Rückabwicklung von fehlgegangenen Anlagen in Milliardenhöhe.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Beraterbank Dresdner Bank zugunsten von Mandantschaft der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte,verurteilt, eine 2004 im Nennwert von USD 20.000,- gezeichnete Beteiligung an der KAMAU Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, gehalten über die Treuhänderin TERTIA Beteiligungstreuhand GmbH, rückabzuwickeln.
Die Verurteilung umfasst die Verpflichtung zur Erstattung des Anlagebetrags abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie die Feststellung, Zukunftsschäden ersetzen zu müssen.
Das Landgericht ist der Argumentation der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, gefolgt, wonach die Beraterbank bei Ausspruch der Empfehlung zur Investition in den Fonds nicht vor einem Interessenkonflikt gewarnt hat, in dem sie sich gegenüber ihrer Kundin befand. Zur Überzeugung des Gerichts erhielt die Dresdner Bank als „Belohnung“ für den herbeigeführten Anlageentschluss eine umsatzabhängige Provision, über die sie die Anlegerin nicht informiert hat.
Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits zeigen, dass kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben muss. Die Verheimlichung von Vertriebsentgelten und den sich aus dieser Praxis ergebenden Interessenkonflikten dürfte im Beratungsalltag die Regel gewesen sein. Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren Kick Back Vereinbarungen als fragwürdig qualifiziert.
Der Erfolg der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor dem Landgericht Düsseldorf unterstreicht die in vielen Fällen gegenüber beratenden Kreditinstituten ausgezeichneten Erfolgsaussichten. In Milliardenhöhe fehlgegangene Anlagen können rückabgewickelt werden. Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Anleger, die im Jahre 2001 oder früher getäuscht wurden, sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2011 eine absolute Verjährung eintreten kann, d. h. sie ihre Ansprüche für alle Zukunft verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig vorher Maßnahmen einleiten.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KAMAU Grundstücksgesellschaft mbH" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
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Mittwoch, Februar 16, 2011
Dienstag, Februar 15, 2011
Immobilienfonds Fundus 34: Verluste realisieren sich für die Anleger
Wie die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 11.02.2011 berichtet, müssen die Anleger am 11. März bei einer Gesellschafterversammlung über die Zukunft Ihres Hotels entscheiden. Geschieht nichts, so droht ein Verkauf des Hauses oder die Insolvenz des Fonds. Seit seiner Eröffnung 2003 lief das Geschäft des noblen Hotels schlecht. Der vormalige Betreiber fuhr jahrelang hohe Verluste ein, bis Anfang 2009 die Eigentümer den Hotelbetrieb übernahmen. Auch dies war mit hohen Kosten verbunden, was über die Jahre zu einer Aufzehrung der finanziellen Reserven des Fonds führte.
Jetzt hat die Wirtschaftsberatungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PwC) einen Sanierungsplan entwickelt, der den Anlegern hohe Opfer abverlangt. Die Anleger sollen 90 % ihres eingezahlten Kapitals abschreiben. Zudem werden 32,5 Millionen Euro frisches Kapital benötigt. Mit diesem Konzept soll die Gesellschaft komplett entschuldet und eine Trendwende eingeleitet werden. Kleiner Lichtblick am Horizont: erstmals konnte das Hotel im Jahre 2010 einen operativen Gewinn in Höhe von 400.000 € erwirtschaften, nachdem in den Jahren zuvor 2,2 bzw. 1,4 Mio. Euro Verluste erzielt wurden.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich unabhängig von Erfolg oder Misserfolg der Sanierung des Fonds schnell umfassend rechtlich beraten zu lassen. Denn selbst wenn die Sanierung gelingt, bedeutet dies für die Anleger jedenfalls zunächst erhebliche Verluste ihres eingesetzten Kapitals. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig oder nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Zudem hätten Banken nach Auffassung von Rechtsanwalt Bombosch über etwaig erhaltene Provisionen in Form von Rückvergütungen aufklären müssen. Wurde dies unterlassen, so kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Betracht, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind.
Verfügt der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weiter.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Montag, Februar 14, 2011
„München - Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III“ – Anleger warten auf ihr Geld
Zahlreiche Anleger des München Fonds III warteten derzeit auf die Rückzahlung Ihrer Einlage durch den Fonds. Ferner wurden die „Vorabgewinne“ nicht in jedem Fall pünktlich gezahlt. Darüber hinaus wurden die Gesellschafterversammlungen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 bis zum heutigen Tage nicht durchgeführt. Eine Reihe von Anlegern befürchten nun, dass die gleichen Probleme, welche bereits beim München Fonds II auftraten, nun auch beim München Fonds III eine Rolle spielen könnten und somit auch der München Fonds III das prospektierte Ergebnis nicht erreichen wird.
Die Geschäftsführung des München Fonds II musste im Rahmen der Gesellschafterversammlung des ähnlich strukturierten München Fonds II im Jahr 2010 einräumen, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren die prospektierte Entwicklung einzelner Projekte, welche durch den München Fonds II realisiert wurden, nicht wie gewünscht verlief.
„Wir prüfen derzeit für die von unserer Kanzlei vertreten Anleger des München Fonds III verschiedene Vorgehensmöglichkeiten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Beispielweise kann eine Klage gegen die Fondsgesellschaft auf Auszahlung des jeweiligen Beteiligungskapitals (ohne Agio) zzgl. einer etwaigen Gewinnbeteiligung in Betracht kommen. Auch wird eruiert, ob die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch die Anleger selbst realisierbar ist. Hiezu müssen nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter oder Treugeber mit 10 % aller Stimmen die Durchführung der Gesellschaftsversammlung verlangen“, so Rechtsanwalt Kainz weiter.
