Montag, Dezember 19, 2011

"Deutsche Sammelklage" wegen Lehman-Zertifikate: Rechtskräftiger Erfolg vor dem OLG Frankfurt

Letzte Sammelklagen gegen Targobank und Bethmann Bank.

2009 hatte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Ansay für 5 Lehman-geschädigte Anleger aus unterschiedlichen Bundesländern eine "Deutsche Sammelklage" vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eingereicht. Das LG hatte die Klage zunächst abgewiesen, offenbar um das komplexe Verfahren willkürlich loszuwerden.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat dann jedoch in der mündlichen Verhandlung entgegen dem LG die Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ansay vertreten und eine gütliche Einigung ("Vergleich") i.H.v. 50% vorgeschlagen. Daraufhin wurde ein Vergleich geschlossen und die Bank hat Schadenersatz ausgezahlt. Das OLG und das LG hatten nie eine Auftrennung der Sammelklage erwogen.

Die Vorteile der Sammelklage sind insb. die Verringerung des Kostenrisikos und des Aufwands. Durch Erfolgshonorarvereinbarung verringert sich das Kostenrisiko noch weiter.

Bis 31.12.2011 wird Rechtsanwalt Dr. Ansay die 5 letzten "Deutschen Sammelklagen" für Lehman-geschädigte Anleger einreichen:

- 4 gegen die Targobank beim LG in
o Berlin (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 50%),
o Hamburg (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 75%),
o Düsseldorf (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 75%) und
o Freiburg (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 50%) sowie

- 1 gegen die Bethmann Bank beim LG in
o Frankfurt (Auftrennungswahrscheinlichkeit: 20%).

Die Targobank ist die große Verliererin des BGH-Lehman-Urteils, da sie gemäß BGH über ihre Provisionen hätte aufklären müssen und allein deshalb i.d.R. Klagen Erfolg haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


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