Freitag, Mai 11, 2012

Anwalt und - oder Interessengemeinschaft?


Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten.


Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die „Interessengemeinschaften“, „Opfervereine“ und „Anlegerschutz-Gemeinschaften“ pauschal als dubios abstempeln und immer wieder den Versuch starten, mit nebulösen Verdächtigungen die Betroffenen zu diskreditieren. Auch muss man sich fragen, was solche Anwälte eigentlich von ihren Kollegen halten.  Wer anwaltlich noch nicht vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.

Es sind gerade auch oft diese Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu „einer wichtigen Informationsveranstaltung“ einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.

Es ist unwahrscheinlich, dass die dabei in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Mitgliedern, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Informationsveranstaltungen: Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über vierzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.euwww.rechtsboerse.de   Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       
Der BSZ e.V. fordert durch strengere Regeln beim Verkauf von Finanzprodukten besseren Schutz für Privatanleger. Es besteht ein starkes Informations-Ungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden. Dieses Gefälle kann nur durch mehr Transparenz und Information aufgewogen werden.
Beim Verkauf und Vertrieb von Finanzprodukten ist es damit allerdings oft nicht sehr gut bestellt. Oft werden hier allzu oft die Chancen der Finanzprodukte über- und die Risiken unterbetont.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen zweifelhafte Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und  die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives  Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 11. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: weitere Urteile gegen Debi Select erstritten

LG Landshut verurteilt Debi Select zur Gewährung von Akteneinsicht an Anleger - Anleger erwirken vor dem LG Landshut Beschluss zur Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz.


Seit den Gesellschafterversammlungen der Debi Select Fonds am 21./22.04.2012 in Esslingen sind nun weitere drei Wochen vergangen, ohne dass die von Seiten der Fondsgesellschaft gemachten vollmundigen Versprechungen auch nur ansatzweise erfüllt wurden. Bis heute liegt den Anlegern keine genehmigte Bilanz für das Jahr 2010 vor.  Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt.

Allerdings hat nunmehr ein Anleger die von ihm geforderte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen erfolgreich gerichtlich durchgesetzt.  Die Debi Select wurde vom zuständigen Amtsgericht Landshut verurteilt, dem Anleger oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss die Debi Select dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.

Aus Sicht der BSZ e.V. Vertrauensanwälte ist es nach wie vor absolut unverständlich, warum die Geschäftsführung der Debi Select weitere unnötige Anwalts- und Gerichtskosten produziert, um sich gegen begründete Ansprüche der Anleger erfolglos zu verteidigen.

So wurden von Seiten einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zu Gunsten von Anlegern der diversen Debi Select Fonds bereits etliche Urteile erstritten, in denen die Debi Select Fonds verpflichtet wurde, Anlegern, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt hatten, die Höhe des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu berechnen. Trotz dieser Urteile liegen die geforderten Auseinandersetzungsbilanzen bis heute nicht vor.

Die Kanzlei beantragte daher bei Gericht, dass von Seiten der Anleger auf Kosten der Debi Select ein  Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beauftragt werden kann, um die ausstehenden Bilanzen zu erstellen.

Das Gericht gab dem Antrag Recht und verurteilte die Debi Select darüber hinaus zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von Euro 10.000,00, damit ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz beauftragt werden kann. Auch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select zu erstatten.

In anderen Klageverfahren, die von Seiten der BSZ e.V. Vertrauensanwälte gegen diverse Debi Select Fonds eingereicht wurden, hat die Fondsgesellschaft die Ansprüche nunmehr teilweise anerkannt. Auch hier sind die Anwalts- und Gerichtskosten von der Fondsgesellschaft zu erstatten.

"Der von der Geschäftsführung der Debi Select auf der Gesellschafterversammlung versprochene gemeinsame Weg von Anlegern / Geschäftsführung / Anwälten ist für mich bis heute nicht ansatzweise erkennbar" erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, der bereits mehr als 100 Anleger der Debi Select Gruppe vertritt. "Vielmehr hinterlässt das Verhalten der Geschäftsführung der Debi Select den Eindruck entstehen, dass lediglich weitere Zeit gewonnen werden soll", ergänzt Rechtsanwalt Cocron.

Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Die Kanzlei hat bereits eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. "Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht", erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt weiter.

Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.

Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.


Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  raten daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Donnerstag, Mai 10, 2012

Zahlen Sie für die Beratung über eine Geldanlage lieber eine Provision oder ein festes Honorar?


Auf der Homepage http://www.rechtsboerse.de/ können Anleger die Frage beantworten ob sie bereit sind für eine unabhängige Anlageberatung  ein festes Honorar zu bezahlen. Hier geht es direkt zur Abstimmung: http://www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage


Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren ihr Geld nicht in den Sand setzen.  Anleger sollte stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher „Beratungen“ werden.  Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen. Deutsche Anleger verlieren so jedes Jahr  zig Milliarden Euro durch windige Anlagemodelle und Falschberatung.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut oder einem ihm nahestehenden Unternehmen beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Finanzierungsaufwendungen und Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft"  anzuschließen.


Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Mai 09, 2012

Wenn die Aussetzung der Vollziehung nicht greift: Vorläufiger Rechtsschutz durch die einstweilige Anordnung gem. § 114 der Finanzgerichtsordnung.


Wie effektiv die einstweilige Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sein kann, teilt das Aktionsbündnis Steueropfer des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) mit. Diese kann beim Finanzgericht einen vorläufigen Rechtsschutz bewirken.


Wenn ein Steuerzahler keinen vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht durch die Aussetzung der Vollziehung erlangen kann, kann alternativ die einstweilige Anordnung gemäß  § 114 FGO in Betracht ziehen. Ein entsprechender Beschluss des Finanzgerichts Münster beweist dies auf sehr anschauliche Weise.

In einem Fall ging es um eine GmbH, die mehrere Imbissstände auf verschiedenen Parkplätzen von Einkaufszentren und Supermärkten betreibt. Da die Rechtslage in der Frage der Umsatzbesteuerung von 7 oder 19 Prozent lange Zeit unklar war, führte der Geschäftsführer aus Sicherheitsgründen den höheren Betrag ans Finanzamt ab. Als der Europäische Gerichtshof (EuGH) und auch der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit sorgten, dass nur 7 % Umsatzsteuer abzuführen sind, stellte die GmbH den Antrag auf Änderung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen. Da die entsprechenden Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht seien, so das zuständige Finanzamt, wurde der Antrag abgelehnt. Die GmbH wollte sich dies nicht gefallen lassen und beantragte beim Finanzgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Schließlich ging es um 100.000 Euro zuviel bezahlte Umsatzsteuer. Ohne die zügige Rückerstattung, drohe der GmbH die Insolvenz.

Die Richter des Finanzgerichts stellten sich auf die Seite des Unternehmers. Sie sahen die rechtlichen Voraussetzungen in § 114 FGO als unstrittig gegeben (Az. 5 V 4511/11 U). Die Begründung (Zitat): "Die Gewährung der einstweiligen Anordnung ist vorliegend zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich, da durch den drohenden Eintritt der Insolvenz der Antragsstellerin ggf. unumkehrbarer Schaden droht."

Dem Antragsgegner, in diesem Fall dem Finanzamt, lasen die Richter noch kräftig die Leviten. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht seien. Wörtlich: "Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abwendung der geltenden Gesetze kann durch verwaltungsinterne Anweisungen übergeordneter Behörden weder sachlich beschränkt noch in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden."

Betroffene können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte  dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Steueropfer“ anschließen.

Bildquelle: Rainer Sturm / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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SEB Immoinvest wird abgewickelt: BSZ e.V. Vertrauensanwälte informieren über Handlungsoptionen


Nun ist es traurige Gewissheit: Der Immobilenfonds SEB Immoinvest, in den über 300.000 Anleger mehr als 6 Mrd. Euro investiert haben, wird aufgelöst. Die freien Finanzmittel des Fonds hatten nicht ausgereicht, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen.


Zahlreiche offene Immobilienfonds befinden sich in der Krise. Jetzt hat es mit dem SEB Immoinvest ein Schwergewicht erwischt, das nunmehr abgewickelt werden muss. Zahlreiche Anleger fragen sich, wie sie sich unter diesen Umständen verhalten sollen.

