Dienstag, November 27, 2012

Lloyds Fonds MS Virginia: Ausschüttungen bisher rund 60 Prozent unter Plan

Auch den Investoren des Schiffsfonds Lloyds Fonds MS Virginia drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit rund 60 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.


Der Schiffsfonds MS Virginia hat ein Volumen von knapp 60 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 23 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von 9,642 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 3,787 Millionen Euro - gut 60 Prozent unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2015 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 82,07 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 17,93 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds Lloyd Fonds MS Virginia resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens. In der Prognoserechnung sei durchgehend mit einem Umtauschverhältnis von 1,26 US-Dollar je Euro kalkuliert worden. Die tatsächlichen Wechselkurse der Jahre 2007 bis 2012 schwankten allerdings zwischen knapp 1,23 und 1,47 US-Dollar/Euro. Jan-Henning Ahrens: "Die Einnahmen fallen im amerikanischen Dollar an, die Ausschüttungen werden jedoch in Euro geleistet. Somit besteht für Investoren im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich überwiesenen Ausschüttungen ein erhebliches Wechselkursrisiko."

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die so genannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt Fachanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, sobald der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. japanischer Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens (meistens US-Dollar) um mehr als fünf Prozent steigt. Wenn die 105 %-Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, möglichen Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyds Fonds MS Virginia" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha

Lloyd Fonds Schiffsportfolio I: Ausschüttungen bisher mehr als 50 % unter Plan

Auch den Investoren der Schiffsbeteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio I  drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen des Fonds derzeit rund 53 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.


Die Beteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio I  hat ein Volumen von rund 384 Millionen Euro. Davon haben Anleger knapp 140 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 10.000 US-Dollar plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von 52,465 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur 24,456 Millionen Euro  gut 53 Prozent unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2016 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 86,27 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 13,73 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds LF Schiffsportfolio I  resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die sogenannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat.  "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt Fachanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, sobald der Wert des Fremdwährungsdarlehens gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens (meist US-Dollar) um mehr als fünf Prozent steigt. Wenn die 105 %-Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyd Fonds Schiffsportfolio I"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha

Montag, November 26, 2012

Drohende Insolvenz bei Salomon 7 MT Hellespont Tatina KG?

Mit Rundschreiben vom 14.11.2012 wurden Anleger des Fonds Hellespont Tatina KG von der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Tatina mbH auf die derzeit bestehenden finanziellen Probleme des gesamten Fonds aufmerksam gemacht.


Der im Jahre 2004 aufgelegte Schiffsfonds investierte in einen sogenannten Aframax Tanker. Ursprünglich bestand bezüglich des Fonds ein Unterchartervertrag mit der japanischen Rederei The Sanko Steamship. Die japanische Rederei ist zwischenzeitlich insolvent.

Die Einnahmensituation der KG hat sich in Folge weiterer gesunkener Charterraten gegenüber dem vergangen Sommer erneut verschlechtert. Derzeit können durch den Betrieb des Schiffes nur noch die Betriebskosten und teilweise ein Teil der Zinsen der laufenden Schiffsfondsfinanzierung gezahlt werden. Eine Tilgung ist auf der Grundlage der derzeitigen Einnahmen nicht möglich.

Die Anleger des Fonds werden vor de Wahl gestellt, hier ca. 15 % des bereits eingesetzten Kapitals freiwillig als eine Art Kapitalerhöhung zu zahlen und dies im Wege eines Gesellschafterbeschlusses zu realisieren, oder aber gegen eine Kapitalerhöhung zu stimmen, mit der Folge, dass ein Zwangsverkauf und die Insolvenz nahe zu unausweichlich wären. Ein Zwangsverkauf des Schiffes hätte bei der jetzigen Marktsituation zur Folge, dass die bisher geleisteten Ausschüttungen und Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden würden. Gleichfalls würde der Verlust des gesamten verbleibenden Eigenkapitals Folge dieser Maßnahme sein. Hinzu kämen weitere Belastungen durch Versteuerung etwaiger Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinne und Verlust.

