Montag, Dezember 19, 2011

"Deutsche Sammelklage" wegen Lehman-Zertifikate: Rechtskräftiger Erfolg vor dem OLG Frankfurt

Letzte Sammelklagen gegen Targobank und Bethmann Bank.

2009 hatte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Ansay für 5 Lehman-geschädigte Anleger aus unterschiedlichen Bundesländern eine "Deutsche Sammelklage" vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eingereicht. Das LG hatte die Klage zunächst abgewiesen, offenbar um das komplexe Verfahren willkürlich loszuwerden.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat dann jedoch in der mündlichen Verhandlung entgegen dem LG die Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ansay vertreten und eine gütliche Einigung ("Vergleich") i.H.v. 50% vorgeschlagen. Daraufhin wurde ein Vergleich geschlossen und die Bank hat Schadenersatz ausgezahlt. Das OLG und das LG hatten nie eine Auftrennung der Sammelklage erwogen.

Die Vorteile der Sammelklage sind insb. die Verringerung des Kostenrisikos und des Aufwands. Durch Erfolgshonorarvereinbarung verringert sich das Kostenrisiko noch weiter.

Bis 31.12.2011 wird Rechtsanwalt Dr. Ansay die 5 letzten "Deutschen Sammelklagen" für Lehman-geschädigte Anleger einreichen:

- 4 gegen die Targobank beim LG in
o Berlin (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 50%),
o Hamburg (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 75%),
o Düsseldorf (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 75%) und
o Freiburg (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 50%) sowie

- 1 gegen die Bethmann Bank beim LG in
o Frankfurt (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 20%).

Die Targobank ist die große Verliererin des BGH-Lehman-Urteils, da sie gemäß BGH über ihre Provisionen hätte aufklären müssen und allein deshalb i.d.R. Klagen Erfolg haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Samstag, Dezember 17, 2011

Samiv AG/Money Service-Group: Achtung, es droht Verjährung! Internationale Anwaltsallianz setzt Ansprüche durch!

Anleger müssen teilweise mit Verjährung zum Jahresende rechnen. Internationale Anwaltsallianz aus 4 Ländern verfolgt Ansprüche der Anleger! Bei der Samiv AG dürften ca. 2000 Anleger, vor allem aus Deutschland und Österreich, geschädigt sein.

Bereits vor einiger Zeit hatte der leitende Staatsanwalt Robert Wallner laut dem „Liechtensteiner Volksblatt“ mitgeteilt, dass die Auswertung von Unterlagen und die Befragung von Geschädigten den dringenden Verdacht erhärtet hätten, dass Micheal Seidl Anlagen im Bereich Rohstoff und alternative Energien versprochen, in Wahrheit aber solche Anlagen nicht getätigt hätte. Vielmehr seien die anvertrauten Gelder auf ein Konto umgeleitet worden, auf das Seidl Zugriff gehabt hätte. Nach der Verdachtslage seien die Anlegergelder für private Zahlungen wie Kreditkartenabrechnungen, Miete für eine Luxusvilla, Unterhaltszahlungen, Zahlung von Altschulden bei der Samiv AG, etc. verwendet worden.
Michael Seidl sitzt seit Ende Juli in St. Gallen in Untersuchungshaft, aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Liechtenstein.

Mittlerweile wurde über die Samiv AG der Konkurs eröffnet, Anleger konnten ihre Forderungen anmelden, wer dieses noch nicht getan hat, sollte dies umgehend nachholen. Unbedingt beachten sollten geschädigte Samiv-Anleger, dass teilweise zum Jahresende 2011, also in wenigen Tagen, Verjährung eintreten könnte, für die Anlagen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden aufgrund der Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft trat und eine maximale 10-Jahres-Verjährungsfrist konstruierte. Für Anlagen, die nach 2002 gezeichnet wurden, tritt Verjährung taggenau ein, so dass auch Anleger, die die Anlage (oder Vorgängerfonds) 2003 gezeichnet haben, im Jahr 2012 (und zwar taggenau) mit dem Verjährungseintritt rechnen müssen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen eine „Internationale Anwaltsallianz im Fall Samiv AG/Money Service Group“ mit Anwaltskanzleien in 4 Ländern gegründet, um die Ansprüche der Geschädigten international optimal vertreten zu können.

In Deutschland ist die Kanzlei Dres. Rohde & Späth im Rahmen der „Internationalen Anwaltsallianz“ vertreten, in der Schweiz die Kanzlei Fischer & Partner mit Kanzleien in Zürich, Zug und Bern, in Österreich mehrere Kanzleien, unter anderem die Kanzlei HLMK aus Wien, sowie in Liechtenstein die Kanzlei Helmut Schwärzler.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte setzen gerade mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung durch, so. z.B. gegen die früheren Samiv-Verantwortlichen aber auch gegen die Wirtschaftsprüfer, aber vor allem auch gegen die Vermittler der jeweiligen Anlage. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen diverse Vermittler der Samiv-Anlagen zum Ersatz des Schadens der Anleger aufgefordert.

Die Ansprüche gegen die Verantwortlichen selbst werden in der Schweiz von der Kanzlei Fischer & Partner durchgesetzt, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet. Auch hier können Anleger noch, sofern erforderlich, verjährungshemmende Schritte einleiten.

Deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich daher dem BSZ e.V. an, die österreichischen Geschädigten werden von einer Anwaltskanzlei aus Wien betreut.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Samiv AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


K1-Fonds: Achtung, es droht Verjährung! Anleger sollten schnell handeln!

In diversen Fällen droht Verjährung zum Jahresende oder früher! Geschädigte können wirksam Verjährung hemmen!

