Mittwoch, Dezember 01, 2010

Falschberatung bei Commerzbank-Zertifikaten:

Oberlandesgericht Frankfurt weist Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG durch Beschluss zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 03.11.2010 – 19 U 135/10 die Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Bank mit Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 – in Höhe von 124.808,08 Euro zuzüglich Zinsen zu Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig geworden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat angenommen, dass die Bank ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Sie habe den Geschäftsführer der Zedentin bei der Investition in 2.000 Zertifikate der Commerzbank AG (WKN: CZ 3336) nicht über die von der Emittentin gezahlte umsatzabhängige Vertriebsprovision von vier Prozent aufgeklärt. Die Klägerin war erst- und zweitinstanzlich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten worden.

Die Zedentin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive“ (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von vier Prozent erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von Bestandsprovisionen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in anderen Fällen zu. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Zedentin aufgrund seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche die Üblichkeit von Bestandsprovisionen bekannt gewesen sei, erlaube dies keinen hinreichenden Rückschluss auf seine Kenntnis von der angefallenen umsatzabhängigen Vertriebsprovision. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass ihm ein etwaiger Interessenskonflikt der beratenden Bank im Zusammenhang mit deren Anlageempfehlung nicht wichtig gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als bereits von der Zedentin eine umsatzabhängige Vertriebsprovision an die Beklagte gezahlt worden sei. Deshalb habe deren Geschäftsführer nicht ohne weiteres klar sein können, dass die Beklagte zusätzlich von der Emittentin eine Provision bezog. Im Übrigen sei der Geschäftsführer jedenfalls in Bezug auf die konkrete Höhe aufklärungsbedürftig gewesen.

„Der Beschluss bestätigt die aktuelle Tendenz der Instanzgerichte“, meint der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn, „dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Provisionszahlung aus dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren stammt.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, November 30, 2010

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“) –

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte besuchen Gesellschafterversammlung: Situation des Fonds weiterhin angespannt. Bei der am 12.11.2010 in Berlin stattgefundenen Gesellschafterversammlung hat sich offenbart, dass sich der Fonds nach wie vor in äußerst schwierigem Fahrwasser befindet.

Der Fonds, der in das berühmte vom Stararchitekten Norman Foster entworfene Londoner Bürogebäude THE GHERKIN investierte, musste im Jahre 2009 die Ausschüttungen einstellen, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, der Kapitaldienst problemlos erbracht werden kann, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.

In Kürze läuft die Vereinbarung mit dem Bankenkonsortium aus und es muss neu verhandelt werden. Die Fondsgeschäftsführung gab bekannt, dass es völlig aussichtslos sei, bei der im Frühjahr anstehenden Neubewertung des Objekts auf einen Wert zu kommen, dass die vorgesehene Beleihungswertgrenze eingehalten werden kann.

Für die Anleger bedeutet dies, dass weiterhin nicht klar ist, ob und wann der Fonds wieder Ausschüttungen leisten kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass es sich bei „The Gherkin" um einen sehr komplex ausgestalteten Fonds handelt, der zahlreiche Risiken aufweist. „In den diversen Gesprächen mit den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern habe ich den Eindruck gewonnen, dass die den Fonds vermittelnden Banken oftmals nicht vollständig über diese Risiken aufgeklärt haben, was sie unserer Meinung nach hätten tun müssen. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken" so Rechtsanwalt Bombosch weiter. Er empfehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zulassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Darüber hinaus hat das Landgericht Wuppertal jüngst in einem Urteil gegen die Deutsche Bank bestätigt, dass die den Fonds empfehlenden Banken die Anleger darüber aufzuklären hatten, dass sie wegen Provisionszahlungen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung des Fonds hatten. Wurde ein Anleger hierüber nicht unterrichtet, so stehen ihm im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die Bank zu, die darauf gerichtet sind, das Geschäft rück abzuwickeln und ihn so zu stellen, als hätte er den Fonds nie erworben. Auf diese Weise kann sich der Anleger von dem Fonds immanenten Risiken befreien, so Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, November 29, 2010

Hilfe für geschädigte Kapitalanleger zum Nulltarif ist nicht kostenlos!

