Montag, Februar 06, 2012

Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unzulässig

Wie in den letzten Monaten mehrere Oberlandesgerichte entschieden haben, sind zahlreiche von Banken erhobene standardisierte Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unzulässig. Dies haben die Oberlandesgerichte Bamberg, Dresden, Zweibrücken, Düsseldorf, Hamm, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Celle festgestellt.

Danach erfolgt die Bearbeitung des Darlehensantrages, insbesondere der Bonitätsprüfung, nicht im Interesse der Darlehensnehmer, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Banken. Bei den Bearbeitungsgebühren handelt es sich insoweit nicht um berechenbare Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende von der Bank im Darlehensvertrag verwendete Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, da sie die Darlehensnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

„Eine abschließende Entscheidung des BGH steht zwar noch aus. Wir sind allerdings zuversichtlich, dass die obergerichtlichen Entscheidungen Bestand haben werden“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Für Bankkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurück zu fordern. Bei Bearbeitungsgebühren von 1 – 3 Prozent des Darlehensbetrages kann sich dies für die Kunden durchaus lohnen. Denn zu den Gebühren kommen auch noch Alternativzinsen hinzu, sodass hier Rückzahlungen im vierstelligen Bereich anfallen können.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann/dezignus.com / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Samstag, Februar 04, 2012

Nächster CFB Fonds von Eurokrise betroffen.

Geschäftsführung des CFB Fonds 159 kündigt außerordentliche Gesellschafterversammlung wegen fortschreitender Schwierigkeiten mit Schweizer Franken Finanzierung an.

Nach dem bereits die Gesellschafter des Immobilienfonds CFB Frankfurt Main/Sachsenhausen im letzten Jahr über das Sanierungskonzept der Geschäftsführung der Immobilienfondsgesellschaft abstimmen mussten, ist mit dem CFB Fonds 159 nunmehr ein weiterer Immobilienfonds aus dem Angebot des Emissionshauses CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft von der Eurokrise betroffen.

Der CFB Fonds 159 ist ein geschlossener Immobilienfonds der in die Errichtung und Vermietung eines Bürogebäudes, des „Eschborn-Plaza“ investiert hat. Die Fondsgesellschaft ist auch unter dem Namen „CFB Eschborn Plaza“ bekannt. Das Fondsobjekt wurde überwiegend an die Ernst & Young AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft vermietet. Die in den Beratungsgesprächen hervorgehobene Bonität des Hauptmieters sollte den Anlegern einen sicheren Ertrag in Höhe von mindestens 6% p.a. der investierten Bareinlage bescheren. Die Fondsgesellschaft wurde von der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank AG emittiert. Das Fondsobjekt wurde zu 61,2 % über Hypothekendarlehen finanziert, von denen 50% in Schweizer Franken aufgenommen worden sind.

Aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung, welche die Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft erheblich verteuert hat und einem zusätzlichen Zinssicherungsgeschäft (Zinsswapgeschäft) mit der Commerzbank AG, durch das sich die Fondsgesellschaft bei Ablauf der Zinsbindungsfrist am 20.12.2015 einen günstigen Nominalzinssatz sichern wollte, befindet sich die Fondsgesellschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Wegen der im Vertrag vereinbarten Währungskursgrenze von 1,4089 SFR/EUR musste die Fondsgesellschaft bereits im Jahr 2010 rund EURO 4,2 Millionen als zusätzliche Sicherheit an die finanzierenden Banken verpfänden.

Selbst bei Realisierung eines Konzepts zur Sanierung der Fondsgesellschaft, werden die Anleger voraussichtlich einen Teil ihres eingesetzten Kapitals verlieren und in den kommenden Jahren auch nicht länger von den Mieteinnahmen durch Ausschüttungen partizipieren. Vielmehr wird die Fondsgesellschaft, wie bereits zuletzt angekündigt, weiterhin einen erheblichen Teil der auflaufenden Liquidität für den Schuldendienst und die Stellung weiterer Sicherheiten aufwenden müssen. Weitere Ausschüttungen würde es bei Eintritt dieses „worst-cases“ erst nach einer Veräußerung des Fondsobjekts geben.

Für die Anleger ist es daher höchste Zeit über einen kurzfristigen Ausstieg aus dem Immobilienfondsinvestment nachzudenken, zumal die Fondsanteile zuletzt am Zweitmarkt nur noch zu einem Kurs von 41% des ursprünglichen Anteilswertes gehandelt worden sind.

Schadensersatzansprüche kommen hier insbesondere gegen die beratenden Banken in Betracht, die den Anlegern die Investition als sichere Kapitalanlage dargestellt und selbst konservativen Anlegern den Erwerb der Fondsanteile empfohlen hatten. Von der Möglichkeit eines Totalverlusts war dabei zumeist nicht die Rede, auch wurden die Anleger über die Provisionen, die ihre Bank als „kick-backs“ von der Fondsgesellschaft oder der Emittentin erhalten hat, nicht aufgeklärt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die in den Vertrieb der Fondsanteile eingebundenen Banken hierzu aber verpflichtet. Allein die unterlassene Aufklärung über die im Zusammenhang mit dem Fondserwerbs an die Banken geflossenen Provisionen, berechtigt die Anleger bereits Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank geltend zu machen. Dabei wird zu Gunsten der Anleger vermutet, dass sie die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht erworben hätten.

Darüber hinaus hätte nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, auch über die Besonderheiten der Objektfinanzierung detailliert aufgeklärt werden müssen, damit die Anleger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken überhaupt nachvollziehen können. Insbesondere die Möglichkeit eines Nachbesicherungsanspruchs für das kreditgebende Bankenkonsortium und die mit der teilweisen Finanzierung des Fondsobjekts in Schweizer Franken verbundenen Wechselkursrisiken hätten dabei umfassend erläutert werden müssen.

Hinzu kommen nach Prüfung der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte wesentliche Prospektfehler, die eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger anhand des Prospekts gerade ausschließen und daher weitere Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank begründen können. Insbesondere erweisen sich auch die im Prospekt enthaltenen Rentabilitätsberechnungen als nicht haltbar.

Im Rahmen der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche können die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückverlangen und auch den entgangenen Gewinn aus einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworbenen Alternativanlage als Schaden ersetzt verlangen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

MPC Flottenfonds in Schieflage- Hohe Weich- und Vertriebskosten- Anleger verlieren Kapital.

Der Flottenfonds aus dem Hause MPC Capital (Münchmeyer Petersen Capital AG)besteht aus insgesamt 14 Containerschiffen. ( MS San Alberto, MS San Allessandro, MS San Alfonso, MS San Alfredo, MS San Alvaro, MS San Amerigo, MS San Andres, MS San Antonio,MS San Albano, MS Santa Balbina, MS Santa Belina, MS Santa Bettina, MS Santa Bianca, MS Santa Brunella). Es haben über 2.500 Anleger Ihr Geld in diesen Fonds investiert.

