Freitag, März 11, 2011

“Beluga Shipping GmbH & Co. KG ‚Beluga Flirtation’” unter der Lupe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG schließt Verlust von 50 Prozent nicht aus.

„Immer wieder Beluga“ heißt es dieser Tage: Was auch immer mit der Beluga-Reederei passieren mag, Anleger, die in Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen investiert haben, befassen sich in erster Linie mit der Frage, was aus ihrem Investment wird. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte aus Bremen hat ein Beluga-Team (Rechtsanwalt, Steuerberater Unternehmensberater) zusammengestellt und hat untersucht, was die Fondsanleger unter welchen Bedingungen zu erwarten haben. Exemplarisch wurde der Fonds „Beluga Shipping GmbH & Co. KG ‚Beluga Flirtation’“ herangezogen – mit erschreckendem Ergebnis: „Wenn die Patronatserklärung der Beluga Shipping GmbH gegenüber der Beluga Chartering GmbH sich als nicht mehr werthaltig erweist und die Beluga Chartering nicht in der Lage sein sollte, die vereinbarten Charterraten an den Fonds zu zahlen und deshalb das Schiff am freien Markt zur Charter angeboten werden muss, ist ein Gewinn kaum zu erwarten. Unter solchen Umständen erscheint ein Verlust in Höhe der Hälfte des eingesetzten Kapitals nicht unrealistisch“, erklärt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt.

Beluga Flirtation
Der Fonds wurde im Jahr 2007 von der Ownership Emissionshaus GmbH, Hamburg, aufgelegt und beinhaltet die MS „Beluga Flirtation“. Ein Mehrzweckfrachtschiff mit einer Tragfähigkeit von 12.782 tdw beziehungsweise 665 TEU sowie zwei Schwergutkränen von je 120 t. Die Ablieferung war für Juni 2007 geplant. Das Schiff wurde für zunächst sieben Jahre an die Beluga Chartering GmbH zu einer Netto-Charterrate von 10.650 Euro fest pro Tag verchartert. Die Muttergesellschaft der Beluga Chartering GmbH, die Beluga Shipping GmbH, steht über eine Patronatserklärung dafür ein, dass die Beluga Chartering GmbH über die nötigen Mittel zur Zahlung der Charterraten verfügt. Nach Ablauf der Erstcharter wurde von dem Fonds mit einer Charterrate von 8.600 Euro pro Tag bis zum Ende der Fondslaufzeit kalkuliert. Auf dieser Basis sollten die Anleger Auszahlungen von insgesamt 19,1 Millionen Euro erhalten. Dies entspräche 203 Prozent des von den Anlegern (Kommanditisten) eingezahlten Kapitals von 9,45 Millionen Euro (einschließlich 7,536 Millionen Euro Erlös aus dem Verkauf des Schiffes am Ende der Fondslaufzeit). „Anleger würden somit bei prospektgemäßem Verlauf ihr eingesetztes Kapital innerhalb der Fondslaufzeit verdoppelt haben“, fasst Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens zusammen.

Berechnung
Von KWAG befragte Marktkenner sind der Meinung, dass eine marktgerechte Charterrate für die Beluga Flirtation gegenwärtig bei 8.000 bis 10.000 US Dollar pro Tag liegt. Tendenz sinkend, weil neue Schiffe auf den Markt drängen. Bei Umrechnung der Dollarwerte mit einem Kurs von 1,40 US Dollar für einen Euro ergibt sich daraus eine Charterrate von 5.714 bis 7.143 Euro pro Tag mit einem mittleren Wert von 6.429 Euro pro Tag. Sollte die Beluga Chartering GmbH die vereinbarten Charterraten nicht mehr zahlen können, müsste das Schiff am freien Markt verchartert werden. Wendet man die genannten Charterraten auf die Restlaufzeit des Flirtation-Fonds (2011 bis 2022) an und lässt alle anderen Angaben gegenüber den Prospektangaben unverändert, auch den prospektierten Verkaufspreis des Schiffes im Jahr 2022, so ergibt sich folgendes Bild:

Charterrate € Verlust Mio € Verlust %*
5.714 7,745 82
6.429 4,673 50
7.143 1,606 17
7.517 0 0
*vom eingesetzten Kapital der Anleger

Fazit
Unter den beschriebenen Umständen wäre ein Gewinn kaum zu erwarten, er würde sich erst ab einer Charterrate über 7.517 Euro einstellen. „Wenn sich eine Charterrate von 6.429 Euro als realistisch erweist, würde das zu einem Verlust von 50 Prozent für die Anleger führen würde“, so Ahrens. Wie wäre die Situation für den Anleger, wenn die Beluga Flirtation jetzt verkauft würde?

Das Schiffsfinanzierungsdarlehen dürfte Ende 2010 mit circa 9,4 Millionen Euro valutieren. Würde der Verkauf des Schiffes einen Netto-Verkaufserlös von mehr als 14 Millionen Euro bringen, so stünden sich die Anleger besser, als wenn das Schiff bis zum Fondsende einen Chartererlös von 6.429 Euro täglich einfahren würde. Wie realistisch ein Verkaufserlös von mehr als 14 Mio Euro ist, kann KWAG derzeit nicht abschließend beurteilen. „Es ist dabei aber zu bedenken, dass die Beluga Flirtation sich in ‚guter‘ Flottengesellschaft befindet “, erklärt Ahrens. Die Gegebenheiten dürften sich bei den anderen Beluga-Schiffen kaum anders darstellen. Insofern sind dem gleichzeitigen Verkauf mehrerer Beluga-Schiffe enge Grenzen gesetzt. Ahrens: „Wir werden in den nächsten Tagen auch die anderen Beluga-Schiffe betrachten und die Ergebnisse veröffentlichen.“

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810



Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Haben die AWD-Mitarbeiter falsch und unvollständig beraten?