Unabhängig hiervon kann auch gegen die Anlageberater bzw. Beratungsgesellschaften, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligung an dem München Fonds III gezeichnet wurde, vorgegangen werden. „Diese Möglichkeit steht den Anlegern dann offen, wenn Sie bei der Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung am München Fonds III fehlerhaft beraten wurden“, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz. In diesen Fällen käme die komplette Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Anlegern, die in den München Fonds III investiert haben, sollten daher von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten prüfen lassen.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.
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Samstag, Februar 12, 2011
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte: Anlegerschutzgesetz ist „viel heiße Luft“
Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ist nach Auffassung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte „viel heiße Luft und bringt dem geschädigten Anlegern gar nichts“. Die dortigen Halteregelungen kommen zu spät, denn aktuell nehmen immer noch acht bundesdeutsche Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von 22 Milliarden Euro Anteile nicht zurück.
Weitere drei Fonds mit einem Volumen von etwa drei Milliarden Euro - Degi Europa, Morgan Stanley P2 Value und KanAm US-Grundinvest - befinden sich bereits nach zweijähriger Schließung in Abwicklung.
Vier Fonds, AXA Immosolutions, CS Euroreal, KanAm Grundinvest und SEB Immoinvest, sind noch bis Mai 2011 geschlossen. Wird der Handel von Anteilen im Mai 2011 nicht wieder aufgenommen, bleiben ihnen noch drei Monate, anderenfalls müssen auch diese abgewickelt werden. Drei weitere offene Immobilienfonds - Axa Immoselect, Degi International und Degi Global Business - haben die Rücknahme von Fondsanteilen bis November 2011 ausgesetzt. Sollte dann keine ausreichende Liquidität vorhanden sein, müssen auch diese abwickeln. „Für beide Fallkonstellationen kann das neue Gesetz dem geschädigten Anleger keine Lösung anbieten, weil es erst zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll“, kritisiert Hahn.
Das Gesetz steht am Freitag, den 11. Februar 2011 nach abschließender Beratung im Bundestag zur Abstimmung. Danach muss es noch den Bundesrat passieren. Es sieht für Investoren in offene Immobilienfonds eine zweijährige Haltefrist vor. Innerhalb von zwei weiteren Jahren können Anteile nur mit Abschlägen von zehn beziehungsweise fünf Prozent zurückgegeben werden.
Den 800.000 Privatanlegern mit einem Investitionskapital von etwa 25 Milliarden Euro in den derzeit „geschlossenen“ oder bereits in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds empfiehlt Hahn dringend, auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37 a WpHG a.F. in Bezug auf eine mögliche Beraterhaftung zu achten. Die alte Verjährungsvorschrift gilt für alle Wertpapiergeschäfte, die bis zum 4. August 2009 getätigt worden sind. „Damit geschädigte Anleger bei Falschberatung durch die anlageberatende Bank rechtlich nicht leer ausgehen“ so Hahn abschließend, „müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für eine Hemmung sorgen. Anderenfalls haben Anleger, wenn Ihnen nicht der Erhalt von Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen worden ist, keine Chance mehr.“
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn
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Neuer Millionenbetrug mit Schrottimmobilien trifft Anleger und Banken.
Erstmals sind offenbar nicht nur Anleger, sondern auch Banken Opfer eines Betrugs mit Schrottimmobilien geworden. Die Staatsanwaltschaft Bremen ermittelt in dieser Sache bereits seit drei Jahren und beschuldigt insgesamt 76 Verdächtigte, unter anderem ehemalige und noch aktive Rechtsanwälte und Notare, zu Lasten von Anlegern und Banken rund 130 Immobilien an meist einkommensschwache Anleger verkauft zu haben.
Betroffene Anleger können sich jetzt der Interessengemeinschaft „Pegasus Schrottimmobilien“ vom Bund für ziviles und soziales Rechtsbewusstsein e.V. (BSZ) anschließen. Die BSZ-Vertrauensanwälte von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft in Bremen prüfen, ob für die Anleger noch etwas zu retten ist und stellen dazu Antrag auf Einsicht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten.
Die finanzierenden Banken, Bausparkassen und Sparkassen bleiben jetzt auf ihren Darlehen sitzen, weil die Anleger diese nicht bedienen können und wohl auch nie bedienen konnten. Für die betrogenen Anleger dürfte diese Investition den finanziellen Ruin bedeuten. Wie der Weserkurier in seiner Ausgabe vom 10. Februar berichtet, seien in einem groß angelegten Betrug in Niedersachsen und Bremen alle Beteiligten über den wahren Wert der Immobilien, aber auch über die finanziellen Möglichkeiten der Anleger getäuscht worden. Dies habe erst die Finanzierungsübernahme durch Banken ermöglicht.
In den 90er Jahren war der Verkauf von so genannten „Schrottimmobilien“ im Kapitalanlagebereich eine der häufigsten Betrugsmaschen: Das Konzept sah den - meist vollständig - darlehensfinanzierten Kauf einer Immobilie oder Wohnung als Kapitalanlage vor. Hierbei wurde gegenüber den Anlegern regelmäßig behauptet, dass sich durch die zu erzielenden Steuervorteile und Mieteinnahmen die Kosten, insbesondere für das aufzunehmende Darlehen, praktisch von selbst tragen sollten. Die Modelle rechneten sich jedoch nicht, weil die Wohnungen durch diverse versteckte Weichkosten zumeist weit überteuert waren oder es sich aufgrund von Mängeln der Bausubstanz sogar um „echte“ Schrottimmobilien handelte und die versprochenen Mieteinnahmen bei weitem nicht erzielt werden konnten. Sofern eine Mietgarantie versprochen wurde, fiel der Mietgarant oft schnell in Konkurs.