Die Ausgangslage des Fonds ist derzeit wenig erfolgversprechend. Wurde im Rahmen des Prospektes von Einnahmen in Höhe von 21.500 Dollar pro Tag gesprochen, fährt das Schiff derzeit nur ca. 9.500 Dollar pro Tag ein. Dies reicht zur Deckung der Schiffsbetriebskosten und zur Bedienung der Zinsen bei den laufenden Darlehen.

Auch kann hier nicht unerwähnt bleiben, dass auch ein "Notverkauf" nicht dazu führen würde, dass das eingesetzte Kapital wenigstens teilweise an die Anleger zurückgezahlt werden könnte. Grund hierfür ist, dass auch der sogenannte "Secondhandmarkt für Schiffe" regelrecht eingebrochen ist. Im Falle eines Notverkaufs würde das Schiff derzeit ca. 9 Millionen Dollar einbringen. Der aktuelle Schrottwert des Schiffes dürfte bei ca. 6,5 Millionen $ liegen.

Sollte die Schiffsfahrtgesellschaft Insolvenz anmelden, droht den Anlegern einer Rückforderung von Ausschüttungen in Höhe von bis zu 34 %!.

Es wird daher seitens der Treuhand bzw. Schiffsfahrgesellschaft angeraten, der Kapitalerhöhung in Höhe von ca. 15 % zuzustimmen. Es wird aber auch klar dargestellt, dass die Aufnahme von weiterem Fremdkapital derzeit ausgeschlossen ist, so dass das nötige Kapital nur seitens der Anleger erbracht werden kann. Die Entscheidung hierüber, d. h. über die Aufbringung von 15 % des Eigenkapitals, überlässt die Treuhand bzw. Schiffsfahrgesellschaft der Gesellschafterversammlung. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung sollen die einzelnen Gesellschafter dann über das "Schicksal" des Fonds entscheiden. Die außerordentliche Gesellschafterversammlung ist für den 07. Dezember 2012 anberaumt.

Sollte das angekündigte Sanierungskonzept scheitern, wird die Schiffsfahrgesellschaft wohl kurzfristig Insolvenz anmelden müssen. Dies würde für die Gesellschafter und Anleger einen sicheren Totalverlust bedeuten. Auch wäre mit der Rückforderung bereits geleistete Ausschüttungen von ca. 16,8 % bis hin zu 34 % zu rechnen.

Als wesentlicher Vorteil einer Kapitalerhöhung bzw. eines Zahlungsbetrages in Höhe von 15 % gegenüber der Gesellschaft wird aufgeführt, dass diese Summe in wesentlichen Teilen zur Schuldentilgung verwandt werden würde. Auch wird in Aussicht gestellt, dass sich der Markt für die Charterraten in 2013 zumindest ein wenig erholen wird und somit die Liquiditätslage des Fonds nach Erhöhung des Kapitals um 15 % für ein weiteres Jahr gesichert wäre.

Sollten Anleger und Gesellschafter durch diese negativen Mitteilungen verunsichert sein, ist dringend anzuraten, die gesamte Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Insoweit könnte vor Stattfinden der Gesellschafterversammlung am 07.12.2012 im Einzelfall geprüft werden, ob möglicherweise im Hinblick auf die Vermittlung und Beratung beim Erwerb der Schiffsfondsbeteiligung einer Falschberatung gegeben war. Oft wurden derartige Beteiligungen auch als Teil der Altersvorsorge bzw. zur Altersvorsorge geeignet angeboten. Dies ist auf Grund des unternehmerischen Charakters einer KG-Beteiligung nicht per se der Fall, d. h. derartige Beteiligungen beinhalten zu hohe Risiken um für eine Altersvorsorge geeignet sein.

Hinzu kommt auch, dass Anleger immer wieder berichten, im Rahmen der Beratung mitgeteilt zu haben, über das eingesetzte Kapital nach einer gewiesen Zeit verfügen zu können. Hierbei handelt es sich aber um eine KG-Beteiligung, welche eine frühzeitige Verfügungsmöglichkeit über das eingesetzte Kapital ausschließt. Teilweise laufen Schiffsfondsbeteiligungen über 10 bis 15 Jahre. Hinzu kommt auch, dass auf das durch den der Totalverlustrisiko, eine frühzeitige Befriedung der finanzierenden Banken und insbesondere aber auch auf die Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters bezüglich der bereits geleisteten Ausschüttungen, nur am Rande oder überhaupt nicht hingewiesen wurde.

