Montag, November 16, 2020
Capital Force Ltd. („Option888“): BaFinordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts an
Die BaFin hat der Capital Force Ltd. – allgemein bekannt als „Option888“ – mit Sitz in Apia, Samoa, mit Bescheid vom 21. März 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.
Die Capital Force Ltd. bewirbt unter www.option888.com unter anderem den Forexhandel sowie den Handel mit Aktien, Indizes und sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierdurch betreibt sie das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 KWGgrenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür nach § 32 Absatz 1 KWGerforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Aktualisierung vom 13.11.2020:
Es liegen aktuelle Hinweise vor wonach die „Trust Gain Capital“ (auch TGCapital) an Verbraucher herantritt, die durch die Plattform „Option888“ geschädigt wurden und diesen in Aussicht stellt, verlorene Investitionen zurückzuzahlen.
Anhand der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft in betrügerischer Absicht handelt und keine Rückzahlung erfolgt.
Eine Untersagung der Geschäftstätigkeit der „Trust Gain Capital“ wird derzeit noch geprüft. Hierzu erfolgt gegebenenfalls eine gesonderte Bekanntmachung.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de 23.03.2018, geändert am 13.11.2020
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
ESK-Schutzbund@email.de
https://expressinkasso.wordpress.com
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Weitere Warnmeldungen: https://whistleblowertreff.wordpress.com
Freitag, November 13, 2020
Budsfx auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Großbritannien
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 13.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht FCA Financial Conduct Authority in Großbritannien (https://www.fca.org.uk) folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
Budsfx
Max-Högger-Straße 81
8048 Zürich, Schweiz
Telefon: 02039051136
E-Mail: support@budsfx.com
Website: www.budsfx.com
Diese Firma ist nicht von der FCA autorisiert und richtet sich an Personen in Großbritannien. Aufgrund dieser Informationen ist die FCA der Ansicht, dass es sich um regulierte Aktivitäten handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Deshalb hat sie diese Firma zu ihrer Liste der nicht autorisierten Firmen und Personen hinzugefügt.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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Der Ausstieg aus der Atomenergie barg ein erhebliches Risiko und ist wie sich nun zeigt, nicht nur sozial schädlich sondern auch extrem teuer.
Hohe volkswirtschaftliche Verluste, Wegbrechen eines wichtigen Technologiezweiges, Kernstromimport statt Kernstromexport, Verlust wissenschaftlicher Kompetenz, Strompreiserhöhungen, Auswanderung energieintensiver Industriezweige, Arbeitslosigkeit, zunehmende Armut, zunehmende Staatsverschuldung.
https://bit.ly/2UoKRuY
energie-5.com auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 12. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Webseite auf ihre Warnliste gesetzt.
https://energie-5.com
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Website https://energie-5.com, auf der ein Unternehmen, das behauptet, am 27B Boulevard Marcel Cahen, Luxemburg, bzw. an der 50 Avenue JF Kennedy, Luxemburg, ansässig zu sein, unter dem Namen Energie 5 Wertpapierdienstleistungen anbietet.
Die CSSF teilt der Öffentlichkeit mit, dass ihr Energie 5 nicht bekannt ist und dass dieses Unternehmen keine Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder anderen Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus erhalten hat.
Die CSSF möchte darauf hinweisen, dass die nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft Energie 5 Holding S.A. nicht mit der in dieser Warnung erwähnten Website verlinkt ist.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
ESK-Schutzbund@email.de
https://whistleblowertreff.wordpress.com
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Betroffene Anleger finden Hilfe hier
Donnerstag, November 12, 2020
GCG International auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 12. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt.
GCG International
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor den Aktivitäten einer Gesellschaft namens GCG International welche, auf ihrer Internetseite www.gcginternational.net, eine luxemburgische Telefonnummer als Kontakt angibt.
Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass ihr eine Gesellschaft namens GCG International nicht bekannt ist und diese nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus anzubieten.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
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INVESTTECK auf der Warnliste der CMVM Portugiesische Kommission für den Wertpapiermarkt
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 12.11. 2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die CMVM Portugiesische Kommission für den Wertpapiermarkt cmvm@cmvm.pt folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
INVESTTECK
www.investteck.com und www.investteck.net
INVESTTECK ist gemäß Artikel 295(1)(a) und (b) des portugiesischen Wertpapiergesetzbuches nicht berechtigt, irgendeine Art von Finanzintermediationstätigkeit in Portugal auszuüben. Der CMVM stellt klar, dass diese Einrichtung rechtlich nicht befugt ist, Werbung oder Kundenwerbung für Kunden zu betreiben, die auf Verträge zur Finanzintermediation abzielen.