In Sachen K1-Fonds haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereits vor einiger Zeit Klagen gegen diverse Verantwortliche in ganz Deutschland eingereicht, unter anderem gegen die Vermittler der Anlage.

Allerdings sollten Geschädigte berücksichtigen, dass in zahlreichen Fällen wegen Falschberatung Verjährung zum Jahresende 2011 oder bereits früher droht, teilweise auch im Verlauf des Jahres 2012, und somit ein schnelles Handeln ratsam ist:

Durch die Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 in Kraft trat, wurde eine 10-jährige Höchstverjährungsfrist für diverse Ansprüche eingeführt, so dass z.B. Schadensersatzansprüche von Anlegern wegen Falschberatung, die sich vor dem Jahr 2002 bei den K1-Fonds oder den diversen Vorgängergesellschaften wie z.B. K2 beteiligt haben, mit Ablauf des 31.12.2011 zu verjähren drohen.
Aber auch Anleger, die sich ab dem Jahr 2002 beteiligt haben, sollten berücksichtigen, dass ihre Ansprüche taggenau verjähren und somit im Verlaufe des Jahres 2012 zu verjähren drohen.

In diversen Fällen tritt Verjährung bereits noch früher ein, nämlich in den Fällen, in denen Anleger von einem sog. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (ob es sich beim Berater um ein derartiges handelte, muss immer im Einzelfall geprüft werden) falsch beraten wurden: Hierbei tritt taggenau Verjährung ein zu dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch entstanden ist, aufgrund der Spezialverjährungsvorschrift des § 37a WpHG alter Form.

Der erste von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreute Fall gegen einen Vermittler, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wurde dabei, wie vom BSZ e.V. bereits berichtet wurde, mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgeschlossen, der dortige Geschädigte hat den Vergleichsbetrag inzwischen auch von der Vermittlerfirma ausbezahlt erhalten. "Dies bestätigt unsere Ansicht, dass Ansprüche gegen die Vermittler teilweise nicht nur in juristischer Hinsicht durchsetzbar sind, sondern auch in vollstreckungstechnischer Hinsicht," so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth, die die Vergleich mit dem Vermittler erzielt hat.

Allerdings sollte eine mögliche Vollstreckung gegen den jeweiligen Vermittler immer im Einzelfall geprüft werden, teilweise verfügen die Vermittler auch über eintrittspflichtige Haftpflichtverssicherungen, wie von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten heraus gefunden werden konnte.

Auch in anderen Fällen sollten Anleger berücksichtigen, dass teilweise Verjährung eintreten kann, so z.B. in Fällen gegen die Vienna Life Lebensversicherung. In Sachen K1-Fonds wurden teilweise über eine Tochtergesellschaft der Vienna Life Lebensversicherung in Liechtenstein Gelder, die in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert wurden, bei den K1-Fonds investiert, in einem Fall wurde das Beteiligungsangebot ausdrücklich als "Vienna Life Fonds Police" bezeichnet, in einem Fall führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hier gerade ein Pilotverfahren vor dem Landgericht Augsburg.
Weitere Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst in Deutschland einreichen, allerdings sollten auch hier Geschädigte berücksichtigen, dass auch hier in zahlreichen Fällen Verjährung droht.

Auch Geschädigte aus Österreich sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dringend mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Vienna Life und eine möglicherweise eintretende Verjährung überprüfen, die dortigen Geschädigten werden von einer Kanzlei aus Wien betreut, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K1-Group" anschließen.

Bildquelle: © S. Hofschlaeger / PIXELIO   www.pixelio.de 

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Freitag, Dezember 16, 2011

Deikon: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen Prospekthaftungsklagen ein!

Unbefriedigende Situation für Anleger! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben Klagen gegen Prospektverantwortliche der Deikon GmbH vor dem Landgericht Berlin eingereicht!

Die Unsicherheit für Anleger in Deikon Hypothekenanleihen geht weiter: Die Gläubigerversammlungen im Oktober 2011 haben keine vollständige Klarheit über die Situation bei Deikon erbracht. So war z.B. die Liquiditätsreserve in den Prospekten der 2. und 3. Anleihe für die Rückzahlung der Anleihen reserviert, deren Verbleib ist jedoch ungeklärt, möglicherweise wurde sie für Immobilieninvestitionen zweckwidrig verwandt, wie ein gewählter Gläubigervertreter spekulierte.

Bei der 2. und 3. Anleihe ist laut der gewählten Gläubigervertreter unklar, welche Immobilie für welche Anleihe haften soll. Bei allen Anleihen ist die Regelung der Rückübertragungsansprüche nicht ordnungsgemäß erfolgt, bei der 1. Anleihe wird dies unter Umständen geheilt. Die Anleger haben mit ihren Deikon-Hypothekenanleihen bereits erhebliche Verluste erlitten.

Nachdem eine Inanspruchnahme von Deikon GmbH selbst insoweit wegen der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen in 2010 in den kommenden Jahren nicht möglich ist, sind Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Prospektverantwortliche oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aber trotzdem nicht ausgeschlossen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzleien Dres. Rohde & Späth sowie Keitel & Keitel sind der Ansicht, dass die Anleger nicht ausreichend über die nur unzureichende Sicherheitenposition hingewiesen worden sind, bzw., dass hier versäumt wurde, die Rückübertragung der freiwerdenden Grundschulden an die Anleger ordnungsgemäß zu regeln.

