Bei fraglichen Kapitalanlagen gibt es oft zivilrechtliche Ersatzansprüche, die nicht nur aus Vertrag sondern aus „unerlaubten Handlungen“ begründet sind. Mitunter sind solche Handlungen zugleich Straftaten wie etwa Kapitalanlagebetrug. Oft ist auch noch Steuerhinterziehung im Spiel, mitunter auch Geldwäsche.
Die Staatsanwaltschaft fertigt dann eine Anklageschrift die
mitunter etliche Pfund wiegt, weil es in vielen Fällen oft mehrere Hundert
Geschädigte gibt. Diese stehen fein säuberlich und vollanschriftlich – mitunter
sogar alphabetisch geordnet- als Zeugen in der Anklageschrift.
In nicht wenigen Fällen wird die Anklageschrift von
Rechtsanwälten als Adresslieferant für Mailingaktionen missbraucht. Sie bekommen hier erstklassiges,
frisches und kostenloses Adressmaterial, ohne die Adressen für teures Geld bei
einem Adressverlag kaufen zu müssen. Die Arbeit des Adressensuchens hat ihnen
der Staatsanwalt abgenommen und dazu noch gratis.
Die geschädigten Anleger werden dann mit grenzwertigen
Werbeschreiben der betreffenden Anwaltskanzleien überzogen in denen unter anderem die
vermeintlichen Glanzleistungen des eigenen anwaltlichen Wirkens ausgebreitet
werden. Ungefragt erhalten teilweise bereits anderweitig anwaltlich vertretene
Anleger angeblich gute Ratschläge, die sie nicht benötigen, wie nicht danach
gefragt habende Gesellschafter von Fonds die mit verallgemeinernden
Stellungnahmen überzogen werden, die sie nie in Auftrag gegeben haben.
Den angeschriebenen Anlegern drängt sich dann manchmal der
Eindruck auf etwas zu verpassen, wenn Sie nicht auf das Schreiben reagierten.
Verstärkt wird dieser Eindruck noch, da die Anwälte ja schon einige Tausend
betroffene Anleger vertreten sollen.
Die Anwaltskanzleien, die solche Mailingaktionen betreiben
und angeblich oft Tausende Anleger betreuen, dürften nicht nur kaum in der Lage
sein, ihren Mandanten eine individuelle Rechtsberatung anzubieten, sondern oft auch für die Anleger nicht optimale Vergleiche („lieber den Spatz in der Hand,
als die Taube auf dem Dach“) sehr empfänglich sein. Darüber hinaus sind oft Anwaltsfehler
vorprogrammiert. Wenn Anwälte versucht sind, sich durch einen schnellen
Vergleichsabschluss ihr Honorar zu sichern, kann man durchaus unterstellen,
dass nicht die Rechtspflege und Klientenvertretung, sondern eher persönliche
ökonomische Interessen im Vordergrund stehen.
Kein Anwalt wird eine Mailingaktion aus reiner Sorge um die
betroffenen Anleger finanzieren. Nein, diese Anwälte sind versucht, verstärkt
Opfer aus Massenfällen als Mandanten zu gewinnen, da man damit schnell zu viel Geld kommen kann. Durch
die oft Tausende von Euro teuren Mailingaktionen stehen also nicht die
geschädigten Anleger im Fokus dieser
Rechtsanwälte sondern die wirtschaftliche Attraktivität ist die
Triebfeder für dieses Handeln.
Straftäter haben leider die Angewohnheit die „Beute“ zu
verprassen und den Verbleib zu verschleiern. Da kann es mitunter ein Ausweg
sein, wenn der Geschädigte dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet
Schadensregulierung zu betreiben. In manchen Fällen scheint es für den Geschädigten
vorteilhafter zu sein nach den StPO §§
403 ff. Schadensersatz im Strafverfahren zu beantragen. Auf solch einen Antrag
reagiert die Strafjustiz oft nicht erfreut. So nimmt es nicht Wunder, dass
Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO Seltenheitswert haben.
Im Zivilrechtsstreit hat der Geschädigte die notwendigen
Beweismittel selbst zu besorgen. Im Strafverfahren übernimmt diese Arbeit der
Staatsanwalt. Er hat nach § 160 I StPO den Sachverhalt „von Amtswegen“
aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen. Wenn der
Zivilprozess für den Geschädigten verloren geht, hat er nach § 91 ZPO die
Kosten zu tragen – und nicht die Staatskasse wie im Strafverfahren.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern
daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung,
fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen
ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen
zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte
welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich
damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung
haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten
ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu
unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen
Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung
der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu
überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer
Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen
Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen
und einen Antrag zum Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft können kostenlos
und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per
Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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