Montag, März 21, 2011

Schiffsfonds in der Krise: MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG

Anleger werden zur Abstimmung über Nachschusszahlungen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 wurden die Gesellschafter des Schiffsfonds MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG durch die Treuhandgesellschaft des Fonds aufgefordert, über die Zahlung von weiteren Einlagen abzustimmen. Die Höhe der Zahlung soll sich demnach auf 10,8 Prozent des Kommanditkapitals belaufen. Diese Nachzahlungsaufforderung stellt keinen Einzelfall dar. Auch andere Gesellschaften wandten sich in den letzten Monaten an ihre Anleger und forderten diese zur Leistung von Nachzahlungen auf.

„Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfondsgeschädigte vertritt. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Bildquelle: ©Manuela Micheluzzi-Gorski/PIXELIO   http://www.pixelio.de/



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, März 19, 2011

Dreiländerfonds – 2011 letzte Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen

In den Medien häufen sich derzeit die Berichte über geschädigte Anleger, denen vor 10 bis 18 Jahren Beteiligungen an verschiedenen Dreiländerfonds (z.B. DLF 93/14, 94/17, 97/22, 97/26, 98/29, etc.) empfohlen bekommen haben. Laut Medienberichterstattung sollen es insgesamt rund 35.000 geschädigte Anleger sein.

Vielen dieser Anleger wurden von verschiedenen Anlageberatern und Beratungsfirmen die Beteiligung am Dreiländerfonds als sichere Altersvorsorge angepriesen. In einigen Fällen hatten die Anleger selbst nicht das entsprechende Eigenkapital zur Verfügung, so dass vom Berater sogar die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Dreiländerfonds empfohlen wurde.

Die Anleger stehen nunmehr vor der Situation, dass sie mit erheblichen Wertverlusten bei Ihrer Beteiligung rechnen müssen und teilweise beträchtliche Darlehenslasten zu tragen haben.

In vielen Fällen kommen für die Anleger Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Berater in Betracht. Bei finanzierten Beteiligungen sind auch Ansprüche gegen die darlehensgebende Bank denkbar. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die mehrere hundert Verfahren in der Vergangenheit bezüglich Dreiländerfonds gegen Berater und Banken geführt hat, konnte in einer sehr großen Zahl für Anleger Verurteilungen der Berater und Banken sowie günstige Vergleiche erreichen.

Jedoch ist zu beachten, dass die Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2011 endgültig verjähren werden. Nach dem 31.12.2011 sind jegliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit den Dreiländerfonds wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Somit ist prinzipiell jedem Anleger von Dreiländerfondsbeteiligungen, der nicht bereits einen Rechtsanwalt zur Prüfung und gegebenenfalls zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat, dringend zu empfehlen, noch in diesem Jahr frühzeitig einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um sich eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Falles geben zu lassen und erforderlichenfalls verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländer Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 – Bilanz 2009- Trendwende oder Talfahrt?

Die seit 2007 geschlossene Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 mit Sitz in Augsburg hat von mehreren hundert Anlegern ca. 14 Mio. € eingesammelt. Laut Anlagekonzept im Treuhandmodell soll das Kapital neben einer Kapitalsicherung zur Renditeerbringung über eine externe Vermögensverwaltungsgesellschaft hauptsächlich in Aktieninvestments verwaltet werden.

Die Jahresbilanz 2008 des Fonds wies bereits erhebliche Verluste aus den Vorjahren von über 5 Mio. € aus, allein im Jahr 2008 betrug der Jahresfehlbetrag 871.854,21 €. Der BSZ e.V. hatte bereits im April 2010 unter „Capital Garantiefonds 02 -Verlustreiche Jahresbilanz 2008“ ausführlich berichtet.
Nun brüstet sich die Fondsgeschäftsführung auf ihrer Homepage mit einem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009. Aber was steckt dahinter?

„Nach den der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte vorliegenden Erkenntnissen ist das Betriebsergebnis des Fonds für das Geschäftsjahr 2009 auch wieder negativ. Mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Fonds wurde erneut ein Verlust erwirtschaftet. Der Wert der Finanzanlagen, die das Fondsvermögen letztendlich darstellen und mit denen die Rendite zukünftig erwirtschaftet werden sollen, ist danach in 2009 weiter um ca. 270.000,- € abgeschmolzen. Der nun ausgewiesene Bilanzgewinn von ca. 50.000,- € konnte nur durch Einbuchen eines sogenannten außerordentlichen Ertrags dargestellt werden.“ so kommentiert BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Kanzlei MHG aus Jena das veröffentlichte Jahresergebnis.

Die Kanzlei vertritt mehrere Anleger der Fondsgesellschafter gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin und auch Vermittler. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher: „Im Ergebnis muss daher festgestellt werden, dass eine Trendwende sich auch aus diesem Jahresergebnis für uns nicht ablesen lässt. Insbesondere der Verlust weiteren Anlagevermögens stellt sich für uns als besorgniserregend dar, da die Finanzanlagen die Arbeitsgrundlage eines Investmentfonds sind. Jeder Wertverlust hier bedeutet, dass zukünftig weniger Kapital zur Verfügung steht, mit dem gearbeitet werden kann.“

Was die Zukunft für die Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 wirklich bringt, bleibt auch angesichts aktueller Entwicklungen an den Aktienbörsen fraglich. Die ursprünglich den Anlegern in Aussicht gestellten monatliche Ausschüttungen jedenfalls dürften wohl in einem überschaubaren Zeitraum nicht erfolgen. „Damit stellt sich mir die Frage, warum ein Anleger überhaupt noch an diesem Fonds festhalten soll“ meint Rechtsanwalt Steffen Hielscher.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Capital Garantiefonds 02" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, März 18, 2011

Falk Fonds 66: weiterer Erfolg für geschädigte Anleger

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten eine Schadensersatzzahlung gegenüber der Sparkasse Bochum.

Anleger der diversen Falk Fonds (u.a. Falk Fonds 58, 60,64, 66, 71, 72, 74, 76, 78 sowie Falk Zinsfonds), denen der Abschluss der Falk Fonds Beteiligung im Rahmen eines Beratungsgesprächs vermittelt wurde, haben nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler, bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft, bzw. gegen die beratene Bank noch eine Chance ihren Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt zu bekommen. Sie müssen allerdings in den allermeisten Fällen bis spätestens Ende 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, sonst sind Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Im vorliegenden Fall hat der von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anleger auf Empfehlung der Sparkasse Bochum eine Beteiligung am Falk Fonds 66 über den Nominalwert von DM 100.000,00 gezeichnet. Der Anleger hat die Sparkasse Bochum nach Scheitern einer außergerichtlichen Lösung auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Der Sparkasse Bochum wurde vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß über die verschiedenen Ausfallrisiken bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein. Ferner wurde der Sparkasse Bochum vorgeworfen, nicht über das erhebliche eigene wirtschaftliche Interesse an der Vermittlung von Falk Fonds-Beteiligungen aufgeklärt zu haben. Auf Anregung des Landgerichts Bochum wurde schließlich ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Sparkasse Bochum dem Anleger einen Betrag von € 30.000,00 bezahlt und dabei die Beteiligung am Falk Fonds 66 beim Anleger verbleibt. Ferner verbleiben beim Anleger die von ihm erzielten Steuervorteile.

