Bis in das Jahr 2008 galten Schiffsfonds als relativ sichere Anlage mit hohen Renditechancen. Die Fonds und damit die Anleger haben jahrelang von der Globalisierung und der starken Zunahme des Welthandels profitiert. Ab 1999 konnten Schiffsfonds zugunsten der Tonnagebesteuerung (Tonnagesteuererlass gem. § 5 a EStG) optieren. Dabei wird auf einen fiktiv bzw. pauschal ermittelten Gewinn abgestellt, der sich an der Nettoraumzahl orientiert, also an der Tonnage des jeweiligen Schiffes. Von dieser sehr geringen Pauschlasteuer profitierten auch die Anleger.
Die Nachfrage nach Frachtraum ist allerdings während der Finanzkrise erheblich gesunken, und damit auch die Charterraten, die häufig nicht mal mehr zur Deckung der Schiffsbetriebskosten ausreichen. Vielfach sind bei den neu aufgelegten Fonds die Schiffe überteuert eingekauft worden; und immer noch drängen neue Schiffe auf den Markt, die in „besseren Zeiten“ bestellt wurden und nun abgenommen werden müssen.
Auswirkungen der Finanzkrise
Bedingt durch die Finanzkrise musste ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage nach Containerraum verzeichnet werden; dies spiegelt sich deutlich wider im Rückgang des Baltic Dry Index (BDI), der von seinem Höchststand von über 11000 Punkten auf 667 Punkte im Dezember 2008 fiel. Charterer fallen in die Insolvenz; in der Folge haben viele Schiffe keine Chance auf Abschluss eines neuen lukrativen Chartervertrages. Selbst wenn neue Verträge abgeschlossen werden können, so decken die Einnahmen häufig gerade einmal die Schiffsbetriebskosten, nicht aber die Verpflichtungen zur Bedienung der Schiffshypotheken.
Besonders prekär ist die Lage für die Anleger der Fonds, die von Anfang an nur Charterverträge mit geringen Laufzeiten von lediglich drei bis fünf Jahren abgeschlossen haben. Hier lasten hohe Verbindlichkeiten auf den Schiff, die häufig nicht mehr oder nur unzureichend bedient werden können. Dennoch drängen auch dieses Jahr viele neue Schiffe auf den Markt, was ein Anstieg der Charterraten in absehbarer Zeit wohl verhindern wird.
Konsequenzen für die Anleger
Den Anlegern gerade in relativ jungen Schiffsfonds, auf denen noch hohe Verbindlichkeiten lasten, drohen meist die Rückforderung bereits gewährter Ausschüttungen oder sogar Nachschussforderungen, um einen Totalverlust des Investments zu vermeiden. Doch wie sinnvoll ist es, weiter frisches Kapital in das „sinkende Schiff“ zu investieren? Und gegen wen können sich Ansprüche der Anleger richten? Zu diesen Fragen nimmt die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay ausführlich Stellung.
Haftung der Anlageberater
Die Rechtsprechung zu den geschlossenen Immobilienfonds ist auch auf die Schiffsfonds anwendbar. Auch hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt die Haftung des Vermittlers wegen falscher und/oder unzureichender Risikoaufklärung. Häufig erfolgte die Vermittlung auch über Banken, nicht selten mit gleichzeitiger Vermittlung des entsprechenden Kredits.
Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung (z.B. BGHZ 123,126 ff.), hierzu gehört zum einen die Analyse der Vermögensverhältnisse des Anlegers und die Empfehlung eines geeigneten Produkts, über dessen Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Zu einer Risikoaufklärung gehören unbedingt die Punkte Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, lange Laufzeiten, die Höhe der Weichkosten, insbesondere der Vertriebsprovisionen, die Time-Charter-Risiken sowie etwaige Kursrisiken, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.
Die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen lässt sich auch auf Schiffsfonds anwenden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 585/07). Darüber hinaus müssen Anlageberater das Konzept des jeweiligen Fonds auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen (Plausibilitätsprüfung).
Prospekthaftung und Haftung des Treuhandkommanditisten
Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haben die Anleger Anspruch gegen die Prospektherausgeber und –verantwortlichen. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der kurzen, dreijährigen Verjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspG (gilt seit 01.07.2005) ab Veröffentlichung des Prospekts und sind deshalb bereits oft schon verjährt, wenn der Anleger sich erstmals der Schieflage des Fonds bewusst wird.
Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne unterliegen allerdings der der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers gem. § 199 Abs. 1 BGB und können demnach meist noch geltend gemacht werden.
Den Treuhandkommanditisten treffen eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten. Er muss über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: III ZR 90/08.
Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft
Grundsätzlich kann der Anleger bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung seinen Fondsbeitritt auch Jahre später noch widerrufen, da die Frist zum Widerruf dann niemals begonnen hat zu laufen. Allerdings kann jedoch aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, das durchaus negativ sein, durchgesetzt werden.
Die Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft stehen allerdings derzeit gerade vor dem EuGH zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz.
Ansprüche gegen die innenfinanzierende Bank
Da Schiffsbeteiligungen überwiegend innenfinanziert sind, der Anleger also kein direktes Vertragsverhältnis mit der Bank hat, fehlt der Anknüpfungspunkt für eigene Ansprüche des Anlegers.
Nicht ausgeschlossen sind selbstverständlich Ansprüche gegen die außenfinanzierende Bank.
Handlungsoptionen
Häufig zeigen sich nach gründlicher Prüfung mehrere Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei es gegen den Initiator oder gegen den Vermittler.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, Juni 03, 2010
Samstag, Mai 29, 2010
Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Ein brandneues Urteil des Bundesgerichtshofs, mitgeteilt von der Pressestelle am 28.05.2010, rückt nochmals die Schwierigkeiten und Tücken einer strafbefreienden Selbstanzeige in den Vordergrund.
Wie allgemein bekannt, besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit eine nachträgliche Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Fiskus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals explizit darauf hingewiesen, dass ein Steuerhinterzieher dann keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er tatsächlich befürchten muss. Verheimlicht er weiterhin andere Konten, bei denen er davon ausgeht, dass diese nicht in den Fokus der Steuerfahndung geraten können, kann Straffreiheit nicht erlangt werden, so ganz eindeutig der Bundesgerichtshof. Es geht also darum, grundsätzlich "reinen Tisch" zu machen.
Auch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nochmals präzisiert, wann eine Tat als entdeckt anzusehen ist. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Axel Widmaier (Heidelberg) hatte in seinem Beitrag "die Schlinge zieht sich zu" darauf hingewiesen, dass mittlerweile in verschiedenen Bundesländern es zu einer größeren Anzahl an Haus-durchsuchungen durch die Steuerfahndung kam. Der Bundesgerichtshof hat nochmals klargestellt, dass im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuer-ordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommen könne.
Eine weitere Hürde ist ebenfalls verschärft worden und zwar im Hinblick auf eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion in Koblenz. Die Oberfinanzdirektion belehrt uns nunmehr, dass es für eine strafbefreiende Anzeige (gilt auch bei der Nacherklärung, Anm. des Autors ) nicht ausreiche, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter einer Steuerhinterziehung sei in diesem Fall sozusagen in einer Bringschuld und die Unterlagen müssten daher so dem Finanzamt vorgelegt werden, dass ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Natürlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, insbesondere für den steuerlich beratenen Mandanten, dass die Unterlagen so aufbereitet werden, dass die Finanzbehörden sich relativ schnell einen Überblick verschaffen können. Die Frage ist nur in welchem Umfang diese Aufbereitung zu erfolgen hat. Eines kann man sagen, dass die Vorlage von amtlichen Vordrucken betreffend den Kapitaleinkünfte und den sonstigen Einkünften wohl kaum gefordert werden kann. Bei den bisherigen Entwicklungen ist aber nichts mehr auszuschließen.
Die Finanzbehörden sind in jedem Fall gehalten, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, sollten die Auskünfte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dann ist allerdings zwingend seine Pflicht, eine entsprechende Nachbesserung möglichst umfassend vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Vielzahl der Stolperfallen und auch der Verschärfungen der einzelnen An-forderungen, sicherlich bedingt durch die Masse der losgetretenen Fälle durch fragwürdige Vor-gehensweise die Staatsgewalt, sollte hier sehr sorgfältig agiert werden. Es ist jedem Betroffenen nur dringend anzuraten, sich entsprechender sachkundiger Hilfe zu bedienen. Es sollte keinesfalls passieren, dass von der Bank eingetroffene Unterlagen schlichtweg durchgereicht werden.
Jeder Berater muss sich daher auch im klaren sein, dass es nicht nur ausreichen kann, dem Man-danten nur eine Nacherklärung zu formulieren, vielmehr muss er ihm auch zur Seite stehen, wenn die Unterlagen eintreffen und gerade für diese Arbeit sollte er gewappnet sein.
Als Fazit bleibt nur anzumerken, dass derjenige der Konten im Ausland unterhält und seine Ein-nahmen bisher nicht angab, es sich jetzt dringend überlegen sollte, den Schritt in die Steuerehr-lichkeit zu unternehmen. Die Anforderungen für eine Strafbefreiung werden ständig nach oben korrigiert, wie die Entwicklungen in der jüngsten Zeit zeigen. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen in diese Richtung nur schlimmstes befürchten. Verstärkt wird diese Erkenntnis noch dadurch, als die Attraktivität der strafbefreienden Selbstanzeige stark eingeschränkt werden soll. Mit Datum vom 19.05.2010 legte die CDU/CSU und FDP einen Antrag als Bundestagsdrucksache 17/1755 vor, der genau dies auf den Seiten 9/10 vorsieht.
Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Wie allgemein bekannt, besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit eine nachträgliche Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Fiskus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals explizit darauf hingewiesen, dass ein Steuerhinterzieher dann keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er tatsächlich befürchten muss. Verheimlicht er weiterhin andere Konten, bei denen er davon ausgeht, dass diese nicht in den Fokus der Steuerfahndung geraten können, kann Straffreiheit nicht erlangt werden, so ganz eindeutig der Bundesgerichtshof. Es geht also darum, grundsätzlich "reinen Tisch" zu machen.
Auch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nochmals präzisiert, wann eine Tat als entdeckt anzusehen ist. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Axel Widmaier (Heidelberg) hatte in seinem Beitrag "die Schlinge zieht sich zu" darauf hingewiesen, dass mittlerweile in verschiedenen Bundesländern es zu einer größeren Anzahl an Haus-durchsuchungen durch die Steuerfahndung kam. Der Bundesgerichtshof hat nochmals klargestellt, dass im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuer-ordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommen könne.