In den Medien wird seit einigen Tagen wieder einmal über die Vertriebsmethoden des AWD zu Zeiten ihres Gründers Carsten Maschmeyer berichtet. Demnach soll dem NDR-Magazin "Panorama" und der Zeitschrift "Finanztest" eine Anleger-Liste vorliegen, aus der hervorgeht, dass mehr als 30 000 Anleger in den 90er Jahren über den Finanzdienstleister AWD Anteile an riskanten geschlossenen Immobilienfonds erworben haben. Die meisten Anleger sollen damit Verluste gemacht, manche sogar die Existenz verloren haben. So sollen zum Beispiel die als hochriskante Finanzbeteiligungen einzustufenden sogenannten Dreiländerfonds als sichere Altersvorsorge verkauft worden sein. Dem Vernehmen nach sollen diese Fonds dem AWD extrem hohe Provisionen beschert haben. Die genannte Liste soll auch belegen, dass mindestens jeder fünfte Anleger die riskanten Fonds durch Kredite finanziert hat, die vom AWD bereitgestellt wurden. Damit haben die Anleger nicht nur viel Geld verloren, sondern sitzen nun auf einem hohen Schuldenberg.

Diese Falschberatungen werden vom AWD natürlich bestritten oder als bedauerliche Einzelfälle dargestellt. In diesem Zusammenhang verweist Herr Maschmeyer gerne auf 2 Millionen zufriedene AWD-Kunden. Dem BSZ® e.V. ist bis dato nicht ein einziger dieser zufriedenen Kunden begegnet. In diesem Zusammenhang verweist der BSZ e.V. auf seine Pressemitteilung vom 7. Februar 2011 mit dem Titel "Ruin kann viele Ursachen haben, mitunter ist es auch der Rat von Finanzfachleuten". In diesem Bericht schildert ein AWD-Kunde sehr eindrucksvoll, wie er von seinem AWD-Berater über den Tisch gezogen wurde. Hier ein Auszug aus dem Bericht:

"Wir sind wirklich betrogen worden! Es ist nie ein Wort gefallen, dass diese Anlagen auch ein Risiko einschließen!! Das haben wir erst erfahren, als im TV die Mitteilung kam, dass der Falk-Fonds pleite sei. Da riefen wir besorgt unseren Finanzberater an und fragten, was nun? Antwort: "Ja, da haben Sie halt Pech gehabt." Jetzt wurde uns erstmalig klar, dass wir für den ach so vertrauenswürdigen Finanzberater nur eine Nummer waren. Er hat an uns durch seine Provisionen für die Verkaufsabschlüsse viel Geld verdient. Er kümmerte sich nun nicht mehr um uns. Wir haben uns beim AWD beschwert, wurden aber immer wieder abgeschmettert. Natürlich sind wir diesen AWD-Rechtsanwälten nicht gewachsen. Unser Geld ist aber weg. Es sollte jedoch nach der oben erwähnten Kurvendemonstration des Finanzberaters so viel Geld fließen, dass wir es niemals verbrauchen können, auch nicht, wenn wir jährlich Schiffsreisen machen würden. Wir haben nun bis heute keine einzige Schiffsreise gemacht und fühlen uns maßlos betrogen. Als wir dem Finanzberater noch vertraut hatten, haben wir ihn sogar an meinen Bruder und auch an einen Fachkollegen weiter empfohlen. Die fühlen sich in gleicher Weise betrogen wie wir."

Auf Grund dieses Berichtes haben sich bei dem BSZ e.V. eine Menge AWD-Geschädigte gemeldet. Viele davon haben sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" angeschlossen. Ein Prozessfinanzierer unterstützt die Geschädigten, die sich ein rechtliches Vorgehen aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können.

Da im Internet über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung, teilweise abenteuerliche Behauptungen aufgestellt werden, hat der BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (Reichenbach / Vogtland), um eine entsprechende Stellungnahme gebeten:

In seiner jüngsten Rechtsprechung BGH Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09 - entschied dieser, ein Anleger dürfe auf die Angaben des Beraters vertrauen und handele nicht grob fahrlässig, wenn er den Ausführungen des Vermittlers vertraut und den Inhalt des Prospektes nicht auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers überprüfe.

Wer einen Fachmann bittet, beratend tätig zu sein, darf sich darauf verlassen, dass dessen Angaben, etwa zu Risikoprofil und Seriosität vollständig und richtig sind kommentiert Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid. Nunmehr stellt sich jedoch das Problem der sog. Ultimoverjährung. Mit dem Ende des Jahres 2011 greift auch die vorstehend dargestellte verlängerte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Solheid macht Anleger und Vermittler auf Folgendes aufmerksam:

Nach § 203 BGB führt das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zu einer Hemmung der Verjährung. Unter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung ist hier der Meinungsaustausch über das Bestehen oder Nichtbestehen zu verstehen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird, BGH, NJW 2004,1654; 2007, 587.

OLG Hamm: Urteil vom 26.02.2008 - 25 U 17/07
Für Verhandlungen i.S.d. § 203 muss der Gläubiger zunächst klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 203 BGB Rdn. 2).

Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. BGH a. a. O. Rz. 39). Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, wofür genügen kann, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt."

Die seit 2006 verbraucherfreundlichere Rechtsprechung des für Bankenrecht zuständigen 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat inzwischen zahlreiche für Anleger günstige Grundsatzurteile zum Thema Aufklärungspflichten von Vermittlern und sogenannten Finanzberatern getroffen. Die Bundesrichter haben unter anderem entschieden, dass immer dann, wenn verbotene Rückvergütungen sogenannte "kick-backs" vorliegen oder ein Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht wird, ein Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung vorliegt.

Nach Auskunft von seit den 90-er Jahren auf Rückabwicklung von Kapitalanlagen spezialisierten Heidelberger Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht (Seelig & Widmaier) kann dieser Anspruch auf vollständige Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtet sein.

Auch die von Finanzvertrieben in der Praxis häufig anzutreffende Verharmlosung oder gar das Verschweigen von Risiken von Kapitalanlagen, wie etwa bei Medien-, Schiffs- oder Immobilienfonds kann als sogenannte nicht anlegergerechte Beratung zu Schadenersatzansprüchen in Form einer vollständigen Rückabwicklung führen.

Getäuschte und geschädigte Anleger sollten nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern sich zur Wehr setzen. Die Gerichte sind spätestens seit der Finanzkrise auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. Es besteht daher vielfach die Möglichkeit, den Schaden für die Betroffenen zumindest zu reduzieren.

Betroffene Anleger können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, März 10, 2011

Schifffonds: Stürmische Zeiten für die Beluga Shipping Reederei

Müssen Schiffsfondsanleger um ihr Geld bangen?

Für Anleger von Schiffsfonds gibt es keine guten Nachrichten. Nach der Wirtschaftskrise könnten nun Negativschlagzeilen für weitere Verunsicherung sorgen - gegen Firmengründer und leitende Angestellte der Beluga Reederei wurde durch die Bremer Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zahlreichen Schiffsfonds drohen Ausfälle bei den Charterraten.