Für die Anleger bestehen nunmehr drei Handlungsoptionen, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte welche bereits zahlreiche Fondsanleger vertreten.

Die Anleger können das Abwicklungsverfahren abwarten, die Anteile über die Börse verkaufen oder ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Anleger, die am Abwicklungsverfahren teilnehmen, brauchen einen langen Atem, da der Fonds in Abstimmung mit der Bafin zum 30.04.2017 aufgelöst wird. Der Fonds ist in 132 Immobilien investiert, die im Zuge der Fondsauflösung verkauft werden. Die erste Auszahlung an die Anleger soll im Juni dieses Jahres erfolgen, anschließend sind weitere halbjährliche Ausschüttungen geplant. Ob die Anleger letztlich das von ihnen investierte Kapital vollständig wiedererhalten werden, ist ungewiss.

Den Anlegern steht auch die Möglichkeit offen, ihre Anteile an dem Immobilienfonds über die Börse veräußern, was aber ebenfalls zu Verlusten führen kann.

Anleger, die sich schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SEB ImmoInvest"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dienstag, Mai 08, 2012

SEB Immoinvest geschlossen / Auch Zukunft des CS Euroreal ungewiss.


Mit der Schließung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest trifft es einen weiteren milliardenschweren Fonds, welcher sich nach der Schließung nicht mehr erholt hat. Anleger des SEB Immoinvest trifft dies besonders hart, da es sich hierbei um mehrere Tausend sog."Kleinanleger" handelt, bei welchen die Verluste erhebliche in Gewicht fallen.


Nachdem sich der Fonds bereits vor zwei Jahren in der Krise befand, soll er nunmehr geordnet abgewickelt werden. All den Anlegern, welche ihre Anteile bis vergangenen Montag nicht zurück gegeben hatten, droht nun der Totalverlust. Der Fonds soll nun bis zum 30. April 2017 liquidiert werden. Das bedeutet, dass die Immobilien des Fonds verkauft werden und hiernach der Erlös anteilig an die Anleger ausgezahlt werden wird. Erhebliche Verluste sind daher vorprogrammiert bzw. nicht zu vermeiden.

Der SEB Immoinvest hatte in 132 Immobilien in 18 Ländern und 64 Städten investiert. Trotz dieser internationalen Ausrichtung könnte sich der Fonds nicht halten. Ein vergleichbar schwerer Fonds, in welchen Anleger rund sechs Milliarden Euro investiert hatten, sieht ebenfalls einer ungewissen Zukunft entgegen. Es handelt sich hier um den CS Euroreal. Sollte der Fonds sich wie der SEB Immoinvest entwickeln, droht auch hier die Schließung.

Betrachtet man die Hintergründe des Scheiterns, so wird schnell deutlich, dass teils die in den Fonds "geparkten" Finanzmittel der Institutionellen Anleger bzw. Investoren die Ursache für die Liquiditätsprobleme waren, nämlich dann, wenn diese die "geparkten" Finanzmittel aufgrund der Struktur des Fonds, abzogen und anderweitig einsetzten. Die Fonds hatten dann teils nicht mehr genügend Finanzmittel, um diese Lücke zu schließen. Die als sicher vermittelten Immobilienfonds beinhalteten daher auch erhebliche Risiken, welche sich je nach Fonds unterschiedlich auswirkten. Nicht so jedoch der SEB Immoinvest. Hier hatten sich ca. 350.000 ! Kleinanleger beteiligt. Die Ursache muss also eine andere gewesen sein.

Folge für die offenen Immobilienfonds war zudem auch, dass man die finanziellen Bedürfnisse und Ansprüche der Anleger nur noch dadurch bedienen konnte, indem man mit Verlusten die Objekte veräußerte.

Dieses "Szenario" sollten Anleger nicht ohne eigene Initiative, den Schaden eventuell gering zu halten oder sogar vollständig zu vermeiden, über sich ergehen lassen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die beratenden Banken oder Vermittler, trotz der damals vorherrschenden Meinung,  bei einem offenen Immobilienfonds handele es sich um eine sichere Kapitalanlage, erst gar nicht auf dennoch bestehende Risiken hingewiesen haben und somit eine Falschberatung gegeben war. Eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist hierbei nicht selten, dass die Prospekte nicht an die Anleger übergeben wurden. Beratende Banken haben in der Regel nicht auf erhaltene Vergütungen hingewiesen. Hierzu wäre diese aber verpflichtet gewesen.