Eine weitere Hürde ist ebenfalls verschärft worden und zwar im Hinblick auf eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion in Koblenz. Die Oberfinanzdirektion belehrt uns nunmehr, dass es für eine strafbefreiende Anzeige (gilt auch bei der Nacherklärung, Anm. des Autors ) nicht ausreiche, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter einer Steuerhinterziehung sei in diesem Fall sozusagen in einer Bringschuld und die Unterlagen müssten daher so dem Finanzamt vorgelegt werden, dass ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Natürlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, insbesondere für den steuerlich beratenen Mandanten, dass die Unterlagen so aufbereitet werden, dass die Finanzbehörden sich relativ schnell einen Überblick verschaffen können. Die Frage ist nur in welchem Umfang diese Aufbereitung zu erfolgen hat. Eines kann man sagen, dass die Vorlage von amtlichen Vordrucken betreffend den Kapitaleinkünfte und den sonstigen Einkünften wohl kaum gefordert werden kann. Bei den bisherigen Entwicklungen ist aber nichts mehr auszuschließen.
Die Finanzbehörden sind in jedem Fall gehalten, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, sollten die Auskünfte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dann ist allerdings zwingend seine Pflicht, eine entsprechende Nachbesserung möglichst umfassend vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Vielzahl der Stolperfallen und auch der Verschärfungen der einzelnen An-forderungen, sicherlich bedingt durch die Masse der losgetretenen Fälle durch fragwürdige Vor-gehensweise die Staatsgewalt, sollte hier sehr sorgfältig agiert werden. Es ist jedem Betroffenen nur dringend anzuraten, sich entsprechender sachkundiger Hilfe zu bedienen. Es sollte keinesfalls passieren, dass von der Bank eingetroffene Unterlagen schlichtweg durchgereicht werden.
Jeder Berater muss sich daher auch im klaren sein, dass es nicht nur ausreichen kann, dem Man-danten nur eine Nacherklärung zu formulieren, vielmehr muss er ihm auch zur Seite stehen, wenn die Unterlagen eintreffen und gerade für diese Arbeit sollte er gewappnet sein.
Als Fazit bleibt nur anzumerken, dass derjenige der Konten im Ausland unterhält und seine Ein-nahmen bisher nicht angab, es sich jetzt dringend überlegen sollte, den Schritt in die Steuerehr-lichkeit zu unternehmen. Die Anforderungen für eine Strafbefreiung werden ständig nach oben korrigiert, wie die Entwicklungen in der jüngsten Zeit zeigen. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen in diese Richtung nur schlimmstes befürchten. Verstärkt wird diese Erkenntnis noch dadurch, als die Attraktivität der strafbefreienden Selbstanzeige stark eingeschränkt werden soll. Mit Datum vom 19.05.2010 legte die CDU/CSU und FDP einen Antrag als Bundestagsdrucksache 17/1755 vor, der genau dies auf den Seiten 9/10 vorsieht.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Madoff: Globale Anwaltsallianz erzielt Entschädigungserfolge in Milliardenhöhe!
„Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ erzielt Entschädigungen in Milliardenhöhe im Vergleichswege! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.
Die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ kann erste große Erfolge verzeichnen. Einer Meldung des Präsidenten der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“, Dr. Javier Cremades von der spanischen Anwaltskanzlei Cremades & Calvo Sotelo vom 26.05.2010 zufolge haben sich inzwischen rund 20 europäische Banken mit Anlegern außerhalb der USA auf eine Entschädigung geeinigt, als Bank wurde dabei z.B. die HSBC Holdings genannt.
Dieser Meldung zufolge werden 720.000 Anlegern Verluste in Höhe von 15,5 Milliarden Euro ersetzt. Unter anderem Geldhäuser aus Frankreich, Portugal, Spanien und Großbritannien würden sich an Rückzahlungen beteiligen.
Dieser große Erfolg zeigt, dass Anleger nicht chancenlos sind, sondern im Gegenteil teilweise Chancen auf Rückzahlung haben.
Der deutsche Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dessen Kanzlei Rohde & Späth ebenfalls Mitglied der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ ist, hierzu:
„Für unsere deutschen Madoff-Geschädigten konnten wir zwar noch keine Vergleiche erzielen, dieser große Erfolg der Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff zeigt aber, dass der Druck auf die Banken zunimmt. Wir gehen daher davon aus, dass die bisherigen Vergleiche auch die Vergleichsbereitschaft in Deutschland erhöhen werden.“
Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu bekommen, die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ wird von renommierten Kanzleien aus diesen Ländern betreut.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ kann erste große Erfolge verzeichnen. Einer Meldung des Präsidenten der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“, Dr. Javier Cremades von der spanischen Anwaltskanzlei Cremades & Calvo Sotelo vom 26.05.2010 zufolge haben sich inzwischen rund 20 europäische Banken mit Anlegern außerhalb der USA auf eine Entschädigung geeinigt, als Bank wurde dabei z.B. die HSBC Holdings genannt.
Dieser Meldung zufolge werden 720.000 Anlegern Verluste in Höhe von 15,5 Milliarden Euro ersetzt. Unter anderem Geldhäuser aus Frankreich, Portugal, Spanien und Großbritannien würden sich an Rückzahlungen beteiligen.
Dieser große Erfolg zeigt, dass Anleger nicht chancenlos sind, sondern im Gegenteil teilweise Chancen auf Rückzahlung haben.
Der deutsche Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dessen Kanzlei Rohde & Späth ebenfalls Mitglied der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ ist, hierzu:
„Für unsere deutschen Madoff-Geschädigten konnten wir zwar noch keine Vergleiche erzielen, dieser große Erfolg der Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff zeigt aber, dass der Druck auf die Banken zunimmt. Wir gehen daher davon aus, dass die bisherigen Vergleiche auch die Vergleichsbereitschaft in Deutschland erhöhen werden.“
Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu bekommen, die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ wird von renommierten Kanzleien aus diesen Ländern betreut.
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K1-Fonds: "Internationale Anwaltsallianz" bereitet erste Klagen vor!
"Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südamerika schließen sich dem BSZ e.V. an.
Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 28.05.2010:
Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung.
Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .
Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus, wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt . Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.
"Wir werden daher bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.
Inzwischen haben sich auch erste Geschädigte aus Südamerika an den BSZ e.V. gewandt, auch diese können sich an den BSZ e.V. wenden, sie werden von der Kanzlei Ticona Cuba betreut, der Kanzleiinhaber Juan Carlos Ticona Cuba ist gebürtiger Bolivianer mit Anwaltszulassungen in Deutschland, Bolivien und Spanien und spricht somit natürlich perfekt spanisch.
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Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung.
Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .
Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus, wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt . Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.
"Wir werden daher bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.
Inzwischen haben sich auch erste Geschädigte aus Südamerika an den BSZ e.V. gewandt, auch diese können sich an den BSZ e.V. wenden, sie werden von der Kanzlei Ticona Cuba betreut, der Kanzleiinhaber Juan Carlos Ticona Cuba ist gebürtiger Bolivianer mit Anwaltszulassungen in Deutschland, Bolivien und Spanien und spricht somit natürlich perfekt spanisch.
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Donnerstag, Mai 27, 2010
Keine automatische Straffreiheit für Steuersünder bei Selbstanzeige
Nach Mitteilung der Financial Times vom 26.05.2010 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz am gestrigen Tage mit, dass ein Steuersünder dem Finanzamt entsprechende Unterlagen so zu übergeben habe, das eine Zusammenfassung von Verfahren ohne größere eigene Ermittlungen möglich sei. „Es reiche nicht, „dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen.““
Damit äußert die Finanzverwaltung hingegen keine neue Auffassung. Allerdings scheint sie unter der „Flut“ von Selbstanzeigen im Nachgang der angekauften Daten CD in Nordrhein-Westfalen sich genötigt zu sehen, auf diese Selbstverständlichkeit für gute Berater explizit hinzuweisen. „Einige Steuersünder werden hier wohl auf das falsche Pferd gesetzt und noch ein böses Erwachen haben“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) von der Wirtschaftskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.
Während im allgemeinen Strafrecht mit der Vollendung einer Tat die Strafe verwirkt ist und eine Strafbefreiung über die „goldene Brücke zurück in die Straffreiheit“ durch tätige Reue nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, auch nach Vollendung oder Beendigung einer bestimmten Steuerstraftat die begehrte Straffreiheit zu erlangen.
Der § 371 AO sieht diese Konsequenz unter der Bedingung der Berichtigung von unrichtigen Angaben oder Nachholung vollständiger Angaben vor. Hierzu wird jedoch grundsätzlich verdichtetes Zahlenmaterial benötigt. Sofern exakte Beträge aufgrund von Zeitmangel nicht ermittelt werden können, muss zwingend eine Schätzung abgegeben werden. Diese sollte dann aber regelmäßig einen sehr großzügigen Aufschlag enthalten, da mit der Selbstanzeige eine Entdeckung der Steuerstraftat verbunden und danach eine erweiternde strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich geworden ist. Gerade im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dieser Weg häufig der einzig gangbare sein. Nach der erfolgten Schätzung kann dann in Ruhe das konkrete Zahlenmaterial aufgearbeitet und das Nachbesteuerungsverfahren entsprechend gesteuert werden.
Eines muss dem reuigen Steuersünder allerdings klar sein, nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung muss innerhalb der Zahlungsfrist die rückständige Steuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Andernfalls nützt die beste Selbstanzeige nichts.
Dr. Morgenstern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage „Welche Frist angemessen sei?“, äußerst zweifelhaft ist. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese Frist eine strafrechtliche, für die daher auch nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet ist. Zuständig für die Festsetzung ist nach herrschender Meinung die Straf- und Bußgeldstelle (StraBU).
Der Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige ist folglich nicht für jeden eröffnet und sollte vorher genau überlegt werden. Eine fachlich qualifizierte Beratung ist hierzu zwingend erforderlich.
Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Damit äußert die Finanzverwaltung hingegen keine neue Auffassung. Allerdings scheint sie unter der „Flut“ von Selbstanzeigen im Nachgang der angekauften Daten CD in Nordrhein-Westfalen sich genötigt zu sehen, auf diese Selbstverständlichkeit für gute Berater explizit hinzuweisen. „Einige Steuersünder werden hier wohl auf das falsche Pferd gesetzt und noch ein böses Erwachen haben“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) von der Wirtschaftskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.
Während im allgemeinen Strafrecht mit der Vollendung einer Tat die Strafe verwirkt ist und eine Strafbefreiung über die „goldene Brücke zurück in die Straffreiheit“ durch tätige Reue nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, auch nach Vollendung oder Beendigung einer bestimmten Steuerstraftat die begehrte Straffreiheit zu erlangen.
Der § 371 AO sieht diese Konsequenz unter der Bedingung der Berichtigung von unrichtigen Angaben oder Nachholung vollständiger Angaben vor. Hierzu wird jedoch grundsätzlich verdichtetes Zahlenmaterial benötigt. Sofern exakte Beträge aufgrund von Zeitmangel nicht ermittelt werden können, muss zwingend eine Schätzung abgegeben werden. Diese sollte dann aber regelmäßig einen sehr großzügigen Aufschlag enthalten, da mit der Selbstanzeige eine Entdeckung der Steuerstraftat verbunden und danach eine erweiternde strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich geworden ist. Gerade im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dieser Weg häufig der einzig gangbare sein. Nach der erfolgten Schätzung kann dann in Ruhe das konkrete Zahlenmaterial aufgearbeitet und das Nachbesteuerungsverfahren entsprechend gesteuert werden.