Den Anlegern wurde die Anlage in den Deikon-Hypothekenanleihen immer als sicheres Investment angepriesen mit sehr geringen Risiken. Nun stellt sich heraus, dass die Anleger nicht die Sicherheitenposition erworben haben, die im Prospekt zugesagt war. Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Keitel und Dr. Späth in den letzten Monaten die ersten Prospekthaftungsklagen gegen eine mutmaßliche Prospektverantwortliche, die über eine Haftpflichtversicherung verfügt, vor dem Landgericht Berlin eingereicht, die ihren Verpflichtungen nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deikon" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Mittwoch, Dezember 14, 2011

Cumulus Immobilienfonds - Rückabwicklung bei Umschuldnern noch bis 31.12.2011 möglich

Die Cumulus Immobilienfonds:
  • Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr.1 GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr.2 GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr. 3 GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr. 4 GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr. 5 GbR
  • Imperial Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr.3 GbR
  • Imperial Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr.4 GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Einkaufszentrum Ilsenburg GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Einkaufszentrum Ohrdruf GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Einkaufszentrum Hettstedt GbR
  • Cumulus Immobilienfonds Einkaufszentrum Angermünde GbR
wurden Anfang bis Mitte der 90er Jahre durch die Innovatio Gruppe vertrieben. Initiator war die FIBEG Gruppe aus Ludwigshafen. Bei diesen Immobilienfonds handelt es sich samt und sonders um Gewerbeobjekte, die meist in den neuen Bundesländern liegen. Sämtliche Cumulus Immobilienfonds befinden sich in wirtschaftlicher Schieflage.
Die Kalkulationen waren zum Auflagezeitpunkt viel zu optimistisch angesetzt. Darüber hinaus führten erhebliche weiche Kosten und versteckte Innenprovisionen für den Vertrieb dazu, dass die Fonds von Anfang an nicht werthaltig waren.
Alle Cumulus Immobilienfonds wurden kreditfinanziert. Sämtliche Darlehensverträge wurden über einen Treuhänder in Form einer Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossen. Dies stellt einen Verstoß gegen das damalige Rechtsberatungsgesetz dar. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in zahlreichen Urteilen entschieden, dass die Darlehensverträge unwirksam sind. Daraus ergeben sich Ansprüche der Anleger auf Rückabwicklung der Darlehensverträge. Dies gilt auch für Anleger, die Ihr Darlehen bereits umgeschuldet haben.
Verjährung am 31.12.2011
Die Anleger müssen sich aber beeilen und rechtzeitig einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Am Ende dieses Jahres verjähren nämlich sämtliche Ansprüche.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Cumulus Fonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert

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Telefon: 06071-9816810
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Telefon-Hotline: "Verjährungseintritt Last Minute aufhalten"

Zum Jahreswechsel 2011/2012 drohen aufgrund einer Gesetzesänderung alle zivilrechtlichen Ansprüche, die zum 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers zu verjähren (sog. verjährungsrechtliche Altfälle).

Dies erfordert eine aufwändige Prüfung im Einzelfall, die Anwälte zu Mandatsbeginn durchführen müssen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung galt bis zum Jahr 2001 eine Verjährung von bis zu 30 Jahren, und solche Verjährungsfristen sind nunmehr durch die o.g. Gesetzesänderung „gekappt“ worden. Sofern also für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2011 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich:

- bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2009 zu laufen begonnen hat,
- in Fällen bei denen in 2012 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird,
- oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen,
- und/oder eben auch in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können.

Davon sind Lehman-/Zertifikate-Fälle betroffen und vor allem lang laufende Geldanlagen wie

-geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art
-Investmentfonds
-stille Beteiligungen
-Investments in Lebensversicherungsmänteln
-finanzierte Lebensversicherungspolicen
-Private-Equity-Investments

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.

Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0711 / 89 66 03 70 auch am Samstag, den 17.12.2011 von 10-15 Uhr zur Verfügung.

Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer
Rechtsanwalt Staudenmayer
Steiermärker Str. 3-5, 70469 Stuttgart
Telefon: 0711 / 89660370
Telefax: 0711 / 89660371

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Dezember 11, 2011

Volksbank Kirchheim-Nürtingen lernt ihre "DG-Lektion" auf die harte Tour...

"Das habe ich ja noch nie erlebt", so der Anwalt der Volksbank Kircheim-Nürtingen vor dem Stuttgarter Landgericht. Die Volksbank hatte einem Ehepaar einen DG-Fonds Nr. 35 empfohlen, der aktuell insolvenzbedroht ist.

Da das Ehepaar 2007 eine Veranstaltung des SfA besucht und in der Folge ein klärendes Gespräch mit der Bank geführt hatte, ging der Bankvertreter von Verährung der Ansprüche des Ehepaares aus. Er führte an, daß bereits 2007 im Handelsblatt über die Aufklärungspflicht über Provisionen berichtet worden sei, woraus er eine kenntnisabhängige Verjährung ableitete. Im Jahr 2009 ließ das Ehepaar durch eine norddeutsche Kanzlei ein Fordeurngsschreiben erstellen, wollte die notwendige Klage jedoch durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze erheben lassen, was in der Folge auch geschah.

Um dem Ehemann eine Zeugenstellung zu verschaffen, wurde der Schadensersatzanspruch an die Ehefrau abgetreten.

Die Bank bediente sich der üblichen Argumentation. Ein Beratungsvertrag sei nicht geschlossen worden, obwohl sie eine Beratungssituation schilderte. Außerdem seien Ansprüche längst verjährt, da im Jahr 2007 diverse Medien über die Aufklärungspflicht über Provisionen berichtet hätten. Um dem Ehemann seine Zeugenstellung zu nehmen, wurde nach diversen Fristverlängerungsanträgen der Bank Drittwiderklge gegen den Ehemann erhoben.

