Samstag, Dezember 17, 2011

K1-Fonds: Achtung, es droht Verjährung! Anleger sollten schnell handeln!

In diversen Fällen droht Verjährung zum Jahresende oder früher! Geschädigte können wirksam Verjährung hemmen!

In Sachen K1-Fonds haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereits vor einiger Zeit Klagen gegen diverse Verantwortliche in ganz Deutschland eingereicht, unter anderem gegen die Vermittler der Anlage.

Allerdings sollten Geschädigte berücksichtigen, dass in zahlreichen Fällen wegen Falschberatung Verjährung zum Jahresende 2011 oder bereits früher droht, teilweise auch im Verlauf des Jahres 2012, und somit ein schnelles Handeln ratsam ist:

Durch die Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 in Kraft trat, wurde eine 10-jährige Höchstverjährungsfrist für diverse Ansprüche eingeführt, so dass z.B. Schadensersatzansprüche von Anlegern wegen Falschberatung, die sich vor dem Jahr 2002 bei den K1-Fonds oder den diversen Vorgängergesellschaften wie z.B. K2 beteiligt haben, mit Ablauf des 31.12.2011 zu verjähren drohen.
Aber auch Anleger, die sich ab dem Jahr 2002 beteiligt haben, sollten berücksichtigen, dass ihre Ansprüche taggenau verjähren und somit im Verlaufe des Jahres 2012 zu verjähren drohen.

In diversen Fällen tritt Verjährung bereits noch früher ein, nämlich in den Fällen, in denen Anleger von einem sog. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (ob es sich beim Berater um ein derartiges handelte, muss immer im Einzelfall geprüft werden) falsch beraten wurden: Hierbei tritt taggenau Verjährung ein zu dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch entstanden ist, aufgrund der Spezialverjährungsvorschrift des § 37a WpHG alter Form.

Der erste von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreute Fall gegen einen Vermittler, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wurde dabei, wie vom BSZ e.V. bereits berichtet wurde, mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Frankfurt am Main abgeschlossen, der dortige Geschädigte hat den Vergleichsbetrag inzwischen auch von der Vermittlerfirma ausbezahlt erhalten. "Dies bestätigt unsere Ansicht, dass Ansprüche gegen die Vermittler teilweise nicht nur in juristischer Hinsicht durchsetzbar sind, sondern auch in vollstreckungstechnischer Hinsicht," so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth, die die Vergleich mit dem Vermittler erzielt hat.

Allerdings sollte eine mögliche Vollstreckung gegen den jeweiligen Vermittler immer im Einzelfall geprüft werden, teilweise verfügen die Vermittler auch über eintrittspflichtige Haftpflichtverssicherungen, wie von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten heraus gefunden werden konnte.

Auch in anderen Fällen sollten Anleger berücksichtigen, dass teilweise Verjährung eintreten kann, so z.B. in Fällen gegen die Vienna Life Lebensversicherung. In Sachen K1-Fonds wurden teilweise über eine Tochtergesellschaft der Vienna Life Lebensversicherung in Liechtenstein Gelder, die in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert wurden, bei den K1-Fonds investiert, in einem Fall wurde das Beteiligungsangebot ausdrücklich als "Vienna Life Fonds Police" bezeichnet, in einem Fall führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hier gerade ein Pilotverfahren vor dem Landgericht Augsburg.
Weitere Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte demnächst in Deutschland einreichen, allerdings sollten auch hier Geschädigte berücksichtigen, dass auch hier in zahlreichen Fällen Verjährung droht.

Auch Geschädigte aus Österreich sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte dringend mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Vienna Life und eine möglicherweise eintretende Verjährung überprüfen, die dortigen Geschädigten werden von einer Kanzlei aus Wien betreut, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K1-Group" anschließen.

Bildquelle: © S. Hofschlaeger / PIXELIO   www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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