Bei diesem Fonds ist die Konstellation wie folgt:
Der Großteil der Darlehen erfolgte in Yen, Charterraten hingegen in USD. Durch die unterschiedliche Stärke der Währungen erhoffte man sich zusätzliche Chancen. Jedoch keine Chance ohne Risiko. Durch den sehr großen Fremdfinanzierungsanteil bei diesem, wie auch anderen Schiffsfonds, die Ihre Finanzierung in Yen getätigt haben, kann es zu erheblichen Liquiditätsabflüssen kommen. Die Aufwendungen für den zu bedienenden Kapitaldienst in USD schnellen in die Höhe und der Fonds wird in seiner Liquidität weiter belastet. Sollten die Aufwendungen zu hoch und die Einnahmen weiterhin gering sein, stünde neben dem möglichen Totalverlust parallel auch noch die Kündigung des Schiffshypothekendarlehens im Raum. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt RA Jan-Henning Ahrens von KWAG Rechtsanwälte ist eine Aufklärung über das Fremdwährungsrisiko wegen einer möglichen Finanzierung des Schiffshypothekendarlehens mit CH-Franken, USD, EUR oder Yen nur in den seltensten Fällen erfolgt.

Bei einer solchen Finanzierungs- und Einnahmenkonstellation käme auch die sogenannte 105 % Klausel (Loan to Value-Klausel) zum tragen. Das bedeutet, die Bank kann den Kredit kündigen oder weitere Sicherheiten verlangen, wenn der Schiffswert im Verhältnis zum ausgereichten Kredit sinkt. Die Folge wäre ein „Notverkauf“ des Schiffes und mutmaßlich der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.
Über eine solche Klausel, die mit einem entsprechenden Währungsrisiko zusammenhängt, hätte nach Auffassung von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens auch eine Aufklärung seitens der Bank, des Maklerpools oder des freien Vermittlers erfolgen müssen. Die Unterlassung dieser Aufklärung berechtigt den Anleger Schadensersatz zu verlangen, das heißt, er kann sein Kapital zurückverlangen, so RA Ahrens.

Der MPC Flottenfonds war einer der großen und vielfach angepriesenen Schiffsfonds aus dem Hause MPC. Mittlerweile befindet sich der Fonds in Schieflage. Ohne ein Sanierungskonzept geht nichts mehr. Sanierungskonzept heißt grundsätzlich, dass der Anleger frisches Geld investieren soll, um eine Insolvenz zu verhindern. Hier ist Vorsicht bzw. eine genaue Prüfung geboten. Denn: „Nachhaltige Konzepte sind eher die Ausnahme“, sagt RA Ahrens von KWAG.

Nach Auffassung der Schiffsgesellschaften sind die Gründe für die Schieflage schnell gefunden:
Die gestiegenen Betriebskosten der Schiffe und die volatilen Chartermärkte. Die zu erzielenden Charterraten auch bei diesem Fonds ob Fest,- Tages- oder Poolcharter sind nicht mehr in der Höhe zu erzielen. Die Einnahmen reichen nicht aus, um die Schiffbetriebskosten und den Schuldendienst zu bedienen. Auch bei diesem Fonds wurde über Zins und Tilgungsaussetzungen mit den finanzierenden Banken verhandelt, da aufgrund der Marktlage die Betriebskosten durch die Chartereinnahmen nicht gedeckt werden können.

Was gern verschwiegen bzw. nicht deutlich gesagt wird ist aber die „Überfrachtung“ der Schiffsfonds mit Weich- und Nebenkosten.
Nach Recherchen und Berechnungen von KWAG belaufen sich diese auf insgesamt gut 30% inkl. Agio. Für die Eigenkapitalvermittlung, die durch Banken und freie Vertriebe an Anleger erfolgte, kämen abzüglich des Agio rund 26 % Provision zum Vorschein. Es ist davon auszugehen, dass Anleger die diesen Fonds gezeichnet haben, von Ihrer Bank, dem Mitarbeiter eines Maklerpools oder freien Vermittler nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass lediglich nur 70 % Ihrer Einlagen effektiv in die Finanzierung der 14 für diesen Fonds vorgesehenen Schiffe geflossen sind. Über diese Prozentsätze wird auch im Prospekt nicht im Detail aufgeklärt. Dieses stellt einen eklatanten Fehler im Prospekt und die unterlasse Aufklärung darüber ein eklatantes Beratungsverschulden dar.

Nach ständiger Rechtssprechung des BGH müssen versteckte Provisionen von mehr als 15% genannt werden. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, berechtigt dies den Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatz. Dasselbe gilt, wenn die Bank nicht über sog. Rückvergütungen (kick-backs) aufklärt.
Daneben muss jeder Vermittler bzw. Anlageberater mindestens die Plausibilität, des von ihm offerierten Fonds prüfen. Auch die Unterlassung dieser Pflicht führt zum Schadensersatz.

Betroffene Anleger sollten schnell Maßnahmen ergreifen, um Handlungsoptionen abschätzen zu können. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Flottenfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

 Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 03, 2012

Landgericht Frankfurt: Commerzbank muss Auskunft über „Kick-backs“ geben.

Aktuelles Urteil ist Grundlage für Schadenersatzansprüche aller Anleger des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ der Hannover Leasing.

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen 1-10 O 197/11 dürfte erhebliche Auswirkungen haben für Investoren in den Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ des Initiators Hannover Leasing. Im genannten Teilurteil vom 20. Januar 2012 hat das LG Frankfurt die Commerzbank AG, die Beteiligungen an dem Fonds vermittelt hatte, zur Auskunft über die Höhe der erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, „Kick-backs“ und/oder sonstiger Zuwendungen verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

„Dieses Urteil ist eine gute Grundlage für Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen Hannover Leasing durchzusetzen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Hintergrund: Zeichner des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ sind von massiven Steuernachzahlungen betroffen. Im Jahr 2002 waren für diesen Fonds rund 235 Millionen Euro bei deutschen Investoren platziert worden. Hauptvertriebspartner war neben den Sparkassen und der Deutschen Bank die Commerzbank AG. „Das Landgericht Frankfurt bestätigt unsere Auffassung, dass jeder Anleger auch heute noch – also knapp zehn Jahre nach seiner Beteiligung – einen unverjährten Auskunftsanspruch gegen die Bank hat, die seinerzeit die Beteiligung verkauft hatte“, erläutert Fachanwalt Gieschen. Auf Grundlage dieser Informationen könnten Investoren dann Schadenersatzverfahren mit sehr guten Erfolgsaussichten gegen die Banken, also nicht nur die Commerzbank, sondern auch die Deutsche Bank und die Sparkassen, führen.