Ein weiterer Ansatzpunkt sind in diesem Zusammenhang auch mögliche Prospektfehler. Auch diese können dazu führen, dass geschädigte Anleger Chancen auf einen Schadenersatzanspruch haben.

Betroffene Ableger sollten diese Situation daher keinesfalls aus sich beruhen lassen und sich der "Interessengemeinschaft SEB  Immoinvest " anschließen. Dies auch schon deshalb, da die Verjährung bereits läuft.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 08.05.2012 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Solar Millennium AG: Erste Klage von 18 Anleihen-Investoren

Durch die Insolvenz der Solar Millennium AG ein Gesamtschaden von mehr als 300.000 Euro. 


Im Fall der insolventen Solar Millennium AG wurde jetzt beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine Sammelklage gegen das Unternehmen eingereicht. Vertreten werden die 18 Kläger, die seinerzeit in eine Inhaberschuldverschreibung der Solarmillennium AG insgesamt 315.000 Euro investiert hatten, durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

„Viele Anleger haben sich von der vermeintlichen Erfolgsstory des Unternehmens blenden lassen“, ist BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAGPartner überzeugt. Schon bei Emission der Anleihen hätten erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten positiven Geschäftsentwicklung bestanden.

Alles in allem hatte die Solar Millennium AG Inhaber-Schuldverschreibungen im Nennwert von 290 Millionen Euro begeben, wovon noch 270 Millionen Euro offen sind, also getilgt werden müssen. Die Vermittlung dieser Zinspapiere übernahm die Solar Invest AG, die nach gegenwärtigem Stand nicht insolvent ist.

Die Klage der 18 Investoren richtet sich gegen die Gründungsgesellschafter des Unternehmens sowie die Prospektverantwortlichen. In der Klageschrift werden mehr als zehn Fehler im Emissionsprospekt aufgelistet. „Angesichts derer halten wir die Erfolgschancen unserer Mandanten für sehr gut“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Ahrens. Er gehe davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten. „Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan“, wundert sich Ahrens.

Grundsätzlich müssen Anleihe-Investoren zwei wichtige Aspekte bei möglichen Schadenersatzklagen beachten. * Sie sind so genannte echte Gläubiger im Rahmen der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Deshalb sollten sie umgehend, falls noch nicht geschehen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

* Weil die Anleihen in den Jahren 2006 bis 2011 gezeichnet wurden, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Grundsätzlich beträgt bei Anleihen die so genannte kenntnisunabhängige Verjährung drei Jahre ab Erwerb.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Solar Millennium-Geschädigte von TV-Sender gesucht!


Deutscher TV-Sender sucht Solar-Millenium-Geschädigte für Sendung. Interessierte können sich  an den BSZ e.V. wenden. Gläubigerversammlung am 15. Mai 2012 in Erlangen. Forderungen können noch nachgemeldet werden.


Ein deutscher TV-Sender sucht für eine Fernsehsendung über den Fall Solar Millenium Geschädigte aus dem Hamburger oder Berliner Raum, die Interesse daran haben, über Ihre Erfahrungen zu berichten. Die Fernsehsendung soll bis einschließlich 18.05.2012 aufgezeichnet werden und in den kommenden Wochen ausgestrahlt werden, Geschädigte erhalten auch eine Honorierung für Ihre Bereitschaft, vor die Kamera zu treten. Geschädigte, die Interesse daran haben, Ihre schlechten Erfahrungen vor der Kamera mitzuteilen, können sich an den BSZ e.V. wenden

Am 15.05.2012 findet auch eine Gläubigerversammlung in Erlangen statt.
Demnach soll zunächst ein gemeinsamer Vertreter aller Gläubiger gewählt werden, der die Rechte der Anleger im Insolvenzverfahren vertritt. Während hiergegen nichts einzuwenden ist, sieht Rechtsanwalt Dr. Späth einen weiteren Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt werden soll, durchaus kritisch: Der gemeinsame Vertreter soll die Interessen der Anleger im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrnehmen, eine Verfolgung der Ansprüche durch einzelne Anleger bzw. deren Rechtsanwälte ist demnach ausgeschlossen. Sollten einzelne Anleger mit der Vertretung nicht zufrieden sein, soll es ihnen künftig verwehrt sein, ihre Forderungen individuell durchzusetzen.