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Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
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Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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BaFin warnt erneut vor illegalen Geldsammelstellen
Die BaFin weist Verbraucher auf die Gefahren hin, die von illegalen, nicht-lizenzierten deutschen Geldtransfergesellschaften ausgehen.
Aktuell werden insbesondere Kunden ebenfalls illegaler, nicht-lizenzierter Online-Handelsplattformen für finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) und Forex-Handel aufgefordert, ihr Handelskapital auf Konten deutscher Gesellschaften einzuzahlen.
Die BaFin und das Bundeskriminalamt (BKA) hatten bereits vor Geschäften mit diesen nicht-lizenziertenOnline-Handelsplattformen gewarnt.
Auch die deutschen Gesellschaften sind Teil eines Geschäftsmodells der organisierten Kriminalität. Sie agieren in international angelegten Strukturen, sodass es kaum möglich ist, der Spur des Geldes zu folgen oder Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Gelder werden schwerpunktmäßig ins osteuropäische Ausland weitergeleitet und sind für die Einzahler meist vollständig verloren.
Als Verbraucher können Sie sich vor derartigen Verlusten schützen, indem Sie in der Unternehmensdatenbank der BaFin nachprüfen, ob das Unternehmen, das Ihnen für den Transfer Ihrer Gelder genannt wird, dort verzeichnet ist. Für das Betreiben des Finanztransfergeschäfts ist eine Erlaubnis derBaFin erforderlich.
Unternehmen gegen deren Geschäftsbetrieb entsprechende Einstellungsanordnungen der BaFin ergangen sind, finden Sie hier:
Arveras UG (haftungsbeschränkt)
Asterblum GmbH i.G.
Atrium Management 1126 GmbH
Aurum Conparator UG (haftungsbeschränkt)
Besber SL GmbH
Brunnlitz GmbH
Capital Letter GmbH
Centegic GmbH
Coman Handel UG (haftungsbeschränkt)
Cosmo Trading UG (haftungsbeschränkt)
Crowd Capital Technology GmbH i.G.
Davis Consulting and more GmbH
Digiteck UG
Eglitis IT Servicepoint GmbH i.G.
EMATIC GmbH
FinTechServices GmbH
Global Data Conduct GmbH
Global tech Mc GmbH
Gudzelak Services GmbH i.G.
Herods Consulting GmbH
Hrondotto UG
Instantsecure GmbH
Intersafety GmbH
ION & Maga Consulting GmbH
Jonar N. Stein, Hongkong
Lesterchen UG (haftungsbeschränkt)
MaJa Industrie- und Werksmontage GmbH
Maka Marketing UG (haftungsbeschränkt) i.G.
Mellis Creations GmbH i.G.
Mikka Consult GmbH i.G.
P & B Modern Management GmbH
Perontis GmbH i.Gr.
Pesso Consult GmbH
Pure GNE Consulting GmbH
Premium Service ECN GmbH
Queen World GmbH
Rasterdesch GmbH
Semjo Consult GmbH i.G.
Simhaone Handel UG (haftungsbeschränkt) i.G.
Skala Global Handels UG (haftungsbeschränkt) i.G.
StronIT GmbH
Swiss Convene GmbH
Tills Web GmbH
Tokkata Software GmbH i.G.
Trustsecure GmbH
Valts Creations GmbH i.G.
VINOG Logik Consult GmbH i.G.
World-Systems-Consult GmbH
Zanfir Trading UG (haftungsbeschränkt) i.G.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
ESK-Schutzbund@email.de
https://expressinkasso.wordpress.com
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
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Weitere Warnmeldungen: https://whistleblowertreff.wordpress.com
Mittwoch, November 11, 2020
bond-invest.com auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Großbritannien
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 11.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht FCA Financial Conduct Authority in Großbritannien (https://www.fca.org.uk) folgende Webseite auf ihre Warnliste gesetzt:
bond-invest.com
E-Mail: info@bond-invest.com
Website: bond-invest.com
Diese Firma ist nicht von der FCA autorisiert und richtet sich an Personen in Großbritannien. Aufgrund dieser Informationen ist die FCA der Ansicht, dass es sich um regulierte Aktivitäten handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Deshalb hat sie diese Firma zu ihrer Liste der nicht autorisierten Firmen und Personen hinzugefügt.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
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Betroffene Anleger finden Hilfe hier
Jonar N. Stein/www.jonarnstein.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung sowie das unerlaubt betriebene Depotgeschäft.
Die BaFin hat mit Bescheid vom 15. September 2020 gegenüber der Gesellschaft Jonar N. Stein, Hongkong, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Depotgeschäfts angeordnet.