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Diese Textauszüge auf verschiedenen Internetseiten kann als Beispiel für viele weitere Anbieter die geschädigten Kapitalanlegern ihre Dienste offerieren, dienen. Die Angebote klingen verlockend. Professionelle Hilfe für 0 Euro, beim Rechtsanwalt um die Ecke müsste man locker mehrere hundert Euro hinblättern. Oder aber eindringliche Warnungen vor Verbraucherschutzvereinen:

„Wir sind ehrenamtlich tätig und verlangen keinerlei Entlohnung für unsere Tätigkeit. Aufnahmegebühren erheben wir nicht. Insoweit möchten wir uns von fragwürdigen Schutzvereinen etc. abgrenzen, die versuchen, aus der Not der Menschen Kapital zu schlagen. Bei uns müssen Sie keinem Verein beitreten und unnötige Vereinsgebühren bezahlen. Wir vertreiben keine Kapitalanlagen, sondern wollen dem einzelnen Anleger eine Hilfestellung bieten.“

Eine Frankfurter Anwaltskanzlei glaubt den Besuchern ihrer Homepage gleich den Ratschlag erteilen zu müssen, wem man keinen Auftrag erteilen sollte. Der werte Besucher wird wohl seine eigenen Schlüsse bei soviel Fürsorge ziehen:

„Meiden Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse dubiose "Interessengemeinschaften", "Opfervereine", "Anlegerschutz-Gemeinschaften" oder ähnliches. Vertrauen Sie die Vertretung Ihrer Interessen nur Anwälten an, die nachweislich seit Jahren erfolgreich im Bereich Kapitalmarktrecht tätig sind und sich daher in Fällen dieser Größenordnung auskennen.“

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese „0 Euro Helfer“ außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Eine Liste mit Anwälten, welche die angepriesenen Wundertaten zum Nulltarif erbringen, ist bei keinem dieser Angebote zu finden. Erstrittene Urteile, vorteilhafte Vergleiche zu Gunsten der geschädigten Anleger – Mangelware oder ganz Fehlanzeige.

Es gibt Verbraucherschützer und auch Rechtsanwälte die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam.

Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in größte Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Der BSZ® e.V. empfiehlt bei Kapitalanlagen eine zweite Person zum Beratungsgespräch mitzunehmen. Damit hat man, falls erforderlich, später einen wertvollen Zeugen. Besonders beweisnützlich ist es, die Ergebnisse des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll festzuhalten. Darin sollten sämtliche Namen der Anwesenden stehen, auch der des Beraters. Er sollte notieren, wie Sie bisher Ihr Geld angelegt haben, zum Beispiel an der Börse. Außerdem sind Aussagen zur Anlagehöhe, zum Anlageziel Anlagezeitraum und Bonität der Finanzierungsinstrumente wichtig. Wollten Sie zum Beispiel nur für kurze Zeit eine hohe Summe sparen oder regelmäßig ein kleineren Geldbetrag anlegen? Wie risikobereit sind / waren Sie ? Am Schluß sollte das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben werden.

Vor Vertragsabschluß sollte unbedingt geprüft werden, ob der Berater oder Vermittler: eine Fachausbildung nachweisen kann. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Beratungsprotokoll verwendet. Andere Produktalternativen vorstellt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluss drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden.


Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

Direkter Link zum Anmeldeformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, November 26, 2010

VIP 2 – Nachschüsse drohen – Angebot von Seiten des Fonds?

Die Rechtsanwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB nehmen Stellung: Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG (VIP 2) befürchten zahlreiche Anleger, Nachschüsse leisten zu müssen. Diese Sorge könnte den Anlegern möglicherweise durch ein Angebot der Fondsgeschäftsführung genommen werden.

Der VIP 2 zeichnete sich dadurch aus, dass die Anleger zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 55 % der gezeichneten Einlage zuzüglich Agio einzahlen mussten. Der Restbetrag der Einlage sollte durch Gewinne aufgefüllt werden. Da die Investitionen des Fonds keine entsprechenden Gewinne abgeworfen haben, mit denen eine Auffüllung des Kommanditkapitals möglich gewesen wäre, droht den Kommanditisten weiterhin eine mögliche Nachschusspflicht bis zur Höhe des noch nicht gezahlten Restbetrags in Höhe von 45% der gezeichneten Einlage.

Zur Verdeutlichung: bei einer gezeichneten Einlage von EUR 100.000 haftet ein VIP 2 – Anleger rein rechtlich nach wie vor mit bis zu EUR 45.000. Unter Umständen zeichnet sich hinsichtlich des Risikos der Nachschusspflicht aber eine Lösung zugunsten der Anleger ab. Derzeit befindet sich die Fondsgeschäftsführungs-GmbH in Gesprächen, u. a. auch mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, um Möglichkeiten zu erörtern, wie die Nachschusspflicht von den Anlegern abgewendet werden kann. Da diese Gespräche noch nicht abgeschlossen sind, liegt ein offizielles Angebot noch nicht vor.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der zahlreiche VIP Medienfondsanleger betreut, würde ein derartiges Angebot, welches noch im Detail genau geprüft werden müsste, grundsätzlich begrüßen. Da sich die involvierten Banken nach dem derzeitigen Stand an einem Vergleichsangebot nicht beteiligen wollen, ist allerdings darauf zu achten, dass Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank in einer derartigen Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Der Anleger hat dann grundsätzlich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch die Möglichkeit, nicht nur die Befreiung von einer etwaigen Nachschusspflicht zu erreichen, sondern darüber hinaus auch die Rückzahlung des investierten Eigenanteils zuzüglich Agio durch die beratende Bank.