Verdacht auf Betrug
Lange Zeit lebte die Schifffahrtsbrache von erheblichem Anlegervertrauen. Mehrere hunderttausend Anleger investierten ihr Geld in Schiffsfonds, in dem Glauben eine sichere Anlageform mit guten Renditechancen zu erwerben. Diese Chancen hängen entscheidend davon ab, dass die Schiffe an zuverlässige Reeder verchartert sind.

Wie das Handelsblatt Online am 08.03.2011 berichtete, ermittelt die Bremer Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der Reederei Beluga wegen des Verdachts auf Betrug. Beluga ist als einer der großen Charterer am Markt tätig. Nach einem vorangegangenen Bericht der Financial Times Deutschland vom 06.03.2011 sind mehr als 30 Schiffsfonds von mindestens fünf Emissionshäusern betroffen. Alleine das Emissionshaus HCI Capital aus Hamburg hat 20 Schiffe aus 17 Schiffsfonds an die Beluga Reederei verchartert.
Es bestehe der Tatverdacht, dass Umsätze bewusst falsch dargestellt und somit die Fondsgesellschaften und in der Folge auch die Anleger über die Zuverlässigkeit des Charterers bewusst getäuscht wurden. Es soll sich um eine Größenordnung im dreistelligen Millionenbereich handeln. Der Finanzinverstor Oaktree aus den USA, welcher 49,5 % an der Reederei Beluga hält, erstattete selbst die Anzeige.

Sind Anlegergelder gefährdet?
Um die Beluga Reederei ist es nach den Pressemeldungen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt Online auch wirtschaftlich nicht gut bestellt. Oaktree soll daher bereits mit einem Insolvenzantrag gedroht haben. Ohne Forderungsverzicht von Gläubigern bezüglich Darlehen und Charterraten wird es für Beluga eng. Fallen Charterraten aus oder müssen diese reduziert werden, können in der Folge auch Schiffsfonds in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wodurch dann die Anleger unmittelbar Ausfälle erleiden können.

Empfehlung
Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte empfiehlt daher den betroffenen Anlegern frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Unabhängig von den Betrugsvorwürfen wurden bereits im Vorfeld, d.h. bei der Beratung, oftmals wichtige Details und Risiken nicht oder nicht vollständig dargestellt. So kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Banken in Betracht, welche den Schiffsfonds empfohlen haben. Die Erfahrung zeigt auch, dass an der Empfehlung dieser Fonds nicht unerheblich verdient wurde. So waren Provisionen von mehr als 15 %, durchaus marktüblich - ein nach der Rechtsprechung aufklärungspflichtiger Umstand, der bei der Beratung gerne verschwiegen wurde, so Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Richter von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffs Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ® e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Postbank AG nimmt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Hagen in Sachen SAB Fonds Neue Welt zurück

Die Postbank AG hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen den SAB Fonds „Neue Welt" betreffend zurückgenommen.

Die in der BSZ e.V. TOPliste Kapitalanlagerecht geführte Kanzlei Rechtsanwälte Limmer & Schlomka hatten vor dem Landgericht Hagen ein Urteil erstritten, aufgrund dessen die Postbank AG zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit dem Anleger verurteilt wurde und zur Rückzahlung des in bar entrichteten Anteils der Kapitalanlage an den Anleger Zug um Zug gegen Übernahme des Fondsanteils.

Gegen dieses Urteil hatte die Postbank AG vor dem Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Postbank AG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Daraufhin hat die Postbank AG ihre Berufung zurückgenommen.

Damit ist ein wegweisendes Urteil für diejenigen Anleger des SAB Fonds „Neue Welt", die ihren Anteil finanziert haben, rechtskräftig geworden.

Rechtsanwalt Limmer empfiehlt allen Anlegern, die ihre Kapitalanlage mittels Darlehen finanziert haben, sich von im Kapitalanlagerecht fachkundigen Anwälten beraten zu lassen, welche Erfolgsaussichten auf Rückabwicklung des Darlehens im konkreten Fall bestehen, falls die Kapitalanlage notleidend ist.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SAB Fonds Neue Welt": anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 09, 2011

Beluga Shipping droht Insolvenz

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte informiert Schiffsfondsanleger über Chancen zum Ausstieg

Die Krise bei den Schiffsfonds ist noch längst nicht vorbei und trifft zunehmend Privatanleger. Jetzt ist die Bremer Beluga Shipping wegen Einbruchs der Frachtraten in Insolvenzgefahr geraten. Der US-amerikanische Finanzinvestor Oaktree, der aktuell 49,5 Prozent der Beluga-Anteile hält, hat Emissionshäuser und Banken aufgefordert, Charterraten und Forderungen aus Krediten zu reduzieren. Anderenfalls müsse Beluga Insolvenz anmelden. Involviert sind mindestens sechs Emissionshäuser mit 30 Fonds und mindestens 73 Schiffen, neben HCI mit 17 Schiffsfonds und 20 Schiffen haben Oltmann-Gruppe, Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor und Bluewater Schiffe an die Bremer Reederei Beluga verchartert. Diese ist vorrangig im Schwergutgeschäft tätig.

Nach einem Beitrag der Financial Times Deutschland vom 6. März 2011 müssen Fondsanleger laut dem Hamburger Schifffahrtsexperte Jürgen Dobert in jedem Fall mit Verlusten rechnen. Charterratenausfälle oder -Reduzierungen würden sie hart treffen. Der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn sieht jedoch für betroffene Anleger durchaus Chancen zum vorzeitigen Ausstieg: „Insbesondere dann, wenn dem Anleger seine Schiffsbeteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden ist und diese ihn nicht anleger- und anlagegerecht beraten hat, sehen wir aus rechtlicher Sicht Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und bei einem Klagverfahren eine komplette Rückabwicklung durchzusetzen.“ Banken hätten nach Einschätzung von Hahn die Anleger häufig auch „nicht über Rückvergütungen beziehungsweise Provisionszahlungen informiert.“

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Beluga Shipping" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG verklagt Ihre Anleger!

Etliche Klagen bereits zugestellt. Der Druck auf die Anleger steigt! Es gilt jetzt zu handeln.

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (nachfolgend ALAG) verklagt nunmehr die ersten Anleger auf Rückzahlung der diesen Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen! - Vielen besorgten Anlegern ging zudem eine erneute Zahlungsaufforderung eines Rechtsanwalts der ALAG zu, welcher ein entsprechender Klageentwurf bereits beigefügt war!