Dieses Verfahren sowie zahlreiche weitere von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreute Verfahren zeigen, dass es für den geschädigten Falk Fonds-Anleger sinnvoll sein kann, seine Rechte auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

Allerdings ist zu beachten, dass mit Ablauf des Jahres 2011 bei Falk Fonds-Beteiligungen, die vor dem 01.01.2002 erworben wurden, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren werden. Somit ist allen Falk Fonds-Anlegern, die nicht bereits ihre Schadensersatzansprüche bei auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwaltskanzleien geprüft haben, bzw. etwaig schon ihre Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, dringend anzuraten, noch im laufe des Jahres 2011 ihre Ansprüche prüfen zu lassen und bei Bestehen von Erfolgsaussichten auch verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Falk Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

BGH zeigt Commerzbank die Grenzen auf

VIP Medienfonds Prozesse für geschädigte Anleger vor positivem Abschluss. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, wirkt erneut an einem vor einem erfolgreichen Abschluss stehenden Prozess gegen die Commerzbank AG mit. Mit Beschluss vom 09.03.2011 stellt der für die Bankrechtsprechung zuständige XI. Zivilsenat die einstimmige Zurückweisung einer Revision der Commerzbank AG u. a. wegen Aussichtslosigkeit in Aussicht und nutzt die Gelegenheit, wichtige Klarstellungen seiner Rückvergütungsrechtsprechung vorzunehmen. Der Inhalt der von der Fachwelt mit Spannung erwarteten Entscheidung entspricht überwiegend der rechtlichen Einschätzung, die Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf bereits von Beginn der VIP Medienfondsverfahren seiner Kanzlei an für eine Vielzahl von Geschädigten in den Vordergrund der Argumentation gestellt hat. Der BGH hat das Ende der VIP Prozesse im Sinne insbesondere von der Commerzbank getäuschter Kunden eingeläutet.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung im Sinne einer weiteren, ganz erheblichen Stärkung der Position geschädigter Kapitalanleger, die auf den Rat von Kreditinstituten hin Fondsanlagen, wie insbesondere geschlossene Fonds, getätigt haben.

Der BGH unterstreicht, dass eine Bank in Konstellationen, wie der Beteiligung an Fondsanlagen, regelmäßig als Anlageberaterin auftritt. Er nimmt die Gelegenheit wahr, von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur als missverständlich angesehene frühere Ausführungen zum Thema Rückvergütungen klarzustellen. Der XI. Zivilsenat erweitert die Definition dieses Begriffs ausdrücklich auf umsatzabhängige Provisionen jeder Art, die aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden.

Erneut hebt er zur Begründung des Pflichtvorwurfs gegen die Kreditwirtschaft darauf ab, dass die nicht ausreichende Aufklärung über umsatzabhängige Zuwendungen zu Fehlvorstellungen des Anlegers über das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage führt. Deutlich macht der Bundesgerichtshof weiter, dass die sich aus der Thematik ergebenden Pflichten von Banken und Sparkassen sich nicht darin erschöpfen, den Anleger damit zu konfrontieren, dass die Bank Rückvergütungen erhält, sondern zusätzlich die ungefragte Offenlegung der Höhe erforderlich ist. Ausdrücklich hält er fest an der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und postuliert eine Beweislastumkehr zu Lasten der Kreditinstitute. Sie müssen danach konkrete Umstände des Einzelfalls vortragen, die zu dem ausnahmsweisen Schluss führen könnten, der ausreichend aufgeklärte Anleger habe trotz der - wie wir sie bezeichnen - Schmiergeldzahlungen die Beteiligung zeichnen wollen. Auf den Einzelfall bezogen geht er auch von einer falschen Darstellung der Kapitalgarantie beim Fonds VIP 3 aus.

Der Bundesgerichtshof macht u. a. deutlich, dass eine formale Betrachtung seiner bisherigen Rechtsprechung nicht seine Billigung finden wird und erinnert an die eigentliche Grundlage der Kick Back Rechtsprechung. Er sieht die Kreditwirtschaft ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn als "Belohnung" für den herbeigeführten Anlageentschluss umsatzabhängige Provisionen fließen und unterstreicht das Postulat der Neutralität der Beratung.

Seine Rechtsprechung ist über den entschiedenen Fall hinaus für alle VIP Prozesse von erheblicher Bedeutung. Sie wird, wenn u. a. die Commerzbank sich einsichtig zeigt, dazu führen, dass alle Anleger, die einen noch nicht beendeten Rechtsstreit führen, angemessene Schadensersatzleistungen erhalten haben werden, weit bevor die mit großem medialen Rummel propagierten "Generalvergleiche" zu Zahlungen führen können.

Der Beschluss sollte aber nicht nur für die VIP Medienfonds Kunden einen erfreulichen Abschluss einer gegen verbissenen Widerstand der Commerzbank AG geführten Prozessreihe bilden, sondern ist auch ein deutliches Signal für alle anderen Anleger, die nach einer Beratung durch ein Kreditinstitut finanzielle Verluste insbesondere bei Fondsanlagen, aber auch Zertifikaten und ähnlichen "Produkten", erlitten haben. Sie sollten sich nicht länger mit Vertröstungen und leeren Versprechungen abspeisen lassen, sondern sobald wie möglich die Hilfe eines mit der Thematik tatsächlich vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Für Schäden u. a. aus Fehlberatungen, die im Jahre 2001 oder früher erfolgten, droht mit Ablauf des 31.12.2011 die absolute Verjährung. Wenn es nicht zu einem einschneidenden Umschwung im Bewusstsein geschädigter Anleger kommt, werden Vermögenswerte in Milliardenhöhe für alle Zeiten verloren seien.

Verlauf der VIP Verfahren

Die BSZ e.V. An legerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat erstmals 2007 die Vertretung von Kunden der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., übernommen, die auf deren dringende Empfehlung hin Beteiligungen an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und der teilweise kreditfinanzierten Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG gezeichnet und in deren Verlauf erhebliche Verluste nebst der rückwirkenden Nichtanerkennung in Aussicht gestellter "Steuervorteile" erlitten hatten.

Von Beginn der Verfahren an wurde außergerichtlich und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bundesweit vor Gericht der Schwerpunkt der Argumentation gelegt auf die Kick Back Thematik. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf hat seit 1996 als, soweit ersichtlich, erster Rechtsanwalt in Deutschland die von depotführenden Banken an Vermögensverwalter geleisteten "Umsatzbeteiligungen" zum Anlass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Kreditinstitute genommen und einen grundlegenden Beitrag geleistet zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die deutsche Übersetzung des Fachbegriffs Kick Back ist "Schmiergeld".