Dr. Schulze erklärte für diesen ein sofortiges Anerkenntnis betreffend der Drittwiderklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast. "Wenn die Bank meint, sicherstellen zu müssen, zukünftig nicht auch noch vom Ehemann in Anspruch genommen zu werden, hätte sie eine entsprechende außergerichliche Aufforderung versenden können. Stattdessen hat sie monatelang darüber philosophiert, ob die vorgelegte Vollmacht ausreichend ist oder nicht", so Dr. Schulze. "Weder im Handelsblatt, noch in MonaLisa wurde darüber berichtet, daß oder in welcher Höhe die Volksbank Kirchheim-Nürtingen eine Provision erhalten hat. Im übrigen hat der BGH erst 2011 klargestellt, welche Provisionen aufklärungspflichtig sind und erst 2010 zur Frage des Verschuldens Stellung genommen, weshalb vor 2010 ein kenntnisabhängiger Verjährungslauf gar nicht begonnen haben kann", so der Schweinfurter Fachanwalt.

Das Gericht sah es nach den Ausführungen des Schweinfurter Anwalts ähnlich. Nach kurzer Unterbrechung unterbeitete es einen Vergleichsvorschlag auf Basis einer Rückzahlung von 85% des Anlagebetrages, was durch die Bank abgelehnt wurde. Mit der vom Gericht vorgeschlagenen Kostenaufhebung im Falle des Vergleichsschlusses herrschte seitens des Anlegeranwalts kein Einverständnis. "Die kühne Drittwiderklage hat den Streitwert verdoppelt, weshalb die Bank die hierfür angefallenen Kosten zu tragen hat", so Dr. Schulze.

Der Bankenvertreter äußerte diesbezüglich sein Unverständnis, das Gericht bestätigte jedoch die Auffassung von Dr. Schulze. Mit einer Verurteilung der Volksbank durch das Landgericht Stuttgart kann gerechnet werden, sollte die Bank die geltende Rechtslage nicht doch noch akzeptieren und einlenken.

"Die Rechtslage ist im Zusammenhang mit DG-Verfahren mittlerweile eindeutig", So Dr. Schulze. "Weshalb sich noch heute vermeintlich renommierte Kanzleien auf Vergleiche einlassen, welche allein 25% oder weniger beeinhalten, ist mir unverständlich". Erneut wird das Stuttgarter Landgericht wohl ein Urteil zu Laseten der Beratungsbank aussprechen, welches in der Folge durch das OLG Stuttgart bestätigt werden wird", so der vielfach erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt.

Anstelle einer gesichtswahrenden Lösung werden bankseitig unsinnige Streitverkündungen ausgesprochen und massive Reputationsverluste in Kauf genommen. Anstelle die berechtigten Ansprüche der Kunden zu befriedigen, wird gegen diese "zu Felde gezogen". Ob dies dem raiffeisenschen Prinzip entspricht?

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Freitag, Dezember 09, 2011

PRORENDITA EINS GmbH & Co. KG Schadensersatzforderung gegen die Stadtsparkasse Düsseldorf

Die BSZ e.V.Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA EINS GmbH & Co. KG übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Stadtsparkasse Düsseldorf auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 22 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Neue Unsicherheiten bei Erwerbern von sogenannten "Blockheizkraftwerken".

Nach der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH befindet sich nunmehr offensichtlich auch die RWI Real Wert Invest GmbH im Focus von Staatsanwaltschaft und Anlegerschützern.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, ist zwischenzeitlich offensichtlich auch die RWI Real Wert Invest GmbH in den Focus der Staatsanwaltschaft gerückt. Es steht zu befürchten, dass nach den Anlegern der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH nunmehr auch Anleger der RWI Real Wert Invest GmbH um ihr Anlagekapital bangen müssen.

Zur Erinnerung: Die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH hat in der Vergangenheit gegenüber potenziellen Anlegern mit Blockheizkraftwerken geworben, die einen Wirkungsgrad von 75 % haben sollten. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energien tätigen.

Ein Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren GFE erstellt wurde, kam jedoch in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.

Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE mbH eröffnet.

Wie verschiedenen Meldungen zu entnehmen ist, wurden nunmehr offensichtlich auch die Büroräume der RWI Real Wert Invest GmbH von der Staatsanwaltschaft durchsucht. Verantwortliche der RWI wurden in Haft genommen. Auch die RWI bot Anlegern die Möglichkeit an, mit Hilfe von Blockheizkraftwerken zum einen eine Investition in erneuerbare Energien zu tätigen und zum anderen eine interessante Rendite zu erzielen.

Meldungen deuten jedoch darauf hin, dass auch den Verantwortlichen der RWI vorgeworfen wird, ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben zu haben. Das weckt Erinnerungen an die Vorwürfe, die gegen Verantwortliche der GFE erhoben werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät vor diesem Hintergrund Anlegern der RWI dringend an, den Sachverhalt weiter zu beobachten. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erscheint es bereits zum jetzigen Zeitpunkt sachgerecht, den Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen um zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI Real Wert Invest GmbH" anzuschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO   www.pixelio.de 

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AWD droht nach Bericht des Magazins Panorama vom 08.12.2011 neue Klagewelle

AWD kassierte bei einigen vertriebenen Fonds mehr als 15 % Provision! Allerdings läuft die Zeit für den AWD, denn in vielen Fällen droht Verjährung zum 31.12.2011

Dem Finanzvermittler AWD droht nach Informationen des Sendung Panorama vom 08.12.2011 eine neue Klagewelle. Bei den Medienfonds IMF 1 und IMF 2 sowie bei mehreren Falk – Fonds, insgesamt bei rund 20 Fondsprodukten hat der AWD, so NDR-Info, Provisionen von mehr als 15 % bis zu 20 % kassiert. Sofern die Kunden hierüber nicht aufgeklärt wurden, haftet der AWD auf Schadensersatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2002, Az.: III ZR 359 / 02 besteht für den freien Anlageberater, also auch für Beratungsgesellschaften wie den AWD, die Verpflichtung, Anleger ab einem Bezug einer Provision in Höhe von 15 %, den Anleger hierüber aufzuklären.