Die ALAG wandte sich bereits Anfang des Jahres 2010 erstmalig an Ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, Ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

Nunmehr werden die Anleger erneut durch einen Rechtsanwalt der ALAG zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit Fristsetzung bis Mitte März aufgefordert. Teilweise wurden sogar bereits Klagen der ALAG gegen die Anleger eingereicht oder Mahnbescheide beantragt.

BSZ Vertrauensanwälte vertreten rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden Schadensersatzansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht.

Zwischenzeitlich liegen auch erste Einschätzungen des mit den Verfahren hauptsächlich befassten Landgerichts Hamburg vor, wonach die Emissionsprospekte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG betreffend „Classic"- und „Classic-Plus"-Beteiligungen fehlerhaft sein dürften. Daher, so BSZ - Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, können sich Anleger, die diese Beteiligungsmodelle gezeichnet haben, gegen die Rückforderung der Ausschüttungen oftmals gut verteidigen.

Für die Anleger empfiehlt es sich daher, dieser Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist.

Sollte bereits eine Klage zugestellt worden sein, ist Eile geboten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage muss der Anleger gegenüber dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Auch in diesem Fall sollte jedoch auch ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um fundiert zu den gegen die geltend gemachte Forderung sprechenden Punkten vorzutragen.

Aus Sicht der BSZ Vertrauensanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. Die Verteidigung gegen die Forderungen der ALAG ist somit alles andere als aussichtslos.

In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte und konnte auch bereits für mehrere Mandanten so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat aber den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.
Die Anleger sollten sich von der kontaktierten Kanzlei bzw. dem kontaktierten Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften prüfen und ggf. auch durchsetzen kann. Teilweise werden Rechtsanwälte bzw. Kanzleien auch direkt von den Beratungsgesellschaften beauftragt, so dass diese Rechtsanwälte aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht gegen die Berater oder Beratungsgesellschaften Vorgehen können.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "„ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Garbe Logimac AG - Anleger sollen einer völlig intransparenten Sanierungs-Vereinbarung zustimmen!

BSZ Vertrauensanwälte vertreten Anleger. Nachdem Anleger bereits im Jahr 2009 die Information der Garbe Logimac AG verdauen mussten, dass die Ausschüttungen auf die Hälfte reduziert werden, folgte nunmehr eine weitere negative Überraschung.

Die Garbe Logimac AG teilte ihren Anlegern mit Rundschreiben vom 25.02.2011 mit, dass das von der Gesellschaft der Garbe Holding AG & Co. KG ausgereichte - ungesicherte! - Darlehen in Höhe von Euro 25. Mio. (Darlehensvaluta nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen lt. Garbe Logimac AG) wohl ganz oder weitgehend uneinbringlich ist. Daher sollen die Anleger nunmehr ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung dahingehend erteilen, dass die Garbe Logimac AG gegenüber der Garbe Holding AG & Co. KG auf 85,8 % der ungesicherten Darlehensforderung verzichtet.

BSZ Vertrauensanwälte raten ihren Mandanten dazu, dieser Sanierungsvereinbarung in der bislang vorliegenden Form die Zustimmung zu verweigern und im Rahmen der Beschlussvorlage aktiv mit "Nein" stimmen.

An der Garbe Logimac AG konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen. Der atypisch stille Gesellschafter haftet mit seiner Einlage, es besteht daher bei dieser Anlageform das Risiko, das eingesetzte Kapital vollständig zu verlieren. "Über dieses Risiko als auch über den Umstand, dass im Falle der Insolvenz, der Liquidation oder u.U. auch im Falle einer planmäßigen Beendigung der Beteiligung an der Garbe Logimac AG die Anlegern zugeflossenen Ausschüttungen wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden müssen, wurden nach Kenntnis der BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger nicht oder nicht hinreichend informiert" so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Unabhängig von etwaigen sich hieraus ergebenden Ansprüchen auf Rückabwicklung der Beteiligung prüfen BSZ Vertrauensanwälte derzeit, in wie weit gegen die Garbe Logimac AG bzw. die übrigen Verantwortlichen auch hinsichtlich der ungesicherten(!) Auskehrung des Darlehens im Jahr 2008 an die Garbe Holding AG Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Handlungsweise der Verantwortlichen erscheint vor allem vor dem Hintergrund als problematisch, da die Gewährung des unbesicherten Darlehens an die Garbe Holding AG - und der entsprechenden Beschluss durch die Gesellschafter - im Jahr 2008 erfolgten, obwohl in dem Geschäftsbericht vom 06.08.2009 der Garbe Logimac AG bereits aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Grabe Logimac AG die Halbierung der Ausschüttungen angekündigt wurde. Die wirtschaftlichen Entwicklungen, die zu einer Reduzierung der Ausschüttungen geführt haben, dürfen wohl bereits im Jahr 2008 bekannt gewesen sein.

BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte wurden bereits von einer Reihe von Anlegern der Garbe Logimac AG mit der Durchsetzung von, nach Aussage der einzelnen Anleger, diesen zustehenden Schadenersatzansprüchen beauftragt. "Ziel ist in diesen Fällen, die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen. Dies würde bedeuten, dass den Anlegern die eingezahlten Beträge vollständig erstattet würden und/oder keine weiteren Zahlungen mehr an die Garbe Logimac AG zu leisten wären." so Rechtsanwalt Hösler von der BSZ Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Garbe Logimac AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 08, 2011

Beluga Shipping: Droht hier der Totalverlust für die Fondsanleger?

Die Beluga Shipping aus Bremen erlebt turbulente Zeiten: Nach der Übernahme der Geschäftsführung durch den Finanzinvestor Oaktree und dem Abgang des bisherigen Chefs Niels Stolberg droht jetzt laut aktuellen Medienberichten sogar die Insolvenz.

Die hätte eklatante Folgen für Tausende Anleger der Schiffsfonds, über die Beluga ihre Schiffe finanziert. Dahinter stehen viele renommierte Emissionshäuser wie HCI, Elbe Emissionshaus, Ownership, Nordkontor und Bluewater Capital, die die Anlage in das aufstrebende und schier unangreifbare Unternehmen platzierten. Stolberg galt als eine Art „Genie“ und wurde von Medien und Politik geradezu gefeiert, was Anlegern die Investition erleichterte.

