Dienstag, Februar 22, 2011

N1 European Film Produktions - GmbH & Co. KG -Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Filmfonds N1 European Film Produktions - GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts eines wirtschaftlich desolaten Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wurde Klage eingereicht gegen die Volksbank Beckum eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „N 1 Filmfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

AKURA – Insolvenzverfahren eröffnet: Insolvenzanmeldung und Schadensersatzforderung.

Nachdem sich in den letzten Wochen für die AKURA-Anleger die Ereignisse überschlagen haben (Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Verantwortliche wegen des Verdachts des schweren Betruges), wurde nunmehr bekannt, dass mit Datum vom 14.02.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg eröffnet wurden.

Die Aktenzeichen des Insolvenzgerichts lauten: IN 65/11 und IN 66/11. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Würzburger Rechtsanwalt Frank Hanselmann bestellt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir betreuen seit Jahren erfolgreich Anleger, die sich von der AKURA falsch beraten fühlten. So wurden den meisten Anlegern die atypisch stillen Beteiligungen oder die Genussrechte als ein zur Altervorsorge geeignetes Anlageprodukt empfohlen. In vielen Fällen wurden die Anleger von ihren Beratern sogar dazu überredet, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen, um die Rückkaufswerte dann in die AKURA zu investieren. Schließlich haben wir für eine Anlegerin vor dem Landgericht Bad Kreuznach erfolgreich gegen die AKURA Kapital Management AG geklagt“.

Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschat Würzburg gegen Verantwortliche aus dem Umfeld der AKURA strafrechtlich ermittelt, halten wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weiter für angezeigt. Zudem müssen die betroffenen Anleger jetzt beachten, dass bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle keine Fehler gemacht werden. Wird nämlich nur eine Forderung aus einer atypisch stillen Beteiligung oder aus Genussrechten zur Tabelle angemeldet, so dürfte diese Forderungsanmeldung in der Regel nur nachrangig berücksichtigt werden, d. h. in diesem Fall wäre mit einer Insolvenzquote nur dann zu rechnen, wenn vorab sämtliche andere Gläubiger befriedigt worden wären. Dies ist in einem Insolvenzverfahren praktisch ausgeschlossen.

Vielmehr sollten Anleger darauf achten, dass bei der Insolvenzanmeldung unter entsprechender Begründung eine Schadensersatzforderung angemeldet wird. Sämtlichen AKURA-Anlegern ist mithin zu raten, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um dabei zu klären, welches weitere Vorgehen angezeigt ist.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „AKURA Kapital Management AG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Februar 21, 2011

ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG

Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Fonds ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wurde Klage eingereicht gegen die Raiffeisenbank Riedenburg – Lobsing eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe gefloppte Investitionen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Februar 18, 2011

Deikon GmbH: 3. Gläubigerversammlungen! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termine für 3. Gläubigerversammlungen werden bekannt gegeben! BSZ e.V. bündelt auch hierfür Anlegerinteressen! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Die Termine für die 3. Gläubigerversammlungen wurden in den letzten Tagen von der Deikon GmbH bekanntgegeben. Im Einzelnen werden die Gläubigerversammlungen nach den Angaben der Deikon GmbH wie folgt stattfinden:

28.02.2011: Anleihe mit der ISIN DE000A0EPM07

01.03.2011: Anleihe mit der ISIN DE000A0JQAG2

02.03.2011: Anleihe mit der ISIN DE000A0KAHL9

Die genaue Zeit sowie die Räumlichkeit dürfte in den nächsten Tagen bekannt gegeben werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits ca. 1,7 Mio. € an Stimmkapital und raten betroffenen Anlegern dringend dazu, sich auch auf den dritten Gläubigerversammlungen, stimmrechtlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen wirksam zu wahren. Die Vertretung auch auf diesen dritten Gläubigerversammlungen Ende Februar/Anfang März 2011 wird für BSZ e.V.-Mitglieder wieder im Rahmen des Mitgliedsbeitrages abgegolten sein und keine gesonderten Kosten verursachen.

Jede Stimme ist nach Ansicht des BSZ e.V. wichtig, denn bereits auf den ersten beiden Gläubigerversammlungen konnten insbesondere für die Anleger wichtige Punkte wie die Herabsetzung des Zinses nur gegen Besserungsschein oder die Einrichtung eines Gläubigerausschusses durch das gebündelte Auftreten der Anleger und deren Vertreter beschlossen werden.