Seither vertritt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, dass Anleger bei geschlossenen Fondsmodellen über Provisionen, die 15 % überschreiten, aufzuklären sind.

Rechtsfolge einer unterbliebenen Aufklärung ist, dass der Anleger Schadensersatz verlangen kann, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger vertritt. Der mögliche Schadenersatz ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die ihm vermittelte Beteiligung nicht erworben, erklärt CLLB Rechtsanwälte weiter.

Die geleistete Einlage ist dem Anleger (abzüglich etwaig erhaltener Ausschüttungen) zurück zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf den Schädiger.

Anleger, die über einen Provisionsbezug von über 15 % bei Falk – Immobilienfonds und IMF 1 und IMF 2 Medienfonds nicht aufgeklärt wurden, sollten zügig überprüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Denn soweit Beteiligungen vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, verjähren Schadensersatzansprüche bereits zum Ende diesen Jahres, also zum 31.12.2011.

Rechtsschutzversicherer decken, sofern der Versicherungsvertrag zum Beitrittszeitpunkt bestand, in der Regel die Kosten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung ab.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft AWD" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Dezember 08, 2011

Das Zeitfenster für DG-Anleger schließt sich

Die letzten 14 Tage waren für klagende DG-Anleger äußerst erfolgreich, ob LG oder OLG Stuttgart, LG Hamburg, Hildesheim, Aschaffenburg, Regensburg oder Hamburg. Stets bot sich das immergleiche Bild: Trotz Streitverkündung gelingt es den VR-Banken nicht mehr, mit ihren trickreichen Argumentationslinien durchzudringen.

Stets legen bereits die Gerichte den Banken nahe, zur Vermeidung einer Verurteilung ein attraktives Vergleichsangebot zu unterbreiten. Zwar wird hier noch versucht, mit dem üblichen 20%-Angebot durchzudringen. Aufgrund der eindeutigen und gefestigten Rechtslage wird bei sachkundiger Vertretung ein solches Angebot aber üblicherweise nicht angenommen werden. Zwischenzeitlich haben sich Vergleichsquoten zwischen 80 und 100% der Beteiligungssumme durchgesetzt. Scheitert eine solche Einigung, wird die Bank eben verurteilt. Auch hat sich die BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen zwischenzeitlich auch in den Instanzgerichten durchgesetzt.

Gleichwohl wird bankseitig noch immer auf Zeit gespielt. Einige Betroffene warten noch immer ab und hoffen noch immer auf vernünftige außergerichtliche Einigungen. Hier wird die "Freund/Feind-Kennung" ausgeschaltet und auf Gespräche mit der Bank gesetzt. Bemerkenswert ist auch, dass Banken nunmehr vermehrt dazu übergehen, Kunden eine Vertretung durch Bankanwälte gegenüber der DZ-Bank und der DG Anlage zu empfehlen. Dies trotz des Umstandes, dass ein solches Vorgehen bislang ausschließlich für die Fonds 31, 34 und 36, eventuell auch 26, Erfolgsaussichten hat.

Wer solchen Empfehlungen folgt, wiederholt den Fehler, der zum Abschluss der Beteiligung geführt hat. Ersichtlich geht es den Banken darum, eine eigene Inanspruchnahme vor dem 31.12.2011 zu verhindern, da ab diesem Zeitpunkt die berechtigten Ansprüche verjährt sein werden. Das Zeitfenster schließt sich. Wer weiter wartet, kann seinen Fonds endgültig abschreiben...

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht endgültig zum 31.12.2011 – Letzte Chance für die Anleger!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet vor dem Landgericht Urteil auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gegen den Anlageberater

Mit Urteil vom heutigen Tage verurteilte das Landgericht Lüneburg eine Anlageberatungsgesellschaft, die dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger in den Jahren 1999 und 2000 zwei Beteiligungen an Victory Medienfonds vermittelt hatte.

Das Landgericht Lüneburg deutete schon in der mündlichen Verhandlung an, dass es den Prospekt für fehlerhaft erachtet. Dies führt grundsätzlich dazu, dass der Anlagevermittler und nicht der Anleger darlegen und beweisen muss, dass er den Prospekt korrigiert bzw. ergänzt hat, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt Bombosch erklärt, dass dieses Urteil seines Erachtens nach auf alle Fonds übertragbar sein dürfte und mithin von allen Anlegern genutzt werden könnte, die ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen wollen. Dies funktioniere allerdings nur bis zum 31.12.2011, da dann spätestens sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren. Bis zum 31.12.2011 müssten betroffene Anleger also eine Klage einreichen oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergreifen.

Rechtsanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2002 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Victory" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dienstag, Dezember 06, 2011

BCI Business Capital Investors Corp.: Die Vorgeschichte – und was jetzt zu tun ist!

Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hat in einer internationalen konzertierten Razzia gemeinsam mit mehreren ausländischen Ermittlungsbehörden gegen die BCI Business Capital Investors Corp. (BCI) wegen des Verdachts des schweren (gewerbsmäßigen) Betrugs ermittelt. Der Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann geht davon aus, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. Es sollen ca. 4.000 Anleger um insgesamt rund Euro 100 Mio. geprellt worden sein.