Gegenüber der Bank oder Beratungsgesellschaft, die dem Anleger den Fonds empfohlen hat, kann auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anleger, die einen VIP 2 – Anteil erworben haben, nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anleger eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung, beispielsweise das Verlustrisiko, das bis zu einem Totalverlust reichen kann, das Risiko einer eventuellen Nachschusspflicht oder über die nur eingeschränkte bzw. fehlende Handelbarkeit der Kapitalanlage aufzuklären. Darüber hinaus besteht, wenn ein Mitarbeiter einer Bank die Beratung durchgeführt hat, grundsätzlich auch die Pflicht, über Rückvergütungen aufzuklären. Anleger, die sich an der Film & Entertainment VIP 2 GmbH & Co. KG beteiligt haben, sollten daher eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen. Dies auch deshalb, weil unter Umständen zum 31.12.2010 eine Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen kann.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Offene Immobilienfonds in der Krise:

Was tun bei Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest?

Offene Immobilienfonds galten lange Jahre als relativ sichere Möglichkeit der Kapitalanlage. Dass dem nicht so ist, zeigt sich nun an mehreren spektakulären Fondsschließungen und – Auflösungen. Innerhalb weniger Monate erklärten gleich drei große Immobilienfonds, nun die Abwicklung durchzuführen. Dementsprechend hoch ist auch die Unsicherheit bei den Betroffenen über die weitere Vorgehensweise. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert daher über bestehende Handlungsmöglichkeiten.

„Die Anleger haben grundsätzlich drei Möglichkeiten: nichts zu tun und abzuwarten, zu verkaufen oder rechtliche Schritte einzuleiten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Jede Alternative hat hierbei seine Vor- und Nachteile. Welche daher zu empfehlen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.“

Die erste Möglichkeit besteht darin, erst einmal abzuwarten und auf eine möglichst hohe Verteilung der noch bestehenden Vermögenswerte unter den Anlegern zu hoffen. Hierfür wird allerdings langer Atem benötigt. Wie die Fachzeitschrift Capital in ihrer Dezemberausgabe berichtet, ist von den Fondsgesellschaften ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zur endgültigen Abwicklung geplant. „Allerdings sagt dies natürlich nichts über die Höhe der erwartenden Rückzahlungen aus. Dass diese 100 % des investierten Betrages ausmachen werden, ist unseres Erachtens nach mehr als unwahrscheinlich“, so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Denn beispielsweise hat der Morgan Stanley P2 Value in den letzten drei Jahren einen Verlust in Höhe von knapp 50 % erlitten. Wie auf dieser Basis eine Vollauszahlung erfolgen soll, ist fraglich.“

Die zweite Möglichkeit besteht in einem Verkauf der Anteile. Auch nach Einfrieren des Fonds ist dies noch möglich. Vorteil hierbei ist ein sofortiger Erhalt der Kaufsumme. Allerdings müssen die Anleger hierfür einen erheblichen Verlust in Kauf nehmen. So haben die drei zuvor benannten Fonds nach dem Capital-Bericht Kursverluste an der Börse in Höhe von bis zu knapp 40 % zu verzeichnen.

Als dritte Möglichkeit bietet sich schließlich ein rechtliches Vorgehen an. Hierbei ergeben sich insbesondere Ansatzpunkte gegen Anlageberater. Letzteres gilt dann, wenn die Berater nicht auf die bestehenden Risiken, die diesen Fonds innewohnt, hingewiesen haben, sondern diese als sichere Anlage bezeichnet haben.

Auch die neue kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Commerzbank AG nach Presseberichten bereits einen gerichtlichen Vergleich in einem Verfahren, in dem sie von einem Anleger wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value verklagt worden war, abgeschlossen hat.

Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von auf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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Schiffsfonds in der Krise - Teil 10: König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II

Nachdem in den letzten Monaten bereits ein gutes Dutzend Schiffsfonds Insolvenz anmelden musste, befindet sich nun mit dem König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Einschätzung der Treuhandgesellschaft drohe Zahlungsunfähigkeit, da die finanzierende Bank eine Tilgungsaussetzung ablehne.