Die erste Klageerhebung für Mandantschaft der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, erfolgte am 14.06.2007. Am 25.10.2007 leitete die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem von Rechtsanwalt Jens Graf übernommenen Rechtsstreit die Wende in der bis dahin überwiegend ablehnenden Haltung erstinstanzlicher Gerichte in den Commerzbank VIP Fällen ein. Sie eröffnete, der Argumentation von Rechtsanwalt Jens Graf folgend, der Commerzbank erstmals, ihre Schadensersatzpflicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zu bejahen, weil über an sie fließende umsatzabhängige Rückvergütungen nicht vor den jeweiligen Anlageentschlüssen in den Fonds VIP 3 und VIP 4 aufgeklärt worden sei. Ihr Vorsitzender prophezeite dem Terminsvertreter der Commerzbank, das werde zukünftig die Grundlage für den Regelfall der Verurteilung sein.

Das Oberlandesgericht München bestätigte 2008 im Ergebnis die Niederlage der Commerzbank und der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, erstmals mit dem Thema VIP Medienfonds befasste BGH wies 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kreditinstituts ohne Begründung zurück. Aus heutiger Sicht entsteht der Eindruck, als habe nach Bekanntwerden der Entscheidung des LG München I die Vortragstechnik der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in den Kollegenkreisen, denen sie noch nicht bekannt war, schnell Schule gemacht. Den "Ritterschlag" für diese Prozesstaktik liefert der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 09.03.2011.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebsstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick Back" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, März 17, 2011

Beluga Chartering GmbH – um 10 Uhr 15 war die Stunde Null - Anleger müssen um ihr Kapital fürchten

Am 16. März 2011, um 10 Uhr 15 wurde beim Amtsgericht Bremen für die Beluga Chartering GmbH ein Insolvenzantrag gestellt. Nach Informationen des Amtsgerichts Bremen liegt derzeit weder für die Beluga Shipping GmbH noch für die Beluga Fleet Management GmbH ein Insolvenzantrag vor.

Da die Beluga Shipping für viele Beluga-Schiffe Patronatserklärungen bezüglich der Charterratenzahlungen durch die Beluga Chartering GmbH abgegeben hat, besteht Grund zu der Annahme, dass die Insolvenz der Beluga Chartering GmbH nur der Anfang ist und die Insolvenz der Muttergesellschaft Beluga Shipping GmbH folgen könnte.

Die Ereignisse rund um die Beluga Reederei überschlagen sich immer weiter. Nachdem HCI, wie gestern bekannt wurde, 20 Schiffe bei Beluga abgezogen hat, stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beluga Reederei überhaupt noch zu retten ist. Ohne Schiffe keine Einnahmen. Für die tausenden Anleger, die ihr Geld in Schiffsfonds der Beluga Reederei investiert haben, könnte die Änderung des Charterers zu empfindlichen Einbußen führen. Wie bereits im Beispiel der MS Flirtation exemplarisch dargestellt, würde ein Wegfall des „Garantie-Charterers“ dazu führen, dass das betreffende Schiff auf dem freien Markt verchartert werden müsste. Diese Tatsache würde sich unmittelbar auf die Performance des Schiffes auswirken, weil nur noch marktgängige Charterraten für die Beschäftigung des Schiffes eingenommen werden würden. Aufgrund dessen würde das gesamte Zahlenwerk des Fonds ins Wanken geraten. Bei der bereits benannten MS Flirtation ist ein Verlust von 82 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals denkbar und nicht auszuschließen. Zur Verhinderung dieser Entwicklung und in Anbetracht bereits rückständiger Charterraten für einige seiner Fondschiffe hat das Hamburger Emissionshaus HCI gestern die Charterverträge für seine an die Beluga Chartering GmbH vercharterten Schiffe fristlos gekündigt und will sie anderweitig am Markt unterbringen. Wie die HCI Treuhand GmbH ihren Fondsanlegern mitteilt, befürchtet sie, dass die Patronatserklärung der Beluga Shipping GmbH nicht werthaltig ist. In weiteren Ausführungen an die Anleger beurteilt sie das Marktsegment für Schwergutschiffe zwar aktuell schwächer, sieht aber noch ein akzeptables Ratenniveau als gegeben an. Das Schreiben enthält auch einen Hinweis auf „vorgenommene Charterratenreduzierungen bei einigen Schiffen“.

Die Aussage „akzeptables Ratenniveau“ lässt anklingen, dass das derzeitige Charterratenniveau unter dem liegt, was mit der Beluga Chartering GmbH vereinbart war. Bei der Vercharterung der von Beluga abgezogenen Schiffe auf dem freien Markt kann das Ertragsniveau der Fonds, an denen Beluga-Schiffe beteiligt sind, ins Wanken geraten. Wie bereits am Beispiel des Schiffsfonds MS Beluga Flirtation von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte dargestellt, würden niedrigere Raten als die von Beluga Chartering zugesagten zu massiven Verlusten der Fonds führen; Verluste bis zu 82 Prozent der Einlage sind nicht auszuschließen.

Ungeachtet der Tatsache, dass das eingesetzte Kapital möglicherweise verloren geht bzw. stark geschmälert werden könnte, sind auch Ausschüttungen an die Anleger derzeit kaum zu erwarten.
Darüber hinaus sind die Anleger in weiterer Hinsicht bezüglich ihres Vermögens gefährdet:

Zunächst ist festzustellen, dass in nahezu allen Schiffsfonds sogenannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“ verabredet werden. Das bedeutet, dass der Anleger bereits kurz nach Zeichnung der Beteiligung Teile seines eingesetzten Kapitals zurück bekommt, die allerdings nicht aus Gewinnen stammen, die mit dem Schiff erwirtschaftet sind. Es handelt sich vielmehr um Teilrückzahlungen des vom Anleger erbrachten Eigenkapitals. Da der Anleger jedoch mit seinem eingebrachten Kapital – zumindest bis zur Höhe der Hafteinlage – haften muss, steht zu erwarten, dass die von ihm zuvor vereinnahmten „Ausschüttungen“ wieder an die Schiffsgesellschaft zurückgeführt werden müssen.

Das gilt umso mehr, wenn der Fonds in die Krise gerät. Spätestens bei Insolvenz der Fondsgesellschaft wird der Anleger gemäß der Vorschriften der Paragrafen 171 ff HGB vom Insolvenzverwalter aufgefordert, das Haftkapital wieder aufzufüllen Ungeachtet der Tatsache, dass das eingesetzte Kapital möglicherweise verloren bzw. stark geschmälert werden würde, erfolgen natürlich keine entsprechenden Ausschüttungen.