An diesen Modellen hatten seinerzeit viele Banken mitverdient. Sie hatten Kenntnis von den arglistigen Täuschungen durch die Vermittler und ließen sich mittels Vertriebsabsprachen die Darlehensnehmer zuführen. Tausende solcher Verfahren haben die deutschen Gerichte bis zum Bundesgerichtshof beschäftigt und tun es immer noch. So hat der Bundesgerichtshof die Badenia Bausparkasse kürzlich erneut zu Schadensersatz für betrogene Anleger verurteilt.
Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pegasus Schrottimmobilien“ anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gregor Decken
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K1-Fonds: Verhandlung gegen Helmut Kiener beginnt am 02.03.2011!
Verhandlung gegen Helmut Kiener beginnt am 02.03.11 vor dem LG Würzburg. „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“ reicht erste Vermittler-Klagen ein.
Nachdem die Staatsanwaltschaft vor einiger Zeit Anklage erhoben hatte, beginnt nun voraussichtlich am 02.03.2011 vor dem Landgericht Würzburg auch der Strafprozess gegen den Initiator der K1-Fonds, Helmut Kiener. Laut Anklageschrift werden Herrn Kiener Betrug in 35 Fällen sowie Urkundenfälschung in 86 Fällen sowie weitere Delikte zur Last gelegt.
Kiener soll mehrere tausend Anleger mit den K1-Fonds geschädigt haben. „Wir befürchten, dass bei den K1-Fonds ein reines Schneeballsystem betrieben wurde, sofern sich dieser Verdacht erhärten sollten, würden wir ein Strafmaß zwischen 7-9 Jahren für Herrn Kiener erwarten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte. „Bis zum Beweis des Gegenteils gilt natürlich die Unschuldsvermutung.“
Es kam wohl inzwischen auch zu weiteren Festnahmen gegen diverse Verantwortliche. Nachdem die Mitgliedskanzlei der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“, die aus Mitgliedskanzleien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein besteht, Dres. Rohde & Späth aus Berlin inzwischen die ersten Klagen gegen diverse Vermittler der K1-Anlagen vor diversen Gerichten in ganz Deutschland eingereicht hat, werden von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth inzwischen auch die ersten Klagen gegen weitere Verantwortliche vorbereitet.
„Wir sind inzwischen relativ zuversichtlich, auch gegen andere Verantwortliche als die Vermittler und Herrn Kiener selbst erfolgreich Klage einreichen zu können,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth. „Geschädigte haben also somit inzwischen die Wahl zwischen mehreren Anspruchsgegnern und sollten ihre Entscheidung, gegen wen vorgegangen werden soll, vor allem auch anhand des mutmaßlichen Vollstreckungsrisikos beurteilen, das im Einzelfall geprüft werden sollte,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. „Allerdings sollte hierbei immer das sog. Prioritätsrisiko beachtet werden, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da die verfügbaren Gelder vermutlich nicht ausreichen werden, um alle Geschädigten zu befriedigen,“ so Dr. Späth. Ein schnelles Vorgehen könnte sich also auszahlen.
Da die Staatsanwaltschaft inzwischen diverse Vermögenswerte, unter anderem auch Immobilien, von Herrn Kiener beschlagnahmt hat, haben die Mitgliedskanzleien der „Internationalen Anwaltsallianz“ im Fall K1 inzwischen auch bereits vor einiger Zeit diverse Arrestbefehle in das gesamte Vermögen von Herrn Kiener für Geschädigte aus Deutschland und Österreich erstritten, um hier eine vorläufige Sicherung für die Geschädigten zu erreichen und bei der Staatsanwaltschaft Ansprüche geltend gemacht.
Betroffene haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K1“ anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
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Freitag, Februar 11, 2011
AKURA Unternehmensgruppe - Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zwei Verantwortliche
Zahlreiche Anleger haben in den vergangenen Jahren ihr Kapital in atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte, die von der AKURA Unternehmensgruppe angeboten wurden, investiert. Nach Medienberichten wurden zwischenzeitlich zwei Verantwortliche dieser Unternehmensgruppe wegen Betrugsverdacht festgenommen.
Die AKURA-Unternehmensgruppe tätigt ihre Geschäfte vornehmlich am sogenannten "Grauen Kapitalmarkt", der weit weniger reguliert ist als der sogenannte geregelte Kapitalmarkt. Wohl um Vertrauen zu schaffen, warb die AKURA Unternehmensgruppe zumindest für einen Teil Ihres Angebots mit einem Siegel des TÜV Rheinland.
Dieses Vertrauen scheint nun enttäuscht worden zu sein. Im Fokus der Staatsanwaltschaft stehen laut Medienberichten die vier Emissionen, in den die AKURA-Privatanlegern atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte angeboten hat.
Das Online-Portal der Zeitschrift Börse Online berichtet nun, dass Ende Oktober 2010 zwei Verantwortliche der AKURA wegen Verdachts auf Betrug im besonders schweren Fall verhaftet wurden. Laut Börse Online vermuten die Ermittler, dass die beiden AKURA Mitarbeiter Anlegergelder für sich selbst behalten haben. Im Haftbefehl ist angeblich die erste bis dritte Emission aufgeführt. Die vierte befand sich noch in der Platzierungsphase.
Wegen der aktuellen Entwicklung rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte AKURA-Anlegern dazu, sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen, um weitere Schäden zu vermeiden.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz stellt sich zum einen die Frage, ob die AKURA-Anleger weiterhin verpflichtet sind ihre vertraglich geschuldeten monatlichen Einzahlungen an die AKURA zu leisten. Zum anderen können, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter, AKURA-Anlegern Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zustehen. Dabei sind Schadensersatzansprüche gegen die Berater denkbar, sofern beim Erwerb der Anlage über die Besonderheiten und Risiken der Anlage (z.B. Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust) nicht oder nur unvollständig aufgeklärt worden ist. So wurde beispielweise bekannt, dass das Landgericht Bad Kreuznach mit Urteil vom 02.09.2009 einer AKURA-Anlegerin Schadensersatz zugesprochen hat. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft sowie die handelnden Personen wegen Betrugs denkbar.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Akura" anschließen.
