Eine Anlegerin des PIM Premium Gold-Sparplanes wandte sich an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, weil sie nach ihrer Darstellung anlässlich der Empfehlung zum Abschluss des Sparvertrages nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Einrichtungskosten aufgeklärt worden war.
Die Anlegerin hatte auf ihren Sparplan seit 2011 Zahlungen in Höhe von EUR 12.100,00 erbracht. Nach Kündigung desselben erhielt sie nur eine Lieferung von 103 Gramm Gold, was derzeit einem Wert von ungefähr EUR 3.200,00 entspricht.
Die Rechtsanwälte wurden sodann von der Anlegerin eingeschaltet und forderten die PIM GmbH zur Rückzahlung der von der Anlegerin geleisteten Sparraten auf.
Die von der PIM GmbH im PIM Premium Gold-Sparplan verwendete Widerrufsbelehrung ist nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaft. Ferner wurde geltend gemacht, die Anlegerin sei über die hohen Einrichtungskosten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Nach Einschaltung der Rechtsanwälte wurden der Anlegerin die von ihr geleisteten Sparraten in Höhe von EUR 12.100,00 von der PIM Handelsgesellschaft mbH in voller Höhe erstattet, sodass ein gerichtliches Klageverfahren vermieden werden konnte.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Leitz empfiehlt allen Anlegern des PIM Gold-Sparplans, die sich für unzureichend aufgeklärt und / oder belehrt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Leitz weiter.
- Betroffene Anleger können sich daher der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,PIM Premium Gold-Sparplan" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Oktober 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
cllbdrhl
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