Daneben gibt es eine weitere Problematik, die sich in fast allen Schiffsfinanzierungsverträgen befindet, die sogenannte „Loan to Value“-Klausel: Die schiffsfinanzierende Bank bewertet bei Kreditgewährung den Wert des Schiffes, da das Schiff als Sicherheit für den gewährten Kredit gilt. Sinkt der Wert des Schiffes, weil die erzielbaren Frachtraten sinken, könnte die kreditfinanzierende Bank theoretisch unter Bezugnahme auf die vorgenannte Klausel die Bereitstellung neuer Sicherheiten verlangen. Kommt die Fondsgesellschaft oder ein Dritter dieser Aufforderung nicht nach, besteht in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit für die kreditgewährende Bank, den Schiffskredit zu kündigen. Die Rechtsfolge aus dieser Kündigung wäre die Verwertung der Sicherheiten, das würde bedeuten, das Schiff würde am Markt veräußert werden. Vor dem Hintergrund der noch immer aktuellen Schifffahrtskrise kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein gegenwärtig am Markt zu erzielender Veräußerungspreis nicht ausreicht, um die Bankschulden zu decken. Dies hätte unweigerlich zur Konsequenz, dass das gesamte Kommanditkapital der Anleger verloren wäre.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG begrüßt ausdrücklich die Aktivitäten der Emissionshäuser zum Schutz der Anleger. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass es durchaus sinnvoll wäre, wenn auch die Interessen der Kleinanleger in einer solchen Interessengemeinschaft ausreichend berücksichtigt werden würden. Wir fordern daher die Aufnahme einer ausgewiesenen Spezialistenkanzlei für Anlegerrechte in die Interessengemeinschaft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 16, 2011

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 – Fondsgesellschaft zur vollumfänglichen Zahlung verurteilt

Mit Urteil vom 09.03.2011, Az: 25 C 289/11, (nicht rechtkräftig) verurteilte das Amtsgericht Augsburg die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 aus Augsburg zur vollständigen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an einen ausgeschiedenen Fondsanleger.

Der Fondsanleger sah sich aus mehreren Gründen zum vorzeitigen Ausstieg aus seiner Beteiligung beim CAPITAL GARANTIEFONDS 02 veranlasst. Die Fondsgeschäftsführung weigerte sich jedoch, dass von ihr ausgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an den Anleger vollumfänglich auszuzahlen, sondern wollte das Geld nur ratierlich über 5 Jahre auszahlen.

Nachdem die Fondsgesellschaft auch nach Einschalten des BSZ e.V.-Vertrauensanwalts Steffen Hielscher der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte in Jena die vollständige Auszahlung weiterhin verweigerte, musste vor dem Augsburger Gericht geklagt werden. Erst im Gerichtsverfahren hat die Fondsgesellschaft nun den Zahlungsanspruch vollumfänglich anerkannt.

BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher sieht sich nach dem aktuellen Gerichtsurteil nun in seiner Rechtsauffassung bestätigt: „Bereits in einer früheren Entscheidung des Landgerichts Augsburg wurde der Fondsgesellschaft bescheinigt, dass die ratierliche Auszahlung dort nicht erfolgen durfte. Umso mehr verwunderte uns das Vorgehen der Fondsgesellschaft im aktuellen Fall, dem Anleger in Kenntnis der dortigen Rechtslage das Guthaben nicht auf einmal zu erstatten. Nun muss die Fondsgesellschaft in Folge der Verweigerungshaltung unnötigerweise neben dem Guthabensbetrag auch noch die beiderseitigen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten tragen.“

Die Rechtsanwaltskanzlei aus Jena hat bereits mehrfach Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin und gegen vereinzelte Vermittler gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach Auffassung des Vertrauensanwalts Steffen Hielscher sollten sich Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 bei gleichgelagerten Fällen nicht von der Fondsgesellschaft hinhalten lassen und sich im Streitfall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Ob dem Anleger neben dem Auseinandersetzungsguthaben noch Schadensersatzansprüche beispielsweise wegen Fehlberatung gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin und/oder Vermittler zustehen, bedarf einer fachkundigen Einzelfallprüfung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Capital Garantiefonds 02" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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Integro Capital Partners Ltd.: Rechtsanwälte erwirken Arrest auch gegen die Gesellschaft

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für eine Mandantin, die in den Jahren 2006 – 2008 mehrere Investmentvereinbarungen der Integro Capital gezeichnet hatte, einen dinglichen Arrest sowohl gegen die Integro Capital Partners Ltd. als auch gegen deren Verantwortlichen erwirkt. Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag der Anlegerin im Eilverfahren statt und legte mittels Beschluss fest, dass der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet werde.

Die Integro Capital Partners Ltd. und ihr Verantwortlicher sammelten nach Feststellung des Landgerichts Görlitz seit dem Jahr 2004 Kapital von deutschen Anlegern unter der Behauptung ein, dass es sich um eine renditestarke und sichere Geldanlage handele. Sie garantierten den Anlegern dabei auszuzahlende oder zu thesaurierende Renditen zwischen 0,467 und 2,4 Prozent monatlich. Dabei wusste der Verantwortliche der Integro Capital Partners Ltd., so das Landgericht Görlitz weiter, dass er die ihm anvertrauten Gelder nicht absprachegemäß anlegen werde. Tatsächlich verfügt die Integro Capital Partners Ltd. auch nicht über ausreichend Vermögen, um den Anlegern ihr Geld zurückzahlen zu können. Der Verantwortliche der Integro Capital Partners Ltd. ist deswegen vom Landgericht Görlitz zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt worden.

"Nachdem es uns bereits gelungen war, einen Arrest gegen den Verantwortlichen der Integro Capital Partners Ltd. zu erwirken, konnten wir nun auch einen vorläufig vollstreckbaren Titel gegen die Gesellschaft selbst erzielen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Zweck dieses Verfahrens war es, den geltend gemachten Anspruch unserer Mandantschaft umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen der Antragsgegner zugegriffen werden kann. Der erlassene Arrest stellt daher insofern einen Vorteil dar, als dass die Staatsanwaltschaft Gelder der Integro Capital Partners Ltd. sicher gestellt hat, auf die, sofern noch vorhanden, unsere Mandantschaft nun zugreifen kann.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Geschädigten der Integro Capital Partners Ltd., anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Integro Capital" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1-Fonds: Zwangssicherungshypothek in Vermittler-Grundstück beantragt!

Großer Erfolg in Sachen K1-Fonds: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Zwangssicherungshypothek in Vermittlergrundstück! Weitere Klagen gegen Vienna Life, Banken und Vermittler in Vorbereitung!