Eines muss dem reuigen Steuersünder allerdings klar sein, nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung muss innerhalb der Zahlungsfrist die rückständige Steuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Andernfalls nützt die beste Selbstanzeige nichts.
Dr. Morgenstern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage „Welche Frist angemessen sei?“, äußerst zweifelhaft ist. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese Frist eine strafrechtliche, für die daher auch nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet ist. Zuständig für die Festsetzung ist nach herrschender Meinung die Straf- und Bußgeldstelle (StraBU).
Der Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige ist folglich nicht für jeden eröffnet und sollte vorher genau überlegt werden. Eine fachlich qualifizierte Beratung ist hierzu zwingend erforderlich.
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Mittwoch, Mai 26, 2010
Klagewelle gegen Allianz Lebensversicherung?
Verbraucherzentrale Hamburg hält Verträge für unwirksam. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Lebensversicherungskunden.
Berlin, München, Dieburg 26.05.2010
Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Wochenendausgabe vom 22./24.05 berichtete, hält nun auch die Verbraucherzentrale Hamburg Verträge der Allianz-Lebensversicherung für unwirksam. Die Allianz habe Kunden, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben und ihre Versicherung im Jahr 2005 oder später kündigten, zu wenig ausbezahlt, berichtet die SZ.
Der Allianz wird dabei vorgeworfen, den Rückkaufswert falsch berechnet zu haben, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die ebenfalls Versicherungsnehmer der Allianz vertritt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg wurde auf Seiten der Allianz nicht nur der Rückkaufswert falsch berechnet, sondern zusätzlich noch ein unzulässiger Stornoabzug erhoben.
Die Zahl der betroffenen Versicherungsnehmer liegt im sechsstelligen Bereich, erklären die Verbraucherschützer. Versicherungsnehmer sollten daher fachkundig prüfen, ob auch Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Berlin, München, Dieburg 26.05.2010
Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Wochenendausgabe vom 22./24.05 berichtete, hält nun auch die Verbraucherzentrale Hamburg Verträge der Allianz-Lebensversicherung für unwirksam. Die Allianz habe Kunden, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben und ihre Versicherung im Jahr 2005 oder später kündigten, zu wenig ausbezahlt, berichtet die SZ.
Der Allianz wird dabei vorgeworfen, den Rückkaufswert falsch berechnet zu haben, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die ebenfalls Versicherungsnehmer der Allianz vertritt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg wurde auf Seiten der Allianz nicht nur der Rückkaufswert falsch berechnet, sondern zusätzlich noch ein unzulässiger Stornoabzug erhoben.
Die Zahl der betroffenen Versicherungsnehmer liegt im sechsstelligen Bereich, erklären die Verbraucherschützer. Versicherungsnehmer sollten daher fachkundig prüfen, ob auch Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.
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Donnerstag, Mai 20, 2010
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) seit 17.05.2010 in Kraft.
Nicht von allen Dienstleistern beachtet, trat am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft.
Dies erfolgte auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auf die 11-Punkte Liste unter der Überschrift „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ des § 2 DL-InfoV * wird verwiesen.
Schwierigkeiten bei der Pflichterfüllung dieser Vorschrift veranlasst Ziff. 11 des § 2 DL-InfoV, wonach der Dienstleister, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich unaufgefordert zu benennen hat.
„Das Konzept des räumlichen Geltungsbereichs bietet in der Haftpflichtversicherung keinen griffigen Anknüpfungspunkt.“ erklärt der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Solheid, Reichenbach:
In den wenigsten Fällen wird in der Police beschrieben, welcher Geltungsbereich betroffen ist. Die Örtlichkeit, wo die rechtsberatende oder andere Dienstleistung erbracht wird, ist auch in vielen Fällen irrelevant.
Ein Beispiel: Der deutsche Rechtsanwalt, der in Peking gegenüber seinem Klienten Rechtsberatung zum sächsischen Nachbarrecht erbringt, sollte in der Regel nach dem Wortlaut seiner Haftpflichtpolice auch in China haftpflichtmäßig abgesichert sein.
Anknüpfungspunkt der Haftpflichtdeckung ist regelmäßig, der Rechtsbereich, welcher durch die Beratung tangiert wird. Erst wenn die Rechtsberatung des deutschen Rechtsanwalts nicht-deutsches/europäisches Recht tangiert, findet die Deckungswirkung ihre Grenzen.
Entscheidend sind hierbei besonders die Ausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags. Diese interessieren den Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kunden des Dienstleisters. Diese orientieren sich am Kanzleiort, vor welchem Gericht der Anwalt auftritt oder zu welchem Recht die Dienstleistung erbracht wird.
So heißt es beispielsweise in der Vermögenshaftpflichtpolice eines großen deutschen Versicherers unter den Ausschlüssen:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
*über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltende Kanzleien oder Büros,
*im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
*des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.“
Derartige Ausschlüsse sind offen zu legen und in der Internetseite unaufgefordert zu benennen. Die Kenntnisse der Ausschlusstatbestände gehört zum legitimen Interesse des Mandanten.
Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beispielsweise besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Folglich hat die Internetseite einer entsprechenden Kanzlei die Pflichten der hier angesprochenen Ziffer 11 des DL-InfoV zu erfüllen. Zu den Ausschlüssen sind im Zweifel Rücksprachen beim Versicherungsunternehmen angebracht.
Wer die Pflichtangaben nicht in den Internetseiten wiedergibt, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.
* DL-InfoV , § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4 .in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
Autor dieses Beitrags:
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid
Ackermannstr. 1
D - 08468 Reichenbach/ Vogtland
Tel.: 03765 / 61058-0
Fax: 03765 / 610-5858
www.ra-dr-solheid.de
E-Mail: dr.solheid@web.de
Mitgeteilt durch:
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dies erfolgte auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auf die 11-Punkte Liste unter der Überschrift „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ des § 2 DL-InfoV * wird verwiesen.
Schwierigkeiten bei der Pflichterfüllung dieser Vorschrift veranlasst Ziff. 11 des § 2 DL-InfoV, wonach der Dienstleister, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich unaufgefordert zu benennen hat.
„Das Konzept des räumlichen Geltungsbereichs bietet in der Haftpflichtversicherung keinen griffigen Anknüpfungspunkt.“ erklärt der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Solheid, Reichenbach:
In den wenigsten Fällen wird in der Police beschrieben, welcher Geltungsbereich betroffen ist. Die Örtlichkeit, wo die rechtsberatende oder andere Dienstleistung erbracht wird, ist auch in vielen Fällen irrelevant.
Ein Beispiel: Der deutsche Rechtsanwalt, der in Peking gegenüber seinem Klienten Rechtsberatung zum sächsischen Nachbarrecht erbringt, sollte in der Regel nach dem Wortlaut seiner Haftpflichtpolice auch in China haftpflichtmäßig abgesichert sein.
Anknüpfungspunkt der Haftpflichtdeckung ist regelmäßig, der Rechtsbereich, welcher durch die Beratung tangiert wird. Erst wenn die Rechtsberatung des deutschen Rechtsanwalts nicht-deutsches/europäisches Recht tangiert, findet die Deckungswirkung ihre Grenzen.
Entscheidend sind hierbei besonders die Ausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags. Diese interessieren den Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kunden des Dienstleisters. Diese orientieren sich am Kanzleiort, vor welchem Gericht der Anwalt auftritt oder zu welchem Recht die Dienstleistung erbracht wird.
So heißt es beispielsweise in der Vermögenshaftpflichtpolice eines großen deutschen Versicherers unter den Ausschlüssen:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
*über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltende Kanzleien oder Büros,
*im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
*des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.“
Derartige Ausschlüsse sind offen zu legen und in der Internetseite unaufgefordert zu benennen. Die Kenntnisse der Ausschlusstatbestände gehört zum legitimen Interesse des Mandanten.
Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beispielsweise besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Folglich hat die Internetseite einer entsprechenden Kanzlei die Pflichten der hier angesprochenen Ziffer 11 des DL-InfoV zu erfüllen. Zu den Ausschlüssen sind im Zweifel Rücksprachen beim Versicherungsunternehmen angebracht.
Wer die Pflichtangaben nicht in den Internetseiten wiedergibt, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.
* DL-InfoV , § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4 .in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
Autor dieses Beitrags:
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid
Ackermannstr. 1
D - 08468 Reichenbach/ Vogtland
Tel.: 03765 / 61058-0
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wahl + partner GmbH: Anlageberater vom Oberlandesgericht zum Schadensersatz verurteilt.
Stuttgart / Dieburg, 20.05.2010 – Für viele Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH so genannte „Mezzanine-Darlehen“ zur Verfügung gestellt haben, gibt es jetzt neue Hoffnung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Anleger von seinem damaligen Berater Schadensersatz wegen der Empfehlung zum Erwerb einer Anlage in wahl + partner forderte.
Vom Landgericht Heilbronn wurde die Klage noch mit dem Argument zurück gewiesen, dass der Anleger unterschrieben habe, dass die Anlage mit Risiken einhergehe und diese in Kauf genommen habe. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr revidiert. Es führt hierzu aus, dass der Hinweis auf ein Risiko allein niemals ausreichend ist. Vielmehr muss dem Anleger eine Möglichkeit gegeben werden, das jeweilige Risiko einschätzen zu können.
Bei einem Darlehen, so das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (Az.: 19 U 8/10), kommt es letztendlich darauf an, wie wahrscheinlich die Rückzahlung ist. Dafür bedarf es der Überprüfung der Bonität desjenigen, dem das Darlehen gewährt werden soll, hier also der Firma wahl + partner GmbH.
Die Firma wahl + partner GmbH hatte in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro bei Anlegern in Form von so genannten Mezzaninen Darlehen eingesammelt. In den Emissionsprospekten wird die Firma wahl + partner GmbH als ein wirtschaftlich robustes und aufstrebendes Unternehmen dargestellt. In Wahrheit schrieb die Firma wahl + partner GmbH jedoch von Jahr zu Jahr immer größere, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge. Im Jahr 2007 betrug dieser ca. € 6,5 Mio.
Trotz der wirtschaftlich desolaten Lage haben zahlreiche Berater das Produkt der Firma wahl + partner GmbH ihren Kunden als eine ideale und sichere Anlage mit einer sehr guten Verzinsung angepriesen und Ihren Kunden empfohlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Berater zum Schadensersatz, weil dieser unstreitig die Bonität der Firma wahl + partner GmbH nicht geprüft, bzw. den Anleger im Vorfeld der Beteiligung nicht darauf hingewiesen hatte, dass er die Bonität nicht geprüft habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt hierzu wie folgt aus:
„Der Anlageberater ist jedoch verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichen, kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.“
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die das Urteil für den Anleger erstritten hat: „Das Urteil ist auch für allen anderen Anleger ein Lichtblick. Da nicht zu erwarten ist, dass aus der Insolvenz mit der Rückerstattung hoher Beträge zu rechnen ist, ist dies die letzte und einzige Chance, den eingetretenen Schaden zu kompensieren.“
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wahl und Partner" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Vom Landgericht Heilbronn wurde die Klage noch mit dem Argument zurück gewiesen, dass der Anleger unterschrieben habe, dass die Anlage mit Risiken einhergehe und diese in Kauf genommen habe. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr revidiert. Es führt hierzu aus, dass der Hinweis auf ein Risiko allein niemals ausreichend ist. Vielmehr muss dem Anleger eine Möglichkeit gegeben werden, das jeweilige Risiko einschätzen zu können.