Insgesamt wurde für Beluga durch 46 geschlossene Schiffsfonds bei etwa 15.000 Anlegern (geschätzte Zahl; Schätzbasis: 20.000 Euro pro Anleger) ein Volumen von etwa 314 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Oaktree soll Banken und Schiffsfonds bereits aufgefordert haben, auf einen Teil ihrer Forderungen aus Krediten und ausstehenden Charterraten zu verzichten, andernfalls sei ein Insolvenzverfahren der Beluga nicht auszuschließen. Bei knapp zwei Dritteln der Beluga- Fonds sollen entweder Beluga Shipping selbst oder Tochtergesellschaften der Beluga die alleinigen Charterer sein. Ein teilweiser Verzicht der Fonds auf ihnen aus der Vergangenheit oder in der Zukunft zustehenden Chartereinnahmen würde somit voll auf die Anleger durchschlagen.

Sollte es im Zusammenhang mit den Beluga-Problemen zu der Aufstellung von Sanierungskonzepten für alle oder einzelne Fonds kommen, so ist damit zu rechnen, dass von den Anlegern „frisches Geld“ eingefordert wird. Auch sogenannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“, die die Anleger möglicherweise in der Vergangenheit erhalten haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei den Anlegern rechtswirksam zurückgefordert werden. Neben dem Vertrieb durch die klassischen Anbieter von Schiffsfonds erfolgte der Vertrieb der Fondsanteile auch durch ein Belugaeigenes Unternehmen, die Blue Water Capital GmbH. Die Folgen dieser Verflechtung für den Anleger sind gegenwärtig noch nicht absehbar.

Inwieweit Anlegern beim Verkauf der Fondsanteile eventuell falsche und/oder unvollständige Informationen (auch über die Verflechtung Beluga/Blue Water Capital) gegeben wurden oder anderweitig mangelhafte Beratung stattfand, ist im Moment noch nicht abzusehen. Auch Spekulationen über mögliche Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen (so der Tägliche Hafenbericht vom 7. März 2011) lassen sich derzeit noch nicht bewerten. Neben Pressemitteilung Prospektfehlern können Falschberatungen zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder andere Vertriebsorganisationen zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits mehrere Tausend Anleger geschlossener Fonds und stellt sicher, dass die Gesellschafterrechte und mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffs Fonds anschließen.

Bildquelle: ©siepmannH/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Cumulus Fonds Hettstedt: LG Frankenthal stellt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch Eurohypo AG fest

So hatte sich das die Eurohypo AG nicht vorgestellt: Da hatte man mehrere hundert Anleger vor dem LG Frankenthal verklagt. Die Verfahren nahmen jedoch eine sensationelle Wendung, die Eurohypo unterlag in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg-Berlin, geführten Verfahren.

Das Gericht bescheinigt der Eurohypo AG nicht nur eine Beteiligung an der arglistigen Täuschung der Anleger des Cumulus Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR; es spricht sogar ausdrücklich von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Diese müssen damit nichts mehr an die Eurohypo AG zahlen. Das Besondere ist, dass die Eurohypo AG nicht die Anteile der Anleger, sondern den Fonds selbst finanzierte.

Mit seiner Entscheidung wies das Landgericht die Klage der Eurohypo AG ab, die von den Anlegern die Rückzahlung des Darlehens verlangte, welches sie (bzw. deren Rechtsvorgängerin) damals dem Fonds selbst bei dessen Auflage gewährt hatte. Der Fonds war in Zahlungsschwierigkeiten geraten, weshalb die Bank das Darlehen kündigte und die Anleger in die Haftung nahm. Bei der Darlehensgewährung wusste die Bank jedoch bereits, dass das Fondsgrundstück von einer mit den Fondsinitiatoren personell verflochtenen Firma an die Fondsgesellschaft verkauft worden war. Diese hatte das Grundstück selbst erst wenige Tage zuvor gekauft – zu einem um fast ein Viertel geringeren Kaufpreis als die Fondsgesellschaft dafür zahlen musste. Dieser Zwischengewinn von über 5 Mio. DM floss damit einer Firma ohne Leistungserbringung zu, hinter der die Fondsinitiatoren selbst steckten. Die Anleger wurden hierüber selbstverständlich im Unklaren gelassen. Dieser Umstand war für die Rechtsvorgängerin der Eurohypo klar erkennbar gewesen, dennoch gewährte sie dem Fonds das Darlehen und ließ sich die Haftung der Anleger zu gute kommen. Sie ermöglichte damit den Fondshintermännern deren Vorhaben und machte ihr eigenes Geschäft damit.

Dem schob das Landgericht Frankenthal nunmehr einen Riegel vor. „Statt sich von den Anlegern das Geld holen zu können, geht die Eurohypo nun leer aus und muss selbst damit rechnen, dass Anleger Schadensersatzforderungen gegen sie erheben werden. Da viele Anleger durch diesen Fonds geschädigt wurden, rechnen wir mit einer neuen Klagewelle“ teilt Rechtsanwältin Katja Beckerle aus der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte mit, die das Urteil erstritten hat. „Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, und die Bank kann in die Berufung gehen. Die Urteilsgründe sind jedoch derart ausführlich und gut begründet, dass es der Bank schwer fallen dürfte, hier Angriffspunkte zu finden. Wir rechnen daher damit, dass die Eurohypo auch in der Berufung unterliegen wird, wenn sie denn überhaupt Berufung einlegt.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Katja Beckerle 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Juragent Prozesskostenfonds: LG Berlin verurteilt Treukommerz

Das Landgericht Berlin (LG) verurteilte nunmehr auch die Treuhandkommanditistin des Juragent Prozesskostenfonds IV (PKF IV) zur Leistung von Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Beitritt eines Anlegers zu dem PKF IV.

Das LG Berlin bestätigte damit in seinem Urteil vom 16.11.210 (Az. 27 O 310/10) die von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg – Berlin, vertretene Auffassung, wonach die Treukommerz Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH den Anleger über die Tatsache aufklären musste, dass sich die Vorgängerfonds, insbesondere der PKF I, sich nicht wie beabsichtigt entwickelt hatten.