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Donnerstag, Februar 10, 2011
Neue Erkenntnisse im Sachverhaltskomplex GFE.
Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, liegt der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der GFE nunmehr ein Gutachten des TÜV Rheinland vor. Der TÜV Rheinland überprüfte im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Leistungsfähigkeit der von der GFE vertriebenen Stromaggregate. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft stellte der Sachverständige elektrische Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest.
Die GFE hat gegenüber potenziellen Anlegern mit 75 % Wirkungsgrad geworben. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger darüber hinaus eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energie tätigen.
Das Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde, kommt in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung jedoch zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare–Energien–Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt deshalb wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich von einem sogenannten Schneeballsystem aus.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten allen geschädigten Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen und das Bestehen von Ansprüchen überprüfen zu lassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen einzelne Berater geltend gemacht. Gegebenfalls stehen jedoch auch Ansprüche gegenüber weiteren Personen im Raum.
Wie der Tagespresse zu entnehmen war, wurde bereits im Dezember 2010 Insolvenzantrag über das Vermögen der GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH gestellt. Aufgrund einer Beschwerde liegen die Verfahrensakten gegenwärtig beim Landgericht Nürnberg. Mit einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird bis kommende Woche gerechnet. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Die Rechtsanwälte wurden bereits von zahlreichen Anlegern mit der Interessenvertretung im Insolvenzverfahren beauftragt.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE-Group" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
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Mittwoch, Februar 09, 2011
OLG Hamburg: EuropLeasing-Macher haften. Anleger erhalten das ganze Geld zurück.
Es gibt Hoffnung für die geprellten Gesellschafter der EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte sechs Ersturteile des Landgerichts gegen die beklagten EuropLeasing-Macher Prof. Karl-Peter Otto, den Rechtsanwalt Herbert Friedrich und die Wirtschaftsprüfer Dr. Hillinger & Bremer GmbH (13 U 221/09 – 226/09). Sie müssen den Anlegern jetzt Schadensersatz leisten.
Der Senat sah es als erwiesen an, dass die Beklagten die tatsächliche Lage der EuropLeasing AG und Co. Financial Solutions KG verschleiert haben, um ahnungslose Anleger einwerben zu können. In einer Aufsichtsratssitzung hieß es beispielsweise, dass eine überschuldete Kommanditgesellschaft kein Problem für den Vertrieb des Fonds darstelle und sich der potentielle Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft erst die Reaktionen am Markt auf negative Presseberichte abwarten wolle und sich im günstigsten Fall erst in vier bis sechs Wochen in das Handelsregister eintragen lassen wolle. Das reichte dem Oberlandesgericht. Es verurteilte die Beklagten antragsgemäß; sie müssen den Geschädigten vollen Schadensersatz leisten.
Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Entscheidungen sind für die EuropLeasing-Anleger höchst erfreulich. Soweit ersichtlich könnten die meisten Gesellschafter davon profitieren. Hinzu kommt, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer voraussichtlich deckt. So gesehen ist das Vollstreckungsrisiko aus einem obsiegenden Urteil deutlich geringer. Wir raten deshalb allen Anlegern, sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Europ-Leasing AG anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
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Porsche/VW-Übernahme: Akteneinsicht beantragt! Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!
BSZ e.V.-Vertrauensanwälte beantragen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart und werden demnächst Klagen wegen möglicher Marktmanipulation vorbereiten. Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen!
Porsche hatte 2008 versucht, VW mit riskanten Finanztransaktionen zu übernehmen, so hatte Porsche über Jahre hinweg VW-Aktien erworben, aber stets bestritten, VW kontrollieren zu wollen. Im Oktober 2008 teilte Porsche dann überraschend mit, Zugriff auf ca. 74 % der VW-Stammaktien zu haben, wodurch die VW-Aktie kurzzeitig auf über 1000 € anstieg. „Wir werfen Porsche vor, die Investoren bei dem Übernahmeversuch im Unklaren über die Absichten gelassen zu haben, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat seinerzeit Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen, auch gegen diverse Manager des Porsche-Konzerns wird offensichtlich ermittelt, bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung.
Medienberichten der letzten Wochen zufolge will die Staatsanwaltschaft wohl auch im Februar den Stand ihrer Ermittlungen präsentieren. „Wir haben daher inzwischen für die von uns vertretenen Geschädigten um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gebeten und hoffen hierbei auf neue Erkenntnisse für die geplanten Zivilverfahren,“ so Dr. Späth.
Anleger, die durch die geplante Fusion zwischen Volkswagen und Porsche Verluste erlitten haben, können sich dem BSZ e.V. anschließen, um ein gemeinsames effizientes und kostengünstiges Vorgehen zu erreichen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
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Dienstag, Februar 08, 2011
Kapitalanlage gescheitert? So holen Sie Ihr Geld zurück!
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen. Deutsche Anleger verlieren so jedes Jahr zig Milliarden Euro durch windige Anlagemodelle und Falschberatung.
Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Dieser Zustand ist mit verschuldet durch das deutsche Rechtsberatungsmonopol. In Deutschland gibt es keinen frei zugänglichen Rechtsberatungsmarkt, nur Anwälte dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen- Rechtsberatung durchführen und die Gebühren sind gesetzlich vorgegeben. Dieses Monopol dient nach Ansicht des BSZ e.V. nicht dem Schutz der Bürger vor schlechter oder falscher Rechtsberatung sondern sichert lediglich das Einkommen der Anwaltschaft.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren. Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert man bei dem BSZ e.V. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt. Da ist auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.
Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles unverbindlich und ohne Risiko!
Für betroffene Anleger, die Ihr Kapital zurück haben möchten, führt der erste Weg dann oft in eine Anwaltskanzlei. Nachdem man dort eine meist nicht unerhebliche Summe für Anwaltsgebühren ausgegeben hat, besteht die anwaltliche „ Analyse“ mitunter in der lapidaren Nachricht, dass das Geld weg sei und die Erfolgsaussicht bei einer Klage gegen Null liege. Oft sind das gerade die Kanzleien die durch ihr aufdringliches Marketingverhalten auffallen. Solchen Helfern sollte man mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen können.
Aus diesen Gründen sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V. Denn auch hier wird manchmal die Not und die Ratlosigkeit von Rechtsuchenden nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Allerdings gibt es weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte. Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch. Der durch diese falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit
Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten sind sehr hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.
Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.
Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg. Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V. sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle rechtzeitig daran gehindert werden Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.
Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!
Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.
Der BSZ® hat für geschädigte Anleger einen Anleger Notruf - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - eingerichtet. Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann unter der Servicerufnummer 0137-727 00 66 (98 Cent pro Anruf a.d. dt. Festnetz) rund um die Uhr ausführliche schriftliche Empfehlungen zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Bis auf die Telefongebühr ist dieser Service kostenlos.
Betroffene Anleger können sich auch gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Montag, Februar 07, 2011
Nordcapital Bulkerflotte 1 / Conti Selenit und Conti Saphir. Anleger fürchten Totalverlust
Die Gefahr droht aufgrund eines Insolvenzantrags der Reederei KOREA LINE, den diese Ende Januar beim Central District Court in Seoul eingereicht hat. KOREA LINK ist der zweitgrößte koreanische Betreiber von Massengutfrachtern, sogenannten Bulkern. An diese Reederei haben die Fonds Schiffe verchartert, berichtete die Financial Times Deutschland in ihrer Ausgabe vom 27.01.2011.
Aufgrund des Insolvenzantrags steht zu befürchten, dass die KOREA LINK ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Fonds nicht mehr nachkommt. Die ausbleibenden Charterraten könnten dazu führen, dass die Fonds ihrerseits die Bankdarlehen zur Schiffsfinanzierung nicht mehr bedienen können. Konsequenz für die Anleger könnte schlimmsten Falls ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals sein. Besonders kritisch wäre dies für den Nordcapital Fonds, da dieser gleich mehrere Schiffe an diese Reederei vercharterte. Auch wenn die Schiffe nunmehr kurzfristig anderweitig verchartert werden könnten, dürfte dies die Fonds in Schwierigkeiten bringen, da die Frachtraten in Neucharterverträgen als Folge von Überkapazitäten und Wirtschaftskrise teilweise um über 90 % gesunken sind.
Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch unabhängig vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens die Einholung rechtlicher Beratung. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen Berater in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben. Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzanprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, könnten unter Umständen an die Berater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen (sogenannte Kickbacks) bilden.
Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen derartigen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weiter.
Betroffene Anleger können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Ruin kann viele Ursachen haben, mitunter ist es auch der Rat von Finanzfachleuten.
Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ mancher der sich hier tummelnden „Berater“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.
Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen „Finanzberatern“ massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.
Den BSZ e.V. erreichte jetzt ein Brief eines Professors der als Arzt in den neuen Bundesländern tätig war. Dieser Brief macht deutlich, mit welchen Methoden auch ehemalige DDR-Bürger in zweifelhafte Anlageobjekte gelockt wurden. Wir geben den Text ohne Änderung so wieder wie er uns hier vorliegt:
„Ich war bis 2002 Chefarzt einer vergleichsweise großen Klinik in den Neuen Bundesländern. Dort hatte sich ein Finanzberater empfohlen. Er kam nach der Wende auch zu mir immer wieder in die Klinik bzw. zu uns nach Hause und teilte uns mit, wir sollten ihm vertrauen, er würde uns wie seinen Vater beraten. Er wäre im Dienste des ehrwürdigen AWD tätig.
Er zeigte Diagramme, wie effektiv der AWD (uns bis dato unbekannt) arbeiten würde. Wir als ehemalige DDR-Bürger hatten von Finanz Angelegenheiten wenig Ahnung und haben ihm geglaubt. Seit der Wende konnten auch wir etwas mehr Geld verdienen und haben dies fleißig angespart. Sobald etwas Geld auf dem Konto war, kam dieser Finanzberater des AWD mit vorgefertigtem Vertrag und sagte in etwa: „Den brauchen Sie sich nicht durchzulesen. Den können Sie gleich unterschreiben
das ist eine sehr gute und profitable Anlage.“
So geschah es mehrmals. Wir gaben ihm alles, was wir erspart hatten. Er erstellte eine Kurve, die uns zeigte, wie viel Geld wir nach Eintritt in das Rentenalter haben werden. „Das wird so viel sein, dass Sie es nicht verbrauchen werden“, sagte er uns als Erklärung dazu. So gaben wir ihm wie gesagt- nicht nur unser Vertrauen, sondern auch unser ganzes Geld. Meine Frau ist 2001 berentet worden, ich 2002. In 2004 kam er noch einmal zu uns und drängte uns einen Schiffsaufbauplan auf, wo hinein wir monatlich 500 Euro zahlen. Zu dem Zeitpunkt war ich schon 2 Jahre Rentner! Wir haben jetzt nachgefragt: wir kommen aus diesem Schiffsaufbauplan nicht heraus, wir müssen weiter (als Rentner) bis 2013 zahlen und die Ausschüttungen kommen dann (wenn überhaupt?) erst kleckerweise. Die voraus gegangenen Anlagen sind fast alle verloren, weil die Projekte (Medienfonds, Dreiländerfonds, Falk-Fonds) pleite seien oder davor stehen.