Nach Auskunft der Deikon GmbH wird aber für die wirksame Vertretung auf den Gläubigerversammlungen voraussichtlich neben einer Vollmacht eine Original-Depotbescheinigung des depotführenden Instituts erforderlich sein, in dieser Depotbescheinigung muss ein sog. Sperrvermerk aufgenommen werden, d.h. eine Erklärung des depotführenden Instituts, dass die Teilschuldverschreibungen zugunsten der Deikon GmbH bis zum Ablauf der betreffenden Gläubigerversammlung gesperrt gehalten werden, für Rückfragen sollte die Deikon GmbH kontaktiert werden.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um auch auf den dritten Gläubigerversammlungen, die Ende Februar/Anfang März 2011 stattfinden werden, vertreten zu werden.

Hierfür können wieder die Original-Depotbescheinigungen an die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte übersandt werden zzgl. einer Vollmacht, sofern Anleger bereits für die vorangegangenen Gläubigerversammlungen eine Vollmacht an die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte übersandt haben, muss keine neue Vollmacht übersandt werden.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zur Zeit intensiv Schadensersatzansprüche für betroffene Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, die Prüfung ist inzwischen bereits fortgeschritten, es ist in den nächsten Wochen mit ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche durch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte zu rechnen.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MEDIASTREAM II. Film GmbH & Co. Productions KG.

Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Anlegern des Fonds MEDIASTREAM II. Film GmbH & Co. Productions KG übernommen, die sich angesichts eines nicht konzeptionsgemäßen Verlaufs der Anlage geschädigt sehen.

Es wurde Klage eingereicht gegen die in Düsseldorf ansässige Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds. Es wurden gleich mehrfach Ansatzpunkte festgestellt, die diese Bewertung unterstreichen.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "MEDIASTREAM" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

MONTRANUS Medienfonds: Erstes Haftungsurteil gegen Sparkasse

Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Darmstadt hat am 08.02.2011 (Az. 27 O 283/10 - nicht rechtskräftig) erstmals eine Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing zu Schadensersatz verurteilt.
Kläger kann von der Sparkasse Rückabwicklung verlangen
Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretene Kläger kann von seiner Sparkasse die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Außerdem muss die Sparkasse die Verpflichtungen aus den Darlehen übernehmen, die der Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen aufnehmen musste. Und schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Sparkasse ihrem Kunden weitere finanzielle Nachteile zu ersetzen hat, die aus der zu erwartenden steuerlichen Aberkennung resultieren.

Hintergrund:

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des ebenfalls zur Sparkassenorganisation gehörenden Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. €; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur“ nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Die betroffenen Anleger müssen jetzt mit erheblichen Steuernachzahlungen und Verspätungszuschlägen rechnen.
Fehlerhafte Beratung wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen

Das Landgericht hat die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie den Kläger bei keiner der drei Beratungen ordnungsgemäß über die für den Verkauf der Fonds versprochenen Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert hatte. Dadurch habe der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse die Anlageprodukte nur im Provisionsinteresse empfohlen habe und ob die Fonds tatsächlich seinen Anlagezielen entspreche.
Auswirkungen des Urteils

Für die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die das Urteil erstritten hat, hat die Entscheidung Signalcharakter: „Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen konsequent umgesetzt. Dieses Urteil hilft nicht nur unserem Mandanten. Es verbessert die Chancen von allen Sparkassenkunden, denen die Fonds ohne die erforderliche Aufklärung verkauft wurden.“ Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar ergänzt: „Unsere Kanzlei betreut mittlerweile über 300 MONTRANUS-Gesellschafter und in keinem mir bekannten Fall hat der Berater die genaue Höhe der versprochenen Kick-Back-Zahlungen offen gelegt. Zwar haben einige Sparkassen aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit ihren Kunden inzwischen außergerichtliche Vereinbarungen getroffen. Auf die anderen Institute, die Beratungsfehler bislang zurückgewiesen haben, werden wir mit dem Urteil jetzt den Druck erhöhen.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter


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Mittwoch, Februar 16, 2011

AKURA, Vorläufiges Insolvenzverfahren: Wie sollen sich Anleger jetzt verhalten?

Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG eröffnet.

Über das Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG wurde am 14.02.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Frank Hanselmann aus Würzburg bestellt.

Zahlreiche Anleger haben in den vergangenen Jahren ihr Kapital in atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte, die von der AKURA Unternehmensgruppe angeboten wurden, investiert. Auf Grund der Insolvenz der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG droht nun jenen Anleger, die bei diesen Gesellschaften investiert haben, der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Besonders hart dürfte es jene Anleger treffen, die ihr Geld in Genusscheine der beiden Unternehmen angelegt haben. Denn nach der geltenden Rechtslage, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz werden die Genussrechtsinhaber im Falle einer Insolvenz nur nachrangig bedient. Bemerkenswert ist, dass der TÜV Rheinland für das Genussrecht AKURA II in Bezug auf die Produktplausibilität und die Transparenz sogar das Siegel „Gut" erteilt hat.

Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass laut Medienberichten, zwei Verantwortliche der AKURA wegen Verdachts auf Betrug im besonders schweren Fall verhaftet wurden. Laut Börse Online vermuten die Ermittler, dass die beiden AKURA Mitarbeiter Anlegergelder für sich selbst behalten haben.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich nun verhalten sollen:

In jedem Fall sollten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwaige Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz weiter. Daneben sind Schadensersatzansprüche gegen die Berater denkbar, sofern beim Erwerb der Anlage über die Besonderheiten und Risiken der Anlage (z.B. Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust) nicht oder nur unvollständig aufgeklärt worden ist. So wurde beispielweise bekannt, dass das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 02.09.2009 einer AKURA-Anlegerin Schadensersatz zugesprochen hat. Darüber hinaus sind u.U. Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II Kapital Management AG gegeben.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Akura" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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Dubai 1000 Hotelfonds: Georg Recker ist in Dubai ins Visier der Ermittler geraten

Wie der BSZ e.V. in Erfahrung bringen konnte ist der wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug seit Oktober 2008 per internationalem Haftbefehl gesuchte Diplom-Finanzwirt Georg Recker am Montag in Dubai von den Behörden ausfindig gemacht worden.

Mehrere Hundert Anleger investierten 2005 über 140 Millionen Euro in den geschlossenen Immobilienfonds "Dubai 1000 Hotelfonds". Mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligten sich ca. 950 Anleger als Gesellschafter und vertrauten auf die Realisierung eines Vier-Sterne-Hotels am Persischen Golf. Die als 1000-Zimmer-Unterkunft beworbene Luxusimmobilie sollte bereits 2007 fertig gestellt und eröffnet werden. Außer einer staubigen Baugrube befindet sich jedoch nichts auf dem Gelände. Ebenso fehlte bis dato von Georg Recker jede Spur.

Mit der Suche per Haftbefehl nach dem Fondsinitiator Georg Recker war die Staatsanwaltschaft nun im Ansatz erfolgreich. Jetzt ist nur zu hoffen dass die Auslieferung von Recker nach Deutschland durchgesetzt werden kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die rund 70 Dubai 1000 Hotelfonds Anleger vertritt war bereits vor dem Dortmunder Landgericht mit Schadensersatzklagen von Anlegern gegen Georg Recker erfolgreich. Es ist erfreulich, dass Recker nun zumindest ausfindig gemacht werden konnte. Denn damit sind die Chancen gestiegen Gelder für die Anleger zu sichern.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

Bildquelle: ©W. Broemme/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Verurteilung der Commerzbank AG (Marke Dresdner Bank)zu Schadensersatz wegen KAMAU Grundstücksgesellschaft mbH

Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Beraterbank Dresdner Bank zugunsten von Mandantschaft der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte,verurteilt, eine 2004 im Nennwert von USD 20.000,- gezeichnete Beteiligung an der KAMAU Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, gehalten über die Treuhänderin TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH, rückabzuwickeln.

Die Verurteilung umfasst die Verpflichtung zur Erstattung des Anlagebetrags abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie die Feststellung, Zukunftsschäden ersetzen zu müssen.

Das Landgericht ist der Argumentation der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, gefolgt, wonach die Beraterbank bei Ausspruch der Empfehlung zur Investition in den Fonds nicht vor einem Interessenkonflikt gewarnt hat, in dem sie sich gegenüber ihrer Kundin befand. Zur Überzeugung des Gerichts erhielt die Dresdner Bank als „Belohnung“ für den herbeigeführten Anlageentschluss eine umsatzabhängige Provision, über die sie die Anlegerin nicht informiert hat.

Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits zeigen, dass kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben muss. Die Verheimlichung von Vertriebsentgelten und den sich aus dieser Praxis ergebenden Interessenkonflikten dürfte im Beratungsalltag die Regel gewesen sein. Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren Kick Back Vereinbarungen als fragwürdig qualifiziert.

Der Erfolg der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor dem Landgericht Düsseldorf unterstreicht die in vielen Fällen gegenüber beratenden Kreditinstituten ausgezeichneten Erfolgsaussichten. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden. Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Anleger, die im Jahre 2001 oder früher getäuscht wurden, sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2011 eine absolute Verjährung eintreten kann, d. h. sie ihre Ansprüche für alle Zukunft verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig vorher Maßnahmen einleiten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KAMAU Grundstücksgesellschaft mbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dienstag, Februar 15, 2011

Immobilienfonds Fundus 34: Verluste realisieren sich für die Anleger

Ein wunderschönes Luxushotel an der Ostsee, spätestens seit dem G8-Gipfel 2007 jedem bekannt. Für die Anleger des Fundus Fonds 34 entwickelte sich dieses schöne Haus zum Albtraum.