Die Sache hat eine Vorgeschichte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits 2005 versucht, die Geschäfte der BCI hier in Deutschland zu stoppen. Sie untersagten Herrn Bernd Richter die Vermittlung der Beteiligungen und Herrn Eberhard Dalluga, einem Aachener Rechtsanwalt, die Annahme der Anlegergelder. Die BaFin ging nämlich davon aus, dass es sich bei den Beteiligungen um sogenannte Einlagengeschäfte gehandelt habe. Einlagengeschäfte sind Investments, bei denen den Anlegern versprochen wird, zumindest einen Teil des eingesetzten Kapitals unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zurückzuerhalten. Wegen des besonderen Vertrauens der Anleger in diese Kapitalanlegen dürfen sie nur von besonders geprüften Personen, die über eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz verfügen, vermittelt oder betrieben werden. Weder Herr Richter noch Herr Dalluga verfügten über eine solche Erlaubnis. Deshalb war die Untersagung nur konsequent.

Die Stiftung Finanztest hat deshalb vor den Anlagegeschäften der BCI gewarnt. Sie setzte das Unternehmen auf die Warnliste.

Jetzt sieht es so aus, als wenn BCI von Anfang an die Absicht gehabt hat, die Gelder der Anleger zu keinem Zeitpunkt gewinnbringend zu investieren. Jedenfalls stellte der Düsseldorfer Oberstaatsanwalt Möller fest, dass er bis jetzt keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellen konnte. Und das, obwohl die BCI den Anlegern Renditen in Höhe von bis zu 15,5 % p.a. versprochen haben soll.

Betroffene Anleger haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. "Der Bundesgerichtshof hat in mehreren wegweisenden Entscheidungen klargestellt," so der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper von Gröpper Köpke Rechtsanwälte, "dass die Vermittlung und das Betreiben von Einlagengeschäften ohne die dafür notwendige Erlaubnis eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung darstellt." Zudem dürften die Berater in vielen Fällen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in der Verantwortung stehen: "Wir halten das Anlagekonzept für unschlüssig. Es gab und gibt keinen Hinweis auf eine geregelte Geschäftstätigkeit der BCI. Das hätte der Vermittler aber prüfen müssen, bevor er so einen Anlagerat gibt," so Rechtsanwalt Gröpper weiter. Es gibt also mehrere gute Gründe für betroffene BCI-Anleger, auf Schadensersatz zu hoffen.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Montag, Dezember 05, 2011

Erfolg für Anleger von MPC-Schiffsfonds:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte schließen Vergleich mit 75 Prozent-Quote. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat vor dem Oberlandesgericht Celle für eine Rentnerin aus Osterholz-Scharmbeck bei Bremen mit der Kreissparkasse Osterholz einen Vergleich mit einer Quote von 75 Prozent geschlossen. Die Anlegerin erhält jetzt Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro.

Dafür muss die Anlegerin ihre drei Schiffsbeteiligungen auf die Bank übertragen. Die Anlegerin hatte auf Empfehlung eines Kundenberaters der Kreissparkasse Osterholz drei Schiffsfonds über insgesamt 250.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet. "Wenn man berücksichtigt, dass die Anlegerin noch Ausschüttungen in Höhe von 33.987,50 Euro erhalten hat und sie deshalb vorrangig nur auf ihren entgangenen Gewinn verzichtet", ist das nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ er.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn "ein sehr gutes Ergebnis".

Bei den Beteiligungen handelte es sich um solche an der MS "Santa B-Schiffe" GmbH & Co. KG und der "Santa P-Schiffe" 2 vom Emissionshauses MPC Capital AG sowie an der MS "Esterbroker" Reederei Tamke GmbH & Co. KG. hrp hatte bereits vor etwas mehr als einem Jahr für die Rentnerin die Kreisparkasse Osterholz auf Schadensatz in Anspruch genommen und beim Landgericht Verden Klage erhoben. Der Vorwurf: Falschberatung und insbesondere Verheimlichung von Rückvergütungen. Unbestritten hatte der Kundenberater die Anlegerin nicht über von der Bank vereinnahmte Rückvergütungen von 23.000 Euro aufgeklärt. Das Landgericht Verden hatte die Klage mit einer nicht haltbaren Begründung abgewiesen. Das vermeintliche Argument der Richter war, dass es sich angeblich nicht um aufklärungsbedürftige Vertriebsprovisionen gehandelt habe. Dies sah das Oberlandesgericht Celle anders. Daraufhin einigten sich die Parteien mit dem oben genannten Ergebnis.

Deshalb macht Anwalt Hahn den Zehntausenden von geschädigten Schiffsfonds-Anlegern Hoffnung: "Eine Falschberatung einer anlageberatenden Bank eröffnet für den geschädigten Anleger sehr gute Chancen auf Schadensersatz. Das kann bis zur Rückabwicklung der kompletten Beteiligung gehen. Betroffene Anleger sollten sich von fachlich manchmal nicht sehr kompetenten Erstgerichten auf keinen Fall einschüchtern lassen." Mit zahlreichen Banken und Sparkassen ließen sich auch außergerichtliche Einigungen erzielen. Doch in der Regel, bedauert Hahn, "können wir über die erzielten Ergebnisse wegen vertraglich vereinbarter Stillschweigensvereinbarungen öffentlich nicht berichten".

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MPC" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Freitag, Dezember 02, 2011

Erfolg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG.

Der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg geht von fehlerhaftem Emissionsprospekt und einer Schadensersatzverpflichtung der ALAG Auto-Mobil GmbH zugunsten mehrerer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern aus.

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.12. 2011 zur Kenntnis nehmen müssen, dass auch dieser Senat des Gerichts den im Streitfall maßgeblichen Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG für fehlerhaft hält.