Das Landgericht Frankfurt bejahte in seiner Urteilsbegründung ein so genanntes Rechtschutzbedürfnis für die vom Kläger verlangte Auskunft. Diese ergebe sich allein schon daraus, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche zustehen könnten, falls die jeweilige Bank Zahlungen für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hat und die Offenlegung solcher „Kick-backs“ erforderlich ist, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Verkaufsprospekt des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ weise zwar, so das Frankfurter LG, „Kapitalvermittlungskosten“ aus. Zugleich werde aber die Commerzbank AG nicht konkret als Empfängerin dieser Zahlungen benannt.

Folge: „Um diese Rückvergütungen und ähnliche finanzielle Zuwendungen auch im Nachhinein noch in Erfahrung zu bringen, hat der Anleger auch lange – im vorliegenden Fall knapp zehn Jahre – nach der eigentlichen Beteiligung einen Auskunftsanspruch“, erläutert Jens-Peter Gieschen. Er und sein Team hatten zunächst nur auf Auskünfte geklagt, damit der Anleger und Kläger auf Grundlage dieser Informationen entscheiden kann, ob er Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank geltend machen möchte. „Mit dem jetzt vorliegenden Urteil stützte das Landgericht Frankfurt am Main unsere Vorgehensweise und Rechtsauffassung“, betont Gieschen. Wichtig: Jeder Anleger des Fonds „Magical Productions Rush-hour 2“, der gegen seine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgehen und Schadenersatzansprüche anmelden möchte, sollte dies möglichst schnell tun. Begründung: „Seit dem 1. Januar 2012 gilt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Zeichnung“, sagt Fachanwalt Gieschen. Wer somit nur einen Tag später Schadenersatzansprüche geltend macht, geht wegen Fristüberschreitung leer aus. Selbst wenn er seiner Bank eine fehlerhafte Anlageberatung zweifelsfrei nachweisen kann.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

PRORENDITA Vier GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG, Filiale Düsseldorf auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza“ auf dem Weg in die Krise?

Ca. 900 Anleger hatten im Dezember 2011 eine eher unauffällig Mitteilung der Fondsleitung ACARIAN Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt „Eschborn Plaza“ KG erhalten. Diese Mitteilung könnte aber aufgrund der aktuellen Entwicklungen weitreichende Folgen für die Anleger habe, betrifft diese nämlich die derzeit sehr negativ verlaufende Fremdfinanzierung des gesamten Fonds.

Die ACARINA hatte den Anlegern mitgeteilt, dass die „Vorgehensweise des Fonds hinsichtlich der zu 50 Prozent in Schweizer Franken aufgenommen Finanzierung“ noch nicht endgültig feststeht und die Verhandlungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass das Fremdkapital zu einem erheblichen Teil in Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde und der negativen Wechselkursentwicklung unterliegt.

Wie bereits einigen Fachzeitschriften (Börse Online) berichteten, hatte man das „Währungsrisiko“ unterschätzt, was nun dazu geführt hat, dass die finanzierenden Banken aus den laufenden Darlehensverträgen heraus weitere „Sicherheiten“ verlangt haben. Dies bedeutet entweder eine Leistung aus Eigenmitteln, d.h. aus Anlegergeldern oder aber die Aufnahme neuer Kredite und/oder Bürgschaften. Gerade in der Aufnahme des Fremdkapitals in Schweitzer Franken lag und liegt ein erhebliches Risiko.

Folge: Die Ausschüttungen für den CFB Fonds 159 "Eschborn Plaza" werden ausgesetzt bzw. erheblich reduziert.
Sollte sich die Lage bezüglich der Fremdmitteldarlehen verschlechtern und die „neuen“ Sicherheiten seitens des Fonds nicht gestellt werden können, droht einem Fonds in der Regel die Kündigung der laufenden Darlehen und oder erhebliche Nachverhandlungen, welche sich in Form von Nachschüssen zu Lasten der Anleger widerspiegeln.

Anleger sollten von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Ausstiegsmöglichkeiten bestehen und ob Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten, hier in der Regel die Vermittler/Berater bestehen. Nicht selten wurden derartige Beteiligungen auch von Banken an Ihre Kunden vertrieben.

Grundsätzlich ist hierbei zu prüfen, ob Anleger auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen wurden und dass es sich bei einer derartigen Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt hat. Auch wurde die Beteiligung in einigen Fällen als „Altersvorsorge“ und als „sichere Kapitalanlage“ angeboten. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind hierzu jedoch gemäß der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht geeignet und waren für konservative Anleger nicht geeignet. Auch hierin könnte ein Beratungsfehler liegen. Daneben bestehen Ansatzpunkte bei der „Nachhaftung und dem wiederaufleben einer Haftung“ der Anleger. Sind in die Vermittlung und Beratung Banken involviert gewesen, wird zu prüfen sein, ob diese auf der Grundlage der sog. „Kick-Back“ Rechtsprechung haften. Dies wäre dann der Fall, wenn Banken sog. Rückvergütungen für den Vertrieb der Beteiligungen erhalten haben, dem Anleger dies aber verschwiegen wurde. Die Aussage des BGH hierzu ist klar: „Anleger sind unabhängig von der Höhe darauf hinzuweisen, dass Rückvergütungen gezahlt wurden“.

Schadenersatzansprüche könnten sich auch aus dem Aspekt ergeben, dass die Anleger nicht über die Besonderheiten der Objektfinanzierung aufgeklärt wurden, d.h. dass hier erhebliches Fremdkapital in einer Fremdwährung aufgenommen wurde und die diesbezüglichen Darlehenskonditionen vorsahen, dass unter gewissen Bedingungen auch weitere Sicherheiten von dem Fonds und mithin auch von den Anlegern gefordert werden könnten. Dieser Umstand hätte im Rahmen einer sog. Anleger-und objektgerechten Beratung erwähnt werden müssen.

Für Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main, bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft „ CFB Fonds 159 Eschborn Plaza“ beizutreten und sich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza“ anschließen.

Bildquelle: © Tony Hegewald / PIXELIO    www.pixelio.de 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Februar 01, 2012

BK 1 Beteiligung GmbH & Co. KG /Anlegern droht Totalverlust

Zahlreiche Anleger hatten sich an dem Immobilienfonds BK1 Beteiligungs- GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser hatte in die "Villa Manskopf" in Frankfurt am Main investiert, einem renommierten Objekt. Das Objekt wurde zwischenzeitlich für 4,5 Mio. Euro verkauft.

Die ursprüngliche Finanzierung des Immobilienfonds wurde von der Aareal Bank durchgeführt. Der Fonds hatte damals gegenüber der Aareal Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Das Darlehen wurde in 2010 gekündigt und fällig gestellt. Aus dem Verkaufserlös und einer aufgelösten Rentenversicherung wurde die Darlehnsforderung nur teilweise beglichen. Der Fonds vereinbarte bezüglich des offenen Betrages, weitere 500.000,00 Euro zu zahlen, um eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verhindern. Dieses Vorhaben ist gescheitert. Die Ansprüche aus der Bürgschaft wurden nunmehr an eine Firma "Albemarle Treuhand GmbH" abgetreten, welche zahlreiche Anleger auf Rückzahlung der bereits geleisteten Ausschüttungen aus den Jahren 2002 bis 2011 in Anspruch nimmt.