Darüber hinaus schloss sich die 27. Zivilkammer des LG Berlin der Ansicht der 2., 14. und 18. Zivilkammer des LG Berlin an, wonach der Prospekt fehlerhaft sei, da hierin keine Hinweise zu den Vorstrafen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG enthalten seien. Eine Schadensersatzverpflichtung treffe aus diesem Grunde die Juragent AG, die Juragent Verwaltungs GmbH sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG, Herrn Mirko Heinen, persönlich.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Bildquelle: ©Thorben Wengert/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

VIP Medienfonds 3: Commerzbank wegen Falschberatung vor dem OLG Karlsruhe verurteilt

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Commerzbank zum Schadenersatz aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG zu einer Zahlung in Höhe von 52.500,00 Euro gegen Übertragung der Medienfondbeteiligung von nominal 50.000,00 Euro verurteilt.

In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 17 U 22/10) führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Commerzbank AG als Beraterin verpflichtet war, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligung eine Provision erhalten hatte. Nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg - Berlin, die das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgreich führte, liegt das OLG Karlsruhe damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch Immobilienfondsbeteiligungen etc., Rückvergütungen von dritter Seite erhält. Dies gilt auch für Medienfondsbeteiligungen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt jedoch noch aus einem anderen Grund die Rechte der Anleger: Das OLG Karlsruhe stellte nämlich fest, dass der Prospekt des VIP Medienfonds 3 irreführend ist, da der Fonds hierin als "Garantiefonds" bezeichnet wird. Dies erwecke den falschen Eindruck, dass der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war ein Anlageberater gehalten, einen Interessenten, der sich an einem VIP Medienfonds 3 beteiligen wollte, deutlich auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt ist, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ergeben.

Vorsicht ist geboten im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Falschberatungen: "Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, die hier Anwendung finden können." teilt Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel mit.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VIP anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, März 07, 2011

Beluga Shipping Reederei in der Krise - Schiffsfondsanleger fürchten Verluste

HCI-Capital, Oltmann-Gruppe, Elbe Emissionshaus, Ownership und Nordkontor betroffen. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfehlen rasches Handeln

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Jetzt könnte es viele Anleger treffen, deren Fonds Schiffe an die Beluga Reederei verchartert haben.

In ihrer Ausgabe vom 06.03.2011 berichtet die Financial Times Deutschland, dass tausende Schiffsfondsanleger betroffen sein können. Der US-Finanzinvestor Oaktree hält Oaktree 49,5 % der Beluga-Anteile und hat Banken und Emissionshäuser aufgefordert, Charterraten und Forderungen aus Darlehen zu reduzieren, da andernfalls ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse.

Nach Angaben der FTD haben Fonds von HCI-Capital, der Oltmann-Gruppe aus Leer, des Elbe Emissionshauses, der Ownership und von Nordkontor Schifffe an die Beluga verchartert.

Für sie bedeutet die aktuelle Entwicklung vor allem Verluste, sei es als Ergebnis einer Insolvenz der Beluga oder aber in Form eines Forderungsverzichts als Sanierungsbeitrag. Ob eine Sanierung der Beluga gelingt, dürfte insbesondere auch von der Bereitschaft der Banken zu Zugeständnissen abhängen. Die Konsequenzen für die einzelnen Fonds sind derzeit im Detail schwer abzuschätzen.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unabhängig von einem Insolvenzantrag der Beluga Reederei die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzanprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, könnten unter Umständen an die Berater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen (sogenannte Kickbacks) bilden.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

GFE- Neuer Schock für Anleger – Finanzamt erkennt Unternehmereigenschaft nicht an.

Umsatzsteuerabzug damit nicht möglich. Nachzahlungen an das Finanzamt gefordert! BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger bei Schadenersatzklagen. Die bereits mehr als leidgeprüften Anleger der GFE Nürnberg erhalten in diesen Tagen erneut beunruhigende Post. Diesmal vom Finanzamt.

Seitens der GFE und der von Ihr beauftragten Anlageberater wurde der Erwerb der BHKWs u.a. damit beworben, dass die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen des sog. Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückgefordert werden kann. Der Kaufpreis des jeweiligen BHKWs würde sich damit um 19 Prozentpunkte reduzieren. Ein weiteres Argument für den Erwerb.

Nun stellen jedoch die ersten Finanzämter fest, dass es sich bei dem Erwerb der BHKWs nicht um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern schlichtweg um eine Kapitalanlage handelt. Wörtlich führt z.B. das Finanzamt Saabrücken aus:

„Die Investoren treten nicht als Unternehmer, sondern als reine Kapitalgeber auf. Die Investoren sind mit der sog. „Verpachtung“ eines BHKWs weder beruflich, noch gerwerblich i.S.v. § 2 I S.1 Umsatzsteuergesetz“ tätig. Es liegt keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf die Bereitstellung von Kapital gerichtete Investition vor.“

Die Entscheidung der Finanzämter hat nunmehr zur Folge, dass die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger nun auch noch mit der Rückforderung der bereits erhaltenen Umsatzsteuererstattungen rechnen müssen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 100 Anleger der GFE vertritt.

Sofern die Anleger ihre Pachtzinsrechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen hatten, besteht zudem die Gefahr, dass die darin enthaltene Umsatzsteuer trotz fehlender Unternehmereigenschaft auch weiter an das Finanzamt abgeführt werden muss, sofern die Rechnungen nicht korrigiert werden.

Aus Sicht der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestehen für die Anleger der GFE nach wie vor folgende Möglichkeiten:

1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den jeweiligen Anlageberatern
2. Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hintermännern
3. Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden bereits die ersten Klagen gegen Anlageberater vorbereitet, nachdem diese sich teilweise außergerichtlich geweigert hatten, die den Anlegern entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klagen sind auf Rückabwicklung der jeweiligen Verträge gerichtet. Die Anleger sollen dabei so gestellt werden, als hätten sie die BHKWs nie erworben.

„Bis heute hat keiner der von uns vertretenen Anleger, das von ihm bestellte BHKW zu Gesicht bekommen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg geht nach wie vor von einem gewerbsmäßigen Betrug in der Sache aus, berichtet die Lokalpresse.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „GFE" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG: Abstimmung über Nachschüsse

Bei Falschberatung haben Anleger nach der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte gute Chancen zum Ausstieg.

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ GmbH & Co. KG werden mit Schreiben der Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP) vom 4. Februar 2011 aufgefordert, bis zum 4. März 2011 zur wirtschaftlichen Sanierung der sechs Einschifffahrtsgesellschaften über die Einzahlung von Neukapital von 10,8 Prozent bezogen auf das Kommanditkapital abzustimmen.