Wie die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 11.02.2011 berichtet, müssen die Anleger am 11. März bei einer Gesellschafterversammlung über die Zukunft Ihres Hotels entscheiden. Geschieht nichts, so droht ein Verkauf des Hauses oder die Insolvenz des Fonds. Seit seiner Eröffnung 2003 lief das Geschäft des noblen Hotels schlecht. Der vormalige Betreiber fuhr jahrelang hohe Verluste ein, bis Anfang 2009 die Eigentümer den Hotelbetrieb übernahmen. Auch dies war mit hohen Kosten verbunden, was über die Jahre zu einer Aufzehrung der finanziellen Reserven des Fonds führte.

Jetzt hat die Wirtschaftsberatungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PwC) einen Sanierungsplan entwickelt, der den Anlegern hohe Opfer abverlangt. Die Anleger sollen 90 % ihres eingezahlten Kapitals abschreiben. Zudem werden 32,5 Millionen Euro frisches Kapital benötigt. Mit diesem Konzept soll die Gesellschaft komplett entschuldet und eine Trendwende eingeleitet werden. Kleiner Lichtblick am Horizont: erstmals konnte das Hotel im Jahre 2010 einen operativen Gewinn in Höhe von 400.000 € erwirtschaften, nachdem in den Jahren zuvor 2,2 bzw. 1,4 Mio. Euro Verluste erzielt wurden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Sanierung des Fonds schnell umfassend rechtlich beraten zu lassen. Denn selbst wenn die Sanierung gelingt, bedeutet dies für die Anleger jedenfalls zunächst erhebliche Verluste ihres eingesetzten Kapitals. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Zudem hätten Banken nach Auffassung von Rechtsanwalt Bombosch über etwaig erhaltene Provisionen in Form von Rückvergütungen aufklären müssen. Wurde dies unterlassen, so kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind.

Verfügt der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Montag, Februar 14, 2011

„München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III“ – Anleger warten auf ihr Geld

In die München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III (München Fonds III) haben Anleger insgesamt ca. 25 Millionen Euro investiert. Der Gesellschaftsvertrag des München Fonds III ist in vielen Fällen bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen.

Zahlreiche Anleger des München Fonds III warteten derzeit auf die Rückzahlung Ihrer Einlage durch den Fonds. Ferner wurden die „Vorabgewinne“ nicht in jedem Fall pünktlich gezahlt. Darüber hinaus wurden die Gesellschafterversammlungen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 bis zum heutigen Tage nicht durchgeführt. Eine Reihe von Anlegern befürchten nun, dass die gleichen Probleme, welche bereits beim München Fonds II auftraten, nun auch beim München Fonds III eine Rolle spielen könnten und somit auch der München Fonds III das prospektierte Ergebnis nicht erreichen wird.

Die Geschäftsführung des München Fonds II musste im Rahmen der Gesellschafterversammlung des ähnlich strukturierten München Fonds II im Jahr 2010 einräumen, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren die prospektierte Entwicklung einzelner Projekte, welche durch den München Fonds II realisiert wurden, nicht wie gewünscht verlief.

„Wir prüfen derzeit für die von unserer Kanzlei vertreten Anleger des München Fonds III verschiedene Vorgehensmöglichkeiten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Beispielweise kann eine Klage gegen die Fondsgesellschaft auf Auszahlung des jeweiligen Beteiligungskapitals (ohne Agio) zzgl. einer etwaigen Gewinnbeteiligung in Betracht kommen. Auch wird eruiert, ob die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch die Anleger selbst realisierbar ist. Hiezu müssen nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter oder Treugeber mit 10 % aller Stimmen die Durchführung der Gesellschaftsversammlung verlangen“, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Unabhängig hiervon kann auch gegen die Anlageberater bzw. Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligung an dem München Fonds III gezeichnet wurde, vorgegangen werden. „Diese Möglichkeit steht den Anlegern dann offen, wenn Sie bei der Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung am München Fonds III fehlerhaft beraten wurden“, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz. In diesen Fällen käme die komplette Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Anlegern, die in den München Fonds III investiert haben, sollten daher von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten prüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
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Lagerstr. 49
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Samstag, Februar 12, 2011

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte: Anlegerschutzgesetz ist „viel heiße Luft“

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ist nach Auffassung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte „viel heiße Luft und bringt dem geschädigten Anlegern gar nichts“. Die dortigen Halteregelungen kommen zu spät, denn aktuell nehmen immer noch acht bundesdeutsche Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von 22 Milliarden Euro Anteile nicht zurück.

Weitere drei Fonds mit einem Volumen von etwa drei Milliarden Euro - Degi Europa, Morgan Stanley P2 Value und KanAm US-Grundinvest - befinden sich bereits nach zweijähriger Schließung in Abwicklung.