Begründung hierfür ist, dass die Ausschüttungen nicht von Gewinne des Fonds gedeckt waren und dieser von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet hat. Anlegern droht daher durch diese weitere Inanspruchnahme der Totalverlust. Obwohl von Anfang an keine Gewinne erwirtschaftet wurden, wurden dennoch weitere Beteiligungen an Anleger vertrieben.

Hinzu kommt, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich, dass die Beteiligungen in zahlreichen Fällen von den damals eingesetzten Vermittlern ohne die Grundlage eines Prospekts vermittelt wurden und die Anleger teils auch nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sind. Auch enthalten die Beitrittserklärungen eine Widerrufsbelehrung, welche fehlerhaft sein könnte. In der Regel wurden die Beteiligungen durch Banken finanziert, welche sich die Beteiligungen als Sicherheit auch abtreten ließen. So war es nicht selten, dass die Beteiligungen und auch die Darlehensverträge innerhalb weniger Tage gezeichnet wurden. In derartigen Fällen könnte dann auch ein sogenanntes "verbundenes Geschäft" vorliegen, was Ansprüche gegen die Bank eröffnen könnte.

Nunmehr realisiert sich die hier seitens der Vermittler verschwiegene Nachhaftung in Form der Rückerstattungsansprüche aus der Bürgschaft.

Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die die Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaft gegeben und gegen die die Beteiligung finanzierenden Banken sein könnten. Es bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BK1 Beteiligung GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 01.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Januar 31, 2012

Weiterer Erfolg für GFE-Geschädigten.

Oberlandesgericht München bestätigt Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüfen Ansprüche auch gegen Berater und Vermittler.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat zwischenzeitlich auch das Oberlandesgericht München den Schadensersatzanspruch eines geschädigten GFE-Anlegers gegen den damaligen Vermittler der Anlage bestätigt.

Bereits am 14.10.2011 hat das Landgericht Landshut den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von € 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der „GFE-Gruppe“ vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Er verlangte von dem Vermittler den ihm entstandenen Schaden ersetzt. Sowohl das Landgericht Landshut, als auch das Oberlandesgericht München gaben dem Kläger Recht.

„Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.“

Insbesondere die Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde), sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten. Verunsichert werden geschädigte GFE-Anleger darüber hinaus durch die zahlreichen - teils widersprüchlichen – Angaben, die im Internet zu finden sind.

„Auch unserer Kanzlei gegenüber wurde in den letzten Monaten von zahlreichen Kanzleien erklärt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler oder Berater sei per se ausgeschlossen , da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei“, führt Rechtsanwalt Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus. Diese Kanzleien beschränken sich dann offensichtlich auf eine Vertretung in den Insolvenzverfahren oder auf ein Vorgehen gegen die "Hintermänner" der GFE-Gruppe.

Die bisher ergangenen Entscheidungen belegen jedoch, dass ein sachgerechtes Vorgehen bei vorliegen der Voraussetzungen gegen den Vermittler / Berater sowohl juristisch, als auch wirtschaftlich erfolgversprechender sein kann. Die Vermittler und Berater verfügen oftmals über eine Haftpflichtversicherung. Außerdem sehen sich die Vermittler und Berater in der Regel nur wenigen Forderungen ausgesetzt. Im Gegensatz dazu dürften die „Hintermänner“ der GFE-Gruppe Forderungen in Millionenhöhe gegenüberstehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte führt deshalb gegenwärtig eine Vielzahl von Verfahren gegen Berater und Vermittler in ganz Deutschland. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GFE Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 31.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Hannover Leasing - Millionenschwerer Betrug bei Medienfonds?

Strafrechtlicher Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München nährt den Verdacht, dass auch namhafte Adressen der Finanzbranche verstrickt sind.

Die Chancen hunderter Medienfonds-Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen das Emissionshaus Hannover Leasing vor dem Landgericht München sowie dem Oberlandesgericht München durchzusetzen, sind deutlich gestiegen. Denn der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München, den die beiden Anwaltskanzleien Schirp Schmidt-Morsbach Neusel (Berlin) und KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft (Bremen/Hamburg) in Zusammenarbeit mit dem "Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz" vor einigen Tagen sicher stellen konnten, nährt den Verdacht auf einen millionenschweren Betrug bei der Hannover Leasing. Überdies gibt es Hinweise, dass auch namhafte Adressen der Finanzbranche - nämlich die Hessische Landesbank und die Anwaltskanzlei Freshfields - maßgeblich verstrickt sind.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Berliner Anwaltskanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, sieht durch den strafrechtlichen Ermittlungsbericht die bisherige Argumentation der Kläger bestätigt. "Was wirklich in den Medienfonds der Hannover Leasing passiert ist, passt nicht zu dem, was den Anlegern in den Fondsprospekten gesagt wurde - und es passt auch nicht zu dem, was bei den Finanzbehörden deklariert wurde." So sei der überwiegende Teil des von den Anlegern investierten Eigenkapitals nie in konkrete Filmprojekte investiert worden. Offenbar kein Versehen der Fondsinitiatoren, sondern Absicht. "Dies untermauern uns vorliegende Dokumente aus jener Zeit, in der die Medienfonds der Hannover Leasing konzipiert wurden", erläutert Schirp.

Auf Grund des strafrechtlichen Ermittlungsberichts geraten nun auch zwei namhafte Adressen der Finanzbranche ins Visier der Behörden. "Die gleichen Dokumente legen den Verdacht nahe, dass der Hessischen Landesbank (HeLaba) als Finanzierungspartner der Fonds und der Anwaltskanzlei Freshfields als Rechtsberater das außerordentliche hohe steuerliche Risiko der tatsächlich gewählten Fondsstruktur von Anfang an bewusst war",erläutert Jens-Peter Gieschen, BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei KWAG. Mehr noch: "Offenbar haben die Beteiligten alles dafür getan, die außerordentlichen steuerlichen Risiken gegenüber den Medienfonds-Investoren zu verschleiern", ist Gieschen überzeugt.

Vor rund zwei Jahren waren die Ermittlungen der Steuerfahndung publik geworden. In diesem Zusammenhang entzogen die Münchener Finanzbehörden vielen Medienfonds der Hannover Leasing die steuerliche Anerkennung. Mit der Folge, dass die den Investoren vormals zuerkannten steuerlichen Verlustzuweisungen aufgehoben wurden und die daraus resultierenden Steuervorteile erstattet werden mussten - und zwar zuzüglich Strafzinsen von 6 % pro Jahr. "Während diverser nformationsveranstaltungen haben Manager der Hannover Leasing die Ermittlungen der Finanzbehörden verharmlost", sagt Gieschen. Mit Durchhalteparolen seien die Fondsinvestoren zum Stillhalten aufgerufen worden. Zudem stellte Hannover Leasing in Aussicht, dass man mit tatkräftiger Unterstützung der Anwaltskanzlei Freshfields die Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu einem für die Anleger erfolgreichen Ende führen würde.