Zur Vermeidung einer Insolvenz werden daher die Gesellschafter um aktive Mitwirkung an dem Betriebsfortführungskonzept gebeten. Wie diese aussehen soll, erfährt man aus dem Schreiben der Treuhänderin: Wenig überraschend werden die Gesellschafter aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen.

„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlungsaufforderung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Uwe Duwald/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Erfolgreicher schneller Prozess: Dubai 1000 Hotelfonds Anleger erhalten Schadensersatz zugesprochen.

Klagen von Dubai 1 000 Hotelfonds Anlegern nach einem Verhandlungstag stattgegeben. Nur einen Tag benötigte die 1. Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts, um den Schadensersatzklagen von Anlegern des "Dubai 1 000 Hotelfonds" gegen Georg Recker stattzugeben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die rund 70 Anleger vertritt, wertet ihren Erfolg als weiteren wichtigen Schritt: "Wir freuen uns über diese schnelle zivilrechtliche Entscheidung, da eigentlich 3 Verhandlungstage angesetzt waren. Aber der ganze Dubai 1000 Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie einige Dubai Fonds konstruiert waren/sind.

Jetzt muss es im nächsten Schritt darum gehen, Herrn Recker ausfindig zu machen und Gelder zu sichern", erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte. Nicht angenommen wurden die Klagen gegen die Fondsgesellschaft. "Das ist sehr schade, da hier die größeren Vermögenswerte liegen. Wir prüfen hier noch das weitere Vorgehen", so Tiedemann. "Wir warten noch auf die ausführliche und schriftliche Begründung des Urteils, dann können wir das weitere Vorgehen konkretisieren".

Mehrere Hundert Anleger investierten 2005 über 140 Millionen Euro in den geschlossenen Immobilienfonds "Dubai 1000 Hotelfonds". Sie fürchten nun nicht nur um die damals zugesicherte Rendite von bis zu zwölf Prozent, sondern um die gesamte Einlage. Die Staatsanwaltschaft sucht bereits den Fondsinitiator Georg Recker per Haftbefehl und ermittelt wegen des Verdachts auf Zweckentfremdung der Anlegergelder.

Mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligten sich ca. 950 Anleger als Gesellschafter und vertrauten auf die Realisierung eines Vier-Sterne-Hotels am Persischen Golf. Die als 1000-Zimmer-Unterkunft beworbene Luxusimmobilie sollte bereits 2007 fertiggestellt und eröffnet werden. Außer einer staubigen Baugrube befindet sich jedoch nichts auf dem Gelände. Ebenso fehlt von Georg Recker jede Spur.

Laut dem zuständigen Gericht in Dortmund besteht die Sorge, "dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde, weil die Schuldner sich der Zwangsvollstreckung entziehen werden". Ein Großteil des Geldes der Fondszeichner bleibt voraussichtlich verloren, obwohl ein Anspruch auf Zahlung gegen die gegnerische Partei besteht. Im März dieses Jahres erreichte KWAG bereits per Arrestverfahren für ihre Mandanten circa 50 Arrest- und Pfändungsbeschlüsse und sicherte so insgesamt etwa 1,3 Millionen Euro. Mit diesen Beschlüssen können die von der Staatsanwaltschaft Dortmund beschlagnahmten Gelder nun für die Mandanten reserviert werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

Bildquelle: ©pixel horst/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Donnerstag, November 25, 2010

Falsch beraten – Geld weg?

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes.

Immer wieder werden Anleger belogen, manipuliert und mit teilweise unglaublichen Anlageversprechen um gigantische Beträge gebracht. Der BSZ e.V. bietet mit seinen Internetseiten http://www.fachanwalt-hotline.de/  http://www.rechtsboerse.de/  und http://www.geldfuchs.eu/  anlagebereiten Menschen wertvolle Informationen und versucht durch seine Berichterstattung Anleger zu sensibilisieren nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird.

Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut gnadenlos ausnutzen sind diese Informationen wichtig und wertvoll. Die Seiten des BSZ e.V. geben Einblick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts, es wird dokumentiert, wie zum Beispiel Banken das Vertrauen ihrer Kunden zum eigenen Vorteil ausnutzen und zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

In letzter Zeit macht wieder der Penny Stock Betrug von sich reden. Er gehört zu den „klassischen“ Kapitalanlagebetrügereien. Mit dieser Masche wurden schon Milliardenbeträge versenkt! Dem Anleger wird von den Betrügern zum Beispiel vorgegaukelt, man habe ein kleines Unternehmen entdeckt, welches eine bahnbrechende Erfindung gemacht habe. Daraus werde sich ein riesiges Geschäft mit fetten Gewinnen ergeben. Dem Anleger wird erzählt, dass er hier mit kleinem Geld den ganz großen Gewinn machen kann. Die Investoren glauben natürlich in ein solides und gesundes Unternehmen zu investieren. In Wahrheit handelt es sich aber oft um Pleitefirmen die kurz vor dem Bankrott stehen, oder, die es überhaupt nicht gibt und nur in der Phantasie der Betrüger existieren.

