Mittwoch, November 11, 2020
Jonar N. Stein/www.jonarnstein.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung sowie das unerlaubt betriebene Depotgeschäft.
Die BaFin hat mit Bescheid vom 15. September 2020 gegenüber der Gesellschaft Jonar N. Stein, Hongkong, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Depotgeschäfts angeordnet.
Das Unternehmen wendet sich eigeninitiativ an potentielle Interessenten. Über ein bei der Jonar N. Stein eröffnetes Handelskonto handelt die Gesellschaft anschließend mit Finanzinstrumenten zugunsten ihrer Kunden. Darüber hinaus unterbreitet die Jonar N. Stein ihren Kunden Anlageempfehlungen im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente, die dann ebenfalls über das jeweilige Handelskonto angeschafft oder veräußert werden. Die für Anleger erworbenen Wertpapiere werden von der Jonar N. Stein verwahrt und verwaltet.
Damit erbringt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz (KWG) und die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Zudem betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderlichen Erlaubnisse verfügt die Jonar N. Stein nicht und handelt daher unerlaubt.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
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Fazit
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Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
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