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien haben inzwischen eine Zwangssicherungshypothek in ein Grundstück eines Hauptvermittlers von K1-Fonds in Höhe von ca. 47.000,- € beim zuständigen Amtsgericht Saarbrücken beantragt, nachdem der dortige Vermittler sich durch notarielles Schuldanerkenntnis dazu verpflichtet hatte, dem Anleger einen Schaden in Höhe von 47.000,- € zu ersetzen. Das Grundstück dürfte voraussichtlich die Forderung des Anlegers abdecken.

„Dies bestätigt unsere Ansicht, dass diverse Vermittler der K1-Anlagen, vor allem die Hauptvermittler, durchaus solvent genug sind, um mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger zu bedienen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der die Eintragung der Zwangssicherungshypothek beantragt hat.

„Allerdings ist hier durchaus Eile geboten, da, wie wir aus sicherer Quelle wissen, inzwischen einige Hauptvermittler versuchen, ihre Vermögenswerte beiseite zu schaffen,“ so Dr. Späth.

Nachdem die Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“, die aus Mitgliedskanzleien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein besteht, Dres. Rohde & Späth aus Berlin inzwischen die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der K1-Anlagen vor diversen Gerichten in ganz Deutschland eingereicht hat, werden von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth inzwischen auch die ersten Klagen gegen weitere Verantwortliche vorbereitet.

„Wir sind inzwischen relativ zuversichtlich, auch gegen andere Verantwortliche als die Vermittler und Herrn Kiener selbst erfolgreich Klage einreichen zu können,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth „Allerdings sollte hierbei immer das sog. Prioritätsrisiko beachtet werden, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da die verfügbaren Gelder vermutlich nicht ausreichen werden, um alle Geschädigten zu befriedigen,“ so Dr. Späth. „Vor allem auch gegenüber einer Bank werden wir in den kommenden Wochen Schadensersatzansprüche geltend machen,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „K1 Fonds " anschließen.

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Südfinanz Holding AG verteidigt sich vor Gericht –Rechtsanwälte reichen weitere Klagen ein

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. € 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Seit dem Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Die Südfinanz Holding AG hatte in den letzten Wochen mehrere Erklärungen für die Verzögerung der Zinszahlung herausgegeben. Zuletzt wies sie in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung darauf hin, dass die Auszahlung der fälligen Zinsen in der 6. Kalenderwoche, also in der Woche vom 07.02. – 11.02.2011, erfolgen werde.

„Nachdem dies allerdings nach Aussage unserer Mandanten bis heute nicht geschehen ist, haben wir für mehrere Mandanten Klage eingereicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Gläubiger der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG vertritt. „Die Gesellschaft hat nun durch eine Rechtsanwaltskanzlei bei Gericht Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Somit spricht unserer Ansicht nach viel dafür, dass die Südfinanz Holding über ausreichend Kapital verfügt, da andernfalls eine Verteidigung gegen die Zahlungsansprüche keinen Sinn ergeben würde.“

Allerdings ist für die Anleihegläubiger zu berücksichtigen, dass eine Kündigung der Anleihe nur bis zu dem Tag möglich ist, an dem die Südfinanz Holding die Zinsen ausbezahlt, sodass für die Anleger demnach durchaus zu überlegen ist, ob nicht zeitnah die Kündigung erklärt werden sollte. „Denn eine Kündigung führt im Erfolgsfall dazu, dass die Gläubiger einen Rückzahlungsanspruch auf den von ihnen investierten Nominalbetrag der Anleihe erhalten“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber weiter. „Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kündigung der Anleihe von den Anlegern wirksam erklärt wird. Hierfür ist die Einhaltung mehrerer formaler und inhaltlicher Kriterien notwendig.“

Der Börsenkurs der Anleihe steht zurzeit bei ca. 15 %.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den Gläubigern der Teilschuldverschreibungen der Südfinanz Holding AG, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Süd Finanz Holding AG" anschließen.

Foto: Logo des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

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Dienstag, März 15, 2011

Vernehmung eines Bankvorstands wegen Rückvergütungen bei Empfehlung einer Commerzbank Hybridanleihe

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Kick Back Rechtsprechung des BGH.

Das Landgericht Bochum hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, geführten Rechtsstreit in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.02.2011 die Vernehmung von Martin Blessing, Vorsitzender des Vorstands der Commerzbank AG, Frankfurt a. M., angeordnet. Er soll gehört werden zur Behauptung von Zahlungen von Rückvergütungen und Innenprovisionen einschließlich Zahlungen von Filial- und Mitarbeiterprovisionen jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb einer sog. Commerzbank Vario Zins Plus Hybridanleihe.

Mit der Anordnung der Vernehmung eines Bankvorstands betritt die instanzgerichtliche Rechtsprechung Neuland und gibt zu erkennen, dass sie sich der Bedeutung des Themas Rückvergütungen in der allgemeinen Empfehlungspraxis von Kreditinstituten bewusst ist. Das Gericht will der Frage nachgehen, inwieweit die tägliche Beratungsroutine durch eine vom Bundesgerichtshof als fragwürdig qualifizierte Praxis verheimlichter Vergütungen durchdrungen ist. Es folgt damit der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, dass auch die Gewährung von Filial- und Mitarbeiterprovisionen ein zu beanstandendes Verhalten im Sinne eines Interessenkonflikts darstellt, wenn der einer Empfehlung folgenden Kundschaft die aus dieser Vorgehensweise resultierende konkrete Gefährdung ihrer Interessen nicht deutlich gemacht wird. Damit werden die Grundzüge der Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragen auch auf angebliche Eigen - oder Festpreisgeschäfte, d. h. die Empfehlung von Finanzprodukten, die das Kreditinstitut entweder selbst oder eine ihm nahestehende Tochterunternehmung aufgelegt hat.

Diese Entwicklung unterstreicht die hohe Brisanz des Themas für Anleger, die nach Beratung durch ein Kreditinstitut Kapitalanlagen getätigt und nicht selten dramatische Verluste erlitten haben. Es drängt sich angesichts der Vielzahl von einschlägigen Rechtsstreiten der Eindruck auf, es gehöre zur Beratungspraxis inländischer Kreditinstitute, über das Eigeninteresse am Vertrieb von Geldanlagen zu täuschen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu diversen Anlagen geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. Insbesondere Anleger, die vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurden, müssen nicht auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe gefloppte Investitionen können rückabgewickelt werden.


Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Die Bremer Reederei Beluga Shipping GmbH befindet sich in der Krise

46 Schiffsfonds, u.a. EECH Elbe Emissionshaus, HCI, Nordkontor, Bluewater, Oltmann, Ownership, haben die Beluga-Schiffe im Portfolio. Es könnten über 10.000 Anleger mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von € 314 Mio. betroffen sein.