Vier Fonds, AXA Immosolutions, CS Euroreal, KanAm Grundinvest und SEB Immoinvest, sind noch bis Mai 2011 geschlossen. Wird der Handel von Anteilen im Mai 2011 nicht wieder aufgenommen, bleiben ihnen noch drei Monate, anderenfalls müssen auch diese abgewickelt werden. Drei weitere offene Immobilienfonds - Axa Immoselect, Degi International und Degi Global Business - haben die Rücknahme von Fondsanteilen bis November 2011 ausgesetzt. Sollte dann keine ausreichende Liquidität vorhanden sein, müssen auch diese abwickeln. „Für beide Fallkonstellationen kann das neue Gesetz dem geschädigten Anleger keine Lösung anbieten, weil es erst zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll“, kritisiert Hahn.

Das Gesetz steht am Freitag, den 11. Februar 2011 nach abschließender Beratung im Bundestag zur Abstimmung. Danach muss es noch den Bundesrat passieren. Es sieht für Investoren in offene Immobilienfonds eine zweijährige Haltefrist vor. Innerhalb von zwei weiteren Jahren können Anteile nur mit Abschlägen von zehn beziehungsweise fünf Prozent zurückgegeben werden.

Den 800.000 Privatanlegern mit einem Investitionskapital von etwa 25 Milliarden Euro in den derzeit „geschlossenen“ oder bereits in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds empfiehlt Hahn dringend, auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37 a WpHG a.F. in Bezug auf eine mögliche Beraterhaftung zu achten. Die alte Verjährungsvorschrift gilt für alle Wertpapiergeschäfte, die bis zum 4. August 2009 getätigt worden sind. „Damit geschädigte Anleger bei Falschberatung durch die anlageberatende Bank rechtlich nicht leer ausgehen“ so Hahn abschließend, „müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für eine Hemmung sorgen. Anderenfalls haben Anleger, wenn Ihnen nicht der Erhalt von Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen worden ist, keine Chance mehr.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Neuer Millionenbetrug mit Schrottimmobilien trifft Anleger und Banken.

Anleger organisieren sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pegasus Schrottimmobilien“

Erstmals sind offenbar nicht nur Anleger, sondern auch Banken Opfer eines Betrugs mit Schrottimmobilien geworden. Die Staatsanwaltschaft Bremen ermittelt in dieser Sache bereits seit drei Jahren und beschuldigt insgesamt 76 Verdächtigte, unter anderem ehemalige und noch aktive Rechtsanwälte und Notare, zu Lasten von Anlegern und Banken rund 130 Immobilien an meist einkommensschwache Anleger verkauft zu haben.

Betroffene Anleger können sich jetzt der Interessengemeinschaft „Pegasus Schrottimmobilien“ vom Bund für ziviles und soziales Rechtsbewusstsein e.V. (BSZ) anschließen. Die BSZ-Vertrauensanwälte von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft in Bremen prüfen, ob für die Anleger noch etwas zu retten ist und stellen dazu Antrag auf Einsicht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten.

Die finanzierenden Banken, Bausparkassen und Sparkassen bleiben jetzt auf ihren Darlehen sitzen, weil die Anleger diese nicht bedienen können und wohl auch nie bedienen konnten. Für die betrogenen Anleger dürfte diese Investition den finanziellen Ruin bedeuten. Wie der Weserkurier in seiner Ausgabe vom 10. Februar berichtet, seien in einem groß angelegten Betrug in Niedersachsen und Bremen alle Beteiligten über den wahren Wert der Immobilien, aber auch über die finanziellen Möglichkeiten der Anleger getäuscht worden. Dies habe erst die Finanzierungsübernahme durch Banken ermöglicht.

In den 90er Jahren war der Verkauf von so genannten „Schrottimmobilien“ im Kapitalanlagebereich eine der häufigsten Betrugsmaschen: Das Konzept sah den - meist vollständig - darlehensfinanzierten Kauf einer Immobilie oder Wohnung als Kapitalanlage vor. Hierbei wurde gegenüber den Anlegern regelmäßig behauptet, dass sich durch die zu erzielenden Steuervorteile und Mieteinnahmen die Kosten, insbesondere für das aufzunehmende Darlehen, praktisch von selbst tragen sollten. Die Modelle rechneten sich jedoch nicht, weil die Wohnungen durch diverse versteckte Weichkosten zumeist weit überteuert waren oder es sich aufgrund von Mängeln der Bausubstanz sogar um „echte“ Schrottimmobilien handelte und die versprochenen Mieteinnahmen bei weitem nicht erzielt werden konnten. Sofern eine Mietgarantie versprochen wurde, fiel der Mietgarant oft schnell in Konkurs.