Die Schiffsbeteiligungen an sogenannten Santa P-Schiffen des Emissionshauses MPC Capital AG sind vorrangig von Banken und Sparkassen vertrieben worden. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) haben diese in ihren Beratungen vielfach nicht auf Rückvergütungen hingewiesen. „Eine solche Falschberatung eröffnet gute Chancen auf Schadensersatz mit der Rechtsfolge der Rückabwicklung der kompletten Beteiligung“, so der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „In einem Fall einer Anlegerin bei den Santa P-Schiffen 2 nehmen wir eine Volksbank bereits gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Mit einigen Banken und Sparkassen lassen sich nach unserer Einschätzung auch außergerichtliche Vergleiche schließen“ so Hahn weiter.

Wie dem letzten Geschäftsbericht zu entnehmen ist, reichten die aktuellen Charterraten insbesondere von MS „Santa Paola“, MS „Santa Patricia“ und von MS „Santa Philippa“ nicht aus, um Zins und Tilgung für die Schiffshypothekendarlehen zu erbringen. Die finanzierenden Banken hätten signalisiert, im Jahre 2011 einer weiteren Aussetzung der Tilgung nicht zuzustimmen. Auch fordern die Banken, dass die im Jahre 2010 geduldeten Tilgungsaussetzungen zügig nachgeholt werden müssen. Den sechs Schiffahrtsgesellschaften fehlt laut TVP zusätzliche Liquidität in Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro, welches nun über eine Kapitalerhöhung eingesammelt werden soll. Das Neukapital soll laut Finanzierungskonzept auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft mit einem jährlichen Vorabgewinn von 12 Prozent bis zu dessen vollständiger Rückführung ausgestattet sein.

„Die bevorzugte Stellung der Neukapitalgeber bei Umsetzung des Sanierungskonzepts wird dazu führen, dass die Altanleger künftig nicht mehr mit Ausschüttungen rechnen können. Kann das Sanierungskonzept dagegen nicht umgesetzt werden, droht den Anlegern der Kapitalverlust. Die Anleger befinden sich also in einer Zwickmühle. Wie am vorliegenden Fall deutlich wird, ist die Krise der Schiffsfonds – insbesondere bei Containerschiffen - für Anleger keineswegs zu Ende. Bisher hatten die finanzierenden Banken lediglich still gehalten. Das wird sich im Jahre 2011 nach minimaler Erholung der Charterraten nach unserer Einschätzung ändern“, so Hahn abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, März 05, 2011

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG

Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Fondsanlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung auch von Anlegern des Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird Klage erhoben gegen die in Düsseldorf ansässige Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Fondsbeteiligungen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, März 04, 2011

BEMA – Anleger fürchten um ihre Einlagen

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertreten betroffene Anleger. Etwa 2300 Anleger, die sich als atypisch stille Beteiligte an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt haben, fürchten derzeit um ihre Einlagen. Hintergrund ist eine Subventionsaffäre um den norwegischen Investor Per Harald Lökkevik und seinen Yachthafen „Hohe Düne“ in Warnemünde.

Die BEMA ist Teil des Firmenimperiums von Lökkevik bei der der Norweger ebenso wie bei der Dachgesellschaft ODIN AG Geschäftsführer ist.

Sollte sich der Verdacht des Subventionsbetrugs bestätigen, so könnten nach einem Bericht in der Online Ausgabe der Schweriner Volkszeitung vom 24.02.2011 auch die ca. 2300 Bema-Anleger davon betroffen sein. Schlimmstenfalls steht den Anlegern ein Totalverlust bevor.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir betreuen bereits zahlreiche BEMA-Anleger, die ihre Beteiligungen über ein Darlehen bei der Ostseesparkasse Rostock finanziert haben. Nach unseren Erkenntnissen hat die Ostseesparkasse Rostock sehr eng mit dem Initiator zusammen gearbeitet, weswegen wir davon ausgehen, dass in rechtlicher Hinsicht ein sogenanntes verbundenes Geschäft vorliegt. Dies ermöglicht es Anlegern, bei Vorliegen bestimmter Umstände, eine Rückabwicklung zu verlangen. Wir haben daher bereits Klagen für Anleger gegen die Ostseesparkasse Rostock eingereicht.“

Anlegern, die sich an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt haben, ist daher dringend zu empfehlen, von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, ob Möglichkeiten bestehen, das Anlagegeschäft rückabzuwickeln.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "BEMA" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Eurohypo AG unterliegt zu großem Teil im Prozess um Genussscheine

Eurohypo AG beabsichtigt trotzdem weitere Herabsetzung der Genussscheine um 11,6 Prozent.

Die Genussscheingläubiger der Eurohypo AG haben im Streit um die Genussscheine einen ersten Erfolg erzielt. So hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.02.2011 gegenüber einem Genusscheingläubiger entschieden, dass die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 Zinsen auf die beiden Genusscheine der Eurohypo AG mit der WKN 556 838 und WKN 805 976 (ursprüngliche Emittentin Hypothekenbank in Essen) nachzahlen muss. Ferner urteilte das Gericht, dass der Rückzahlungsanspruch für diese beiden Genussscheine nicht durch Verluste vermindert ist.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Genussscheinbedingen jährliche Ausschüttungen vorsehen, die davon abhängen, dass hierdurch kein Bilanzverlust entsteht. Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH kann ein solcher Bilanzverlust bei der Eurohypo AG jedoch nicht mehr entstehen, da dass herrschende Unternehmen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages verpflichtet ist. Aus gleichem Grund ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Herabsetzung des zurückzuzahlenden Genusskapitals nicht zulässig. Hinsichtlich des Genussscheins mit der WKN 810 109 (ursprüngliche Emittentin Rheinhyp) war die Klage des Genussscheingläubigers in erster Instanz nur teilweise erfolgreich. So hielt das Gericht zwar die Herabsetzung des Rückzahlungsanspruchs für unzulässig, verurteilte die Eurohypo AG jedoch nicht zu Zinszahlungen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass dieser Genussschein die Zinszahlung von einem Bilanzgewinn der Eurohypo AG abhängig macht.

Trotz dieses Urteils beabsichtigt die Eurohypo AG auf Grund der für das Geschäftsjahr 2010 zu erwartenden Verluste die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine um weitere ca. 11,6 % des Nennbetrages herabzusetzen (vgl. dazu die Ad-hoc-Mitteilung der Eurohypo AG vom 22.02.2011). Auch Zinszahlungen auf die Genussscheine sowie auf die Trust Preferred Securities dürften auf Grund der zu erwartenden Verluste bei der Eurohypo AG für das Geschäftsjahr 2010 wieder ausfallen.

