Auch den Investoren des Schiffsfonds Lloyds Fonds MS Virginia drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit rund 60 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.
Der Schiffsfonds MS Virginia hat ein Volumen von knapp 60 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 23 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von 9,642 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 3,787 Millionen Euro - gut 60 Prozent unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2015 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 82,07 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 17,93 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.
Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds Lloyd Fonds MS Virginia resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.
Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens. In der Prognoserechnung sei durchgehend mit einem Umtauschverhältnis von 1,26 US-Dollar je Euro kalkuliert worden. Die tatsächlichen Wechselkurse der Jahre 2007 bis 2012 schwankten allerdings zwischen knapp 1,23 und 1,47 US-Dollar/Euro. Jan-Henning Ahrens: "Die Einnahmen fallen im amerikanischen Dollar an, die Ausschüttungen werden jedoch in Euro geleistet. Somit besteht für Investoren im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich überwiesenen Ausschüttungen ein erhebliches Wechselkursrisiko."
Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die so genannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt Fachanwalt Ahrens.
Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, sobald der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. japanischer Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens (meistens US-Dollar) um mehr als fünf Prozent steigt. Wenn die 105 %-Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens.
Investoren wird nicht empfohlen, möglichen Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyds Fonds MS Virginia" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
kwagjha