Den Beschluss des Insolvenzgerichtes zur Gläubigerversammlung finden Sie hier:


Anleger, die bisher ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, können dies noch nachholen gegen eine Zahlung von 15 Euro.

Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: "Wir raten Geschädigten unbedingt zur Forderungsanmeldung, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können.

Für Anleger, die in die Fonds "Andasol Fonds GmbH & Co. KG" und "Iberosol Fonds GmbH & Co. KG" investiert haben, gilt Folgendes: beide Fonds haben bislang keinen Insolvenzantrag gestellt, sie sind im Verhältnis zur Solar Millennium AG rechtlich selbständige Gesellschaften. Anleger, die Fondsanteile erworben haben, sind rechtlich als Kommanditisten, also Gesellschafter, zu behandeln, sind damit also keine Gläubiger der Fonds. Selbst wenn beide Fonds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen würden, könnten Anleger keine Forderungen anmelden.

Wer Aktien der Solar Millennium AG erworben hat, dürfte wohl im Ergebnis leer ausgehen: Aktionäre sind Teilhaber, also Gesellschafter der AG und haben in einem Insolvenzverfahren erst dann Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt sind; sie werden als nachrangige Insolvenzgläubiger behandelt, vgl. § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert.

Derzeit sind die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch intensiv damit beschäftigt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu prüfen, da der besondere Wert der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte darauf gelegt wird, nicht nur die Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren zu sichern, sondern primär eine vollständige Entschädigung der Anleger zu erzielen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Mai 07, 2012

Der SEB ImmoInvest wird abgewickelt!

Fachanwalt Hahn: „Anleger können bei Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend machen“

Der seit zwei Jahren geschlossene offene Immobilienfonds „SEB ImmoInvest“ hat am 7. Mai 2012 für einen Tag geöffnet. Jetzt gab die Geschäftsführung der SEB Asset Management bekannt, dass mit der Liquiditätsquote von 30 Prozent die in Auftrag gegebenen Rückgabewünsche nicht bedient werden könnten und der Fonds daher abgewickelt werden müsse.

Im Klartext: „Jetzt gehen alle Anleger leer aus, ihre Rückgabewünsche werden nicht erfüllt“, sagt der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Fachanwalt Peter Hahn. Beim SEB ImmoInvest sind rund 350.000 Kapitalanleger mit mehr als sechs Milliarden Euro investiert. Davon sind laut Fondsmanagement 92 Prozent von Privatanlegern. Dachfonds und institutionelle Anleger halten jeweils vier Prozent

Anleger des SEB ImmoInvest haben laut Hahn drei Handlungsalternativen.

„Erstens können betroffene Anleger ihre Anteile weiter halten und hoffen, dass der Fonds bei Abwicklung die Immobilien zu den jeweiligen Verkehrswerten verkaufen kann.

Zweitens können Anleger, die aktuell Liquiditätsbedarf haben, ihre Anteile am Zweitmarkt mit einem Abschlag von zurzeit 30 Prozent verkaufen.

Drittens können Anleger, die den entstehenden Schaden nicht hinnehmen wollen, Schadensersatz gegen die beratende Bank und/oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Grundlage dafür sind eine mögliche Falschberatung oder eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt.

Die Vertretung der Anlegerinteressen sollte durch einen Fachanwalt erfolgen. Mit dem SEB ImmoInvest wird jetzt der neunte bundesdeutsche offene Immobilienfonds abgewickelt.

Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn ist jetzt auch von einer Abwicklung des CS Euroreal in den nächsten Tagen auszugehen. Hahn weiter: „Betroffene Anleger müssen sich in jedem Fall auf Verluste einstellen. Es sei denn, sie können Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.“ Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten bereits zahlreiche Anleger des SEB ImmoInvest und des CS Euroreal. Die Kanzlei hat erstinstanzlich beim Landgericht Frankfurt/M. zwei positive Urteile für Anleger von offenen Immobilienfonds erstritten.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SEB ImmoInvest" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Zum Kanzleiprofil der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2011/2012, als „häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den „häufig empfohlenen“ Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen, Hamburg und Stuttgart vertritt ausschließlich Kapitalanleger.

MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite


Ein Erfolg wegen MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite gegen die Sparkasse Hannover vor dem Oberlandesgericht Celle zeichnet sich ab. Der Sparkasse Hannover wurde vom Oberlandesgericht Celle empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.


Der Kläger zeichnete nach Beratung durch die Sparkasse Hannover im Jahre 2004 die Medienfondsbeteiligung KALEDO Zweite Produktions GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 100.000,00 EUR. Im November 2005 zeichnete er weiterhin die Beteiligung MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG in Höhe von nominal 125.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 3 %.

Das Landgericht Hannover gab nach Vernehmung des Klägers im Dezember 2011 seiner auf Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den jeweiligen Darlehensverträgen sowie von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen gerichteten Klage im Wesentlichen statt.

Besonderheit an der Klage war, dass die dem Kläger zugeflossenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet wurden, weil die Gegenseite weder darlegte, dass diese Steuervorteile erheblich seien noch, dass die Steuervorteile dauerhaft beim Kläger verblieben. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Hannover wendeten sich die Beklagten in ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Celle.

Mit Beschluss vom 24.04.2012 (Az.: 3 U 21/12) wies das Oberlandesgericht Celle die Sparkasse Hannover darauf hin, dass die Berufung zwar zulässig sei, jedoch keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Wesentlichen begründet das Oberlandesgericht Celle seine Haltung damit, dass die Berufungsbegründung inhaltlich keine neuen Aspekte aufzeige und insofern kein abweichendes Urteil gerechtfertigt sei. Zur Vermeidung weiterer Kosten wurde der Sparkasse Hannover empfohlen, die Berufungsklage zurückzunehmen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-u. Medienfonds/ MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co. Verwaltungs KG (Rush Hour 2)

Erfolg in Sachen Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co.KG gegen die Frankfurter Sparkasse zeichnet sich ab.


In dem Verfahren 2-25 O 673/10 wies das Landgericht Frankfurt am Main in der Verhandlung vom 25.04.2012 darauf hin, dass das Gericht es als erwiesen ansehe, dass der Kläger über Rückvergütungen in Form von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 4,31 % von der Frankfurter Sparkasse nach erfolgter Beratung nicht aufgeklärt worden sei. Damit streitet für den Kläger die Vermutung, dass er bei richtiger Aufklärung die Medienfondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte. Die Rechtsfolge im Falle des Obsiegens wäre die Rückabwicklung der Beteiligung, wobei noch streitig ist, ob und inwiefern Steuervorteile anzurechnen sind.

Nach bisherigem Verfahrensstand hat die Beklagte nicht vorgetragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger dauerhaft Steuervorteile verbleiben. Eine Prozessvertreterin der ACCONTIS GmbH, die dem Streit beigetreten war, teilte mit, dass zwar das strafrechtliche Verfahren gegen die leitenden Mitarbeiter der Hannover Leasing eingestellt worden sei, die Steuerfahndung agiere nunmehr anstelle der Finanzverwaltung und setzte die Betriebsprüfung fort. Insofern sei hinsichtlich der Frage, ob bei dem Kläger Steuervorteile verbleiben, mit einer definitiven Klärung erst in einigen Jahren zu rechnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte raten den Anlegern der Beteiligung Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co. Verwaltungs KG (Rush Hour 2) dringend an, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, weil mit einer endgültigen Klärung der Steuerfrage bis Ende des Jahres sehr wahrscheinlich nicht mehr zu rechnen ist. Nach bisherigen Erkenntnissen wurde die Beteiligung überwiegend in der 2. Hälfte des Jahres 2002 gezeichnet. Ansprüche der Anleger verjähren kenntnisunabhängig taggenau 10 Jahren nach Zeichnung.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-u. Medienfonds/ Rush Hour 2"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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