Wir sind wirklich betrogen worden! Es ist nie ein Wort gefallen, dass diese Anlagen auch ein Risiko einschließen!! Das haben wir erst erfahren, als im TV die Mitteilung kam, dass der Falk-Fonds pleite sei. Da riefen wir besorgt unseren Finanzberater an und fragten, was nun?. Antwort: „Ja, da haben Sie halt Pech gehabt.“ Jetzt wurde uns erstmalig klar, dass wir für den ach so vertrauenswürdigen Finanzberater nur eine Nummer waren. Er hat an uns durch seine Provisionen für die Verkaufsabschlüsse viel Geld verdient. Er kümmerte sich nun nicht mehr um uns. Wir haben uns beim AWD beschwert, wurden aber immer wieder abgeschmettert. Natürlich sind wir diesen AWD-Rechtsanwälten nicht gewachsen. Unser Geld ist aber weg. Es sollte jedoch nach der oben erwähnten Kurvendemonstration des Finanzberaters so viel Geld fließen, dass wir es niemals verbrauchen können, auch nicht, wenn wir jährlich Schiffsreisen machen würden. Wir haben nun bis heute keine einzige Schiffsreise gemacht und fühlen uns maßlos betrogen.
Als wir dem Finanzberater noch vertraut hatten, haben wir ihn sogar an meinen Bruder und auch an einen Fachkollegen weiter empfohlen. Die fühlen sich in gleicher Weise betrogen wie wir.“
Fazit des BSZ e.V.:
Denken Sie daran, viele Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen.
Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht über den Tisch gezogen werden. Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.
Aber was ist, wenn Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden? Die Anbieter unterliegen zwar bestimmten gesetzlichen Regeln und Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher „Beratungen“ werden. So sind überdurchschnittlich viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere gedrängt worden.
Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder lukrativen Geldanlage auch ein massiver Verlust verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter mitunter der werblichen Unterstützung durch Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten „Anlage-Lyrik“ buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme –sicher gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese „vertrauensbildende Maßnahme“ gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.
Als Anleger sollte man sich nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!
Anlegern den gleiches wie hier geschildert widerfahren ist, können ihre Geschichte gerne dem BSZ e.V. zur weiteren Verbreitung zusenden. Damit wird zumindest erreicht, dass den Verursachern dieser wirtschaftlichen Katastrophen ständig der Spiegel vors Gesicht gehalten wird und die Öffentlichkeit aus erster Hand über diese Praktiken informiert wird.
Betroffene Anleger können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.
Bildquelle: ©Konstantin Gastmann/PIXELIO http://www.pixelio.de/
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Freitag, Februar 04, 2011
Falk-Fonds 71 – Postbank nimmt Klage vor dem Oberlandesgericht München zurück.
Die Postbank AG (ehemals BHW-Bank) hat vor dem Oberlandesgericht München 5. Zivilsenat, AZ: 5 U 3751/10, im Berufungsverfahren ihre Klage gegen einen von den Rechtsanwälten Limmer & Schlomka aus Chemnitz vertretenen Treuhandgesellschafter des Falk-Fonds 71 zurückgenommen und auf die mit der Klage geltend gemachte Forderung verzichtet.
Der Beklagte hatte über die Rechtsanwälte Limmer & Schlomka seinen Beitritt zum Fonds und den Kreditvertrag mit der BHW-Bank widerrufen und seine Zahlungen auf den Kredit eingestellt. Daraufhin wurde er von der BHW-Bank bzw. jetzt Postbank AG vor dem Landgericht München I verklagt.
Nachdem die Postbank AG vor dem Landgericht München I obsiegt hatte, war der Anleger auf Anraten seiner Anwälte in Berufung gegangen.
Das Oberlandesgericht München hat auf Antrag der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka eine umfangreiche Vernehmung des Vermittlers, der den Fonds an den Anleger verkauft hatte, vorgenommen. Nach dieser Vernehmung hat das Oberlandesgericht München erklärt, dass nach seiner Auffassung der Widerruf des Darlehensvertrages zu Recht erfolgt ist und dass das Oberlandesgericht auch vom Vorliegen eines verbundenen Geschäftes zwischen der Bank und dem Fonds ausgeht. Das Oberlandesgericht München hat der Postbank AG dringend angeraten, die Klage zurückzunehmen, da ansonsten beabsichtigt sei, die Akte der Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines eventuellen Prozessbetruges durch die Postbank vorzulegen, weil diese nach Auffassung des Oberlandesgerichts München das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts der Wahrheit zu wider bestritten habe. In einer Verhandlungsunterbrechung haben die Prozessbevollmächtigten der Postbank AG und deren Prozessvertreter Klagerücknahme erklärt.
Nach Auffassung der Rechtsanwälte Limmer & Schlomka ist nunmehr ein Oberlandesgericht endlich der von den Anwälten schon lange vertretenen Auffassung zum Haustürwiderruf und zum verbundenen Geschäft bei der Finanzierung von Falk-Fonds durch die BHW-Bank gefolgt. Dies macht eindeutig Hoffnung, dass zukünftig Anleger entweder mit eigenen Klagen gegen die Postbank AG oder bei Klagen der Postbank AG gegen diese erfolgreich sein werden. Das Urteil hat auch Bedeutung für andere Fonds, bei denen eine entsprechende Finanzierung über eine Bank getätigt wurde.
