green Power: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Verluste der Anleger. Teilweise können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Achtung: Es droht Verjährung!


Beim BSZ e.V. haben sich verunsicherte Anleger des Fonds ,,Doric Green Power" gemeldet.  Doric Green Power will in diverse Projekte erneuerbarer Energien investieren, hierfür sollten von Anlegern ca. 100 Mio. EUR eingesammelt werden.

Inzwischen läuft der Fonds jedoch nicht mehr plangemäß, im Jahr 2012 gab es keine Ausschüttungen mehr, auch dieses Jahr ist nicht sicher, ob es Ausschüttungen gibt. Auf dem Zweitmarkt notiert der Doric Green Power-Fonds gegenwärtig nur noch mit ca. 60 %, womit Anleger schon deutliche Verluste erlitten haben.

Dabei fällt auf, dass der Doric Green Power-Fonds den Anlegern, die sich beim BSZ e.V. gemeldet haben, vor allem sicherheitsorientierten Anlegern vermittelt wurde, die zum Teil ihr Geld auch sicher zur Altersvorsorge anlegen wollten. ,,Hierfür ist der Doric Green Power-Fonds jedoch aufgrund der erheblichen Risiken nicht geeignet," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner aus Berlin.

Geschädigte können daher teilweise Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken und Vermittler geltend machen, die auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zielen.

Auch aus einem anderen Grunde können Anleger von Doric Green Power oftmals Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken geltend machen: Oftmals wurden die Anleger nicht auf die Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", die die Banken für die Vermittlung erhalten haben, hingewiesen. ,,Dazu wären die vermittelnden Banken jedoch nach aktueller BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, weshalb die Anleger auch aus diesem Grunde oftmals gute Chancen haben, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken geltend zu machen," so Dr. Späth.
  • Betroffene Anleger des Doric-Green Power-Fonds können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Doric Green Power" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, September 26, 2013

Klagewelle beim LF-Flottenfonds IV rollt an


Falschberatung bei Schiffsfonds - Aktuelles Gerichtsurteil bestätigt Klagechancen vieler Anleger.


Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt Anlegern von Schiffsfonds den Rücken. Sie haben oftmals gute Klagechancen wegen Falschberatung durch die Vertriebsbanken. Im konkreten Fall hatte ein Anleger eine Beteiligung am so genannten "LF-Flottenfonds IV", dem zwei Containerschiffe gehören, gezeichnet. Das Landgericht Wuppertal verurteilte nun die Commerzbank AG, die den Anleger beraten und ihm die Fondsbeteiligung empfohlen hatte, zu einer Schadensersatzzahlung von gut 32.000 Euro zzgl. Zinsen an den Kläger. Begründung: Fehlerhafte Beratung, denn die Bank habe den Anleger nicht über die von ihr erhaltene Rückvergütung, die sie von der Fondsgesellschaft erhielt, aufgeklärt (Urteil vom 11.09.2013).

Rückübertragung der Beteiligung an die Bank

Die Schadenssumme berechnet sich aus den Einzahlungen des Anlegers abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttungen. Das Gericht verurteilte die Bank zur Rücknahme der Beteiligung und dazu, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die aus der Fondsbeteiligung resultieren. Er sei so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nicht erworben, so das Landgericht Wuppertal. Die Bank habe ihre Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung verletzt.

"Ohne die Information über die Rückvergütung kann der Anleger das Umsatzinteresse der Bank nicht erkennen", sagt Rechtsanwalt Dennis Göring von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel, die das Urteil für ihren Mandanten erstritten hat. Laut Gericht stellte der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bei Kenntnis der Rückvergütung - und des damit verbundenen Eigeninteresses der Bank - die Anlage nicht gezeichnet hätte.

"Das Urteil zeigt, dass Anleger auch nach vielen Jahren berechtigte Chancen haben, aus verlustreichen Fondsbeteiligungen ohne großen Schaden wieder herauszukommen", erklärt Rechtsanwalt Göring. "Denn die Vertriebsbanken haben häufig nicht richtig über die Rückvergütungen informiert."

Containerschiffsfonds wirtschaftlich ,,in Seenot"

Der Kläger hatte die Beteiligung an dem vom Hamburger Emissionshaus Lloyd aufgelegten "LF-Flottenfonds IV" in Höhe von nominal 50.000 Euro im Oktober 2004 gezeichnet - eine Beteiligung an zwei Containerschiffen, der MS Manhattan (Panamax-Klasse) und MS Fernando. Die anfänglichen Charterverträge der beiden Schiffe liefen nur bis zum 31.12.2010; eine erstmalige Kündigung der Fondsbeteiligung war aber erst zum 31.12.2020 möglich. Doch die Charterraten der Schiffe sind inzwischen erheblich gesunken, der Fonds ist wirtschaftlich stark angeschlagen. "Die zum Teil extrem gesunkenen Charterraten haben auch viele andere Schiffsfonds in große Nöte gebracht", sagt Göring. Er vertritt bereits über 100 Anleger des LF-Flottenfonds IV, und viele weitere würden wohl in den nächsten Wochen hinzukommen, so Göring.