Bei einem Darlehen, so das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (Az.: 19 U 8/10), kommt es letztendlich darauf an, wie wahrscheinlich die Rückzahlung ist. Dafür bedarf es der Überprüfung der Bonität desjenigen, dem das Darlehen gewährt werden soll, hier also der Firma wahl + partner GmbH.
Die Firma wahl + partner GmbH hatte in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro bei Anlegern in Form von so genannten Mezzaninen Darlehen eingesammelt. In den Emissionsprospekten wird die Firma wahl + partner GmbH als ein wirtschaftlich robustes und aufstrebendes Unternehmen dargestellt. In Wahrheit schrieb die Firma wahl + partner GmbH jedoch von Jahr zu Jahr immer größere, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge. Im Jahr 2007 betrug dieser ca. € 6,5 Mio.
Trotz der wirtschaftlich desolaten Lage haben zahlreiche Berater das Produkt der Firma wahl + partner GmbH ihren Kunden als eine ideale und sichere Anlage mit einer sehr guten Verzinsung angepriesen und Ihren Kunden empfohlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Berater zum Schadensersatz, weil dieser unstreitig die Bonität der Firma wahl + partner GmbH nicht geprüft, bzw. den Anleger im Vorfeld der Beteiligung nicht darauf hingewiesen hatte, dass er die Bonität nicht geprüft habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt hierzu wie folgt aus:
„Der Anlageberater ist jedoch verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichen, kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.“
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die das Urteil für den Anleger erstritten hat: „Das Urteil ist auch für allen anderen Anleger ein Lichtblick. Da nicht zu erwarten ist, dass aus der Insolvenz mit der Rückerstattung hoher Beträge zu rechnen ist, ist dies die letzte und einzige Chance, den eingetretenen Schaden zu kompensieren.“
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Dienstag, Mai 18, 2010
Wie findet man den richtigen Anwalt?
Nicht nur die Kaufleute, sondern auch die Verbraucher haben immer mehr Bedarf an qualifizierter Rechtsberatung. Schließlich möchte doch jeder für sich die Gestaltungsmacht ausnutzen, die das gesetzliche und gesellschaftliche Gefüge jedem bietet. Neben der juristischen Fachkompetenz muss ein Anwalt auch zunehmend über spezielle wirtschaftliche Branchenkenntnisse verfügen.
Um Rechtsnachteile zu vermeiden und die nicht geringen Kosten an der richtigen Stelle einzusetzen, ist daher die Wahl des „passenden“ Anwalts wichtiger, aber auch komplizierter denn je. Dem Anwalt selbst ist es kaum möglich, über Anzeigen, Prospekte oder Werbebriefe möglichen Mandanten die Vorteile seines Angebotes zu vermitteln. Ein Auto kann man ohne großen Aufwand Probe fahren. Bei einem Anwalt kann ein Test für den Kunden sehr teuer und zeitaufwendig sein.
Suchdienste, die Ihnen auf Anfrage Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten bestimmter Rechtsgebiete mitteilen, sind da oft nicht ausreichend. Auch die von Zeitschriften in Listen veröffentlichten Adressen von Experten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten sagt nichts darüber, ob das wirklich der Anwalt Ihres Vertrauens sein könnte. Bei insgesamt ca. 130 000 Rechtsanwälten scheint es schon vermessen, eine Qualitätsliste zu erstellen und zu behaupten, dies seien die 500 Experten auf den Fachgebieten XY.
Anwälte, die sich besonders fortgebildet haben, können unter bedingten Voraussetzungen gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung die Bezeichnung Fachanwalt verliehen bekommen. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Diese geforderten Kriterien müssen nachgewiesen werden. Außerdem muss der Anwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Neben der Fachanwaltsbezeichnung können die Rechtsanwälte Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte angeben. Diese Angaben beruhen dann aber auf eigener Einschätzung.
Man fragt sich, was die „Experten“, die sich unter einem für Anwälte überhaupt nicht existierenden Prädikat als Experte für Rechtsgebiet XY veröffentlichen lassen, eigentlich von ihren Kollegen halten. Wer sich bei seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht hinreichend über die neuere Rechtsprechung der Gerichte zu den Fachgebieten, auf denen er beratend oder forensisch tätig ist, informiert, wird zu Recht mit dem Vorwurf konfrontiert, seine beruflichen Pflichten verletzt zu haben. Das wird aber bei der Masse, der in der Liste nicht genannten Anwälte sicher nicht der Fall sein! Das, was die Listenersteller mit zum Qualitätskriterium gemacht haben, nämlich die Anzahl der Veröffentlichungen des entsprechenden Anwalts, ist nichts anderes als ein Beitrag, die Informationsflut im juristischen Arbeitsleben noch erdrückender zu machen. Ein großer Teil dessen, was an Informationen vermittelt wird, ist sowieso überflüssig. Man kann es auch Informationsmüll nennen.
Besser ist, Sie vertrauen Ihrem eigenen gesunden Menschenverstand und besuchen einige für Ihr Problem in Frage kommende Kanzleien im Internet. Nur zu 20% entscheiden rationale Gründe über eine Mandatserteilung - zu 80% ausschlaggebend sind die Gefühle, welche die angebotene Dienstleistung, das Anwaltsbüro, das Personal und die angebotenen Informationen auslösen. In der virtuellen Kanzlei gewinnen Sie einen „ersten Eindruck“. Wenn Sie dann noch die nachstehenden 7 Fragen für eine Kanzlei alle bejahen können, haben Sie eine gute Entscheidungsgrundlage. Also erst in die „virtuelle Kanzlei“ und dann in die „reale Kanzlei“ !
1. Macht die Anwaltskanzlei ihre Qualitätsstandards Ihnen als Mandanten gegenüber ausreichend transparent ?
2. Definiert die Kanzlei die Begriffe Fachanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt und Interessenschwerpunkt verständlich genug und sind diese Kriterien leicht dem jeweils betreffenden Anwalt zuzuordnen?
3. Wird die Qualifikationsaussage ausreichend begründet?
4. Ist für Sie schnell eine Konzentration der Kanzlei auf bestimmte Arbeitsfelder erkennbar ?
5. Haben Sie den Eindruck, dass sich die Kanzlei mit Gestaltung und Inhalt ihrer Homepage an Ihrem Bedarf als Mandant orientiert ?
6. Wird die Kostenfrage erläutert?
7. Wird es Ihnen leicht gemacht, unmittelbar Kontakt aufzunehmen?
Nach dem Grundsatz, dass jeder Mandant den Anwalt finden soll, der zu ihm am besten passt hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und der BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ® e.V. im Internet unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de www.fachanwalt-hotline.eu und www.jurafit.de Kataloge mit einer komfortablen Suchfunktion nach den in Web-Sites von Rechtsanwälten angegebenen Fachgebieten, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten eingerichtet. So führt ein schneller, informativer Besuch bei einigen virtuellen Kanzleien in der Regel schnell zum Anwalt des eigenen Vertrauens. Die angebotenen Inhalte der Websites von Rechtsanwälten differieren allerdings deutlich. So manche Kanzlei wird ihren Internetauftritt neu überdenken müssen. Die Besucher von jurafit.de und der Fachanwalt-Hotline honorieren es in der Regel nicht, wenn nur die üblichen Kanzleidaten, wie Fachgebiete, Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte ins Netz gestellt werden. Etwas mehr Info und Persönlichkeit darf es schon sein.
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Suchdienste, die Ihnen auf Anfrage Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten bestimmter Rechtsgebiete mitteilen, sind da oft nicht ausreichend. Auch die von Zeitschriften in Listen veröffentlichten Adressen von Experten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten sagt nichts darüber, ob das wirklich der Anwalt Ihres Vertrauens sein könnte. Bei insgesamt ca. 130 000 Rechtsanwälten scheint es schon vermessen, eine Qualitätsliste zu erstellen und zu behaupten, dies seien die 500 Experten auf den Fachgebieten XY.
Anwälte, die sich besonders fortgebildet haben, können unter bedingten Voraussetzungen gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung die Bezeichnung Fachanwalt verliehen bekommen. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Diese geforderten Kriterien müssen nachgewiesen werden. Außerdem muss der Anwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Neben der Fachanwaltsbezeichnung können die Rechtsanwälte Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte angeben. Diese Angaben beruhen dann aber auf eigener Einschätzung.
Man fragt sich, was die „Experten“, die sich unter einem für Anwälte überhaupt nicht existierenden Prädikat als Experte für Rechtsgebiet XY veröffentlichen lassen, eigentlich von ihren Kollegen halten. Wer sich bei seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht hinreichend über die neuere Rechtsprechung der Gerichte zu den Fachgebieten, auf denen er beratend oder forensisch tätig ist, informiert, wird zu Recht mit dem Vorwurf konfrontiert, seine beruflichen Pflichten verletzt zu haben. Das wird aber bei der Masse, der in der Liste nicht genannten Anwälte sicher nicht der Fall sein! Das, was die Listenersteller mit zum Qualitätskriterium gemacht haben, nämlich die Anzahl der Veröffentlichungen des entsprechenden Anwalts, ist nichts anderes als ein Beitrag, die Informationsflut im juristischen Arbeitsleben noch erdrückender zu machen. Ein großer Teil dessen, was an Informationen vermittelt wird, ist sowieso überflüssig. Man kann es auch Informationsmüll nennen.
Besser ist, Sie vertrauen Ihrem eigenen gesunden Menschenverstand und besuchen einige für Ihr Problem in Frage kommende Kanzleien im Internet. Nur zu 20% entscheiden rationale Gründe über eine Mandatserteilung - zu 80% ausschlaggebend sind die Gefühle, welche die angebotene Dienstleistung, das Anwaltsbüro, das Personal und die angebotenen Informationen auslösen. In der virtuellen Kanzlei gewinnen Sie einen „ersten Eindruck“. Wenn Sie dann noch die nachstehenden 7 Fragen für eine Kanzlei alle bejahen können, haben Sie eine gute Entscheidungsgrundlage. Also erst in die „virtuelle Kanzlei“ und dann in die „reale Kanzlei“ !
1. Macht die Anwaltskanzlei ihre Qualitätsstandards Ihnen als Mandanten gegenüber ausreichend transparent ?
2. Definiert die Kanzlei die Begriffe Fachanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt und Interessenschwerpunkt verständlich genug und sind diese Kriterien leicht dem jeweils betreffenden Anwalt zuzuordnen?