Die Rechtsanwälte Limmer & Schlomka gehen davon aus, dass auch andere Gerichte nunmehr die eigentliche Vorgehensweise der BHW-Bank und anderer Banken bei der Finanzierung von Anlegern erkennen und entsprechend das verbundene Geschäft bejahen, was in der Vergangenheit leider, auch am Oberlandesgericht München, regelmäßig nicht der war Fall.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Falk Fonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Donnerstag, Februar 03, 2011
OLG Frankfurt am Main: Richter sprechen Medienfonds-Anlegerin Schadensersatz zu (VIP 3)
Die Kick-Back-Rechtsprechung findet weiter Anwendung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Bank bestätigt, deren Anlageberater die Kapitalanlegerin im Rahmen der Vermittlung einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 nicht über eine verdeckte Rückvergütung von 8,25 % aufgeklärt hatte (Urteil vom 22.12.2010, 19 U 150/10, vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2010, 2/24 O 195/09).
Die beklagte Bank hatte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, ungefragt nicht zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Denn zum einen ergebe sich diese Information aus dem Emissionsprospekt, den die Anlegerin vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung erhalten habe. Ein möglicher Interessenkonflikt der Bank sei daher erkennbar gewesen. Zum anderen habe sie sich hinsichtlich des Bestehens einer Aufklärungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, weil es zum Zeitpunkt der Anlageberatung im Jahre 2003 keine Rechtsprechung gegeben habe, die für den Vertrieb geschlossener Fonds eine Provisionsmitteilungspflicht des Anlageberaters konstituierte. Erst mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, „Kick-Back III“) habe der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung in nicht vorhersehbarer Weise geändert.
Das Oberlandesgericht aber folgte in seiner Urteilsbegründung der jüngsten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die kapitalsuchende Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass das für den Kunden nicht abschätzbare Risiko besteht, dass diese ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung gerade dieser Kapitalanlage hat (zuletzt BGH-Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, „Kick-Back VI“). In dem nun entschiedenen Fall hatte die Bank ihre umsatzabhängige Vergütung nicht direkt von der Anlegerin, sondern aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals erhalten. Damit sind die Merkmale einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung gegeben. Ohne deren Kenntnis konnte die Anlegerin das Umsatzinteresse der Bank an dem empfohlenen Fonds und die damit verbundene Gefährdung ihrer Interessen nicht richtig einschätzen.
Die Aufklärung über diese Rückvergütung war auch im Hinblick auf die Angaben im Emissionsprospekt nicht entbehrlich. Zwar kann eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der die Provisionen dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann (BGH-Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, „Kick-Back V“). Allerdings enthielt der Fondsprospekt keine hinreichend detaillierten Angaben zum Inhalt und zur Höhe der Provision. Daher musste die Anlegerin nicht damit rechnen, dass die im Fondsprospekt genannte Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und das Agio in Höhe von insgesamt 8,25 % der beratenden Bank zufließen.
Die Bank befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt. An dieser Rechtsprechung über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Bundesgerichtshof seitdem konsequent festgehalten. Aufgrund dessen war für eine Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (BGH-Urteil vom 29.06.2010, XI ZR 308/09, „Kick-Back VII“).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Frankfurter Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (ex arg. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zugelassen. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Peter Wolkenhauer: "Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu diesem Thema. Deshalb gehen wir davon aus, dass der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigen wird."
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e. V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
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Schließung des Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage Fonds.
Bis zu 50.000 Anleger betroffen. Wie in den letzten Wochen in mehreren Medien berichtet wurde, hat der Offene Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage die Anteilsscheinausgabe und –Rücknahme ausgesetzt. Dies hat die Verwaltungsgesellschaft des Fonds in ihrer Presseerklärung vom 27.09.2010 mitgeteilt.
Der nach eigenen Angaben größte Assetmanager erklärt hierin, dass für den Immobiliendachfonds mit der ISIN DE000A0ND6C8 vorerst keine Kauf- oder Verkaufsaufträge mehr ausgeführt würden, da Anteilsscheinrückgaben in Höhe von einer Milliarde Euro die kurzfristig liquidierbaren Vermögenspositionen weitgehend aufgezehrt hätten.
Bei dem Offenen Immobilienfonds Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage handelt es sich um einen globalen Immobiliendachfonds, der im Jahr 2008 aufgelegt wurde. Der Fonds engagiert sich maßgeblich in Offenen Immobilienfonds. Weitere Anlageobjekte sind der Erwerb von Aktien und verzinslichen Wertpapieren. Exklusive Vertriebsgesellschaft war die Commerzbank AG, die seit dem 19.05.2008 von bis zu 50.000 Anlegern insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro eingeworben hat.
„Ursächlich für diesen Erfolg dürfte vor allem der Umstand sein, dass der Fonds nach Darstellung von Anlegern als relativ sicher beworben wurde. Entsprechend der Darstellung der Allianz Global Investors KAG war er in die Risikoklasse 2 einzustufen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. „Nach unserer Einschätzung ist diese Einstufung aber nicht gerechtfertigt. Denn es trifft gerade nicht zu, dass es sich bei dem Fonds um eine sichere Kapitalanlage ohne Verlustrisiko handelt. Allein die Tatsache, dass der Fonds in andere offene Immobilienfonds investiert, kann zu einem Verlust führen. Dies beispielsweise dann, wenn die Fonds, an denen sich der Dachfonds beteiligt, Verluste erleiden.“
Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Denn sowohl der Morgan Stanley P2 Value Fonds als auch der KanAm US-Grundinvest – beides Fonds, in die der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage investiert hat – haben eine Anteilsnahme ausgesetzt, Verluste sind zu befürchten.
„Auf diese Risiken hätte nach unserer Einschätzung von den Anlageberatern hingewiesen werden müssen. Dies ist aber wohl nicht immer bzw. nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erfolgt“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Wurde aber über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, führt dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers. Diese bestehen in der Rückzahlung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile auf die Beratungsgesellschaft. Auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. können geltend gemacht werden.“
Ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach müssen Banken Rückvergütungen der Fondsgesellschaft gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages grds. offenlegen bzw. auf das bestehende Eigeninteresse hinweisen. Unterbleibt die Aufklärung hierüber, kann dies allein zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn die Ansprüche können gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung verjähren. Es ist daher zu berücksichtigen, zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.