Nunmehr realisiert sich genau dieses Risiko, wie das Schreiben der Treuhand und Schiffsfahrtgesellschaft vom 14.11.2012 deutlich zeigt. Die Anleger und Gesellschafter werden vor die Wahl gestellt, entweder die Insolvenz hinnehmen zu müssen oder aber entsprechend 15 % Eigenkapital einzuzahlen. Andernfalls würde sich das Risiko § 172 Abs. 4 HGB in Form einer Rückforderung von Ausschüttungen realisieren, welches zum bestehenden Totalverlust noch hinzukäme.

Auch gilt es vor der bevorstehenden Gesellschafterversammlung am 07.12.2012 die Interessen der Gesellschafter zu bündeln. Möglicherweise kann hier in Form eines Antrags durch eine Mehrheit von Gesellschaftern eine anderweitige Lösung in Erwägung gezogen werden bzw. geprüft werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich genügend Anleger finden, um mindestens 25 % der Stimmen zu vertreten.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Schiffsfonds/"Hellespont Tatina KG/S" beizutreten um hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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CFB Fonds 167: Schiffsfonds sind für die Altersvorsorge ungeeignet.

Schiffsfonds sind für die Altersvorsorge ungeeignet. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz bei fehlerhafter Anlagevermittlung! Nach dem LG Essen hat das Oberlandesgericht München unmissverständlich festgestellt, dass Schiffsfondsbeteiligungen nicht an Anleger vermittelt werden dürfen, die eine Geldanlage zur Alterssicherung wünschen.


Schiffsfondsbeteiligungen sind Risikoanlagen, also  Anlagen, bei denen das Risiko eines Totalverlustes besteht. Damit sind sie für die Altersvorsorge und Alterssicherung grundsätzlich nicht geeignet. Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die eine Vielzahl von Risiken bis zum Totalverlustrisiko bergen. Wie real dieses Risiko ist, zeigen gerade gegenwärtig die vielen Insolvenzen in der Schiffsbranche. Es sind schon ca. 130 Schiffe in Insolvenz.

Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Bank, Sparkasse oder Volksbank  bzw. der Finanzdienstleister die Anlagewünsche, die vom Kunden mit der Anlage verfolgten Ziele und die Risiken, die er einzugehen bereit ist, erfragt. Danach muss er diese bei der Empfehlung seiner Anlageprodukte berücksichtigt. Wer sein Geld zur Altersvorsorge anlegen will, darf dann keine Schiffsfonds vermittelt bekommen.

Bei älteren Menschen ist häufig die Laufzeit der Anlage von 15 Jahren und mehr mit einer Anlage zur Altersvorsorge nicht zu vereinbaren, so das LG Essen im Urteil zum CBF Fonds 167. Aber auch der Obmudsmann der privaten Banken hatte in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank AG - Aktenzeichen H 555/11 - im Schlichtungsspruch ausgesprochen, dass die Commerzbank die Anlegerin so zu stellen hat, wie wenn sie die Beitrittserklärung zum "CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zukunft 1" nicht gezeichnet hätte, Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Beteiligung an dem CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zunkunft 1.

Ein Anlagevermittler schuldet seinem Kunden richtige und vollständige Informationen über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von Bedeutung sind. Oft übergeben dafür die Vermittler ihrem Kunden einen Prospekt. Das muss aber so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss geschehen, dass der Anlageinteressenten dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann. Er muss auch die Möglichkeit haben Fragen zum Prospekt zu stellen. Trotz rechtzeitiger Übergabe eines ordnungsgemäßen Prospekts haftet der Vermittler wegen falscher Angaben aber auch dann, wenn er davon abweichende oder weitergehende Angaben über die Beteiligungsgesellschaft macht und so die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise entkräftet. So das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 25.09.2012 (Az.: 18 U 4290/11).