Bank kommt mit Verjährung nicht durch

Die von der Commerzbank vorgebrachte Einrede der Verjährung wurde vom Gericht abgelehnt. Denn der Anleger habe erst durch Information seines Anwalts von dem Schadensersatzanspruch erfahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach gültiger Rechtsprechung erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger "positive Kenntnis" über die Anspruchsumstände (hier: das Verschweigen der Rückvergütung) erlangt hat.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ LF-Flottenfonds IV gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

kä+ti/degö

Mittwoch, September 25, 2013

Anlegerskandal bei Wölbern Invest / Was Anleger beachten sollten

Wie der Presse, hier dem Handelsblatt, zu entnehmen ist, weitet sich der Anlegerskandal um die Wölbern Invest und sämtliche von dieser aufgelegten Fonds weiter aus. 

Nachdem gestern bekannt wurde, dass der Chef des Fondshauses Wölbern in Haft genommen wurde, weitet sich nunmehr wohl der Skandal auch auf einzelne Fonds und somit eine Anzahl von ca. 40.000 Anlegern aus. Hiervon sind überwiegend Real Estate und Private Equity Fonds betroffen. Hierunter fallen auch sog. ,,Holland- Frankreich und Österreichfonds." Insgesamt spricht man hier von einem Fondsvolumen bzw. Investitionsvolumen von EUR 3,8 Milliarden.

Einige Ansätze für diese Entwicklung hatten sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, so z. B. bei dem Fonds Wölbern Development IV und weiteren Fonds.

Gemäß weiterer Informationen wurden die Fonds unter anderem von der Commerzbank AG, der jetzigen Targo Bank (ehemals CityBank) und auch von zahlreichen Sparkassen vertrieben. Mussten die Fonds fremdfinanziert werden, wurden die Fondsanteile nicht selten vom Bankhaus Wölbern finanziert. 

Wie nunmehr durch die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, in Erfahrung gebracht werden konnte, wurden hierbei auch hohe Vertriebsprovisionen an die Vermittler gezahlt. Auf der Grundlage dieser Vertriebsprovisionen können Anleger möglicherweise Schadenersatzansprüche nicht nur wegen einer Falschberatung bezüglich der Risiken derartiger Fonds, sondern auch auf der Basis einer verschwiegenen Provision geltend machen. So sehen dies seit Jahren auch einige Verbraucherschutzverbände.

Insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb von unternehmerischen Fondsbeteiligungen wird kritisiert, dass die Risiken verharmlost werden bzw. in den Beratungsgesprächen überhaupt nicht dargestellt werden. Jedem Anleger sollte jedoch klar sein, dass eine unternehmerische Beteiligung immer das Risiko beinhaltet, einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals zu erleiden.

Auch fehlt es an einem gesonderten Zweitmarkt, um möglicherweise die Fondsanteile veräußern zu können. Auch hierüber wurde nur selten aufgeklärt. Vielmehr stand für die Vermittler die hohe Provision im Vordergrund. Dies auch gilt auch für die Fonds der Wölbern Invest.

Erst die kürzlichen Entwicklungen hatten gezeigt, dass die hier geplanten Verkäufe großer Immobilienfondsportfolios bei den Anlegern keine Zustimmung fanden.

Sollten sich die hier aufgenommen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg bestätigen, könnte dies auch erhebliche Auswirkungen für die Anleger der Wölbern Invest und der hierin betroffenen Fonds, insgesamt wohl 29 Fonds, haben.

Betroffene Anleger sollten nunmehr durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht prüfen lassen, ob möglicherweise Schadenersatzansprüche auf der Grundlage einer Falschberatung bei Erwerb des Fonds geltend gemacht werden können. Andernfalls kämen vorliegend auch noch deliktische Ansprüche in Betracht. Dies jedoch nur dann wenn sich tatsächlich herausstellt, dass strafrechtlich relevantes Handeln, mithin eine Verurteilung gegeben ist.

Wurden die Fonds durch Banken und Sparkassen vertrieben, muss zwingend über eine gesonderte Rückvergütung aufgeklärt werden, welche die Banken zusätzlich erhalten haben.

Sollten sich die Vorwürfe bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bestätigen, kann dies möglicherweis auch Ansprüche gegen die Depotbanken zur Folge haben. So unter anderem durch die hier involvierten Depotbanken Sal, Oppenheim und Donner & Reuschel.

Depotbanken sind nämlich verpflichtet, das Geschäftsgebaren der Fondsverwalter zu überprüfen. Die Ermittlungen haben sich mittlerweile auf die beiden benannten Depotbanken ausgeweitet, so die Staatsanwaltschaft Hamburg.  Neben einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber sämtlichen Beteiligten können somit auch die Depotbanken möglicherweise Anspruchsgegner eines Anlegers sein.

Betroffene Wölbern Invest bzw. Wölbern Fondsanleger sollten daher keine Zeit verlieren und ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 25.09.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung des Sach- und Rechtlage führen.
aw