Da das Urteil des Landgerichts Frankfurt nur zwischen den Prozessparteien und nicht für alle Genusscheingläubiger wirkt, rät die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG nun aktiv zu werden. Darüber hinaus stärkt das Urteil nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte auch die Rechtsposition der Inhaber von Trust Preferred Securities. Auch diese sollten nun handeln

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anleger sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen und ihre Zinsansprüche sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches gerichtlich geltend zu machen. Rechtsschutzversicherte Anleger sollten außerdem anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten für ein solches Vorgehen übernimmt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nicola Breu

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Auskunftspflicht der Bank bei „vergessenen Sparbüchern“ – hier aktuell aus den 50er Jahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Auskunftspflicht einer Bank über "vergessenes Sparbuch" aus den 1950er Jahren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.03.2011 eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen Sparbuch" zu erteilen.

Der Kläger, der als Erbe seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus. Die beklagte Bank hat in dem Verfahren sowohl die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung bestritten, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.

Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt an Main nunmehr unter dem 02.03.2011 zurück und begründete dies zum einen damit, dass die Echtheit des Sparbuches nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.

Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im alleinigen Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.

Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu/ 

Bildquelle: © Claudia Hautumm/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

Donnerstag, März 03, 2011

ALLIANZ schließt großen Immobilien-Dachfonds

Nicht mehr genügend Liquidität. ALLIANZ schließt seinen Premium Management Immobilien-Anlagen-Fonds. Allianz Global Investors hat seinen Premium Management Immobilien Anlagen-Fonds (amtliche WKN A0ND6C) geschlossen. Es werden seit dem 24.09.2010 weder Kauf- noch Verkaufsaufträge ausgeführt. Sie hatten nicht mehr genügend Geld, um die Investoren auszuzahlen, nachdem Anleger innerhalb eines Monats Anteile in Höhe von ca. Euro 500 Mio. verkauft hatten.

Das sind für Anleger dramatische Neuigkeiten. Sie hatten die Anteile an dem Dachfonds fast ausschließlich von der Commerzbank AG gekauft. Die hatte den Fonds in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage empfohlen und behauptet, dass sich das Investment sogar für die Altersvorsorge eignet. Jetzt müssen sie um ihr Geld bangen. Ob der Fonds jemals wiedereröffnet wird oder ob er liquidiert wird, steht jetzt noch nicht fest. Es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass die Anleger zumindest empfindliche Kursverluste hinnehmen müssten.

Rechtsanwalt Mark Heinemann von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Die Bankberater haben nach Aussage mehrerer Anleger die besondere Sicherheit des Fonds und die tägliche Verfügbarkeit der Gelder hervorgehoben. Beide Aussagen sind falsch. Und das war von vornherein absehbar. Es wurden bereits früher andere Fonds (vorübergehend) geschlossen."

Durch den unterlassenen Hinweis auf die Risiken und die nicht jederzeitige Handelbarkeit könnte sich die Commerzbank AG schadensersatzpflichtig gemacht haben. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "In vielen Fällen könnte zudem die so genannte Kick Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhelfen. Danach müssen die Bankberater Rückvergütungen, die sie aus der Vermittlung der Anteile erhalten, unaufgefordert bekannt geben und auf das daraus folgende Eigeninteresse an der Vermittlung der Kapitalanlage hinweisen. Wenn sie das versäumt haben, haften sie unabhängig von anderen Beratungsfehlern."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Mark Heinemann: "Betroffene sollten sich unverzüglich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Denn in vielen Fällen könnten schon bald Verjährungsprobleme auf die Anleger zukommen. Und verjährte Forderungen können nicht mehr durchgesetzt werden."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 02, 2011

München Fonds III KG – Vertriebsgesellschaft gibt Anwaltsempfehlungen ab – Was Anleger hierbei beachten sollten!

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, stehen bei der München-Fonds III KG sowohl Ausschüttungen, als auch die Rückzahlungen der bereits fälligen Einlagen gegenüber den Anlegern aus. Die ohnehin bereits stark verunsicherten Anleger des München-Fonds erhalten in letzter Zeit von der Vertriebsgesellschaft und/oder ihren Anlageberatern verstärkt Empfehlungen zur Anwaltswahl.

In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vorliegenden Schreiben der Vertriebsgesellschaft vom 24.02.2004 wird den Anlegern suggeriert, es gäbe eine „richtige“ Rechtsanwaltskanzlei für ihre Anliegen. So heißt es in dem Schreiben des Vertriebs: Die Kanzlei XY wird Sie rechtlich vertreten. (…) Über die Konditionen können Sie sich gegebenenfalls direkt bei Rechtsanwalt XY informieren.“

Aus den Empfehlungen geht jedoch nicht hervor, ob der empfohlene Anwalt mit dem Vertriebsgesellschaft und damit einem potentiellen Haftungsgegner des Anlegers bereits in einem Mandatsverhältnis steht. Sollte dies der Fall sein, kann der Anwalt die Ansprüche für den Anleger nicht mehr gegenüber dem Anlageberater geltend machen. Ein entscheidender Nachteil für die Anleger! Anleger sollten daher bei Kontaktaufnahme mit dem von der Vertriebsgesellschaft empfohlenen Rechtsanwalt unbedingt nachfragen, ob dieser mit dem Anlageberater und/oder der Vertriebsgesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht.

Weiter sollte sich der Anleger vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auch die Ansprüche gegen den Berater und der Vertriebsgesellschaft prüfen und ggf. auch durchsetzen kann.

Generell gilt: Kann der Ihnen empfohlene Anwalt nicht gegen jeden erfolgversprechenden Gegner vorgehen oder will er gerade gegen denjenigen, der den Anwalt empfohlen hat, nicht vorgehen, ist Vorsicht geboten! Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt nämlich in der Regel keinen Anwaltswechsel und kein zweites Verfahren, um später in einem Folgeverfahren gegen die Berater vorzugehen! Daher sollte gleich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der gegen jeden denkbaren Gegner ohne irgendwelche Einschränkungen vorgehen kann und wird.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Bildquelle: © Thommy Weis / PIXELIO    http://www.pixelio.de/
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.