An diesen Modellen hatten seinerzeit viele Banken mitverdient. Sie hatten Kenntnis von den arglistigen Täuschungen durch die Vermittler und ließen sich mittels Vertriebsabsprachen die Darlehensnehmer zuführen. Tausende solcher Verfahren haben die deutschen Gerichte bis zum Bundesgerichtshof beschäftigt und tun es immer noch. So hat der Bundesgerichtshof die Badenia Bausparkasse kürzlich erneut zu Schadensersatz für betrogene Anleger verurteilt.

Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pegasus Schrottimmobilien“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gregor Decken

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1-Fonds: Verhandlung gegen Helmut Kiener beginnt am 02.03.2011!

Verhandlung gegen Helmut Kiener beginnt am 02.03.11 vor dem LG Würzburg. „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ reicht erste Vermittler-Klagen ein.

Nachdem die Staatsanwaltschaft vor einiger Zeit Anklage erhoben hatte, beginnt nun voraussichtlich am 02.03.2011 vor dem Landgericht Würzburg auch der Strafprozess gegen den Initiator der K1-Fonds, Helmut Kiener. Laut Anklageschrift werden Herrn Kiener Betrug in 35 Fällen sowie Urkundenfälschung in 86 Fällen sowie weitere Delikte zur Last gelegt.

Kiener soll mehrere tausend Anleger mit den K1-Fonds geschädigt haben. „Wir befürchten, dass bei den K1-Fonds ein reines Schneeballsystem betrieben wurde, sofern sich dieser Verdacht erhärten sollten, würden wir ein Strafmaß zwischen 7-9 Jahren für Herrn Kiener erwarten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte. „Bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung.“

Es kam wohl inzwischen auch zu weiteren Festnahmen gegen diverse Verantwortliche. Nachdem die Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“, die aus Mitgliedskanzleien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein besteht, Dres. Rohde & Späth aus Berlin inzwischen die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der K1-Anlagen vor diversen Gerichten in ganz Deutschland eingereicht hat, werden von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth inzwischen auch die ersten Klagen gegen weitere Verantwortliche vorbereitet.

„Wir sind inzwischen relativ zuversichtlich, auch gegen andere Verantwortliche als die Vermittler und Herrn Kiener selbst erfolgreich Klage einreichen zu können,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth. „Geschädigte haben also somit inzwischen die Wahl zwischen mehreren Anspruchsgegnern und sollten ihre Entscheidung, gegen wen vorgegangen werden soll, vor allem auch anhand des mutmaßlichen Vollstreckungsrisikos beurteilen, das im Einzelfall geprüft werden sollte,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. „Allerdings sollte hierbei immer das sog. Prioritätsrisiko beachtet werden, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da die verfügbaren Gelder vermutlich nicht ausreichen werden, um alle Geschädigten zu befriedigen,“ so Dr. Späth. Ein schnelles Vorgehen könnte sich also auszahlen.

Da die Staatsanwaltschaft inzwischen diverse Vermögenswerte, unter anderem auch Immobilien, von Herrn Kiener beschlagnahmt hat, haben die Mitgliedskanzleien der „Internationalen Anwaltsallianz“ im Fall K1 inzwischen auch bereits vor einiger Zeit diverse Arrestbefehle in das gesamte Vermögen von Herrn Kiener für Geschädigte aus Deutschland und Österreich erstritten, um hier eine vorläufige Sicherung für die Geschädigten zu erreichen und bei der Staatsanwaltschaft Ansprüche geltend gemacht.

Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K1“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Freitag, Februar 11, 2011

AKURA Unternehmensgruppe - Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zwei Verantwortliche

Zahlreiche Anleger haben in den vergangenen Jahren ihr Kapital in atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte, die von der AKURA Unternehmensgruppe angeboten wurden, investiert. Nach Medienberichten wurden zwischenzeitlich zwei Verantwortliche dieser Unternehmensgruppe wegen Betrugsverdacht festgenommen.

Die AKURA-Unternehmensgruppe tätigt ihre Geschäfte vornehmlich am sogenannten "Grauen Kapitalmarkt", der weit weniger reguliert ist als der sogenannte geregelte Kapitalmarkt. Wohl um Vertrauen zu schaffen, warb die AKURA Unternehmensgruppe zumindest für einen Teil Ihres Angebots mit einem Siegel des TÜV Rheinland.

Dieses Vertrauen scheint nun enttäuscht worden zu sein. Im Fokus der Staatsanwaltschaft stehen laut Medienberichten die vier Emissionen, in den die AKURA-Privatanlegern atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte angeboten hat.