Erst vor wenigen Tagen hatte der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ebenfalls zu erkennen gegeben, dass er der Klage eines von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers stattgeben und die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen fehlerhafter Aufklärung des Anlegers zum Schadensersatz verurteilen wird. In jenem Verfahren hatte die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG den Klageanspruch sodann anerkannt. Der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts führte in dem von der Kanzlei CLLB geführten Verfahren aus, dass den Anlegern durch den Emissionsprospekt nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass die einmal erfolgten Ausschüttungen an die Anleger gegebenenfalls zurückzugewähren sein werden.
Sowohl der 13. als auch der 6. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vertreten die Auffassung, dass die Darstellung dieses konkreten Risikos, welches in der Vergangenheit auch bereits dazu geführt hat, dass die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG von ihren Anlegern an diese ausgezahlten Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückgefordert hat, unzureichend dargestellt wird.

Rechtsfolge ist, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, der die Kläger vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in den Verfahren gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG vertreten hat, dass die Anleger Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG nicht gezeichnet. Dies betrifft Anleger, welche in die Anlagevariante "Classic" oder "Classic-Plus" investiert haben. Diese Anleger haben nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen, abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen. Ferner haben sie Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Agios.
Der 6. Senat verhandelte am 01.12.2011 zudem einen Fall, in welchem der von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger eine Beteiligung in der Anlagevariante "Sprint" gezeichnet hatte. Da diese Anlagevariante keine Auszahlung von Ausschüttungen vorsieht, greift der zugunsten von "Classic"-Anlegern festgestellte Prospektfehler hier nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht ging vielmehr davon aus, dass der Emissionsprospekt insoweit zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufklärt.

Sehr positiv zu bewerten ist indes, dass der Senat eine Verjährung der Schadensersatzansprüche auch bei "Sprint"-Anlegern verneint, weil alleine der Umstand, dass der Anleger in der Beitrittserklärung unterzeichnet hat, dass er den Emissionsprospekt erhalten hat und der Verweis auf diverse Seiten im Emissionsprospekt nicht ausreicht, um eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Beratung und damit einen Beginn der Verjährung zu begründen.
Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sollten sich daher gegen Zahlungsaufforderungen, sei es auf Leistung weiterer Rateneinlagen in der Anlagevariante "Sprint" oder auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen in den Anlagevarianten "Classic" und "Classic-Plus" zur Wehr setzen, wenn sie über das Risiko der Verpflichtung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen einerseits oder über die Verlustrisiken einer derartigen Unternehmensbeteiligung an sich vor dem Beitritt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ALAG Auto Mobil AG & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Wie Sie den Verjährungseintritt „Last Minute“ aufhalten können

Zum Jahreswechsel 2011/2012 drohen aufgrund einer Gesetzesänderung alle zivilrechtlichen Ansprüche, die zum 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers zu verjähren (sog. verjährungsrechtliche Altfälle). Dies erfordert eine aufwändige Prüfung im Einzelfall, die Anwälte zu Mandatsbeginn durchführen müssen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung galt bis zum Jahr 2001 eine Verjährung von bis zu 30 Jahren, und solche Verjährungsfristen sind nunmehr durch die o.g. Gesetzesänderung „gekappt“ worden. Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2011 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2009 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen in 2012 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können. Dies wird die meisten Lehman-Zertifikate-Fälle betreffen, kann aber alle lang laufenden Geldanlagen wie geschlossene Fonds, Investmentfonds, stille Beteiligungen, Investments in Lebensversicherungsmänteln, finanzierte Lebensversicherungs-policen, Private-Equity-Investments u.ä. betreffen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Kapitalanlagerecht im weitesten Sinne, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Rechtsanwalt Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Des weiteren kann durch ein Gütestellenverfahren eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung ein, wenn „demnächst“ die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer, Stuttgart, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt, sondern sich sogar verbessert.

4. Hohe Erfolgsquote

Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten Güteverfahren eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

5. Vertraulichkeit

Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen getroffen werden.

7. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft des Antragsgegners/Schuldners voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Verfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle keine Vereinbarungen und Verträge geschlossen werden können, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Besondere Verfahrensweise zum Jahreswechsel 2011/2012

Postsendungen werden durch die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer im regulären Bürobetrieb bis Freitag, 30.12.2011, 15 Uhr, entgegengenommen, nach vorheriger schriftlicher Abstimmung im Einzelfall auch am Samstag, den 31.12.2011, 11-12 Uhr. Bezüglich des Brief- und Paketversands in der Vorweihnachtszeit und zum Jahresende wird um Beachtung der entsprechenden Empfehlungen der Postdienstleister gebeten.

Per e-Mail werden keine Anträge entgegen genommen.

Grundsätzlich können Anträge durchgängig per Telefax vorab bis 31.12.2011 eingereicht werden, dennoch wird eine rechtzeitige telefonische Abstimmung empfohlen.

Für Fragen zum Gütestellenverfahren und zur Verjährung steht Rechtsanwalt Staudenmayer ausnahmsweise unter 0711 / 89 66 03 70 am Samstag, den 10.12.2011 von 10-15 Uhr zur Verfügung.

Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer
Rechtsanwalt Staudenmayer
Steiermärker Str. 3-5, 70469 Stuttgart
Telefon: 0711 / 89660370
Telefax: 0711 / 89660371

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

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Hannover Leasing Montranus Medienfonds - Ansprüche können teilweise zum Jahresende verjähren

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte empfehlen: Anleger sollten Chance nutzen!

Mehr als 9000 Anleger haben über 700 Millionen Euro eingezahlt und nicht wenige sind enttäuscht: es wird von drohenden, hohen Steuernachzahlungen berichtet und die Erträge sollen hinter den Prognosen zurückbleiben.