Das Unternehmen wendet sich eigeninitiativ an potentielle Interessenten. Über ein bei der Jonar N. Stein eröffnetes Handelskonto handelt die Gesellschaft anschließend mit Finanzinstrumenten zugunsten ihrer Kunden. Darüber hinaus unterbreitet die Jonar N. Stein ihren Kunden Anlageempfehlungen im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente, die dann ebenfalls über das jeweilige Handelskonto angeschafft oder veräußert werden. Die für Anleger erworbenen Wertpapiere werden von der Jonar N. Stein verwahrt und verwaltet.
Damit erbringt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz (KWG) und die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Zudem betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderlichen Erlaubnisse verfügt die Jonar N. Stein nicht und handelt daher unerlaubt.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
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Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Telefon: 06071-9816813
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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
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Swiss Premium Fx ist kein nach § 32 KWGzugelassenes Institut.
Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Swiss Premium Fx mit angeblichem Firmensitz in Eschborn keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.
Das Unternehmen versendet an potenzielle Kunden Formulare mit Zahlungsinformationen und mit dem Logo der BaFin und des Auswärtigen Amtes. Es behauptet zudem wahrheitswidrig, von der zypriotischen Aufsicht CySEC lizensiert zu sein.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Telefon: 06071-9816813
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Dienstag, November 10, 2020
Die Berichterstattung vieler Medien verbreitet mit Corona-Mythen Angst, Schrecken und Panik in der Bevölkerung.
Wie traditionelle Medien weiterhin diverse Corona-Mythen verbreiten, hat das Forschungs- und Informationsprojekt Swiss Policy Research (https://swprs.org/) an einigen Beispielen deutlich gemacht:
“Nur bei Corona kommt es zu einer Überlastung von Intensivstationen.”
Falsch: Bei den meisten starken saisonalen Grippewellen kommt es zu einer Überlastung von Intensivstationen, inklusive Abweisung von Patienten und Verschiebung von Operationen.
“Nur bei Corona erhalten Menschen aus Pflegeheimen keine Intensivbehandlung.”
Falsch: Bis zu Corona kritisierten Medien und Pfleger sogar, wenn mit der zumeist fragwürdigen Intensivbehandlung von hochbetagten Menschen noch Profite generiert wurden.
“Ein Lockdown ist besser für die Wirtschaft.”
Falsch: Laut IMF-Analyse gilt: Je härter der Lockdown, desto stärker der Wirtschaftseinbruch (Grafik und Studie). Weltweit werden Lockdowns laut UNO und WHO hunderte Millionen Existenzen bedrohen oder zerstören.
“Auch ohne Lockdown käme es zum Wirtschaftseinbruch, da die Menschen Angst haben.”
Falsch: Die Angst wurde in erster Linie durch Medien erzeugt. In Ländern wie Schweden und Belarus funktionierte die Gesellschaft ohne Lockdown und Maskenweitgehend normal.
“Nur bei Corona gibt es langanhaltende Symptome.”
Falsch: Post-akutes Corona ist ein reales und sehr ernsthaftes Problem, aber es bewegt sich im Rahmen des post-viralen Syndroms, das auch von starker bzw. pandemischer Influenza bekannt ist.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass die meisten traditionellen Medien in genau jene Netzwerkeeingebunden sind, deren Exponenten Corona für ein politisches und ökonomisches “New Normal” und einen “Great Reset” nutzen möchten, obschon Corona weiterhin vergleichbar ist mit den mildesten Grippe-Pandemien des 20. Jahrhunderts (1957 und 1968).
Quelle: https://swprs.org/
Laut Regierung sollen alle seit März verhängten „Corona-Maßnahmen“ angeblich „rechtmäßig, zulässig, erforderlich und angemessen“ gewesen seien. Warum so fragt man sich, müssen dann die beschlossenen Corona-Maßnahmen durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes rechtssicherer gemacht werden?
Der neu gefasste Paragraf 28a erlaubt dann tiefgreifende Einschränkungen der Grundrechte. Aufgrund der durch die «Fallzahlen» erzeugten Panik nehmen die verängstigten Bürger die massivsten Grundrechtsbeschränkungen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland klaglos hin.
• Fast zeitgleich mit der Verabschiedung des Gesetzes schlägt Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) vor, so genannte Quarantäneverweigerer zwangsweise in ein geschlossenes Krankenhaus einweisen zu lassen. Die Maßnahme, so Strobl, solle dem Schutz der Mitmenschen dienen.