Das Online-Portal der Zeitschrift Börse Online berichtet nun, dass Ende Oktober 2010 zwei Verantwortliche der AKURA wegen Verdachts auf Betrug im besonders schweren Fall verhaftet wurden. Laut Börse Online vermuten die Ermittler, dass die beiden AKURA Mitarbeiter Anlegergelder für sich selbst behalten haben. Im Haftbefehl ist angeblich die erste bis dritte Emission aufgeführt. Die vierte befand sich noch in der Platzierungsphase.

Wegen der aktuellen Entwicklung rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte AKURA-Anlegern dazu, sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen, um weitere Schäden zu vermeiden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz stellt sich zum einen die Frage, ob die AKURA-Anleger weiterhin verpflichtet sind ihre vertraglich geschuldeten monatlichen Einzahlungen an die AKURA zu leisten. Zum anderen können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter, AKURA-Anlegern Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zustehen. Dabei sind Schadensersatzansprüche gegen die Berater denkbar, sofern beim Erwerb der Anlage über die Besonderheiten und Risiken der Anlage (z.B. Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust) nicht oder nur unvollständig aufgeklärt worden ist. So wurde beispielweise bekannt, dass das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 02.09.2009 einer AKURA-Anlegerin Schadensersatz zugesprochen hat. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft sowie die handelnden Personen wegen Betrugs denkbar.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Akura" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Februar 10, 2011

Neue Erkenntnisse im Sachverhaltskomplex GFE.

Die Verantwortlichen werden verdächtigt, ein Schneeballsystem betrieben zu haben. Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE noch nicht eröffnet. BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gehen gegen Berater vor.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, liegt der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE nunmehr ein Gutachten des TÜV Rheinland vor. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.

Die GFE hat gegenüber potenziellen Anlegern mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen.

Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare–Energien–Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt deshalb wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich von einem sogenannten Schneeballsystem aus.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten allen geschädigten Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Ansprüchen überprüfen zu lassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen einzelne Berater geltend gemacht. Gegebenfalls stehen jedoch auch Ansprüche gegenüber weiteren Personen im Raum.

Wie der Tagespresse zu entnehmen war, wurde bereits im Dezember 2010 Insolvenzantrag über das Vermögen der GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH gestellt. Aufgrund einer Beschwerde liegen die Verfahrensakten gegenwärtig beim Landgericht Nürnberg. Mit einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird bis kommende Woche gerechnet. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Die Rechtsanwälte wurden bereits von zahlreichen Anlegern mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragt.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Februar 09, 2011

OLG Hamburg: EuropLeasing-Macher haften. Anleger erhalten das ganze Geld zurück.

Es gibt Hoffnung für die geprellten Gesellschafter der EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte sechs Ersturteile des Landgerichts gegen die beklagten EuropLeasing-Macher Prof. Karl-Peter Otto, den Rechtsanwalt Herbert Friedrich und die Wirtschaftsprüfer Dr. Hillinger & Bremer GmbH (13 U 221/09 – 226/09). Sie müssen den Anlegern jetzt Schadensersatz leisten.

Der Senat sah es als erwiesen an, dass die Beklagten die tatsächliche Lage der EuropLeasing AG und Co. Financial Solutions KG verschleiert haben, um ahnungslose Anleger einwerben zu können. In einer Aufsichtsratssitzung hieß es beispielsweise, dass eine überschuldete Kommanditgesellschaft kein Problem für den Vertrieb des Fonds darstelle und sich der potentielle Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft erst die Reaktionen am Markt auf negative Presseberichte abwarten wolle und sich im günstigsten Fall erst in vier bis sechs Wochen in das Handelsregister eintragen lassen wolle. Das reichte dem Oberlandesgericht. Es verurteilte die Beklagten antragsgemäß; sie müssen den Geschädigten vollen Schadensersatz leisten.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Entscheidungen sind für die EuropLeasing-Anleger höchst erfreulich. Soweit ersichtlich könnten die meisten Gesellschafter davon profitieren. Hinzu kommt, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer voraussichtlich deckt. So gesehen ist das Vollstreckungsrisiko aus einem obsiegenden Urteil deutlich geringer. Wir raten deshalb allen Anlegern, sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Europ-Leasing AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Porsche/VW-Übernahme: Akteneinsicht beantragt! Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart und werden demnächst Klagen wegen möglicher Marktmanipulation vorbereiten. Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!

Porsche hatte 2008 versucht, VW mit riskanten Finanztransaktionen zu übernehmen, so hatte Porsche über Jahre hinweg VW-Aktien erworben, aber stets bestritten, VW kontrollieren zu wollen. Im Oktober 2008 teilte Porsche dann überraschend mit, Zugriff auf ca. 74 % der VW-Stammaktien zu haben, wodurch die VW-Aktie kurzzeitig auf über 1000 € anstieg. „Wir werfen Porsche vor, die Investoren bei dem Übernahmeversuch im Unklaren über die Absichten gelassen zu haben, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat seinerzeit Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen, auch gegen diverse Manager des Porsche-Konzerns wird offensichtlich ermittelt, bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.