Tagtäglich werden Angebote verbreitet, wie man sein Geld gewinnbringend anlegen kann. Da macht ihnen eine gesichtslose Stimme am Telefon ein einmaliges und nur für Sie bestimmtes Angebot. Aber sofort müssen Sie sich entscheiden, sonst gibt man anderen den Vorzug! Oder ein Freund eines Freundes hat die ganz vertraulichen Insiderinformationen.

Heute wird von einer Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Finanzdienstleistern, Wirtschaftsvertrieben eine kaum überschaubare Palette von Finanzprodukten angeboten. Kein Wunder, dass sich anlagebereite Menschen dann teilweise ganz auf die Aussagen eines Finanzberaters verlassen. Während die überwiegende Mehrheit der Personen welche in der Finanzdienstleistungsbranche arbeiten sicherlich gewissenhaft und ehrlich ihre Kunden beraten, gibt es zwangsläufig diejenigen, die das ihnen entgegengebrachte Vertrauen zum eigenen Vorteil ausnutzen.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

Mit der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in welcher der BSZ® e.V. sein Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V.Interessengemeinschaft „anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 24, 2010

Juragent AG – Mirko H. – Kammergericht Berlin weist Prozesskostehilfeantrag des ehemaligen Vorstands der Juragent AG ab.

Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.11.2010 (Az.: 2 W 202/10) wurde der Prozesskostenhilfeantrag des ehemaligen Vorstands der Juragent AG, Herrn Mirko H., im Rahmen eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB betreuten Schadenersatzprozesses eines Anlegers der Juragent KG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde Seitens des Kammergerichts nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Der ehemalige Vorstand der Juragent AG, Herr Mirko H. hatte zur Verteidigung gegen Klagen von Anlegern der diversen Juragent Fonds beim LG Berlin Prozesskostenhilfe beantragt, da er nach dem Vortrag seines Rechtsanwalts nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen.

Das Kammergericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass Herr H. seine Bedürftigkeit nicht dargetan, bzw. glaubhaft gemacht hätte. Herr H. hatte im Jahr 2010 mit der Juragent Verwaltungs- GmbH einen Vergleich geschlossen, mit dem diese sich verpflichtet hatte, Herrn H. einen Betrag in Höhe von € 750.000,00 zu bezahlen. Dieses Vermögen sei durch Herrn H. für die Prozessführung einzusetzen, so das Kammergericht.

Zwar hatte Herr H. gegenüber der Juragent Verwaltungs- GmbH einen Rangrücktritt erklärt, doch lies das Kammergericht auch diesen Einwand nicht gelten. Wörtlich führte das Kammergericht Berlin dazu aus:

„(…) Der Rangrücktritt stellt eine von Herrn Mirko H. bewusst selbst verursachte Minderung seines Vermögens dar. Herr Mirko H. war nämlich – auch bei Wahrunterstellung einer temporären Zahlungsunfähigkeit der Juragent Verwaltungs- GmbH am 20. und 21. September 2010 – weder verpflichtet, einen Rangrücktritt, zumal binnen Tagesfrist zu erklären, noch gebot ihm sein wirtschaftliches Interesse, derartiges zu tun. Vielmehr wäre es wirtschaftlich sinnvoll gewesen, auf Mitteilung der Juragent Verwaltungs- GmbH hin entweder umgehend Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent Verwaltungs- GmbH einzuleiten, oder die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse der Juragent Verwaltungs- GmbH abzuwarten, ohne vorschnell eine Erklärung, die jedenfalls auch nachteilhaftige Rechtswirkungen für Herrn Mirko H. entfaltet, abzugeben. Für die bewusst verursachte Minderung seines Vermögens hat Herr Mirko H. selbst einzustehen; sie führt nicht zu einem Recht auf staatliche Sozialleistung. (…)“

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 30 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

„Die nun vorliegenden –weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Zwischenzeitlich sind die ersten Entscheidungen gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H. rechtskräftig, teilt Rechtsanwalt István Cocron weiter mit. Die Seitens des Herrn Mirko H. beim Kammergericht Berlin eingereichte Berufung wurde in zwei Fällen als unzulässig verworfen.