"Eine Täuschung der Investoren", ist Gieschen überzeugt. Denn der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Münchener Steuerfahndung dokumentiert, dass bereits in den Jahren 2000 und 2001 bei den Medienfonds bewusst Konstruktionen und Zahlungsströme gewählt wurden, die das von den Investoren aufgebrachte Eigenkapital der Fonds nicht in Filmproduktionen, sondern auf Festgeldkonten - zum Beispiel der Hessischen Landesbank -lenkten. "Grundlage war ein vergleichsweise kompliziertes Finanzvehikel namens 'NPVLetter', das zwischen Hannover Leasing und der Hessischen Landesbank ausgehandelt wurde", erläutern Schirp und Gieschen. Mit wachsenden Zweifeln, dass die anfängliche Ausgestaltung dieses NPV-Letters einer intensiven Prüfung durch die Finanzbehörden standhalte, sei dessen Konstruktion später nachgebessert worden.

"Je mehr Informationen auf den Tisch kommen, desto deutlicher wird, dass Hannover Leasing bei seinen Medienfonds mit tatkräftiger Unterstützung der Hessischen Landes­bank und der Anwaltskanzlei Freshfields ein sehr großes Rad drehen wollte", glauben die beiden Investorenanwälte Wolfgang Schirp und Jens-Peter Gieschen. "Möglicherwei­se wird sich am Ende herausstellen, dass tausende Investoren auf ein millionenschweres betrügerisches Sstem hereingefallen sind. Und diesmal steht eine deutsche Landesbank mitten im Zentrum des Geschehens."
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 31.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Januar 28, 2012

Eurokrise erreicht Immobilienfonds der CFB

Geplantes Fortführungsführungskonzept für CFB Frankfurt/Main Sachsenhausen (CFB 142) führt nach aktuellen Berechnungen zu einem Verlust von 40% des eingesetzten Kommanditkapitals / taggenaue Verjährung der in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche im Jahr 2012
http://bit.ly/xkTFec

Trotz Sanierungskonzept müssen die Anleger bei ihrer Immobilienfondsbeteiligung am CFB 142 aktuell erhebliche Verluste von mehr als 40% ihres investierten Kapitals in Kauf nehmen. Zudem droht den meisten der rund 1100 Anleger die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken, die den Anlegern die Beteiligung damals als „sichere“ Kapitalanlage mit guter Rendite dargestellt hatten. Die Immobilienfondsbeteiligung wurde überwiegend von der Commerzbank AG, aber auch von anderen Banken vertrieben.

Der CFB Fonds 142 ist ein geschlossener Immobilienfonds der in die Errichtung und Vermietung eines 6-geschossiges Bürogebäudes und einer zweigeschossiger Tiefgarage investiert hat. Die Fondsgesellschaft ist auch unter dem Namen CFB Frankfurt/Main Sachsenhausen bekannt. Das Fondsobjekt wurde überwiegend an die RHEINHYP, Rheinische Hypothekenbank AG in Frankfurt, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank, vermietet. Die Fondsgesellschaft wurde von der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank AG emittiert. Das Fondsobjekt wurde zu 56,4 % über Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken finanziert.

Aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung, welche die Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft erheblich verteuert hat und einem zusätzlichen Zinssicherungsgeschäft (Zinsswapgeschäft) mit der Commerzbank AG, durch das sich die Fondsgesellschaft bei Ablauf der Zinsbindungsfrist am 31.12.2011 einen günstigen Nominalzinssatz sichern wollte, befindet sich die Fondsgesellschaft in wirtschaftlicher Schieflage. Darüber hinaus hat sich auch der Immobilienwert des Fondsobjekts durch die negative Entwicklung der Durchschnittsmieten am Standort in Frankfurt Sachsenhaus von ursprünglich EUR 112,70 Mio. auf EUR 80 Mio. verringert.

Selbst bei Realisierung des zur Sanierung der Fondsgesellschaft von der Fondsgeschäftsführung entwickelten Konzepts, werden die Anleger nach aktuellen Berechnungen voraussichtlich ca. 40 % ihres eingesetzten Kapitals verlieren und in den kommenden Jahren auch nicht länger von den Mieteinnahmen durch Ausschüttungen partizipieren. Eine weitere Ausschüttung wird es erst nach Veräußerung des Fondsobjekts geben.

Für die Anleger ist es daher höchste Zeit über eine kurzfristige „Exitlösung“ nachzudenken, wie es viele der anwesenden Anleger auf der letzten Gesellschaftsversammlung auch bereits getan haben. Schadensersatzansprüche kommen hier insbesondere gegen die beratenden Banken in Betracht, die den Anlegern die Investition als sichere Kapitalanlage dargestellt und selbst konservativen Anlegern den Erwerb empfohlen hatten. Von der Möglichkeit eines Totalverlusts war zumeist nicht die Rede, auch wurden die Anleger über die Provisionen, die ihre Bank als „kick-backs“ von der Fondsgesellschaft oder der Emittentin erhalten hat, nicht aufgeklärt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die in den Vertrieb der Fondsanteile eingebundenen Banken hierzu aber verpflichtet. Allein die unterlassene Aufklärung über die im Zusammenhang mit dem Fondserwerbs an die Banken geflossenen Provisionen, berechtigt die Anleger bereits Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank geltend zu machen. Dabei wir zu Gunsten der Anleger vermutet, dass sie die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht erworben hätten.

Darüber hinaus hätte nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, auch über die Besonderheiten der Objektfinanzierung detailliert aufgeklärt werden müssen, damit die Anleger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken überhaupt nachvollziehen können. Insbesondere die Möglichkeit eines Nachbesicherungsanspruchs für das kreditgebende Bankenkonsortium und die mit der teilweisen Finanzierung des Fondsobjekts in Schweizer Franken verbundenen Wechselkursrisiken hätte dabei umfassend erläutert werden müssen.