3. Wird die Qualifikationsaussage ausreichend begründet?
4. Ist für Sie schnell eine Konzentration der Kanzlei auf bestimmte Arbeitsfelder erkennbar ?
5. Haben Sie den Eindruck, dass sich die Kanzlei mit Gestaltung und Inhalt ihrer Homepage an Ihrem Bedarf als Mandant orientiert ?
6. Wird die Kostenfrage erläutert?
7. Wird es Ihnen leicht gemacht, unmittelbar Kontakt aufzunehmen?
Nach dem Grundsatz, dass jeder Mandant den Anwalt finden soll, der zu ihm am besten passt hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und der BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ® e.V. im Internet unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de www.fachanwalt-hotline.eu und www.jurafit.de Kataloge mit einer komfortablen Suchfunktion nach den in Web-Sites von Rechtsanwälten angegebenen Fachgebieten, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten eingerichtet. So führt ein schneller, informativer Besuch bei einigen virtuellen Kanzleien in der Regel schnell zum Anwalt des eigenen Vertrauens. Die angebotenen Inhalte der Websites von Rechtsanwälten differieren allerdings deutlich. So manche Kanzlei wird ihren Internetauftritt neu überdenken müssen. Die Besucher von jurafit.de und der Fachanwalt-Hotline honorieren es in der Regel nicht, wenn nur die üblichen Kanzleidaten, wie Fachgebiete, Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte ins Netz gestellt werden. Etwas mehr Info und Persönlichkeit darf es schon sein.
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Montag, Mai 17, 2010
Zehn Fehler in Widerrufsbelehrungen von Medienfonds
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG und Prof. Dr. Knops decken auf: Zehn Fehler in Widerrufsbelehrungen von Medienfonds. 44 Fonds identifiziert – einfach Rückabwicklungsmöglichkeit für Anleger.
Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg überprüft gemeinsam mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Widerrufsbelehrungen bei Medienfonds mit obligatorischer Fremdfinanzierung. Insgesamt zehn verschiedene Fehler wurden bisher gefunden, die in unterschiedlicher Anzahl in den einzelnen Widerrufsbelehrungen der Fondsbeitritts- und/oder Finanzierungsverträge enthalten sind.
Bereits 44 Fonds mit einer solchen fehlerhaften Widerrufsbelehrung identifizierten die Anwälte. Anleger in diesen Fonds können noch heute den Widerruf im Hinblick auf Anteilszeichnung und Fremdfinanzierungsvertrag erklären und sich so von dem Fonds lösen.
Der BGH stellte zu den Rechtsfolgen in einem Urteil aus März 2009 (XI ZR 33/08) fest, dass Anleger in diesen Fällen einen Anspruch gegen die finanzierende Bank haben. Diese muss eingezahltes Eigenkapital zuzüglich Zinsen ersetzen und den Investierten von den Darlehensverbindlichkeiten freistellen. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz ist damit nicht verbunden. Umfangreiche Beweisaufnahmen zur individuellen Beratungssituation im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden so vermieden. Einzig Rechtsfragen wären zu klären. Eine einmal rechtskräftig festgestellte, fehlerhafte Widerrufsbelehrung hätte die gleiche Rechtsfolge für alle Anleger dieses Fonds.
Bei den folgenden exemplarischen Fonds im wesentlicher der drei großen Anbieter LHI, Hannover Leasing und KGAL finden sich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in einem oder beiden der verbundenen Beitrittsverträge. Hinsichtlich der Rechtsfolgen kommt es auf das Zeichnungsjahr an.
(alphabetische Sortierung)
DIA Productions
Dritte World Media
Equity Pictures III
First Twenty Million
IMF Internationale Medien
KALEDO
KALEDO Dritte
LORD Dritte
MACRON
MAGICAL
MAT Movies
Mediastream Zweite
Medienfonds GFP
MERADIN
MFP Munich AZL
MFP Munich BTC
MFP Munich GHS
MFP Munich MI 2
MFP Munich New Century
MFP Munich ROE
MHF Delbrück
MHF Delbrück
MHF Zweite Academy
MMDP Munich
MONTRANUS
MONTRANUS DRITTE
MORATIM
MOTION PICTURE
MP Film Management UNLS
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-und Medienfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg überprüft gemeinsam mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Widerrufsbelehrungen bei Medienfonds mit obligatorischer Fremdfinanzierung. Insgesamt zehn verschiedene Fehler wurden bisher gefunden, die in unterschiedlicher Anzahl in den einzelnen Widerrufsbelehrungen der Fondsbeitritts- und/oder Finanzierungsverträge enthalten sind.
Bereits 44 Fonds mit einer solchen fehlerhaften Widerrufsbelehrung identifizierten die Anwälte. Anleger in diesen Fonds können noch heute den Widerruf im Hinblick auf Anteilszeichnung und Fremdfinanzierungsvertrag erklären und sich so von dem Fonds lösen.
Der BGH stellte zu den Rechtsfolgen in einem Urteil aus März 2009 (XI ZR 33/08) fest, dass Anleger in diesen Fällen einen Anspruch gegen die finanzierende Bank haben. Diese muss eingezahltes Eigenkapital zuzüglich Zinsen ersetzen und den Investierten von den Darlehensverbindlichkeiten freistellen. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz ist damit nicht verbunden. Umfangreiche Beweisaufnahmen zur individuellen Beratungssituation im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden so vermieden. Einzig Rechtsfragen wären zu klären. Eine einmal rechtskräftig festgestellte, fehlerhafte Widerrufsbelehrung hätte die gleiche Rechtsfolge für alle Anleger dieses Fonds.
Bei den folgenden exemplarischen Fonds im wesentlicher der drei großen Anbieter LHI, Hannover Leasing und KGAL finden sich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in einem oder beiden der verbundenen Beitrittsverträge. Hinsichtlich der Rechtsfolgen kommt es auf das Zeichnungsjahr an.
(alphabetische Sortierung)
DIA Productions
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Equity Pictures III
First Twenty Million
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KALEDO
KALEDO Dritte
LORD Dritte
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Caviar Creator Manufaktur GmbH – Forderungen müssen jetzt angemeldet werden!
Über das Vermögen der Caviar Creator Manufaktur GmbH, der Betreiberin der Kaviar – Produktionsanlage in Demmin (Mecklenburg-Vorpommern), war beim Amtsgericht Neubrandenburg (Az.: 4 IN 132/09) bereits am 19.04.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.06.2010 beim Insolvenzverwalter anzumelden!
Die Manufaktur GmbH ist eine von mehreren Tochterfirmen der Caviar Creator Inc. mit Sitz in Nevada/USA. Sie beansprucht für sich, Eigentümerin der Anlage in Demmin, die einen ganz wesentlichen Vermögenswert darstellt, zu sein, was jedoch zur Zeit noch umstritten ist. Anleger, die einen Anspruch gegen die Caviar Creator Inc. oder eine ihrer Tochtergesellschaften haben, sollten daher ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, um ihre Rechte zu wahren.
Viele Anleger sind hier bislang noch nicht tätig geworden. BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen übernimmt für Anleger die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Er rät Anlegern, die bereits anwaltlich vertreten sind, dass sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung gewährleistet ist.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janzen kommen für Anleger einer der Caviar Creator – Gesellschaften neben der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Initiator und Vorstandsvorsitzenden der Caviar Creator Inc., Frank Schaefer in Betracht. Gegen diesen hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereits Anklage wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges u. a. erhoben. Frank Schaefer befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft, die erste mündliche Verhandlung in dem Verfahren soll Ende Mai stattfinden. Betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass hier das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann seine Ansprüche voraussichtlich am ehesten durchsetzen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Caviar Creator“ anschließen.
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Die Manufaktur GmbH ist eine von mehreren Tochterfirmen der Caviar Creator Inc. mit Sitz in Nevada/USA. Sie beansprucht für sich, Eigentümerin der Anlage in Demmin, die einen ganz wesentlichen Vermögenswert darstellt, zu sein, was jedoch zur Zeit noch umstritten ist. Anleger, die einen Anspruch gegen die Caviar Creator Inc. oder eine ihrer Tochtergesellschaften haben, sollten daher ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, um ihre Rechte zu wahren.
Viele Anleger sind hier bislang noch nicht tätig geworden. BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen übernimmt für Anleger die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Er rät Anlegern, die bereits anwaltlich vertreten sind, dass sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung gewährleistet ist.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janzen kommen für Anleger einer der Caviar Creator – Gesellschaften neben der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Initiator und Vorstandsvorsitzenden der Caviar Creator Inc., Frank Schaefer in Betracht. Gegen diesen hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereits Anklage wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges u. a. erhoben. Frank Schaefer befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft, die erste mündliche Verhandlung in dem Verfahren soll Ende Mai stattfinden. Betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass hier das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann seine Ansprüche voraussichtlich am ehesten durchsetzen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Caviar Creator“ anschließen.
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Freitag, Mai 14, 2010
Equitable Settlement AG: Aktionäre sollen noch mal zahlen
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nimmt an der außerordentlichen Generalversammlung der Equitable Settlement AG teil.
Auf der außerordentlichen Generalversammlung der Equitable Settlement AG („ES AG“) am 11.05.2010 in Tägerwilen (Schweiz) teilte der neue Verwaltungsratspräsident, Herr Hans Peter Locher, den Aktionären mit, dass die ES AG akuten Finanzbedarf habe. Der Kapitalbedarf soll diesmal über die Aufnahme von durch die Aktionäre zu gewährenden Darlehen gedeckt werden.
Eine Erklärung dafür, was mit dem in der Vergangenheit von den Aktionären eingezahlten Kapital von über CHF 12 Mio. geschehen ist, erhielten die Aktionäre auf der Generalversammlung – trotzt Nachfrage von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu von CLLB Rechtsanwälte – nicht.
Aus den Geschäftsberichten der ES AG geht hervor, dass das von den Aktionären eingezahlte Kapital nur zu einem äußerst geringen Teil für das eigentliche operative Geschäft, den Ankauf und die Eintreibung von Forderungen, verwandt wurde (nur ca. CHF 500.000 im Geschäftsjahr 2008/2009). Der Großteil des Geldes (über CHF 6 Mio. alleine im Geschäftsjahr 2008/2009) versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen, Personalaufwand etc. Diesen horrenden Ausgaben der ES AG (über CHF 6 Mio. alleine im Geschäftsjahr 2008/2009) steht jedoch nur ein minimaler Ertrag aus dem operativen Geschäft (ca. CHF 200.000 im Geschäftsjahr 2008/ 2009) gegenüber. Da die ES AG die aus der Veräußerung der eigenen Aktien erzielten Erlöse erstaunlicherweise in den Jahresabschlüssen als Erträge ausweist, dürfte dies den meisten Aktionären bisher verborgen geblieben sein.
Den meisten Aktionären dürfte beim Erwerb der Aktien auch nicht bewusst gewesen sein, dass durch die Veräußerung der Aktien (Nennwert CHF 0,01) zu einem Preis von bis zu € 5,20 pro Stück nicht nur die ES AG Kasse machte, sondern auch die Gründungsaktionäre gut mit verdienten. So erhielt allein der Hauptaktionär, die Intrum SA. mit Sitz auf den Bahamas, durch die Veräußerung der Aktien ca. CHF 667.000.