Die dort klagenden Anleger haben nun die Möglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung auf sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Vorstands zuzugreifen.

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Juragent“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Morgan Stanley P2 Value: neue Klagen eingereicht – „Außergerichtliche Vergleiche möglich“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat für vier weitere Mandanten bei verschiedenen Landgerichten Klagen eingereicht. Dabei wird die anlageberatende Bank jeweils wegen Falschberatung in Anspruch genommen. In der Regel ist dem Anleger die zu erwartende Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren verheimlicht worden. Weiterhin ist meist auf warnende Artikel aus der Wirtschaftspresse nicht hingewiesen worden. Bei einer Nachberatung ist schließlich oft eine Halteempfehlung erteilt worden, auch wenn diese nicht vertretbar war. Hrp hatte in Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value bereits im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen eine anlageberatende Bank beim Landgericht Berlin eingereicht. Über den Ausgang dieses Rechtstreits ist in der Wirtschaftspresse berichtet worden.

Der P2 Value gehört in Deutschland zu den größeren offenen Immobilienfonds mit einem Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Am 26. Oktober 2010 hat die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass der Fonds innerhalb von drei Jahren abgewickelt wird. Aktuell werden die Fondsanteile nur noch auf dem Zweitmarkt zu einem Kurs von 18,30 Euro pro Anteil gehandelt. Der Nettoinventarwert der Fonds beträgt 27,50 Euro pro Anteil. Damit werden investierte Anleger aller Voraussicht nach einen Verlust von mehr als 50 Prozent ihres Anlagebetrags erleiden. Auch die offenen Immobiliefonds Degi Europa und KanAm US-Grundbesitz befinden sich bereits in Abwicklung. Bei neun offenen Immobilienfonds ist die Rücknahme von Anteilen weiterhin ausgesetzt.

„Wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind nach meiner Schätzung mehr als eine Million Anleger betroffen“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds wie Festgeld verkauft worden. Hahn weist weiterhin daraufhin, dass von den drastischen Verlusten beim P2 Value auch Anleger von mindestens dreizehn Dach-Immobilenfonds betroffen sind, die in diesen als Zielfonds investiert haben. Diese hätten zum Beispiel beim „Euro Netto Fonds UI P“ Verluste von 13,9 Prozent erlitten. „Grundsätzlich muss aber nicht jeder betroffene Anleger klagen“, so Hahn weiter. „Wir gehen davon aus, dass sich zahlreiche Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds zukünftig vergleichen werden. Wichtig ist aber, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht vorher verjähren. Deswegen sind verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Morgan Stanley P2 Value“ oder „offene Immobilienfonds“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kein Entschädigungsanspruch für Scheingewinne

Bundesgerichtshof verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 ?. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der XI. Zivilsenat dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.

Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10

KG Berlin - Urteil vom 06. Januar 2010 - 26 U 240/08
LG Berlin - Urteil vom 01. Oktober 2008 - 4 O 297/08


*§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes lautet: Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 226/2010 vom 23.11.2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bildquelle: ©Peter Kirchhoff/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Montag, November 22, 2010

Apollo – Medienfonds: Aufforderung zur Rückzahlung bisher erhaltener Ausschüttungen.

Rückforderungen der einzelnen Apollo-Medienfonds von an die Anleger der Apollo-Medienfonds gezahlten Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" - BSZ - Vertrauensanwälte beraten betroffene Anleger.

In den letzten Tagen erhielten Anleger verschiedener Apollo - Medienfonds von den Beteiligungsgesellschaften eine Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" an die Beteiligungsgesellschaft zurückzubezahlen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, BSZ Vertrauensanwalt von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind Anleger nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet.

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte der Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen / Vorabentnahmen in vielen Fällen schon daran scheitern, dann Anleger nicht unmittelbar in das Handelsregister eingetragen sind, sondern über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Diese fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit der Erwerbsempfehlung kann dem Rückforderungsbegehren im Hinblick auf geleistete Ausschüttungen / Vorabentnahmen nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entgegen gehalten werden.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist überaus fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen der Anlegers nach §§ 171,172 HGB überhaupt bzw. in der geforderten Höhe vorliegen. Anleger sollten daher prüfen, ob Sie sich gegen die Forderungen nicht doch wirksam verteidigen können.

Die BSZ Vertrauensanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der verschiedenen Apollo - Medienfonds vertreten, beraten Anleger, ob diese im Einzelfall zur Rückzahlung der Ausschüttung verpflichtet werden können. Ansonsten werden derzeit natürlich auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von BSZ Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz die einzelnen Anleger auch über das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht.