• Der CDU-Fraktionschef der Bremischen Bürgerschaft Thomas Röwekamp fordert, die Benutzung der staatlichen Corona-App zur Pflicht zu machen – für alle, die ein IPhone besitzen. Das, so Röwekamp, müsse „bußgeldbewehrt“ werden: wer sich weigert, soll bestraft werden.
• Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) fordert die Bürger dazu auf, Verstöße von Mitbürgern gegen die Corona-Auflagen bei staatlichen Stellen zu melden.
Bis zu 30% aller zusätzlichen Todesfälle wurden möglicherweise nicht durch Covid verursacht, sondern durch die Auswirkungen von Lockdowns, Panik und Angst .Beispielsweise verringerte sich die Behandlung von Herzinfarkten und Schlaganfällen um bis zu 40%, da viele Patienten es nicht mehr wagten, ins Krankenhaus zu gehen. (Quelle: https://swprs.org/covid19-facts )
Bei Licht betrachtet erweitert das neue Infektionsschutzgesetz die Machtfülle des Bundesgesundheitsministers und entmachtet das Parlament.
Die aktuelle Entwicklung in Deutschland bereitet nicht wenigen Menschen große Sorge: Sind wir schon wieder auf einem Weg wie beim „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933, dem Namensgeber aller Ermächtigungsgesetze, mit dem sich der Reichstag selbst entmachtete und der Führerdiktatur den Weg auf allen Feldern ebnete? Auch damals ließ die Not alle Fraktionen des Parlaments mit Ausnahme der SPD zustimmen.
Statt mit Geboten und Verboten die Menschen zu traktieren sollte man lieber die Frühbehandlung von Covid-Risikopatienten vorantreiben. Hiermit lässt sich die Hospitalisierungen und Sterblichkeit laut zahlreichen internationalen Studien um 50 bis 80% reduzieren. Bisher wird diese Erkenntnis in Deutschland weiterhin gänzlich ignoriert.
So lang wir positive Tests höher werten als Erkrankungen und Todesfälle und einen Impfstoff als alleinigen Helfer darstellen, wird das Wetteifern um die schärfsten Massnahmen und Einschränkungen immer neue Blüten treiben. Der Angst entfliehen können wir nur, wenn wir auch wieder zur Kenntnis nehmen, dass das Leben eben auch endlich ist.
Ich bin 80 Jahre alt und habe keine Lust mir mit der Corona-Panik meine Restlebenszeit vermiesen zu lassen, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Ein Ausstieg ist ja bewusst nicht definiert worden, sodass der Terror immer weiter getrieben werden kann – bis vor die Wahl im kommenden Jahr, um sich dann als „Retter“ präsentieren zu können („Ich habe es geschafft, euch vor Corona zu schützen ….“)
Die gesamte Wirtschaft wird in Grund & Boden zertrümmert – und die lässt sich´s gefallen. Das Grundgesetz scheint nicht mehr zu gelten und die Bürger lassen sich ´s gefallen. Dafür sollen wir jetzt mit diesem seltsamen „Ermächtigungsgesetz“ leben. Wie lange lässt sich die Gesellschaft noch mit hypothetischen Fallzahlen und Horrorszenarien in die Irre führen?
Der Verein ist zur Finanzierung seiner Projekte und Aktivitätenauf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen.
Eine finanzielle Zuwendung an den UTR ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der UTR Projekte bei.
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Der UTR e.V. dient dem Gemeinwohl und verzichtet ganz bewusst auf das steuerliche Privileg der „Gemeinnützigkeit“. Dadurch muss er keine Rücksicht auf die Hand, die ihn füttert nehmen.
Das Ausmaß, in dem sich die Menschen mit dem UTR e.V. Slogan
„gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben“
persönlich verbunden fühlen, ist für das eigene Glück entscheidend.
Mit Ihrer Zuwendung unterstützen Sie nicht nur die Arbeit des UTR e.V..
sondern Sie machen sich selbst zu Ihres eigenen Glückes Schmied!
„gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben“
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
e-mail: dokudrom@email.de
Internet: https://www.ad-infinitum.online https://dokudrom.wordpress.com
Toxat Investment Ltd. auf der Warnliste der Monetary Authority of Singapore (MAS)
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 10.11.2020 mitgeteilt wurde, hat die Monetary Authority of Singapore (MAS) https://www.mas.gov.sg folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt.
Toxat Investment Ltd.
60 Albert Street # 08-01 OG Albert Complex
Singapur 189969
www.toxat.com
Die Investor Alert List der Monetary Authority of Singapore (MAS) https://www.mas.gov.sg enthält eine Liste nicht regulierter Unternehmen, die aufgrund der bei MAS erhaltenen Informationen möglicherweise fälschlicherweise als von MAS lizenziert oder reguliert wahrgenommen wurden. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und basiert auf dem, was MAS zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt war.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
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Betroffene Anleger finden Hilfe hier
Steiner Greves auf der Warnliste der FMA in Österreich.