Die aktuelle Krise der Bremer Reederei Beluga Shipping GmbH (nachfolgend: Beluga) bedroht nun auch eine Vielzahl deutscher Schiffsfonds. Der US-Finanzinvestor Oaktree, der im vergangenen Jahr in zwei Schritten 49,5 % der Beluga-Anteile erworben hatte, hat die Unternehmensführung übernommen und arbeitet zurzeit „mit erheblichen finanziellen und operativen Ressourcen“ an der Sanierung der Reederei. Oaktree hat dazu bereits Gespräche mit Geschäftspartnern und Kapitalgebern geführt, in denen es um einen teilweisen Forderungsverzicht ging. Dadurch soll ein finanzieller Neustart der Reederei erleichtert werden. Anderenfalls drohe nach Angaben von Oaktree sogar die Insolvenz des Unternehmens. Und das könnte für die Anleger der finanzierenden Fonds ein großes Problem werden. Erhebliche Verluste hin bis zum Totalverlust könnten unter bestimmten Umständen die Folge sein.

Das die Schiffsfinanzierung das Hauptproblem für Beluga darstellen soll, dürften von dem Forderungsverzicht insbesondere Kreditgeber und Emissionshäuser, die Beluga-Schiffe finanziert haben, betroffen sein. Sie sollen Zinsen stunden und Charterraten reduzieren. Mehr als 30 Schiffsfonds von mindestens sieben Emissionshäusern haben Schiffe an die Bremer Reederei verchartert. Allein das Hamburger Emissionshaus HCI ist eigenen Angaben zufolge mit 17 Schiffsfonds und 20 Schiffen betroffen. Daneben haben die Jan Luiken Oltmann-Gruppe, EEH Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor, K + S Frisia, DHF Deutsche Fonds Holding und Bluewater Schiffe an Beluga verchartert.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke schätzt, dass über 10.000 Anleger mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von bis zu € 314 Mio. betroffen sein könnten. Auf die Anleger in den Schiffsfonds kommen somit voraussichtlich Einbußen, teilweise bis zum Totalverlust, zu. Zu den finanzierenden Banken zählen die Norddeutsche Landesbank und deren Tochtergesellschaft Bremer Landesbank. Insgesamt fahren derzeit 72 Schiffe für die Bremer Reederei, die nach eigenen Angaben Weltmarktführer in der Schwergutschifffahrt ist.

Unterdessen hat die Bremer Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Unternehmensgründer Niels Stolberg, der sich wegen der aktuellen Krise in der vergangenen Woche aus der Unternehmensführung zurückgezogen hatte, und weitere Unternehmensverantwortliche eingeleitet. Im Raum stehen die Vorwürfe des Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) und der unrichtigen Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse (§ 331 Abs. 1 HGB). Laut Staatsanwaltschaft stehen die Beschuldigten im Verdacht, seit 2009 Umsatzerlöse im dreistelligen Millionenbereich falsch ausgewiesen und so die Kapitalgeber getäuscht zu haben.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Peter Wolkenhauer rät den Anlegern der Fonds, sich möglichst schnell von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen: „Häufig,“ so Rechtsanwalt Wolkenhauer, „sind den Anlegern die Fonds über Banken und Sparkassen vermittelt worden. In den Fällen folgen aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs meistens sehr gute Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Anleger bekommen dann alle bereits geleisteten Zahlungen zurück und müssen die Fonds-Beteiligung zurückgeben.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Garbe Logimac AG - Berater bereits erfolgreich in die Haftung genommen

Wie berichtet, teilte die Garbe Logimac AG ihren Anlegern mit Rundschreiben vom 25.02.2011 mit, dass das von der Gesellschaft der Garbe Holding AG & Co. KG ausgereichte - ungesicherte! - Darlehen in Höhe von Euro 25. Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist.

Daher sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet. Den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern wird geraten, die Zustimmung zu verweigern.

Ungeachtet etwaiger Ansprüche aufgrund der unbesicherten Vergabe eines Darlehens an die Garbe Holding AG & Co. KG sollten Anleger prüfen lassen, ob Ihnen nicht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen.

Bei den vorliegend gegebenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen besteht die juristische Besonderheit, dass sich die Gesellschaft grundsätzlich auch eine etwaige fehlerhafte Beratung eines Anlageberaters zurechnen lassen muss, der diese Anlage empfiehlt. Dies bedeutet dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung (z.B. wegen unterbliebener Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes oder der Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Ausschüttungen in bestimmten Fällen) auch gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden können. Selbstverständlich verbleibt dem Anleger zudem die Möglichkeit, etwaige Schadeneratzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen den Anlageberater selbst bzw. gegen die Beratungsgesellschaft, für die dieser tätig wurde, zu erheben.

Ein Vorgehen auch gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligung an der Garbe Logimac AG gezeichnet wurde, kann schon deshalb sinnvoll sein, da die meisten Berater bzw. Beratungsgesellschaften über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen. Aber auch ein Vorgehen gegen die Garbe Logimac AG kann sinnvoll sein, um weitere Einlageverpflichtungen sowie etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung der an die Anleger ausgezahlten Ausschüttungen zu vermeiden.

Hierbei folgender Hinweis: Anleger sollten sich von der kontaktierten Kanzlei bzw. dem kontaktierten Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften prüfen und ggf. auch durchsetzen kann. Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsanwälte bzw. Kanzleien auch direkt von den Beratungsgesellschaften beauftragt werden, deren Kunden zu vertreten, so dass diese Rechtsanwälte aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht gegen die Berater oder Beratungsgesellschaften Vorgehen können oder wollen.

Generell gilt: Kann der kontaktierte Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner - wie etwa die Beratungsgesellschaften - vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der die Beteiligung an der Garbe Logimac AG empfohlen hat nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auch bereits Klageverfahren gegen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Beteiligung an der Garbe Logimac geführt und erfolgreich abgeschlossen hat, wurde bereits von einer Reihe von Anlegern der Garbe Logimac AG mit der Durchsetzung von, nach Aussage der einzelnen Anleger, diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen beauftragt. "Ziel ist in diesen Fällen, die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen. Dies würde bedeuten, dass den Anlegern die eingezahlten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen vollständig zu erstatten sind und keine weiteren Zahlungen mehr an die Garbe Logimac AG zu leisten sind." so die Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Anleger, die sich an der Garbe Logimac AG beteiligt haben und sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei kontaktieren, um eventuelle Ansprüche einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Garbe Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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Montag, März 14, 2011

Weitere Erfolge bei der Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG!

In einer Vielzahl von Verfahren nimmt der Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG Anleger auf Rückzahlung von in 2005/2006 fälligen Anleihekapitals, Zinsen und von der WBG Leipzig-West AG erstatteter Anwaltshonorare in Anspruch.