Aussagen des Vermittlers, wie "das sind nur theoretische Risiken" oder "das ist eine Formalie" oder "die Risikohinweise gleichen den Nebenwirkungshinweisen auf dem Beipackzettel der Medikamente" suggerieren dem Anlageinteressenten eine nicht vorhandene Sicherheit. Kommt es aufgrund der mündlichen Beratung zum Abschluss einer Schiffsfondsbeteiligung und erleidet der Anleger später Verluste, so hat er Anspruch auf Schadenersatz.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ fehlerhafte Beratung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Samstag, November 24, 2012

Fremdwährungskredite als tickende Zeitbombe oder als Ruin des Bauherren


Zahlreiche Wohnungskäufer, Häuslebauer aber auch Kapitalanleger haben in den letzten Jahren mit Fremdwährungsdarlehen viel Geld verloren. Zunächst ist das Konzept eines Fremdwährungsdarlehens verlockend und unter Umständen auch lohnend. Zinssätze in manchen Fremdwährungen waren in der Vergangenheit nämlich meist bedeutend niedriger als in Deutschland. So konnten Haus oder Wohnungskäufer teilweise mit so genannten Yen-Darlehen zum Zinssatz bis zu 1,5 Prozent finanziert werden. Etwas teurer war ein Schweizer Frankenkredit.


Über zahlreiche deutsche Banken, bis hin zur kleinsten Volksbank oder Sparkasse, konnten und können heute noch Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen werden. Das Konzept hierbei war einfach: es wurde in allen Fällen ein starker beziehungsweise sogar steigender Euro-Kurs den Kalkulationen zu Grunde gelegt. So wurde in Berechnungen davon ausgegangen, dass alleine durch den Kursgewinn des Euro gegenüber Schweizer Franken, Yen oder auch norwegische Krone die Darlehenssumme sich quasi durch Wechselkursgewinne teilweise von alleine tilgt. Das hier ganz erhebliche Risiko, dass es nicht zu Währungsgewinnen des Euro kommt beziehungsweise dieser im Wert gegenüber der Fremdwährung fällt, wurde regelmäßig ausgeblendet.

In der Zwischenzeit werben manche Berater damit, dass durch die in den letzten Jahren eingetretene Euroschwäche eine Erholung des Eurokurses sehr wahrscheinlich sei und gegenüber der Fremdwährung steigt. Hierin liegt eine Spekulation auf einen steigenden Euro.

Das Wechselkursrisiko ist hierbei sehr erheblich. Dieses Risiko hat sich in der Zwischenzeit für einige Betroffene leider schmerzhaft realisiert.

So haben Bauherren, welche Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben (Gleiches gilt in der Vergangenheit in ähnlicher Weise für Yen Darlehen)  ganz erhebliche Verluste gemacht. Zu Beginn des Jahrtausends haben auf diese Weise Bauherren und Anleger welche Franken-Kredite aufgenommen haben nach Berechnungen der Zeitschrift Finanztest unter Berücksichtigung des Währungsverlustes teilweise über 40 % (!) Zinsen pro Jahr bezahlt. 

In der Zwischenzeit machen Bauherren und Kapitalanleger, welche Schweizer Franken Darlehen aufgenommen haben, ebenfalls erhebliche Verluste, denn unter Berücksichtigung des stark gefallenen Euro beziehungsweise stark gestiegenen Frankenkurses sind die Eingangs versprochenen niedrigen Zinsen längst Makulatur.

Zu dem Wechselkursrisiko kommt ein weiteres Risiko, nämlich möglicherweise steigende Zinsen. Sehr häufig wurden diese Kredite nämlich mit variablen Zinssätzen angeboten, welche regelmäßig die Geldmarktzinsen angepasst werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte Widmaier und Seelig weisen zudem darauf hin, dass in der Praxis häufig Fremdwährungskredite im Verbund mit Aktienfondsparplänen oder fondsgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherungen angeboten werden. Darüber hinaus sind auch heute noch Bauherren und Wohnungskäufer bevorzugte Zielgruppe von Beratern welche Fremdwährungskredite anpreisen.