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 10. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) https://www.fma.gv.at folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
Steiner Greves
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass
Steiner Greves
mit angeblichem Sitz in
Rotenturmstraße 16-18, 1010 Wien
info@steinergreves.com
www.steinergreves.com
+43 720 022054
+43 720 022076
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) und Portfolioverwaltung (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018) nicht gestattet.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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Paraiba World und Paraiba Deluxe: unwahre Tatsachenbehauptungen
Im Hinblick auf Paraiba World und Paraiba Deluxe wird aktuell die Behauptung verbreitet, wonach es keine rechtlichen Bedenken gegen ihre Tätigkeit in Deutschland bestünden und die Angelegenheit mit Finanzaufsichtsbehörden geklärt sei. Damit wird der nichtzutreffende Eindruck erweckt, dass die Unternehmen in Deutschland erlaubterweise tätig sein dürfen. Das trifft nicht zu.
Die BaFin hat mit Bescheiden vom 21. April 2020 gegenüber Paraiba World Ltd. und NeoMoc Global Ltd, Hong Kong, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.
Die Bescheide sind mittlerweile bestandskräftig, auf die weiterhin gültige Bekanntmachung wird verwiesen.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
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Montag, November 09, 2020
EXEN FX LTD auf der Warnliste der Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 09.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die St Vincent and the Grenadines Financial Services Authority (http://svgfsa.com) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
EXEN FX LTD
Die Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen (die Behörde) weist darauf hin, dass ein Unternehmen namens EXEN FX LTD. 62546 IBC 2020 ist in St. Vincent und die Grenadinen nicht registriert. Von diesem Unternehmen bereitgestellte Dokumente, aus denen hervorgeht, dass es in St. Vincent und den Grenadinen registriert, eingetragen oder lizenziert ist, sind falsche und gefälschte Dokumente.
Bitte beachten Sie auch, dass das Unternehmen nicht mit dem registrierten Vertreter Wilfred Services Ltd. verbunden ist und die Adresse: Suite 515, Griffith Corporate Center, Postfach 1510, Beachmont, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen nicht die Adresse von diesem Unternehmen ist.
• Die Behörde weist darauf hin, dass Personen keine Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigen sollten, da sie möglicherweise Betrug ausgesetzt sind.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
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Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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cosminvest-sa.com auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 09. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Internetseite auf ihre Warnliste gesetzt.
www.cosminvest-sa.com
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Internetseite www.cosminvest-sa.com, auf welcher eine Gesellschaft vorgibt, unter der Bezeichnung Cosminvest oder COSMI Group, Wertpapierdiensleistungen zu erbringen und von der CSSF überwacht zu werden.
Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass die Gesellschaft, die sich dort als Cosminvest S.A. oder COSMI Group ausgibt, nicht von der CSSF überwacht wird und nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus anzubieten.
Die CSSF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Cosminvest S.A. in keinerlei Verbindung zu der oben genannten Internetseite steht.
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Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Betroffene Anleger finden Hilfe hier
Samstag, November 07, 2020
BIMEX MARKETS LTD auf der Warnliste der Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 07.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die St Vincent and the Grenadines Financial Services Authority (http://svgfsa.com) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
BIMEX MARKETS LTD
Die Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen (die Behörde) weist darauf hin, dass ein Unternehmen namens BIMEX MARKETS LTD. 42588 IBC 2020 ist in St. Vincent und die Grenadinen nicht registriert. Von diesem Unternehmen bereitgestellte Dokumente, aus denen hervorgeht, dass es in St. Vincent und den Grenadinen registriert, eingetragen oder lizenziert ist, sind falsche und gefälschte Dokumente.
Bitte beachten Sie auch, dass das Unternehmen nicht mit dem registrierten Vertreter Wilfred Services Ltd. verbunden ist und die Adresse: Suite 515, Griffith Corporate Center, Postfach 1510, Beachmont, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen nicht die Adresse von dem Unternehmen ist. Die Behörde weist ferner darauf hin, dass Personen keine Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigen sollten, da sie möglicherweise Betrug ausgesetzt sind.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
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Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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IMARKETX Bank: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Malta
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 07.11.2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht MFSA Malta Financial Services Authority https://www.mfsa.mt folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
IMARKETX Bank
https://www.imarketx.com/index.php#faq.
Die iMarketx Bank behauptet, ein "...lizenziertes Offshore-Einzelhandels-Bankinstitut zu sein, das Einlagen entgegennimmt, Zinsen zahlt und Kreditprodukte sowie andere Bankdienstleistungen anbietet".