Die WBG Leipzig West-AG hatte am 19.6.2006 Insolvenantrag gestellt. Im Frühjahr 2006 wurde die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth von Anlegern der WBG Leipzig-West AG beauftragt, fällige Zahlungen anzumahnen. Die Gesellschaft war mit der Rückzahlung von Anleihen in Verzug geraten. Die Wohnungsbaugesellschaft aus Leipzig zahlte bis kurz vor der Stellung des Eigen-Insolvenzantrages zügig die angemahnten Beträge, die der Insolvenverwalter nun zurückfordert.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth gelang es bisher, diese Ansprüche abzuwehren. Weitere Entscheidungen zugunsten der Mandanten liegen jetzt vor. Das Landgericht Berlin hat nun am 8.2.2011 wieder eine Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, nachdem eine andere Kammer bereits am 10.1.2011 für einen unserer Mandanten entschieden hatte.

Auch das Landgericht Braunschweig hat am 28.2.2011 in zwei Fällen für die von uns vertretenen Anleger geurteilt. Die Voraussetzungen einer berechtigten Insolvenzanfechtung seien nicht gegeben. Dass Gericht folgte damit der Rechtsauffassung unserer Kanzlei. Der Insolvenzverwalter war in 2010 auch bereits in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lüneburg unterlegen. Auch hier hatte die Kanzlei Rohde & Späth den Anleger vertreten.

Das Landgericht Lüneburg hat nunmehr angekündigt, die Berufung des Insolvenzverwalters gegn dieses Urteil nach § 522 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Rohde & Späth vertritt bundesweit frühere Anleger der WBG Leipzig-West AG, gegen die Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde: "Die bisherigen Entscheidungen zeigen, dass sehr gute Aussichten bestehen, diese Ansprüche abzuwehren."

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde

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Freitag, März 11, 2011

“Beluga Shipping GmbH & Co. KG ‚Beluga Flirtation’” unter der Lupe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG schließt Verlust von 50 Prozent nicht aus.

„Immer wieder Beluga“ heißt es dieser Tage: Was auch immer mit der Beluga-Reederei passieren mag, Anleger, die in Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen investiert haben, befassen sich in erster Linie mit der Frage, was aus ihrem Investment wird. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte aus Bremen hat ein Beluga-Team (Rechtsanwalt, Steuerberater Unternehmensberater) zusammengestellt und hat untersucht, was die Fondsanleger unter welchen Bedingungen zu erwarten haben. Exemplarisch wurde der Fonds „Beluga Shipping GmbH & Co. KG ‚Beluga Flirtation’“ herangezogen – mit erschreckendem Ergebnis: „Wenn die Patronatserklärung der Beluga Shipping GmbH gegenüber der Beluga Chartering GmbH sich als nicht mehr werthaltig erweist und die Beluga Chartering nicht in der Lage sein sollte, die vereinbarten Charterraten an den Fonds zu zahlen und deshalb das Schiff am freien Markt zur Charter angeboten werden muss, ist ein Gewinn kaum zu erwarten. Unter solchen Umständen erscheint ein Verlust in Höhe der Hälfte des eingesetzten Kapitals nicht unrealistisch“, erklärt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Beluga Flirtation
Der Fonds wurde im Jahr 2007 von der Ownership Emissionshaus GmbH, Hamburg, aufgelegt und beinhaltet die MS „Beluga Flirtation“. Ein Mehrzweckfrachtschiff mit einer Tragfähigkeit von 12.782 tdw beziehungsweise 665 TEU sowie zwei Schwergutkränen von je 120 t. Die Ablieferung war für Juni 2007 geplant. Das Schiff wurde für zunächst sieben Jahre an die Beluga Chartering GmbH zu einer Netto-Charterrate von 10.650 Euro fest pro Tag verchartert. Die Muttergesellschaft der Beluga Chartering GmbH, die Beluga Shipping GmbH, steht über eine Patronatserklärung dafür ein, dass die Beluga Chartering GmbH über die nötigen Mittel zur Zahlung der Charterraten verfügt. Nach Ablauf der Erstcharter wurde von dem Fonds mit einer Charterrate von 8.600 Euro pro Tag bis zum Ende der Fondslaufzeit kalkuliert. Auf dieser Basis sollten die Anleger Auszahlungen von insgesamt 19,1 Millionen Euro erhalten. Dies entspräche 203 Prozent des von den Anlegern (Kommanditisten) eingezahlten Kapitals von 9,45 Millionen Euro (einschließlich 7,536 Millionen Euro Erlös aus dem Verkauf des Schiffes am Ende der Fondslaufzeit). „Anleger würden somit bei prospektgemäßem Verlauf ihr eingesetztes Kapital innerhalb der Fondslaufzeit verdoppelt haben“, fasst Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens zusammen.

Berechnung
Von KWAG befragte Marktkenner sind der Meinung, dass eine marktgerechte Charterrate für die Beluga Flirtation gegenwärtig bei 8.000 bis 10.000 US Dollar pro Tag liegt. Tendenz sinkend, weil neue Schiffe auf den Markt drängen. Bei Umrechnung der Dollarwerte mit einem Kurs von 1,40 US Dollar für einen Euro ergibt sich daraus eine Charterrate von 5.714 bis 7.143 Euro pro Tag mit einem mittleren Wert von 6.429 Euro pro Tag. Sollte die Beluga Chartering GmbH die vereinbarten Charterraten nicht mehr zahlen können, müsste das Schiff am freien Markt verchartert werden. Wendet man die genannten Charterraten auf die Restlaufzeit des Flirtation-Fonds (2011 bis 2022) an und lässt alle anderen Angaben gegenüber den Prospektangaben unverändert, auch den prospektierten Verkaufspreis des Schiffes im Jahr 2022, so ergibt sich folgendes Bild:

Charterrate € Verlust Mio € Verlust %*
5.714 7,745 82
6.429 4,673 50
7.143 1,606 17
7.517 0 0
*vom eingesetzten Kapital der Anleger

Fazit
Unter den beschriebenen Umständen wäre ein Gewinn kaum zu erwarten, er würde sich erst ab einer Charterrate über 7.517 Euro einstellen. „Wenn sich eine Charterrate von 6.429 Euro als realistisch erweist, würde das zu einem Verlust von 50 Prozent für die Anleger führen würde“, so Ahrens. Wie wäre die Situation für den Anleger, wenn die Beluga Flirtation jetzt verkauft würde?

Das Schiffsfinanzierungsdarlehen dürfte Ende 2010 mit circa 9,4 Millionen Euro valutieren. Würde der Verkauf des Schiffes einen Netto-Verkaufserlös von mehr als 14 Millionen Euro bringen, so stünden sich die Anleger besser, als wenn das Schiff bis zum Fondsende einen Chartererlös von 6.429 Euro täglich einfahren würde. Wie realistisch ein Verkaufserlös von mehr als 14 Mio Euro ist, kann KWAG derzeit nicht abschließend beurteilen. „Es ist dabei aber zu bedenken, dass die Beluga Flirtation sich in ‚guter‘ Flottengesellschaft befindet “, erklärt Ahrens. Die Gegebenheiten dürften sich bei den anderen Beluga-Schiffen kaum anders darstellen. Insofern sind dem gleichzeitigen Verkauf mehrerer Beluga-Schiffe enge Grenzen gesetzt. Ahrens: „Wir werden in den nächsten Tagen auch die anderen Beluga-Schiffe betrachten und die Ergebnisse veröffentlichen.“

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Haben die AWD-Mitarbeiter falsch und unvollständig beraten?