Bezeichnenderweise machte der neue Verwaltungsratspräsident Locher für die schlechte finanzielle Lage der ES AG jedoch nicht das alte Management, sondern die "Rufmordkampagne" im Internetforum Wallstreet Online sowie die allgemeine Finanzkrise verantwortlich.
Des Weiteren wurde den Aktionären auf der Generalversammlung offenbart, dass der angestrebte Börsengang, mit dem die ES AG beim Verkauf der Aktien groß geworben hatte, nun definitiv nicht weiter verfolgt werde, da die ES AG zu klein und nicht die „Kraft“ für einen Börsengang habe.
Nach Ansicht der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich weist der Fall Parallelen zu bekannten Emissionsbetrugsfällen auf, die sich in letzter Zeit leider wieder häufen und vor denen bereits die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) warnt. Diese Emissionsbetrugsfälle liefen dabei nach folgendem Muster ab: Es wurde eine Aktiengesellschaft gegründet, meist in der Schweiz, da dort die Aktien nur einen Nennwert von CHF 0,01 haben müssen und nur 20 % des Grundkapitals eingezahlt werden muss. Die Gesellschaft bekam eine gute Story verpasst und es wurde eine scheinbar profitable Geschäftsidee vorgegaukelt. Durch permanente vom Unternehmen selbst produzierte Pressemitteilungen über angebliche Geschäftserfolge bzw. irgendwelche "demnächst" Ereignisse, die dann aber leider nie stattfanden (ein demnächst anstehender Börsengang oder angebliche institutionelle Investoren, die an Aktienpaketen interessiert seien), wurde ein erfolgreiches operatives Geschäft vorgetäuscht. Die Aktien wurden den ahnungslosen Anlegern an der Haustür oder am Telefon als "Geheimtipp" empfohlen und zu Mondpreisen veräußert. Das hinter der Gesellschaft steckende Geschäft war in Wirklichkeit jedoch nur ein Minimal-Geschäft als Alibi. Das von den Aktionären eingezahlte Kapital wurde sodann über Umwege aus dem Unternehmen wieder "rausgeschleust". Am Ende hatten die Hintermänner der Gesellschaft groß abkassiert, die Kleinaktionäre aber wurden ihre Aktien nicht mehr los, da keiner bereit war die wertlosen Aktien zu kaufen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät den betroffenen Aktionären sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber der ES AG sowie den dahinter stehenden Personen anwaltlich beraten zu lassen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.
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Auf der außerordentlichen Generalversammlung der Equitable Settlement AG („ES AG“) am 11.05.2010 in Tägerwilen (Schweiz) teilte der neue Verwaltungsratspräsident, Herr Hans Peter Locher, den Aktionären mit, dass die ES AG akuten Finanzbedarf habe. Der Kapitalbedarf soll diesmal über die Aufnahme von durch die Aktionäre zu gewährenden Darlehen gedeckt werden.
Eine Erklärung dafür, was mit dem in der Vergangenheit von den Aktionären eingezahlten Kapital von über CHF 12 Mio. geschehen ist, erhielten die Aktionäre auf der Generalversammlung – trotzt Nachfrage von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu von CLLB Rechtsanwälte – nicht.
Aus den Geschäftsberichten der ES AG geht hervor, dass das von den Aktionären eingezahlte Kapital nur zu einem äußerst geringen Teil für das eigentliche operative Geschäft, den Ankauf und die Eintreibung von Forderungen, verwandt wurde (nur ca. CHF 500.000 im Geschäftsjahr 2008/2009). Der Großteil des Geldes (über CHF 6 Mio. alleine im Geschäftsjahr 2008/2009) versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen, Personalaufwand etc. Diesen horrenden Ausgaben der ES AG (über CHF 6 Mio. alleine im Geschäftsjahr 2008/2009) steht jedoch nur ein minimaler Ertrag aus dem operativen Geschäft (ca. CHF 200.000 im Geschäftsjahr 2008/ 2009) gegenüber. Da die ES AG die aus der Veräußerung der eigenen Aktien erzielten Erlöse erstaunlicherweise in den Jahresabschlüssen als Erträge ausweist, dürfte dies den meisten Aktionären bisher verborgen geblieben sein.
Den meisten Aktionären dürfte beim Erwerb der Aktien auch nicht bewusst gewesen sein, dass durch die Veräußerung der Aktien (Nennwert CHF 0,01) zu einem Preis von bis zu € 5,20 pro Stück nicht nur die ES AG Kasse machte, sondern auch die Gründungsaktionäre gut mit verdienten. So erhielt allein der Hauptaktionär, die Intrum SA. mit Sitz auf den Bahamas, durch die Veräußerung der Aktien ca. CHF 667.000.
Bezeichnenderweise machte der neue Verwaltungsratspräsident Locher für die schlechte finanzielle Lage der ES AG jedoch nicht das alte Management, sondern die "Rufmordkampagne" im Internetforum Wallstreet Online sowie die allgemeine Finanzkrise verantwortlich.
Des Weiteren wurde den Aktionären auf der Generalversammlung offenbart, dass der angestrebte Börsengang, mit dem die ES AG beim Verkauf der Aktien groß geworben hatte, nun definitiv nicht weiter verfolgt werde, da die ES AG zu klein und nicht die „Kraft“ für einen Börsengang habe.
Nach Ansicht der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich weist der Fall Parallelen zu bekannten Emissionsbetrugsfällen auf, die sich in letzter Zeit leider wieder häufen und vor denen bereits die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) warnt. Diese Emissionsbetrugsfälle liefen dabei nach folgendem Muster ab: Es wurde eine Aktiengesellschaft gegründet, meist in der Schweiz, da dort die Aktien nur einen Nennwert von CHF 0,01 haben müssen und nur 20 % des Grundkapitals eingezahlt werden muss. Die Gesellschaft bekam eine gute Story verpasst und es wurde eine scheinbar profitable Geschäftsidee vorgegaukelt. Durch permanente vom Unternehmen selbst produzierte Pressemitteilungen über angebliche Geschäftserfolge bzw. irgendwelche "demnächst" Ereignisse, die dann aber leider nie stattfanden (ein demnächst anstehender Börsengang oder angebliche institutionelle Investoren, die an Aktienpaketen interessiert seien), wurde ein erfolgreiches operatives Geschäft vorgetäuscht. Die Aktien wurden den ahnungslosen Anlegern an der Haustür oder am Telefon als "Geheimtipp" empfohlen und zu Mondpreisen veräußert. Das hinter der Gesellschaft steckende Geschäft war in Wirklichkeit jedoch nur ein Minimal-Geschäft als Alibi. Das von den Aktionären eingezahlte Kapital wurde sodann über Umwege aus dem Unternehmen wieder "rausgeschleust". Am Ende hatten die Hintermänner der Gesellschaft groß abkassiert, die Kleinaktionäre aber wurden ihre Aktien nicht mehr los, da keiner bereit war die wertlosen Aktien zu kaufen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät den betroffenen Aktionären sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber der ES AG sowie den dahinter stehenden Personen anwaltlich beraten zu lassen.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.
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Dienstag, Mai 11, 2010
König & Cie. Deutsche Leben III: Fonds wird abgewickelt
Nachdem bereits die ersten beiden Lebensversicherungsfonds von König & Cie. - König & Cie. Deutsche Leben I und König & Cie. Deutsche Leben II - abgewickelt worden sind, ist nun auch der dritte Fonds – König & Cie. Deutsche Leben III - betroffen.
An der Fondsgesellschaft sind rund 520 Investoren mit einem Eigenkapital inklusive Agio in Höhe von 21 Millionen Euro beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat in deutsche (Zweitmarkt-) Lebens- und Rentenversicherungen investiert.
„Im Ergebnis ist vor allem der hohe Fremdkapitalhebel dem Fonds zum Verhängnis geworden“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Partnerin der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte. Denn von dem Investitionsvolumen in Höhe von 63 Millionen Euro seien rund zwei Drittel kreditfinanziert. „Die von der Fondsgesellschaft in Auftrag gegebene aktuarische Untersuchung des Policenportfolios hat ergeben“ so Brockmann weiter, „dass bei 43 Prozent der Policen die Ablaufleistungen wahrscheinlich geringer als ursprünglich angenommen ausfallen werden“. Die Gesellschafterversammlung hat daraufhin am 13. November 2008 beschlossen, das noch bestehende Policenportfolio kurzfristig innerhalb von zwei Jahren vollständig zu verwerten. Prognostiziert wurde dabei unter Berücksichtigung der Gutschriften für einbehaltene Kapitalertragsteuer insgesamt ein Gesamtkapitalrückfluss von 61,29 Prozent. Das heißt im Klartext: Die Anleger müssen mit einem Verlust von mehr als 38 Prozent rechnen.
„Bei der Abwicklung ergeben sich jetzt weitere Probleme“, so BSZ e.V. Vertrauensanwältin Brockmann, „weil die Fondsgesellschaft von der Cash.life AG, München, verklagt worden ist. Nach Informationen der Fondsgeschäftsführung an die Anleger mache die Cash.life AG Ansprüche in Höhe von cirka 1,2 Millionen Euro geltend. Für die einzelnen Gesellschafter bedeutet dieses, dass vorsorglich ausreichend Liquidität in der Gesellschaft belassen werden muss, so dass die Gesellschafter zunächst mit keinen weiteren Ausschüttungen rechnen können. Den Gesellschaftern sind aus den Verwertungserlösen bislang lediglich Zahlungen in Höhe von 35 Prozent der Kommanditeinlage zugeflossen.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Brockmann empfiehlt deshalb den Anlegern „angesichts des zu erwartenden Verlustes von mindestens 38 Prozent mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen“.
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An der Fondsgesellschaft sind rund 520 Investoren mit einem Eigenkapital inklusive Agio in Höhe von 21 Millionen Euro beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat in deutsche (Zweitmarkt-) Lebens- und Rentenversicherungen investiert.
„Im Ergebnis ist vor allem der hohe Fremdkapitalhebel dem Fonds zum Verhängnis geworden“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Partnerin der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte. Denn von dem Investitionsvolumen in Höhe von 63 Millionen Euro seien rund zwei Drittel kreditfinanziert. „Die von der Fondsgesellschaft in Auftrag gegebene aktuarische Untersuchung des Policenportfolios hat ergeben“ so Brockmann weiter, „dass bei 43 Prozent der Policen die Ablaufleistungen wahrscheinlich geringer als ursprünglich angenommen ausfallen werden“. Die Gesellschafterversammlung hat daraufhin am 13. November 2008 beschlossen, das noch bestehende Policenportfolio kurzfristig innerhalb von zwei Jahren vollständig zu verwerten. Prognostiziert wurde dabei unter Berücksichtigung der Gutschriften für einbehaltene Kapitalertragsteuer insgesamt ein Gesamtkapitalrückfluss von 61,29 Prozent. Das heißt im Klartext: Die Anleger müssen mit einem Verlust von mehr als 38 Prozent rechnen.