Die iMarketx Bank verwendet die Daten eines in Malta eingetragenen Unternehmens unbefugt und verweist darauf.
Die MFSA möchte die Öffentlichkeit in Malta und im Ausland darauf aufmerksam machen, dass die iMarketx Bank KEINE in Malta eingetragene Gesellschaft NOR ist, die von der MFSA lizenziert oder anderweitig autorisiert ist, Bankdienstleistungen, VFA-Dienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, die nach maltesischem Recht lizenziert oder anderweitig zugelassen sein müssen. Darüber hinaus deuten die der MFSA vorliegenden Informationen darauf hin, dass es sich bei der iMarketx Bank wahrscheinlich um ein System zweifelhafter Natur mit einem hohen Risiko des Geldverlustes handelt. Die Öffentlichkeit sollte daher davon absehen, Geschäfte oder Transaktionen mit der oben genannten Einrichtung zu tätigen.
Die MFSA möchte die Verbraucher von Finanzdienstleistungen daran erinnern, keine Finanzdienstleistungsgeschäfte zu tätigen, es sei denn, sie haben sich vergewissert, dass das Unternehmen, mit dem das Geschäft getätigt wird, von der MFSA oder einer anderen angesehenen Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde autorisiert ist, solche Dienstleistungen zu erbringen. Investoren sollten auch besonders vorsichtig sein, wenn sie mit Angeboten von Finanzdienstleistungen über unkonventionelle Kanäle wie Telefonanrufe oder soziale Medien angesprochen werden.
Eine Liste der von der MFSA lizenzierten Unternehmen kann auf der offiziellen Website der MFSA unter https://www.mfsa.mt/financial-services-register/ eingesehen werden.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlose Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
ESK-Schutzbund@email.de
https://whistleblowertreff.wordpress.com
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
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Freitag, November 06, 2020
Auch für das Einnehmen von Speisen oder Getränken sowie zum Rauchen dürfen die Masken in der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht abgenommen werden.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Maskenpflicht in der Innenstadt noch einmal verschärft. Das Ordnungsamt der Wissenschaftsstadt weist mit Nachdruck daraufhin, dass die für die Innenstadt erlassene Maskenpflicht unbedingt in jeder Situation einzuhalten ist. Auch für das Einnehmen von Speisen oder Getränken sowie zum Rauchen dürfen die Masken nicht abgenommen werden.
Den hungrigen Menschen wird geraten sich in die Randbereiche der Innenstadt außerhalb der Fußgängerzone zu begeben um dort ihre Mahlzeit einzunehmen. Diese aberwitzige Verordnung wird möglich, weil wir positive Tests höher werten als Erkrankungen und Todesfälle.
Obwohl nach Ansicht vieler Gesundheitsexperten die selbst gebastelten Masken keinen wirksamen Schutz bieten, darf sich nun kein Untertan ohne Maske zeigen geschweige denn es wagen an der frischen Luft zu essen, zu trinken oder zu rauchen. Es wird aber die Zeit kommen, hoffentlich noch vor dem Verbot des Atmens in der Innenstadt, wo die Pandemie vorüber ist und die Masken abgelegt werden, ob unser Land dann noch das selbe wie vor der Pandemie ist, darf bezweifelt werden, befürchtet Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Lesen Sie hier bei uns zum Thema den Beitrag von Dr. Inge Rötlich,
Externe Datenschutzbeauftragte/Datenschutzauditorin, Columbus Consulting/Data Privacy Officer, Lawyer for copyright law
Als das Parlament sich selbst abschaffte...... Deutschland, wach auf!
Deutschland ist lt. Art. 20 Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Demokratie kommt aus dem griechischen: demos = "Staatsvolk" und kratos, = Gewalt, Macht, Herrschaft. In einer repräsentativen Demokratie sollen unsere Volksvertreter das Volk repräsentieren, und einen Bundestag und einen Bundesrat gibt es, damit es Kontroll-Instanzen gibt, und es nicht möglich ist, dass einzelne Personen Alleinmärsche durchziehen.
Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche des Volkes auszudrücken und es umgekehrt zu informieren.
Ich kann nur sagen: macht Euren Job im Bundestag und schafft Euch nicht ab! Wir zeigen mit dem Finger auf Trump und die Amerikaner und merken offenbar nicht mehr, dass auch bei uns viele Politiker nur machtgetrieben sind.