Zudem wurde von der Fondsgesellschaft ein für die Commerzbank AG sehr lukratives Zinssicherungsgeschäft abgeschlossen. Dieses sollte der Fondsgesellschaft eigentlich bei Ablauf der Zinsfestschreibung zum 30.12.2011 einen Nominalzinssatz von 5,1525 % p.a. sichern. Aktuell führt dieses Zinsswap-Geschäft jedoch dazu, dass im Zeitraum von 2012 bis 2022 entsprechend der mit der Commerzbank AG seinerzeit getroffenen Vereinbarung der überwiegende Teil des Objektertrags zur Bedienung der Zinslast für das Zinsswapgeschäft verwendet werden muss. Im Ergebnis hätte dadurch keine Liquidität mehr zur Verfügung gestanden, um die Nachbesicherungsansprüche der Helaba zu erfüllen. Dies aber würde zu einem vertraglichen Kündigungsrecht der Helaba bezüglich des Kreditvertrages für die Objektfinanzierung und damit zu einem erheblichen Risiko für die beabsichtigte Weiterführung der Fondsgesellschaft führen.

Hinzu kommen wesentliche Prospektfehler, die eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger anhand des Prospekts ausschließen und weitere Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank begründen können. Im Rahmen der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche können die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückverlangen und auch den entgangenen Gewinn aus einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworbenen Alternativanlage als Schaden ersetzt verlangen.

Allerdings ist hierbei der drohende Ablauf der Verjährungsfrist zu beachten. Die Fondsanteile wurden ausschließlich in den Jahren 2001 und 2002 vertrieben. Damit tritt die Verjährung der Schadensersatzansprüche im Jahr 2012 taggenau mit dem Ende des Tages ein, an dem die Anleger die Beitrittserklärung zu der Fondsgesellschaft unterzeichnet haben. Zur Verdeutlichung: Wurde die Beitrittserklärung am 15. Juni 2002 unterzeichnet, so tritt die Verjährung am Ende des 15. Juni 2012 ein. Die Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Frist nicht mehr erfolgversprechend durchgesetzt werden.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Januar 27, 2012

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag des HC „Container Flotten-Fonds“

Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde nun für die HC „Container Flotten-Fonds“ Beteiligungs GmbH & Co.KG vor dem Amtsgericht Lingen Insolvenzantrag gestellt (18 IN 1/12). Am 16. Januar 2012 um 14.49 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Fondsvolumen sich auf 40 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die HC „Container Flotten-Fonds“ Beteiligungs GmbH & Co.KG hatte bereits seit mehreren Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, Stiftung Warentest in der Ausgabe 5/2010 ihres Magazins Finanztest daher den Fonds als notleidend bezeichnet.

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos da. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater gegenüber den Anlegern nicht ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

„Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.


Bildquelle: © Stefan Klaassen / PIXELIO   www.pixelio.de 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 27.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Januar 26, 2012

Rentenversicherungsgesellschaften im Visier von Anlegerschutzanwälten

Schnee-Gruppe, Rentaplan und SpaRenta. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte nimmt auch Rentenversicherungsgesellschaften ins Visier. Hahn Rechtsanwälte hat zum Jahresende 2011 zahlreiche Klagen für Mandanten eingereicht, die sich an sog. fremdfinanzierten Rentenmodellen beteiligt haben.

Auf dem Markt sind in den 1990er und 2000er Jahren vor allem Rentenmodelle unter der Bezeichnung „Schnee-Gruppe“, „Rentaplan“ sowie „SpaRenta“ angeboten worden. Diese Rentenmodelle haben sich zu Verlustgeschäften entwickelt. Bei der Schnee-Gruppe sind häufig britische Lebensversicherungen der Clerical Medical Investment Group Ltd. als Tilgungsinstrument eingesetzt worden.

Die schlechte Wertentwicklung der With-Profit-Funds ist eine Ursache für die hohen Deckungslücken bei den Krediten. Die von Hahn Rechtsanwälte eingereichten Klagen richten sich dabei – je nach Fall – sowohl gegen die Clerical Medical Investment Group Ltd. und die beratenden Unternehmen bzw. die Berater. Daneben werden in zwei Pilotverfahren auch die Rentenversicherungsgesellschaften – in diesen Fällen die Generali Lebensversicherung AG und die Provinzial NordWest Lebensversicherung AG – in Anspruch genommen. Nach der rechtlichen Einschätzung von BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte, die diese Verfahren führt, lassen sich auch hier Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens begründen. Dies gilt nicht nur für die SpaRenta, sondern auch für das Rentenmodell der Schnee-Gruppe.

Auch wenn die Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen für die vor 2002 abgeschlossenen Rentenmodelle bereits verjährt sind, bestehen grundsätzlich noch Möglichkeiten für die Fälle, in denen die fremdfinanzierte Rente erst 2002 oder später abgeschlossen wurde. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass die 10-Jahres-Höchstfrist taggenau berechnet wird. Wer also beispielsweise am 31.01.2002 eine fremdfinanzierte Rente abgeschlossen hat, bei dem verjähren die Schadensersatzansprüche am 31.01.2012. Insofern besteht bei den ab 2002 abgeschlossenen Verträgen kurzfristig Handlungsbedarf.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Montag, Januar 23, 2012

Schiffsfonds in der Krise: Saylemoon Rickmers – Nina Rickmers: Totalverlust befürchtet

Nachdem in den letzten Monaten bereits zahlreiche Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten, befindet sich nun mit dem Fonds Saylemoon Rickmers – Nina Rickmers ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Wie die Treuhänderin des Fonds, die Elbe Vermögens Teuhand GmbH, den Anlegern vor einigen Wochen in einem Schreiben mitteilte, drohe die Insolvenz des Fonds. Ursächlich hierfür sei, dass die finanzierende Bank von dem Fonds nun – nachdem sie hierauf wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Fonds für die Jahre 2010 und 2011 verzichtet hatte – die Bedienung der Raten für die ausgereichten Darlehen einfordere. Ob dies der Fondsgesellschaft gelingt, ist fraglich.

Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommt für die Geschädigten insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die dem Fonds immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Ferner kann man sich gegebenenfalls auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

„Im vorliegenden Fall dürfte die Aufklärung regelmäßig nur unzureichend erfolgt sein. So wurden nach unserer Erfahrung Anleger oftmals nicht über die bestehenden Risiken, die bis zum Totalverlust reichen, informiert. Gleiches gilt für den Umstand, dass kein geregelter Zweitmarkt besteht, was angesichts der Mindestlaufzeit bis 2020 für viele Anleger überaus problematisch sein kann. Auch die Darlehensquote von fast zwei Dritteln des Kommanditkapitals und die sich aus der Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wurde wohl nur selten in der notwendigen Deutlichkeit erläutert. Dieses gilt auch für die Höhe der Vertriebsprovisionen in zweistelliger Höhe“, so Rechtsanwalt Luber weiter. Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / Saylemoon Rickmers – Nina Rickmers " anschließen.

Bildquelle: © Michael Hirschka / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG) erneut in der Krise

Nach einem Rundschreiben des Vorstandes der Neue Wohnbaugenossenschaft eG (NEWOG) scheint sich diese erneut in der Krise zu befinden. Mit Rundschreiben vom 16. Januar 2012 hat der neue Vorstand der NEWOG mitteilen lassen, dass man eine „sehr kritische und chaotische Situation mit extremen Seilschaften der Beteiligten vorgefunden habe“.