„Bei der Abwicklung ergeben sich jetzt weitere Probleme“, so BSZ e.V. Vertrauensanwältin Brockmann, „weil die Fondsgesellschaft von der Cash.life AG, München, verklagt worden ist. Nach Informationen der Fondsgeschäftsführung an die Anleger mache die Cash.life AG Ansprüche in Höhe von cirka 1,2 Millionen Euro geltend. Für die einzelnen Gesellschafter bedeutet dieses, dass vorsorglich ausreichend Liquidität in der Gesellschaft belassen werden muss, so dass die Gesellschafter zunächst mit keinen weiteren Ausschüttungen rechnen können. Den Gesellschaftern sind aus den Verwertungserlösen bislang lediglich Zahlungen in Höhe von 35 Prozent der Kommanditeinlage zugeflossen.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Brockmann empfiehlt deshalb den Anlegern „angesichts des zu erwartenden Verlustes von mindestens 38 Prozent mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen“.
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Prime Gold Invest AG: BSZ e.V. gründet Anlegerallianz!
Anleger aus Deutschland und der Schweiz können sich der IG Prime Gold Invest AG anschließen!
Aus aktuellem Anlass hat der BSZ e.V. beschlossen, eine Interessengemeinschaft "Prime Gold Invest AG" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger aus Deutschland und der Schweiz anschließen können. Die Interessengemeinschaft "Prime Gold Invest AG" wird von renommierten Anlegerkanzleien aus Deutschland und der Schweiz betreut.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Prime Gold Invest AG" anzuschließen.
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Aus aktuellem Anlass hat der BSZ e.V. beschlossen, eine Interessengemeinschaft "Prime Gold Invest AG" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger aus Deutschland und der Schweiz anschließen können. Die Interessengemeinschaft "Prime Gold Invest AG" wird von renommierten Anlegerkanzleien aus Deutschland und der Schweiz betreut.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Prime Gold Invest AG" anzuschließen.
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Montag, Mai 10, 2010
Immer wieder werden Kapitalanleger mit hohen Renditeversprechen um ihr Geld betrogen.
Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen.
Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt, insbesondere der so genannte graue Kapitalmarkt, ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.
Die märchenhafte Geldvermehrung auf welche die gutgläubigen Anleger hoffen, entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen. Häufig werben unseriöse Anbieter mit prominenten Politikern. Besonders ausgeprägt war und ist dieses Marketing bei den Herren die sich für die Privatisierung der Alterssicherung stark machen. Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit. Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.
Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Da müssen sich die Berater aber dann schon den Vorwurf – den man ja oft auch den geschädigten Anlegern macht – gefallen lassen, warum sie den elementaren Geschäftsgrundsatz, sich nur auf Geschäfte einzulassen, die man auch versteht, total ignoriert haben.
Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.
Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“.
Die Schadenersatzansprüche der Anleger richten sich in der Regel darauf, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Dies heißt, dass der Anleger das Anlageprodukt zurück gibt und im Gegenzug das von ihm gezahlte Geld zurück erhält.
Mitunter scheuen sich die Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei solchen Unternehmen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“
Ist es schon durch diese Umstände schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben.
Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin dazu beitragen, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt, insbesondere der so genannte graue Kapitalmarkt, ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.
Die märchenhafte Geldvermehrung auf welche die gutgläubigen Anleger hoffen, entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen. Häufig werben unseriöse Anbieter mit prominenten Politikern. Besonders ausgeprägt war und ist dieses Marketing bei den Herren die sich für die Privatisierung der Alterssicherung stark machen. Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit. Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.
Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Da müssen sich die Berater aber dann schon den Vorwurf – den man ja oft auch den geschädigten Anlegern macht – gefallen lassen, warum sie den elementaren Geschäftsgrundsatz, sich nur auf Geschäfte einzulassen, die man auch versteht, total ignoriert haben.
Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.
Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“.
Die Schadenersatzansprüche der Anleger richten sich in der Regel darauf, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Dies heißt, dass der Anleger das Anlageprodukt zurück gibt und im Gegenzug das von ihm gezahlte Geld zurück erhält.
Mitunter scheuen sich die Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei solchen Unternehmen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“
Ist es schon durch diese Umstände schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben.
Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin dazu beitragen, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Samstag, Mai 08, 2010
Finanzgruppe AvW stellt Insolvenzantrag – Anmeldefrist läuft!
Viele Betroffene Anleger haben sich bereits der vom BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. initiierten deutsch-österreichischen Anlegerallianz angeschlossen. Die deutschen Anleger werden dabei von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth und der Jenaer Wirtschaftskanzlei MHG - Rechtsanwälte betreut, die österreichischen Anleger von der Wiener Anlegerkanzlei HLMK.
Die Kärntner Finanz- und Beteiligungsgesellschaft AvW stellte am Dienstag den 06.05.2010 bei dem Landesgericht Klagenfurt Insolvenzantrag. Damit geht das seit Jahren andauernde Ringen von Anlegern mit der Gesellschaft um ihre eingezahlten Gelder in eine weitere Runde. Laut Medienveröffentlichungen sollen etwa 12.500 Anleger aus Österreich und Deutschland betroffen sein. Bereits vor einer reichlichen Woche sei danach der Unternehmenschef W. Auer-Welsbach wegen eines mutmaßlichen Finanzdelikts in Untersuchungshaft genommen.
Die AvW Gruppe hatte sich in den vergangenen Jahren über Vermittlerfirmen an Privatanleger gewandt. Diese beteiligten sich daraufhin über Genussrechtskapital an der Gesellschaft. Die AvW kaufte unter anderem von diesen Geldern Beteiligungen an Unternehmen. Dabei wurde laut Financial Times gegenüber den Kapitalanlegern mit angeblich erwirtschafteten Renditen von etwa 13,5 Prozent pro Jahr und mit einem Renditeziel von bis zu 16 Prozent pro Jahr geworben. Im Herbst 2008 wurde dann der Rückkauf der Genussscheine endgültig eingestellt. Aus diesen Ansatzpunkten heraus können den Anlegern unter Umständen Schadenersatzansprüche möglicherweise gegen den Vorstand und weitere Verantwortliche zustehen.
Zunächst gilt es für die Anleger fristgerecht und vollständig ihre Zahlungsansprüche bis 30. Juni 2010 im Insolvenzverfahren anzumelden. Laut einer Mitteilung des Landesgerichts Klagenfurt wurde für den 6. Juli 2010 die erste Gläubigerversammlung im Geschworenensaal des Landesgerichtes Klagenfurt anberaumt.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der deutsch-österreichischen Anlegerallianz prüfen mögliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger in alle Richtungen, vor allem gegen die Verantwortlichen, aber vor allem auch gegen mögliche Depotbanken.
Geschädigte AvW-Anleger aus Deutschland und Österreich können sich der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft AvW" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Die Kärntner Finanz- und Beteiligungsgesellschaft AvW stellte am Dienstag den 06.05.2010 bei dem Landesgericht Klagenfurt Insolvenzantrag. Damit geht das seit Jahren andauernde Ringen von Anlegern mit der Gesellschaft um ihre eingezahlten Gelder in eine weitere Runde. Laut Medienveröffentlichungen sollen etwa 12.500 Anleger aus Österreich und Deutschland betroffen sein. Bereits vor einer reichlichen Woche sei danach der Unternehmenschef W. Auer-Welsbach wegen eines mutmaßlichen Finanzdelikts in Untersuchungshaft genommen.
Die AvW Gruppe hatte sich in den vergangenen Jahren über Vermittlerfirmen an Privatanleger gewandt. Diese beteiligten sich daraufhin über Genussrechtskapital an der Gesellschaft. Die AvW kaufte unter anderem von diesen Geldern Beteiligungen an Unternehmen. Dabei wurde laut Financial Times gegenüber den Kapitalanlegern mit angeblich erwirtschafteten Renditen von etwa 13,5 Prozent pro Jahr und mit einem Renditeziel von bis zu 16 Prozent pro Jahr geworben. Im Herbst 2008 wurde dann der Rückkauf der Genussscheine endgültig eingestellt. Aus diesen Ansatzpunkten heraus können den Anlegern unter Umständen Schadenersatzansprüche möglicherweise gegen den Vorstand und weitere Verantwortliche zustehen.
Zunächst gilt es für die Anleger fristgerecht und vollständig ihre Zahlungsansprüche bis 30. Juni 2010 im Insolvenzverfahren anzumelden. Laut einer Mitteilung des Landesgerichts Klagenfurt wurde für den 6. Juli 2010 die erste Gläubigerversammlung im Geschworenensaal des Landesgerichtes Klagenfurt anberaumt.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der deutsch-österreichischen Anlegerallianz prüfen mögliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger in alle Richtungen, vor allem gegen die Verantwortlichen, aber vor allem auch gegen mögliche Depotbanken.
Geschädigte AvW-Anleger aus Deutschland und Österreich können sich der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft AvW" anschließen.
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Freitag, Mai 07, 2010
Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG: Anleger erstreitet € 31.238,63 Schadensersatz gegen VR-Bank Aalen eG.
Mit Urteil vom 16.04.2009 hatte das Landgericht Ellwangen einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von € 31.238,63 gegen die VR-Bank Aalen eG zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der VR-Bank Aalen eG eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben.
Gegen das Urteil hatte sowohl die VR-Bank Aalen eG als auch der Anleger (das LG Ellwangen hatte den mit eingeklagten entgangenen Gewinn nicht zugesprochen) Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 hat der 19. Zivilsenat des OLG Stuttgart keinen Zweifel daran gelassen, dass er die VR-Bank Aalen ebenfalls wegen unterbliebener Aufklärung über die Warnungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vor dem Erlösversicherer NEIS sowie wegen unterbliebener Aufklärung über bezogene Provisionen zum Schadensersatz verurteilen wird. Da auch der 19. Senat Bedenken im Hinblick auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn hatte, empfahl er beiden Seiten, die eingelegten Berufungen zurück zu nehmen. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, welcher der Verurteilung durch das Landgericht Ellwangen in der Hauptsache entsprach und aufgrund dessen die VR-Bank Aalen eG dem geschädigten Anleger € 31.238,63 Schadensersatz bezahlen musste.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt viele Anleger insbesondere der ApolloMedia GmbH & Co. 3 bis 5. Filmproduktion KG, welche bei der jeweiligen Empfehlung zum Erwerb der Beteiligungen nicht darüber aufgeklärt wurden, dass bereits am 24.1.1997 sowie nochmals Mitte 1998 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden.
Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt sind Anlageberater dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies in den der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bekannten Fällen ausnahmslos unterlassen haben und demzufolge die Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzten, haben Anlageberater in diesen Fällen ihre Informationspflichten verletzt.