Medienberichten der letzten Wochen zufolge will die Staatsanwaltschaft wohl auch im Februar den Stand ihrer Ermittlungen präsentieren. „Wir haben daher inzwischen für die von uns vertretenen Geschädigten um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gebeten und hoffen hierbei auf neue Erkenntnisse für die geplanten Zivilverfahren,“ so Dr. Späth.

Anleger, die durch die geplante Fusion zwischen Volkswagen und Porsche Verluste erlitten haben, können sich dem BSZ e.V. anschließen, um ein gemeinsames effizientes und kostengünstiges Vorgehen zu erreichen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Februar 08, 2011

Kapitalanlage gescheitert? So holen Sie Ihr Geld zurück!

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen. Deutsche Anleger verlieren so jedes Jahr zig Milliarden Euro durch windige Anlagemodelle und Falschberatung.

Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Dieser Zustand ist mit verschuldet durch das deutsche Rechtsberatungsmonopol. In Deutschland gibt es keinen frei zugänglichen Rechtsberatungsmarkt, nur Anwälte dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen- Rechtsberatung durchführen und die Gebühren sind gesetzlich vorgegeben. Dieses Monopol dient nach Ansicht des BSZ e.V. nicht dem Schutz der Bürger vor schlechter oder falscher Rechtsberatung sondern sichert lediglich das Einkommen der Anwaltschaft.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren. Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert man bei dem BSZ e.V. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt. Da ist auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles unverbindlich und ohne Risiko!

Für betroffene Anleger, die Ihr Kapital zurück haben möchten, führt der erste Weg dann oft in eine Anwaltskanzlei. Nachdem man dort eine meist nicht unerhebliche Summe für Anwaltsgebühren ausgegeben hat, besteht die anwaltliche „ Analyse“ mitunter in der lapidaren Nachricht, dass das Geld weg sei und die Erfolgsaussicht bei einer Klage gegen Null liege. Oft sind das gerade die Kanzleien die durch ihr aufdringliches Marketingverhalten auffallen. Solchen Helfern sollte man mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen können.

Aus diesen Gründen sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit

Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten sind sehr hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg. Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V. sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle rechtzeitig daran gehindert werden Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® hat für geschädigte Anleger einen Anleger Notruf - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - eingerichtet. Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann unter der Servicerufnummer 0137-727 00 66 (98 Cent pro Anruf a.d. dt. Festnetz) rund um die Uhr ausführliche schriftliche Empfehlungen zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Bis auf die Telefongebühr ist dieser Service kostenlos.

Betroffene Anleger können sich auch gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Foto: Logo des BSZ® e.V.


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Montag, Februar 07, 2011

Nordcapital Bulkerflotte 1 / Conti Selenit und Conti Saphir. Anleger fürchten Totalverlust

Lange galten Schiffsfonds als steuerlich sehr günstige Geldanlage, dann kam die Wirtschaftskrise und mit ihr die Krise in der Handelsschifffahrt. Jetzt könnte es die Anleger des Fonds Bulkerflotte 1 von Nordcapital und die Anleger der Conti Fonds Saphir und Selenit treffen.

Die Gefahr droht aufgrund eines Insolvenzantrags der Reederei KOREA LINE, den diese Ende Januar beim Central District Court in Seoul eingereicht hat. KOREA LINK ist der zweitgrößte koreanische Betreiber von Massengutfrachtern, sogenannten Bulkern. An diese Reederei haben die Fonds Schiffe verchartert, berichtete die Financial Times Deutschland in ihrer Ausgabe vom 27.01.2011.

Aufgrund des Insolvenzantrags steht zu befürchten, dass die KOREA LINK ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Fonds nicht mehr nachkommt. Die ausbleibenden Charterraten könnten dazu führen, dass die Fonds ihrerseits die Bankdarlehen zur Schiffsfinanzierung nicht mehr bedienen können. Konsequenz für die Anleger könnte schlimmsten Falls ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals sein. Besonders kritisch wäre dies für den Nordcapital Fonds, da dieser gleich mehrere Schiffe an diese Reederei vercharterte. Auch wenn die Schiffe nunmehr kurzfristig anderweitig verchartert werden könnten, dürfte dies die Fonds in Schwierigkeiten bringen, da die Frachtraten in Neucharterverträgen als Folge von Überkapazitäten und Wirtschaftskrise teilweise um über 90 % gesunken sind.

Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch unabhängig vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzanprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, könnten unter Umständen an die Berater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen (sogenannte Kickbacks) bilden.

Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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