Dass die solche Kredite vergebenden Banken die Risiken von Fremdwährungskrediten genau kennen, zeigt sich alleine schon deshalb, als sie zur Absicherung Sicherheiten fordern, welche die an sich üblichen Sicherheiten bei weitem übersteigen. In der Vergangenheit mussten Kreditnehmer teils Sicherheiten welche die Darlehenssumme um bis zu 20 % überstiegen, stellen.

Auch droht das Risiko, dass im Falle eines erheblichen Anstiegs der Fremdwährung die Bank den Kredit sogar aufkündigt und fällig stellt.

In der Praxis wurde auf diese Risiken häufig gar nicht oder nur sehr einschränkend hingewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wären Berater beziehungsweise beratende Banken zwingend dazu verpflichtet sämtliche Risiken ausdrücklich und verständlich dem Kunden gegenüber offen zulegen. Hat die Bank beziehungsweise der Berater nicht auf die erheblichen Kursschwankungsrisiken, stark steigende Zinsen, beziehungsweise das Risiko einer Kreditkündigung hingewiesen, kann diese zum Ersatz aller Entstandenen Schäden verpflichtet sein.

Betroffene sollten angesichts drohender Verjährungsfristen (die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden) nicht zögern ihre Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Banken und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Fremdwährungskrediten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Fremdwährungskredite" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, November 23, 2012

Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds: Anleger werden zur Kapitalerhöhung aufgefordert

Die Anleger des 2. Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds  GmbH & Co. KG wurden nun von der Gesellschaft aufgefordert, eine Kapitalerhöhung in Höhe von 15 Prozent des Nominalkapitals zu leisten.


Wie die Treuhandgesellschaft mitteilt, sei dies aufgrund des nicht berechenbaren Markteinbruchs im letzten Quartal des Jahres 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 mit einem erneut dramatischen Ratenverfall erforderlich. Sollten die Anleger der Zahlungsaufforderung nicht in ausreichendem Maße folge leisten, würden die Schiffsgesellschaften voraussichtlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ein dann notwendiger Verkauf der Schiffe auf aktuell äußerst niedrigem Preisniveau würde nur ausreichen, um die Bankverbindlichkeiten zurückzuführen. Eine weitere Rückzahlung an die Anleger könne aber nicht erfolgen.

Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende Zahlung nicht leisten, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfondsgeschädigte vertritt. Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige  Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Reefer Flottenfonds 2. Beteiligungsgesellschaft gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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© Rolf / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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De Beira Goldfields Inc. - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erwirkt für geschädigte Aktionäre dinglichen Arrest

Eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat inzwischen für geschädigte Aktionäre dingliche Arreste gegen den wegen Marktmanipulation verurteilten Aly Husein Mawji erwirkt. Mit dem dinglichen Arrest haben die Geschädigten nunmehr die Möglichkeit, ihren Schadensteil bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart geltend zu machen.


Das Landgericht Stuttgart hatte am 12.10.2012 die Angeklagten Christian Euler, Aly Husein Mawji und Sascha Opel wegen verbotener Marktmanipulation verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch können und sollten schon jetzt geschädigte Aktionäre tätig werden, um ihren Schadensersatzanspruch zu sichern.

Die Staatsanwaltschaft hat unter anderem  21 Millionen Euro des Herrn Aly Husein Mawji  sichergestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur Rückgewinnungshilfe kann der einzelne Aktionär seinen Teil des Schadens geltend machen. Die einfache Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft reicht hierfür jedoch nicht aus.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Schadens benötigt der Aktionär einen vollstreckbaren Titel, z.B. einen dinglichen Arrest. Die betreffende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei , die auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts spezialisiert ist, unterstützt zahlreiche Aktionäre und hat inzwischen erste dingliche Arreste erwirkt. 

Für die Aktionäre ist wichtig zu wissen, dass bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche das sog. Prioritätsprinzip gilt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat bei auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                         
    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner                                                                                                                              

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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