In den Medien wird seit einigen Tagen wieder einmal über die Vertriebsmethoden des AWD zu Zeiten ihres Gründers Carsten Maschmeyer berichtet. Demnach soll dem NDR-Magazin "Panorama" und der Zeitschrift "Finanztest" eine Anleger-Liste vorliegen, aus der hervorgeht, dass mehr als 30 000 Anleger in den 90er Jahren über den Finanzdienstleister AWD Anteile an riskanten geschlossenen Immobilienfonds erworben haben. Die meisten Anleger sollen damit Verluste gemacht, manche sogar die Existenz verloren haben. So sollen zum Beispiel die als hochriskante Finanzbeteiligungen einzustufenden sogenannten Dreiländerfonds als sichere Altersvorsorge verkauft worden sein. Dem Vernehmen nach sollen diese Fonds dem AWD extrem hohe Provisionen beschert haben. Die genannte Liste soll auch belegen, dass mindestens jeder fünfte Anleger die riskanten Fonds durch Kredite finanziert hat, die vom AWD bereitgestellt wurden. Damit haben die Anleger nicht nur viel Geld verloren, sondern sitzen nun auf einem hohen Schuldenberg.

Diese Falschberatungen werden vom AWD natürlich bestritten oder als bedauerliche Einzelfälle dargestellt. In diesem Zusammenhang verweist Herr Maschmeyer gerne auf 2 Millionen zufriedene AWD-Kunden. Dem BSZ® e.V. ist bis dato nicht ein einziger dieser zufriedenen Kunden begegnet. In diesem Zusammenhang verweist der BSZ e.V. auf seine Pressemitteilung vom 7. Februar 2011 mit dem Titel "Ruin kann viele Ursachen haben, mitunter ist es auch der Rat von Finanzfachleuten". In diesem Bericht schildert ein AWD-Kunde sehr eindrucksvoll, wie er von seinem AWD-Berater über den Tisch gezogen wurde. Hier ein Auszug aus dem Bericht:

"Wir sind wirklich betrogen worden! Es ist nie ein Wort gefallen, dass diese Anlagen auch ein Risiko einschließen!! Das haben wir erst erfahren, als im TV die Mitteilung kam, dass der Falk-Fonds pleite sei. Da riefen wir besorgt unseren Finanzberater an und fragten, was nun? Antwort: "Ja, da haben Sie halt Pech gehabt." Jetzt wurde uns erstmalig klar, dass wir für den ach so vertrauenswürdigen Finanzberater nur eine Nummer waren. Er hat an uns durch seine Provisionen für die Verkaufsabschlüsse viel Geld verdient. Er kümmerte sich nun nicht mehr um uns. Wir haben uns beim AWD beschwert, wurden aber immer wieder abgeschmettert. Natürlich sind wir diesen AWD-Rechtsanwälten nicht gewachsen. Unser Geld ist aber weg. Es sollte jedoch nach der oben erwähnten Kurvendemonstration des Finanzberaters so viel Geld fließen, dass wir es niemals verbrauchen können, auch nicht, wenn wir jährlich Schiffsreisen machen würden. Wir haben nun bis heute keine einzige Schiffsreise gemacht und fühlen uns maßlos betrogen. Als wir dem Finanzberater noch vertraut hatten, haben wir ihn sogar an meinen Bruder und auch an einen Fachkollegen weiter empfohlen. Die fühlen sich in gleicher Weise betrogen wie wir."

Auf Grund dieses Berichtes haben sich bei dem BSZ e.V. eine Menge AWD-Geschädigte gemeldet. Viele davon haben sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" angeschlossen. Ein Prozessfinanzierer unterstützt die Geschädigten, die sich ein rechtliches Vorgehen aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können.

Da im Internet über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung, teilweise abenteuerliche Behauptungen aufgestellt werden, hat der BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (Reichenbach / Vogtland), um eine entsprechende Stellungnahme gebeten:

In seiner jüngsten Rechtsprechung BGH Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09 - entschied dieser, ein Anleger dürfe auf die Angaben des Beraters vertrauen und handele nicht grob fahrlässig, wenn er den Ausführungen des Vermittlers vertraut und den Inhalt des Prospektes nicht auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers überprüfe.

Wer einen Fachmann bittet, beratend tätig zu sein, darf sich darauf verlassen, dass dessen Angaben, etwa zu Risikoprofil und Seriosität vollständig und richtig sind kommentiert Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid. Nunmehr stellt sich jedoch das Problem der sog. Ultimoverjährung. Mit dem Ende des Jahres 2011 greift auch die vorstehend dargestellte verlängerte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Solheid macht Anleger und Vermittler auf Folgendes aufmerksam:

Nach § 203 BGB führt das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zu einer Hemmung der Verjährung. Unter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung ist hier der Meinungsaustausch über das Bestehen oder Nichtbestehen zu verstehen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird, BGH, NJW 2004,1654; 2007, 587.

OLG Hamm: Urteil vom 26.02.2008 - 25 U 17/07
Für Verhandlungen i.S.d. § 203 muss der Gläubiger zunächst klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 203 BGB Rdn. 2).

Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. BGH a. a. O. Rz. 39). Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, wofür genügen kann, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt."

Die seit 2006 verbraucherfreundlichere Rechtsprechung des für Bankenrecht zuständigen 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat inzwischen zahlreiche für Anleger günstige Grundsatzurteile zum Thema Aufklärungspflichten von Vermittlern und sogenannten Finanzberatern getroffen. Die Bundesrichter haben unter anderem entschieden, dass immer dann, wenn verbotene Rückvergütungen sogenannte "kick-backs" vorliegen oder ein Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht wird, ein Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung vorliegt.

Nach Auskunft von seit den 90-er Jahren auf Rückabwicklung von Kapitalanlagen spezialisierten Heidelberger Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht (Seelig & Widmaier) kann dieser Anspruch auf vollständige Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtet sein.

Auch die von Finanzvertrieben in der Praxis häufig anzutreffende Verharmlosung oder gar das Verschweigen von Risiken von Kapitalanlagen, wie etwa bei Medien-, Schiffs- oder Immobilienfonds kann als sogenannte nicht anlegergerechte Beratung zu Schadenersatzansprüchen in Form einer vollständigen Rückabwicklung führen.

Getäuschte und geschädigte Anleger sollten nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern sich zur Wehr setzen. Die Gerichte sind spätestens seit der Finanzkrise auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. Es besteht daher vielfach die Möglichkeit, den Schaden für die Betroffenen zumindest zu reduzieren.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.