Auch sei man bemüht „Schadenbegrenzung zu betreiben und die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft wieder herzustellen“. Auch ließ der Vorstand mitteilen, dass es „offensichtlich durch Finanzvermittler zumindest teilweise zu Falschberatungen gekommen sei“. Auch wird mitgeteilt, dass die Genossenschaft derzeit nicht in der Lage ist, Einlagen der Mitglieder, die austreten wollen, auszuzahlen. Als Begründung hierfür führt der Vorstand die Satzung der Genossenschaft an, wonach ein Mindestkapital von € 25.000.000 vorgesehen ist, dieses aber weit unterschritten sei. Es wird den Anlegern daher mitgeteilt, dass bei einem Austritt aus der Genossenschaft nur mit einem extrem geringen Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz zu rechnen sei. Im Ergebnis droht ein Totalverlust.

Diese Nachricht wird die ca. 5.000 Genossenschaftsmitglieder an der NEWOG Neue Wohnbaugenossenschaft eG erneut hart treffen. Nachdem bereits im Jahr 2010 für zwei Objekte der Gesellschaft in Chemnitz die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, da die Darlehen nicht ausreichend bedient werden konnten, besteht nunmehr das Risiko, dass die Genossenschaft zahlungsunfähig ist. Zwar wurden die Objekte aus der Zwangsverwaltung Anfang 2011 kurz vor der Zwangsversteigerung veräußert. Dies scheint jedoch gemäß den Angaben des Vorstandes nicht zu einer Verbesserung der Liquiditätslage bei der NEWOG geführt zu haben. Bilanzen wurden teilweise bis heute nicht erstellt.

Ob sich diese Situation durch den neuen Vorstand der Genossenschaft ändern wird ist fraglich.

Zahlreiche Anleger haben ihre Mitgliedschaft bei der Genossenschaft bereits gekündigt. Viele erhofften sich so, zumindest ihre Einlage wieder zurück zu erhalten.

Das hier zugrunde liegende Geschäftsmodell basierte überwiegend darauf, dass man derartige Anteile an einer Genossenschaft auch über die Eigenheimzulage bezuschusst bekam. Die Eigenheimzulage konnte nicht nur für selbstgenutzte Immobilien beantragt werden, sondern auch für Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft, selbst wenn man die Wohnung selbst nicht bewohnte. Dies stellte sich für viele Anleger als ein attraktives Anlagemodell dar.

Nach Schilderung zahlreicher Anleger wurden die Anteile an der Genossenschaft jedoch im Wege des sogenannten Strukturvertriebes vertrieben. Die Anleger wurden nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Genossenschaftsbeteiligung aufgeklärt. Unter anderem wurden die Anteile an der NEWOG auch seitens des Finanzvertriebes AWD vertrieben.

Auf Grund dieser Entwicklungen bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft NEWOG Neue Wohnbaugenossenschaft eG „beizutreten“. In jedem Fall sollten betroffene Anleger, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main – sich durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG)" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

RWI Real Wert Invest: Kriminelle Machenschaften?

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfehlen Anlegern rasches Handeln zur Vermögenssicherung.

Im Internet wird berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Dresden gegen sechs Mitglieder aus der Geschäftsleitung und dem Umfeld der Unternehmensgruppe RWI Real Wert Invest ermittelt. RWI bot Anlegern die Möglichkeit, sich am Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu beteiligen. Im Zuge dessen seien Vermögenswerte sichergestellt und die Anleger angeschrieben worden. Sie sollen auf die Möglichkeit eines Rückgewinnungshilfeverfahrens aufmerksam gemacht worden sein.

Dieses strafprozessuale Verfahren bietet geschädigten Anlegern die Möglichkeit, sich an den gesicherten Vermögenswerten schadlos zu halten. Anders jedoch als etwa bei einem Insolvenzverfahren gilt hier der Grundsatz „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ und nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Geschädigten. Deshalb sollten Anleger versuchen, zu den ersten zu gehören, die auf das sichergestellte Vermögen zugreifen.

Dabei ist einiges zu beachten. So reicht es nicht, zunächst bloß wie im Insolvenzverfahren die Forderung anzumelden. Vielmehr muss der Anleger erst einen rechtskräftigen Titel gegen die Personen erlangen, bei denen das Vermögen gesichert wurde. Anschließend muss eine rangwahrende Pfändung stattfinden und im Regelfall ein separates Zulassungsverfahren vor dem Strafgericht.

Die Komplexität und Eilbedürftigkeit eines solchen Verfahrens lässt die Konsultation einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei sinnvoll erscheinen. Bleiben die Geschädigten untätig oder werden sie zu spät tätig, so werden die sichergestellten Werte wieder freigegeben, was dazu führen kann, dass ein Zugriff später unter Umständen völlig unmöglich wird, weil Vermögenswerte dann beiseite geschafft wurden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI Real Wert Invest GmbH" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Januar 20, 2012

Solar Millennium AG: Insolvenz trifft mehr als 30.000 Anleger.

Welche Risiken bei den Geschlossenen Fonds, Aktien und Inhaber Schuldverschreibungen des Unternehmens drohen.

Drei Tage vor Heilig Abend beantragte die börsennotierte Solar Millennium AG beim Amtsgericht Fürth die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Betroffen sind schätzungsweise mehr als 30.000 Investoren – als Aktionäre oder weil sie sich an einem der von Solar Millennium initiierten Geschlossenen Fonds beteiligt oder die Inhaber-Schuldverschreibungen des Unternehmens gekauft haben. Wie weit reichend die finanziellen Risiken der Investoren sind, hängt davon ab, in welcher Form sie sich - also mittelbar oder unmittelbar - bei der Solar Millennium AG engagiert haben.

Die Solar Millennium AG projektierte und finanzierte weltweit Solarkraftwerke. Derzeit gibt es rund 60 Projektgesellschaften und Beteiligungen an Unternehmen in Deutschland, den USA, Spanien, Israel, Marokko, Türkei, Ägypten und in einigen weiteren Ländern. Fast alle Projekte befinden sich in sehr frühen Entwicklungsstadien. Ein einziges Kraftwerk, das als Geschlossener Fonds konzipierte Projekt "Andasol", ist fertig gestellt. Ein weiteres Projekt, das ebenfalls als Geschlossener Fonds konzipierte Vorhaben "Ibersol", befindet sich derzeit im Bau.

"Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sind diese Fonds nicht unmittelbar von der Insolvenz der Solar Millennium AG betroffen. Fraglich ist aber, welche vertraglichen Verpflichtungen zwischen den jeweiligen Fondsgesellschaften und der insolventen Gesellschaft bestehen", erläutert Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Partner der KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Andasol Fonds GmbH & Co. KG.
Daran haben sich 3.569 Investoren mit rund 48 Millionen Euro beteiligt. Das mit diesem Geld finanzierte Kraftwerk in Südspanien erzeugt bereits Strom. "Momentan scheint der Andasol-Fonds solide. Ich rate allerdings dringend dazu, sämtliche Möglichkeiten einer Haftung oder vertraglichen Verpflichtung des Fonds gegenüber der insolventen Solar Millennium AG individuell zu überprüfen. Nur dadurch können Investoren ihre Risiken im Hinblick auf mögliche Verluste aus der bestehenden Insolvenz beurteilen und begrenzen", rät KWAG-Partner und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Überdies sollten Investoren ihre Beteiligungen auf rechtssichere Ausstiegsmöglichkeiten von versierten Fachanwälten prüfen lassen.

Ibersol-Fonds GmbH & Co. KG.
Die Platzierung dieses Fonds wurde am 21. Dezember 2011 vorzeitig beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten 537 Anleger rund 6,6 Millionen Euro bereitgestellt. Das Geld soll auf einem Treuhandkonto hinterlegt worden sein. Geplant ist, den Fonds nach einem entsprechenden Beschluss seiner Gesellschafter rückabzuwickeln und das Geld an die Zeichner auszuzahlen. "Sämtliche Ausstiegsmöglichkeiten aus diesem Fonds müssen ebenfalls individuell überprüft werden, damit Investoren keine Verpflichtungen oder Nachhaftungen treffen und sie ihr Geld ohne Einbußen zurückerhalten", rät Jan-Henning Ahrens.

Aktien der Solar Millennium AG.
Die rund 14.000 Aktionäre des Unternehmens haben im Insolvenzverfahren keine Forderung. Erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger, der Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sich darin anschließenden Liquidation der Gesellschaft können die Aktionäre aus einem dann möglicherweise noch bestehenden Restvermögen Zahlungen erwarten. Der Insolvenzverwalter bemüht sich, den Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres fortzuführen. Zudem sollen ein Teil der Projektgesellschaften sowie die US-Tochter Solar Trust sowie weitere Unternehmensbeteiligungen an Investoren zwecks Schuldenabbaus verkauft werden. "Dies dürfte sehr lange dauern wegen der zahlreichen Gesellschaften, Projekte und Partner", befürchtet Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens. Sein Rat an Aktionäre: "Individuelle Prüfung sämtlicher Möglichkeiten einer Beraterhaftung beim Erwerb der Aktien. Falls eine mangelhafte Anlageberatung vorliegt, bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen und so den finanziellen Schaden zu begrenzen."

Inhaber-Schuldverschreibungen der Solar Millennium AG.
Mit fünf Anleihen hat das Unternehmen knapp 227 Millionen Euro bei rund 16.000 Anlegern eingesammelt. "Hier droht - auf Grundlage der mutmaßlichen Quote - wahrscheinlich der Totalverlust", befürchtet KWAG-Partner Ahrens. Hintergrund: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss jeder
Anleger seine eigene Forderung beim Insolvenzverwalter zur so genannten Insolvenztabelle anmelden. Eröffnung des Verfahrens dürfte voraussichtlich im März 2012 sein. "Wer als Anleger die Inhaber-Schuldverschreibungen der Solar Millennium AG im Depot hat, wird am Ende mit der gleichen Quote wie alle anderen Gläubiger mit ungesicherten Forderungen bedient - erfahrungsgemäß nur ein geringer einstelliger Prozentbetrag des ursprünglichen Investments." Als erstes sollten die Anleihen-Investoren ihre individuellen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zudem empfiehlt Jan-Henning Ahrens dringend "die individuelle Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Anlageberatung beim Erwerb der Anleihen."

Geschädigte Solar Millennium-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Januar 18, 2012

Kapitalanlagebetrug und Scheingewinne: Steuerpflichtig ja oder nein?

Vor Jahren hatte die mittlerweile insolvente Anlagegesellschaft CTS GmbH aus Saarlouis ihren Anlegern rund € 430 Millionen gutgeschrieben. Die Gutschrift existierte allerdings nur auf dem Papier.

Damit beginnt dann für viele Anleger ein komplexer Weg durch die Instanzen, wenn das Finanzamt nach einem schmerzhaften Totalverlust einer Kapitalanlage noch Steuern auf fiktive, nicht ausgezahlte Gewinne verlangt und zu guter Letzt möglicherweise noch ein Strafverfahren einleitet, wenn die Gewinne in den vergangenen Zeiträumen nicht versteuert worden sind. In den meisten Fällen sind die Scheinrenditen im Vertrauen auf satte Rendite wieder investiert worden.

Zu der CTS sei in Erinnerung gebracht, dass diese im Jahre 2001 Insolvenz anmelden musste und der Ex-Geschäftsführer der Saarlouiser Firma im Jahre 2003 wegen Anlagebetrugs zu 8 Jahren Haft verurteilt wurde. Die Firma hatte es geschafft, rund 3000 Anleger mit überzogenen Renditeversprechen bei Warentermingeschäften um bis zu 112,4 Millionen € zu prellen. Es wurde eine jährliche Verzinsung von mehr als 15% versprochen, wobei die CTS 30% der Gewinne aus der Anlage erhalten sollte und die Anleger 70%. Es erfolgten dann auch Gutschriften, wobei viele Anleger sich nur einen Bruchteil des Gewinnes auszahlen ließen und den Rest reinvestierten.

Genau diese Reinvestitionen wurden zum Problem und zwar in Form zweier Entscheidungen des BFH, AZ VIII 36/04 und VIII R 4/07.

Das Gericht entschied damals, dass die nicht geflossenen, aber auf dem Papier gebuchten Scheingewinne steuerpflichtig seien. Bei den Finanzgerichten entwickelten sich verschiedene Auffassungen über die Behandlung dieser Gewinne, wobei darauf hinzuweisen ist, dass neuerdings das Finanzgericht des Saarlandes in einem soeben veröffentlichen Beschluss, so die BSZ Vertrauensanwälte Rechtsanwalt Axel Widmaier, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt, und Robert Seelig, Fachanwalt für Kapitalanlagen und Bankenrecht, eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der zu zahlenden Steuer gewährte.

Das Finanzgericht des Saarlandes wendet sich gegen die Auffassung des BFH, sodass für betroffenen Anleger, wobei die Einschränkung erfolgen muss, soweit Steuerbescheide nicht bereits rechtskräftig sind, zumindest ein kleiner Lichtblick am Ende des Tunnels erscheint. In den Leitsätzen der Entscheidungen des Finanzgerichts bezweifelt dieses zu Recht, ob Gutschriften und Zahlungen an den Anleger in einem Fall von Anlagebetrug als Kapitalrückzahlung oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer Erträge anzusehen sind. Betroffene Anleger sollten sich in diesem Fall sachkundigen Rat einholen.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Januar 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.