Ferner vertreten BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Anleger gegen Banken, welche Beteiligungen an Apollo Medienfonds zum Erwerb empfohlen haben. Hier kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern Anleger nicht über die der Bank zugeflossene Provision aufgeklärt wurden.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, November 19, 2010

Immer mehr geprellte Kapitalanleger setzen sich zur Wehr!

Jahrelang hat man den geschädigten Anlegern von interessierter Seite aus ständig den unsäglichen Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen sollte eingebläut um sich so vor rechtlicher Verfolgung zu schützen. Nun hat sich das Blatt gewendet!

Jedes Jahr finden Anlagebetrüger mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden – auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden. Für die Milliardenschäden bei den Banken, Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der internationalen Anlagebetrüger-Clique verantwortlich. Diese „kriminelle Oberschicht“, die immer an ersten Adressen residiert, kann ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind immer mehr geprellte Anleger mittlerweile doch bereit sich zu wehren. Laut BKA hat sich die Zahl von Anzeigen geprellter Kapitalanleger verdreifacht. Als mögliche Ursache für den Zuwachs nannte BKA-Präsident Jörg Ziercke die öffentliche Aufarbeitung der Wirtschafts- und Finanzkrise in den Medien sowie die Aufrufe von Verbraucherschutzorganisationen zu Strafanzeigen gegen Anlagevermittler. Diese hätten "offenbar beim Bürger zu einer verstärkten Sensibilität geführt und das Anzeigeverhalten der Geschädigten beeinflusst", erklärte Ziercke.

Jahrelang hat man den geschädigten Anlegern von interessierter Seite aus ständig den unsäglichen Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen sollte eingebläut um sich so vor rechtlicher Verfolgung zu schützen. Darüber hinaus wurden und werden die Anlegerschutzanwälte von jenen Kreisen gerne als gierige Raffzähne diffamiert, Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden.

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage vorerst weiteres Kapital einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien nehmen viele dieser Kanzleien eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

Geschädigte Kapitalanleger können sich online einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Logo des BSZ® e.V.


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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Erfolgsversprechendes Vorgehen gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften;

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von Vergleichsabschlüssen ab, in welchen Anleger auf Schadensersatzansprüche gegen die Berater / Beratungsgesellschaften verzichten.

Die von dem Landgericht Hamburg kürzlich dargelegte Rechtsauffassung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ist sowohl für ein Vorgehen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die jeweiligen Berater bzw. die Beratungsgesellschaften als positiv zu bewerten.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Zwischenzeitlich konnten in einer Reihe von Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften erreicht werden, in zwei Fällen sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

„Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen" raten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Montag, November 15, 2010

Klage gegen UniCredit AG wegen fehlerhafter Beratung bei ALCAS-Medienfonds eingereicht.

Zahlreiche Anleger von Medienfonds mit Schuldübernahmeverträgen haben bereits unliebsame Post vom Finanzamt erhalten. Darin fordert die Behörde Steuernachzahlungen von den Anlegern. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat jetzt für einen Mandanten aus Bayern, der bereits im Mai entsprechende Steuerbescheide erhalten hatte, Klage gegen die UniCredit AG beim Landgericht München eingereicht. Mit der Klage nimmt der Kläger die UniCredit AG wegen Falschberatung auf Schadensersatz, etwa Freistellung von den Steuernachforderungen, in Anspruch.

Der Anleger hatte sich im Jahre 1999 nach Beratung der damaligen HypoVereinsbank AG an dem von der ALCAS GmbH initiierten Medienfonds MFP Munich Film Partners GmbH & Co. MI 2 Productions KG mit 100.000 DM beteiligt. Bei diesem Fonds hat die zum Konzern der UniCredit AG gehörende Vereins- und Westbank AG die Schuld des Lizenznehmers, der Paramount Pictures International, gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen. Die UniCredit AG ist über die ALCAS GmbH beziehungsweise KGAL zudem mittelbare Mit-Initiatorin. Auch bei diesem Fonds vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen als Ertrag zu behandeln ist.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Vertrauensanwältin und Fachanwältin Dr. Petra Brockmann aus der Kanzlei hrp hätte die Bank damals auf das steuerliche Risiko durch die Schuldübernahmeverträge hinweisen müssen: „Nach unserer Einschätzung sind auch die Emissionsprospekte unter anderem deshalb unzureichend, weil nicht auf das mit der Schuldübernahme einhergehende steuerliche Risiko hingewiesen wird.“ Da die steuerliche Problematik von der Fondsverwaltung 2007 kommuniziert wurde, empfiehlt Brockmann, „mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und wenn nötig verjährungshemmende Maßnahmen zum Jahresende einzuleiten.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/ ALCAS" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Samstag, November 13, 2010

Lehman-Zertifikate: Erfolgshonorarvereinbarung oder „Sammelklagen“ prüfen! Verjährung droht!