Enttäuschte Anleger, die sich beim Erwerb des Medienfonds schlecht beraten sehen, sollten noch dieses Jahr rechtlichen Rat einholen. Anlegern, die sich von der Kapitalanlage lösen möchten, bieten sich mehrere Handlungsoptionen an. Im Einzelfall bestehen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater, der die Beteiligung empfohlen hat. Anlageberater müssen rechtzeitig vor Zeichnung über die mit einer Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die der Überzeugung sind, dass dies bei ihnen nicht der Fall war und die Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass man sich insoweit beeilen sollte, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Ende des Jahres Verjährung derartiger Ansprüche eintreten kann. Hier sollten vor Jahresende in Abstimmung mit einem versierten und spezialisierten Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einen möglichen Verjährungseintritt zu verhindern.

Von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatten zudem vorgetragen, dass vom den Fonds vermittelnden Kreditinstitut aufklärungspflichtige Rückvergütungen pflichtwidrig verschwiegen worden waren. Auch dies kann einen Erfolg versprechenden Ansatz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darstellen.

Weiterhin gibt es mehrere landgerichtliche Entscheidungen die bestätigen, dass Widerrufsbelehrungen der HELABA Dublin falsch sind und insoweit die Möglichkeit besteht, den Erwerb der Anlage rück abzuwickeln.

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt Anlegern der Montranus Fonds prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen und sie sich so von der Beteiligung lösen können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Überprüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Montranus Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Donnerstag, Dezember 01, 2011

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“) – Weitere Urteile zugunsten der Anleger zeichnen sich ab:

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern, ihre Rechte zeitnah durchzusetzen. Der geschlossene Immobilienfonds, der in das vom Stararchitekten Sir Norman Foster entworfene berühmte Londoner Bürogebäude THE GHERKIN investiert ist, befindet sich seit einiger Zeit in einer Schieflage, Anleger befürchten erhebliche Verluste.

Schuld daran ist ein zur Finanzierung des Fondsobjekts aufgenommenes Darlehen in Schweizer Franken, in dem eine sog. „Loan-to-Value-Klausel" festlegt, dass die Darlehensverbindlichkeiten nicht 65 % des aktuellen Gebäudewerts überschreiten darf. Der Höhenflug des Schweizer Franken und sinkende Büroimmobilienpreise in London führten zu einer massiven Überschreitung dieses Wertes. Dies führt zu der paradoxen Situation, dass der Fonds keinerlei Ausschüttungen leisten kann, obwohl die Mieten nahezu wie prospektiert vereinnahmt werden. Hintergrund: das finanzierende Bankenkonsortium ist berechtigt, höhere Zinsen und die Ausschüttungen als zusätzliche Sicherheiten einbehalten. Anleger fürchten um ihr eingesetztes Kapital.

Einige Anleger, die die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte beauftragten, sahen sich von den Banken nicht richtig beraten, die ihnen die Fonds vermittelt haben und reichten Klagen ein. Nachdem CLLB Rechtsanwälte in Wuppertal, Hanau und Frankfurt am Main Gerichts Urteile zugunsten der von ihnen vertretenen Anleger erstreiten konnten, hat nunmehr auch das Landgericht Köln während einer Verhandlung in der vergangenen Woche zu erkennen gegeben, dass es die Klage des dortigen Anlegers für begründet hält.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von CLLB Rechtsanwälte erklärt, dass die Anleger nach wie vor sehr gute Chancen haben, mit Erfolg auf eine Rückabwicklung zu klagen. Er empfiehlt Betroffenen so rasch als möglich kompetenten Rechtsrat einzuholen, da die für die Anleger äußerst riskante Krise des Fonds nicht vorbei ist. Mit Schreiben vom 02.11.2011 informierte die Geschäftsführung des Fonds die Anleger darüber, dass weiterhin keine Lösung mit dem Bankenkonsortium erzielt wurde.

Gelänge eine Einigung nicht, so könnten die Banken das Darlehen kündigen, was zu einem Totalverlust für die Anleger führen könnte. Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG " anzuschließen.

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Business Capital Investors: BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Mutmaßliches Schneeballsystem fliegt auf, über 120 Ermittler bei internationaler Razzia! Ca. 4000 Anleger verlieren voraussichtlich rund 100 Mio. Euro! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Bei einer internationalen Razzia, bei der Medienberichten der letzten Tage zufolge über 120 Ermittler beteiligt waren, sind Wohn- und Geschäftsräume der New Yorker Firma Business Capital Investors (BCI) und von deren Verantwortlichen in Deutschland, der Schweiz, Litauen, Spanien und Kanada durchsucht worden, gegen drei deutsche Beschuldigte wurden Haftbefehle vollstreckt. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich bei BCI um ein reines Schneeballsystem gehandelt hat und die Zinsen aus neu angelegten Geldern ausbezahlt wurden, die Anleger wurden mit Fantasierenditen von 15,5 % geködert.

"Wir haben bis jetzt keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens feststellen können", wird Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann zitiert. Insgesamt sollen ca. 4000 Anleger um einen Anlagebetrag von ca. 100 Mio. Euro geschädigt worden sein.

Das Landeskriminalamt hat inzwischen eine Hotline für Geschädigte unter der Rufnummer 0211/939-1564 ins Leben gerufen, bei der sich Geschädigte melden können, oder auch unter der E-Mail-Adresse Hinweis@polizei.NRW.de.

Die Vorkommnisse bei Business Capital Investors haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine Interessengemeinschaft ins Leben zu rufen, der sich Geschädigte anschließen können.

"Wir befürchten, dass ein großer Teil des bei den Anlegern über Finanzvermittler eingesammelten Geldes an Provisionen für die Vermittler verwendet worden ist" so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors" anzuschließen.

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