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Mittwoch, Februar 02, 2011
Reihenweise enttäuschte Anleger bei den RWI-Fonds
Dass Immobilienfonds oft mit erheblichen Verlusten für die Anleger enden, ist keine neue Erkenntnis. Ein extremes Beispiel hierfür ist die Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, RWI 135. Nachdem der Fonds jahrelang außerordentlich schlecht gelaufen ist, wurden die Immobilien der Gesellschaft verkauft. Nach Abzug der durch Verkauf und anschließender Liquidation entstehenden Kosten ergibt sich jetzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9 % (vor Steuern) des eingezahlten Beteiligungskapitals.
Ähnlich erschreckend stellt sich die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130, dar. Auch diese Fondsgesellschaft befindet sich nach dem Verkauf der Immobilien mittlerweile in Liquidation. Nach Abzug der Gebühren ergibt sich für die Anleger hier ein Erlös von ca. 8,5 % (vor Steuern) der Beteiligungssumme.
Nach Prüfung der BSZ-Vertrauensanwälte bestehen unter anderem gute Chancen auf Schadensersatz der Anleger gegen die beratenden Banken wegen nicht offengelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 -; BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 -; BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 -) ist eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, verpflichtet, den von ihr beratenen Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Diesbezüglich hat jüngst der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 - entschieden, dass sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütungen hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann. Nach Auffassung unserer Vertrauensanwälte können sich die beratenden Banken daher grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sie bei den nach 1990 aufgelegten RWI-Fonds noch nicht gewusst hätten, dass sie zur Aufklärung über die geflossenen Rückvergütungen verpflichtet waren.
Unsere Vertrauensanwälte empfehlen den betroffenen Anlegern in jedem Fall rechtzeitig zu handeln, da mögliche Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 bzw. 02.01.20012 verjähren.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI-Fonds " anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, Januar 31, 2011
Schadensersatz für Immobilienfondsanleger, da Prospektübergabe an Lebensgefährten-/gefährtin nicht ausreicht.
Erwerben Eheleute nacheinander Anteile an einem Fonds, reicht die einmalige Übergabe des Emissionsprospektes an einen der beiden Eheleute nicht aus. Dies entschied jetzt das Landgericht Essen (19 O 190/10) für einen Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds.
Dem Kläger wurde Schadensersatz zugesprochen. "Dieses Urteil hilft allen Anlegern, die in Lebensgemeinschaft leben, jeder Partner aber für sich Anlagen gezeichnet hat. Der Begründung, dass die Prospektübergabe gegenüber einem der Lebensgefährten ausreicht, kann nach dem Landgericht Essen so nicht mehr gefolgt werden und ist nicht stichhaltig", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG, die den Anleger vertritt.
Häufig zeichnen Lebenspartner die gleiche Anlage kurz nacheinander gemäß folgendem Schema: Zunächst kauft der erste Lebensgefährte einen Fonds und erhält hierzu einen entsprechenden Emissionsprospekt. Ein paar Monate später möchte der Partner nachziehen und erwirbt denselben Fonds. Der Emissionsprospekt wird dabei nicht erneut übergeben. Entwickelt sich der Fonds nicht positiv, kommt es mit der Frage nach Rückabwicklung häufig zur Forderung von Schadensersatzansprüchen. Die Frage ist dabei, ob dem Anleger der Fondsprospekt rechtzeitig übergeben worden war. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht ausreicht. So haben viele Anlageberater die Strategie entwickelt, im Gericht zu behaupten, der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, nämlich an den Lebenspartner.
In diesem aktuellen Fall zeichnete das Anlegerehepaar den geschlossenen Fonds Dubai Select Immobilienfonds GmbH & Co. KG und erhält nun die Zeichnungssummer plus Zinsen zurück. Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 11.01.2011, dass eine Übergabe an den Lebenspartner bei vorhergegangener Zeichnung nicht ausreicht.
So ist das Landgericht der Ansicht:
Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, der Lebensgefährtin des Klägers bereits zum früheren Zeitpunkt einen Emissionsprospekt übergeben zu haben. Dem Kläger sei der Emissionsprospekt deswegen bereits vor dem 20.12.2005 bekannt gewesen. Die Frage, ob dieser streitige Beklagtenvortrag zutrifft, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn maßgeblich ist insofern nicht, ob sich der Kläger in einem Prospekt seiner Lebensgefährtin hätte informieren können. Vielmehr hätte der Kläger eines nur ihm zugedachten Emissionsprospektes bedurft. Ein solches Exemplar ist ihm jedoch unstreitig erst derart kurz vor der Zeichnung der Kapitalanlage übergeben worden, dass es ihm nicht mehr möglich war, sich anhand dieses für ihn selbst vorgesehenen Exemplars ein Bild von den näheren Umständen seiner eigenen Kapitalanlage zu machen.
So hat der Versicherungsagent, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem Kläger "mehr der Formalien wegen" im letzten Beratungsgespräch noch ein eigenes Exemplar des Emissionsprospektes übergeben. Wenn der Versicherungsagent demgegenüber letztlich doch zu der Einschätzung gelangt sein sollte, dass der Kläger selbst auch ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten müsse, so hätte er dem Kläger diesen Prospekt jedoch rechtzeitig genug übergeben müssen.
"Wir hoffen, dass nun diese Argumentation vieler Vermittler vor Gericht jetzt nicht mehr anerkannt wird und sich so vielen Eheleuten eine höhere Chance auf Schadensersatzzahlungen bietet", so Tiedemann abschließend.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
Bildquelle: ©Michael Grabscheit/PIXELIO http://www.pixelio.de/
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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