In der Schule habe ich vor vielen Jahren den Film "Die Welle" im Geschichtsunterricht gesehen und nie wieder vergessen. Wer ihn nicht kennt - die alte Variante von 1982 sollten sich heute viele anschauen. Und das ist jetzt mal völlig unabhängig davon, wie man zu den einzelnen Maßnahmen steht. Hier ist unsere Demokratie in Gefahr!
Als Jurist macht mir die aktuelle Entwicklung in Deutschland große Sorge: die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die morgen in den Bundestag gehen, erinnern mich leider sehr an das Ermächtigungsgesetz von 1933. Quellen dazu:
Und ein lesenswerter Artikel dazu, wer die Geschichte nicht mehr so ganz im Kopf hat:
https://www.dw.com/de/als-das-parlament-sich-selbst-abschaffte/a-16681032
Änderungen im Infektionsschutzgesetz (Entwurf): Der neue § 28a und die Einschränkung der Grundrechte
Das Infektionsschutzgesetz wird erweitert, um "gerichtsfester" zu sein. Im Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes wurde ein Paragraf neu hinzugefügt, der § 28a. Darin wurden sehr konkrete Maßnahmen aufgenommen - von Ausgangsbeschränkungen, über die Maskenpflicht bis zu Reisebeschränkungen. Um diese Eingriffe in die Grundrechte abzusichern, soll das Gesetz um Artikel 7 ergänzt werden. Darin heißt es: "die Grundrechte der Freiheit der Person ..., der Versammlungsfreiheit ..., der Freizügigkeit ... und der Unverletzlichkeit der Wohnung ... [werden] eingeschränkt."
Am 3. November 2020 legten CDU/CSU und SPD den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor. Hier einige Auszüge aus der Vorabfassung, die in der Drucksache 19/23944 veröffentlicht wurden
Im Vorwort heißt es:
„Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“
Um den neu hinzugefügten § 28a abzusichern, der deutliche Einschränkungen beinhaltet, wurde der Artikel 7 neu aufgenommen. Dieser lautet:
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die hier genannten Artikel Nr 16 und 17 beziehen sich genau auf den im folgenden dargestellten § 28 a.
Neu hinzugefügt wurde § 28a: „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des #Coronavirus SARS-CoV-2“
Zitat Artikel 1 bis 3
(1) Notwendige #Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.
(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellen wertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwel-lenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.
(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 und der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 29 bis 31 können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden. Weitere zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderliche Schutzmaßnahmen bleiben unberührt.
Erklärungen und Konkretisierungen zu § 28a
Im folgenden Teil des Entwurfs werden die oben aufgelisteten 15 Maßnahmen näher erläutert. Hier wiederum Auszüge aus dem Text (S. 27 ff):
Zu 2. Abstandsgebot
Insbesondere steigt die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei einer Ausbreitung der Pandemie kann es daher erforderlich sein, Abstandsgebote konsequent auch in öffentlichen Innenräumen wie auch im Freien einzuhalten und Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – zu vermeiden.
Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis oder keinen sonstigen Nachweis vorlegen sind verpflichtet, eine Untersuchung auf Ausschluss der bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Absatz 8 zu dulden (Satz 2).
Zu 3. Maskenpflicht
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) nach Nummer 3 ist ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar.
Zu 7. Schließung von Kitas und Schulen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (bspw. Kindertagesstätten und Schulen) oder ähnliche Einrichtungen sind wegen des dortigen Zusammentreffens vieler Personen in engen räumlichen Verhältnissen risikogeneigt. Insbesondere der Umstand, dass in diesen Einrichtungen häufig Säuglinge, Kinder und Jugendliche teilweise täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, kann Infektionsgefährdungen begründen, da diese engen Kontakte die Übertragung des Coronavirus begünstigen. Die Beschränkung oder auch die Untersagung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen trägt dazu bei, das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren und dient damit zugleich der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Dabei muss der Bildungsauftrag in der Abwägung berücksichtigt werden.
Zu 8. Beherbergungsverbot
Als notwendige Schutzmaßnahmen kommt auch eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten in Betracht. … Notwendige Übernachtungen, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke, können in Abwägung der betroffenen Schutzgüter ausgenommen sein. Berufliche Zwecke können etwa auch für Personen vorliegen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (bspw. Saisonarbeiter).
Zu 9. Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel
Für eine Kontaktreduzierung oder ggf. eine Kontaktvermeidung kommen nicht nur die in einem Betrieb arbeitenden Personen in Betracht. Sofern die Erwerbstätigkeit auch Kunden- oder Besucherverkehr beinhalten, sind gerade die Kontakte von besonderer Relevanz, da es sich hier häufig um Wechselkontakte handeln dürfte, die eine Weiterverbreitung des Virus an weitere Personengruppen besonders begünstigen und die Kontaktnachverfolgung erschweren. Daher sind gerade Maßnahmen im Kontext von Kunden- und Besucherverkehr angezeigt.