Zahlreiche Forderungen verjähren in der nächsten Zeit! Geschädigte können Erfolgshonorarmöglichkeit z.B. durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oder Möglichkeit der „Sammelklage“ prüfen!

„Tausende von Ansprüchen geschädigter Lehman-Zertifikate-Anleger drohen in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der Spezialvorschrift des § 37a WpHG alter Form zu verjähren,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung durch.

Für nicht rechtsschutzversicherte Lehman-Geschädigte können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte seit kurzem prüfen, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich und sinnvoll ist. So ist es möglich, in Fällen, in denen der Anleger aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage wäre, eine Klage zu finanzieren, eine Erfolgshonorarvereinbarung zu prüfen, wenn die Angelegenheit genügend Aussicht auf Erfolg bietet.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch auf Erfolgshonorarbasis für die Geschädigten tätig werden. Der Vorteil dabei: Anwaltshonorar für den eigenen Anwalt wird nur dann fällig, wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen wird, also Gelder an die Geschädigten zurück fließen, ansonsten werden nur Gerichtskosten fällig und im Unterliegensfalle Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Chancen und Risiken des jeweiligen Verfahrens können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund zahlreicher betreuter Verfahren inzwischen gut einschätzen, erste Fälle konnten auf Erfolgshonorarbasis inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden.

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der sog. „Sammelklage.“

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Auch die Landgerichte Düsseldorf und Hamburg lassen derartige Sammelverfahren voraussichtlich zu. Durch solche sog. „Sammelklagen“ verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %-60%.

Betroffene Lehman-Zertifikate-Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der IG Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. anzuschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)


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Die Vorteile einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger.

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Die traurige Realität ist aber auch, dass die meisten Menschen mehr Zeit in die Planung ihres Urlaubs investieren, als sie bereit sind mit der Prüfung geplanter Investitionen zu verbringen.

Selbst bei gesicherten und seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben ihre Hausaufgaben gemacht. Sie verfügen über Techniken, und eine Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über zehn Jahren auf seinen Webseiten http://www.fachanwalt-hotline.de/  , http://www.rechtsboerse.de/  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.
Der BSZ e.V. fordert durch strengere Regeln beim Verkauf von Finanzprodukten besseren Schutz für Privatanleger. Es besteht ein starkes Informations-Ungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden. Dieses Gefälle kann nur durch mehr Transparenz und Information aufgewogen werden.
Beim Verkauf und Vertrieb von Finanzprodukten ist es damit allerdings oft nicht sehr gut bestellt. Oft werden hier allzu oft die Chancen der Finanzprodukte über- und die Risiken unterbetont.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ e.V. trägt mit seinem Anlegerschutzprogramm zur Stabilität des Finanzmarktes bei. Er stärkt das Vertrauen in einen seriösen Finanzmarkt und schützt die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt und vertritt in der Öffentlichkeit, kompetent und rechtzeitig die Interessen seiner Mitglieder bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Der BSZ® e.V. mahnt zur Vorsicht bei bestimmten "Detektiven", "Wirtschaftsfahndern", Spezialfirmen zur "Wiederbeschaffung verloren geglaubter Gelder" .Hier wird oft viel Geld verlangt und die Gegenleistung ist meist nicht messbar und im Regelfall ohne Erfolg für die Anleger. Nicht selten werden Geschädigte mit Offerten von dubiosen Interessen- bzw. Schutzgemeinschaften konfrontiert. Teilweise treten hierbei die Initiatoren gerade der Anlagefirmen als "Retter in der Not" auf, bei denen der Geschädigte zuvor sein Geld verloren hatte. Auch ist zu warnen vor sog. Schutzgemeinschaften, die vollmundig ihre geplanten Aktionen zur Wiederbeschaffung der Gelder anpreisen. Hier ist oftmals die notwendige rechtliche Vertretung vergeblich zu suchen und der Erfolg angestrebter Aktionen muss teilweise angezweifelt werden. Bei seriös agierenden Interessengemeinschaften ist daher immer die kompetente Vertretung der Anlegerinteressen durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte sichergestellt.

Zum Beispiel stellt sich für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sind weiterführende Informationen gefragt.

Der kompetente Anlegerschutzanwalt sollte Ihnen – bevor Sie Ihm eine Mandat erteilen- eine erste Einschätzung Ihres Falls vermitteln. Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:

•Kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles
•Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
•Prüfung ob Ansprüche bestehen
•Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
•Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
•Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
•Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
•Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
•Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

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