Je nach Art der bei Arbeitsprozessen in Betrieben zu erwartenden Kontakten sind angemessene Schutz- und Hygienekonzepte vorzusehen. Hierzu gehört insbesondere, mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass Mindestabstände zwischen Mitarbeitenden, Kunden oder Besuchern eingehalten werden können. Ein geeignetes Mittel zur Kontaktreduzierung ist z. B. eine Beschränkung der Zahl von gleichzeitig in einem Ladengeschäft anwesenden Kunden bezogen auf die Verkaufsfläche.
Dienstleistungen sind ggf. zu verbieten, wenn es typischerweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt. Das gilt beispielsweise für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das minimiert werden sollte. Soweit jedoch andere hochrangige Schutzgüter, wie die Gesunderhaltung oder Rehabilitation z. B. bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei der Dienstleistung im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig.
Besonders wichtig sind Kontakte über eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin. Flüchtige Berührungen – wie sie etwa beim Bezahlvorgang vorkommen können – stellen dagegen ein wesentlich geringeres Risiko dar, die nur in Ausnahmefällen eine Untersagung rechtfertigen dürften, aber auch Schutz- und Hygienevorsorge erforderlich machen können.
Zu 10: Veranstaltungen
Die Beschränkung von Personenansammlungen ist im Hinblick auf das Ziel der Kontaktreduzierung zwingend erforderlich.
Zu 11: Religions- und Versammlungsfreiheit
Die Beschränkung von Versammlungen wie auch von religiösen Zusammenkünften führen zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen. Bei Beschränkungen der Religionsausübung und von Versammlungen muss dem hohen Schutzgut der Religionsfreiheit und der Versammlungsfreiheit Rechnung getragen werden. Eine zeitweise Beschränkung der Versammlungs- wie auch Glaubensfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Verbote in Betracht. …
Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mi-destabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können
Zu 12: Alkoholverbot
Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist ferner einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier gesetzlich im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht. Das gilt insbesondere zur Nachtzeit.
Zu 13: Gastronomie
Der Betrieb von Schank- und Speiseräumen kann bei entsprechendem Infektionsgeschehen vollständig untersagt werden. Alternativ kommen auch Sperrstunden in Betracht, da insbesondere ein längeres oder nächtliches Verweilen zu stär-kerem Alkoholkonsum anregt und damit vermehrt unmittelbare Kontakte zu erwarten sind.
Zu 14: Kontaktdaten
Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führen, [müssen] auch ermittelt werden können. Eine wirksame Kontaktnachverfolgung bedingt, dass auch Informationen über Begegnungen erhoben werden. Allein die Befragung von Betroffenen kann das nicht sicherstellen, zumal die Erinnerung oftmals nur bedingt taugliche oder vollständige Informationen liefert. Erforderlich ist vielmehr, dass von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern systematisch die Daten erfasst werden, damit im Infektionsfall bei zeitlichem und räumlichem Zusammenhang eine möglichst große Zahl von Betroffenen ermittelt und kontaktiert werden kann.
6. November: Erste Lesung im Bundestag
Am Freitag dem 6. November erfolgt die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag. Der gesamte Gesetzesentwurf ist hier zu lesen:https://dserver.bundestag.de/btd/19/239/1923944.pdf.
Der Bundestag entscheidet Mitte November über das neue Gesetz. Danach hat das Parlament keine Mitsprachemöglichkeit mehr, was die einzelnen Maßnahmen betrifft. Eine Mitwirkung der Landesparlamente ist nicht vorgesehen.
Das Infektionsschutzgesetz wird erweitert, um „gerichtsfester“ zu sein, wie zuvor berichtet. Auf de-jure.org sind bereits 1.539 Entscheidungen(Urteile/Beschlüsse/Verfügungen) in Bezug zu den Maßnahmen zu SARS-CoV-2 aufgeführt.
Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V., seine Mitglieder und Förderer
stehen für Meinungsfreiheit in einer freien Gesellschaft.
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Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 06. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Internetseite auf ihre Warnliste gesetzt.
https://presidioinvestmentsltd.com
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Internetseite https://presidioinvestmentsltd.com, auf welcher eine Gesellschaft vorgibt, einen Sitz in 6c, rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Luxembourg, zu haben und unter der Bezeichnung Presidio Investments Limited Wertpapier- und Handelsdienstleistungen zu erbringen.
Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass ihr eine Gesellschaft namens Presidio Investments Limited nicht bekannt ist, und nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus anzubieten.
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