Die in einem sehr positiven Vergleich mündende Auffassung des 19. Senats des OLG Stuttgart fügt sich, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, in eine Reihe bereits erstrittener positiver Urteile zugunsten Anlegern der ApolloMedia GmbH & Co. 3. bis 5. Filmproduktion KG ein. Bereits in 2008 konnte CLLB Rechtsanwälte zwei Urteile des 24. Senats des OLG Köln zugunsten geschädigter Anleger von Apollo – Medienfonds erstreiten, welche nachfolgend beim Bundesgerichtshof dahingehend verglichen wurden, dass die Anleger rund 2/3 des entstandenen Schadens ersetzt erhielten.
Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klageparteien in den erfolgreichen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen, Landgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Stuttgart sowie dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Gegen das Urteil hatte sowohl die VR-Bank Aalen eG als auch der Anleger (das LG Ellwangen hatte den mit eingeklagten entgangenen Gewinn nicht zugesprochen) Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 hat der 19. Zivilsenat des OLG Stuttgart keinen Zweifel daran gelassen, dass er die VR-Bank Aalen ebenfalls wegen unterbliebener Aufklärung über die Warnungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vor dem Erlösversicherer NEIS sowie wegen unterbliebener Aufklärung über bezogene Provisionen zum Schadensersatz verurteilen wird. Da auch der 19. Senat Bedenken im Hinblick auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn hatte, empfahl er beiden Seiten, die eingelegten Berufungen zurück zu nehmen. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, welcher der Verurteilung durch das Landgericht Ellwangen in der Hauptsache entsprach und aufgrund dessen die VR-Bank Aalen eG dem geschädigten Anleger € 31.238,63 Schadensersatz bezahlen musste.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt viele Anleger insbesondere der ApolloMedia GmbH & Co. 3 bis 5. Filmproduktion KG, welche bei der jeweiligen Empfehlung zum Erwerb der Beteiligungen nicht darüber aufgeklärt wurden, dass bereits am 24.1.1997 sowie nochmals Mitte 1998 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden.
Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt sind Anlageberater dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies in den der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bekannten Fällen ausnahmslos unterlassen haben und demzufolge die Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzten, haben Anlageberater in diesen Fällen ihre Informationspflichten verletzt.
Die in einem sehr positiven Vergleich mündende Auffassung des 19. Senats des OLG Stuttgart fügt sich, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, in eine Reihe bereits erstrittener positiver Urteile zugunsten Anlegern der ApolloMedia GmbH & Co. 3. bis 5. Filmproduktion KG ein. Bereits in 2008 konnte CLLB Rechtsanwälte zwei Urteile des 24. Senats des OLG Köln zugunsten geschädigter Anleger von Apollo – Medienfonds erstreiten, welche nachfolgend beim Bundesgerichtshof dahingehend verglichen wurden, dass die Anleger rund 2/3 des entstandenen Schadens ersetzt erhielten.
Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klageparteien in den erfolgreichen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen, Landgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Stuttgart sowie dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.
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Mittwoch, Mai 05, 2010
AvW-Insolvenz: BSZ e.V. schmiedet Anlegerallianz!
Tausende Genussschein-Geschädigte! BSZ e.V. ruft deutsch-österreichische Anlegerallianz ins Leben! Anleger aus Deutschland und Österreich schließen sich dem BSZ e.V. an!
Am Dienstag musste die AvW-Investmentgesellschaft mit Sitz in Österreich Insolvenz anmelden. Tausende deutsche und österreichische Anleger, die die Genussscheine des Unternehmens gezeichnet hatten, werden nun einem weitgehenden Totalverlust ihrer Anlage ins Auge sehen müssen. Ob die Anleger zumindestens einen Teil ihres Geldes im Insolvenzverfahren zurück erhalten, ist unsicher. „Wir rechnen mit nicht mehr als maximal 10 % Insolvenzquote,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Angaben der Online-Ausgabe der ORF vom 05.05.2010 zufolge hat bereits ein Gerichtsgutachten der Finanzgruppe AvW „Abzocke“ vorgeworfen. So soll der Kurs der Genusscheine über Jahre hinweg von AvW selbst festgelegt und künstlich hochgehalten worden sein. Auch soll AvW-Gründer Wolfgang Auer-Welsbach selbst Provisionen in Millionenhöhe erhalten haben.
Diese Vorkommnisse haben den BSZ e.V. dazu bewogen, eine deutsch-österreichische Anlegerallianz ins Leben zu rufen, die deutschen Anleger werden dabei von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreut, die österreichischen Anleger von der Wiener Anlegerkanzlei HLMK.
„Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger in alle Richtungen, vor allem gegen die Verantwortlichen, aber vor allem auch gegen mögliche Depotbanken,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.
Geschädigte AvW-Anleger aus Deutschland und Österreich können sich der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft AvW“ anschließen.
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Am Dienstag musste die AvW-Investmentgesellschaft mit Sitz in Österreich Insolvenz anmelden. Tausende deutsche und österreichische Anleger, die die Genussscheine des Unternehmens gezeichnet hatten, werden nun einem weitgehenden Totalverlust ihrer Anlage ins Auge sehen müssen. Ob die Anleger zumindestens einen Teil ihres Geldes im Insolvenzverfahren zurück erhalten, ist unsicher. „Wir rechnen mit nicht mehr als maximal 10 % Insolvenzquote,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Angaben der Online-Ausgabe der ORF vom 05.05.2010 zufolge hat bereits ein Gerichtsgutachten der Finanzgruppe AvW „Abzocke“ vorgeworfen. So soll der Kurs der Genusscheine über Jahre hinweg von AvW selbst festgelegt und künstlich hochgehalten worden sein. Auch soll AvW-Gründer Wolfgang Auer-Welsbach selbst Provisionen in Millionenhöhe erhalten haben.
Diese Vorkommnisse haben den BSZ e.V. dazu bewogen, eine deutsch-österreichische Anlegerallianz ins Leben zu rufen, die deutschen Anleger werden dabei von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreut, die österreichischen Anleger von der Wiener Anlegerkanzlei HLMK.
„Wir prüfen mögliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger in alle Richtungen, vor allem gegen die Verantwortlichen, aber vor allem auch gegen mögliche Depotbanken,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.
Geschädigte AvW-Anleger aus Deutschland und Österreich können sich der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft AvW“ anschließen.
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Juragent AG: Anleger klagen mit Erfolg!
BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten für Anleger weiteres Urteil gegen die Juragent AG. LG Berlin spricht Anleger erneut Anspruch auf Ersatz der vollen Zeichnungssumme abzgl. bisher erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 50.013,82 zu. Vollstreckung des Urteils vom 12.01.2010 in Höhe von mehr als € 40.000,00 erfolgreich!
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen.
Die Anleger können im Rahmen der Vollstreckung dieser Urteile auf sämtliche Ansprüche zugreifen, die dem jeweiligen Juragent Fonds (PKF II bis PKF IV) gegenüber der Initiatorin, der Juragent AG und weiteren Personen zustehen. Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich.
Mit weiterem Urteil des LG Berlin vom 27.04.2010 wurde die Juragent AG nun auch von der 14. Zivilkammer des LG Berlin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 50.013,82 an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation des Anlegers, wonach dieser sich durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlte.
Mit Urteil vom 03.03.2010 wurde die Juragent AG von einer weiteren Zivilkammer des LG Berlin ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Auch dieses Urteil bejahte auch einen direkten Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko H. Der Anleger muss nach den Entscheidungen des LG Berlin nun so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Juragent AG nie gezeichnet. Die Juragent AG muss dem Anleger nun sämtliche bisherige Aufwendungen aus der Beteiligung (Zeichnungssumme abzgl. Ausschüttungen) sowie die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
„Die nun vorliegenden –weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
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Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen.
Die Anleger können im Rahmen der Vollstreckung dieser Urteile auf sämtliche Ansprüche zugreifen, die dem jeweiligen Juragent Fonds (PKF II bis PKF IV) gegenüber der Initiatorin, der Juragent AG und weiteren Personen zustehen. Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich.
Mit weiterem Urteil des LG Berlin vom 27.04.2010 wurde die Juragent AG nun auch von der 14. Zivilkammer des LG Berlin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 50.013,82 an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Das Gericht folgte der Argumentation des Anlegers, wonach dieser sich durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlte.
Mit Urteil vom 03.03.2010 wurde die Juragent AG von einer weiteren Zivilkammer des LG Berlin ebenfalls zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Auch dieses Urteil bejahte auch einen direkten Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko H. Der Anleger muss nach den Entscheidungen des LG Berlin nun so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung an der Juragent AG nie gezeichnet. Die Juragent AG muss dem Anleger nun sämtliche bisherige Aufwendungen aus der Beteiligung (Zeichnungssumme abzgl. Ausschüttungen) sowie die ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
„Die nun vorliegenden –weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
K1-Fonds: "Internationale Anwaltsallianz" fordert Anspruchsgegner zur Rückzahlung auf!
Weitere Verhaftungen! Grant Thornton teilt mit, dass nicht genügend Vermögen für das Liquidationsverfahren vorhanden ist. "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Anspruchsschreiben an Anspruchsgegner vor!
Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 05.05 .2010
Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat im Ermittlungsverfahren gegen Herrn Kiener erneut Objekte im Ausland durchsucht und weitere Personen verhaftet. Das zuständige Gericht in Würzburg hat Haftbefehle gegen die Geschäftsführer der Anlagegesellschaften K1 Global Ltd. und K1 Invest Ltd. mit dem Sitz auf den British Virgin Islands und gegen den Geschäftsführer einer von den Anlagegesellschaften beauftragten Treuhandgesellschaft erlassen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hat es sich laut Staatsanwaltschaft im Kiener-Fall um ein Schneeballsystem ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg geht davon aus, dass Herr Kiener für diese Schäden verantwortlich ist. Es besteht der Verdacht, dass Herr Kiener seine Geschäftsbeziehungen mit den Banken dazu ausgenützt hat, den von ihm beherrschten Anlagegesellschaften K1 Global Ltd. und K1 Invest Ltd. über eine Reihe als Hedge-Fonds dargestellter Firmen und Scheinfirmen Gelder der Banken herauszulocken und zur Verfügung zu stellen.
Im Bezug auf K1 Invest Ltd. und K1 Global Ltd. ist der enttäuschende Bericht des Liquidators vom 22.04.2010 publiziert worden. Der Liquidator ist nach Deutschland gereist und hat sowohl mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Würzburg als auch im Gefängnis mit Herrn Kiener gesprochen. Die Gespräche brachten keine neuen Aufschlüsse, die Antworten von Herrn Kiener hatten keinen Mehrwert. Allerdings wird vom Liquidator darauf verwiesen, dass keine Details veröffentlicht werden können, um nicht die laufenden Ermittlungen zu gefährden.
Der Liquidator hat sich lediglich darauf beschränkt, abzuwarten wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Deutschland erfolgen.
Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von Euro 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .
"Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von Euro 90 Mio. aus , wohingegen Grant Thornton mehr als Euro 500 Mio. annimmt ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johannes Marenzi von der Wiener Kanzlei HLMK, die Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
Barclays hat als Emittentin des X1 Global Indexzertifikates anscheinend bislang keine Informationen an die Investoren veröffentlicht. Auf der Homepage wird nach wie vor, tägliche aktualisiert, der letzte Kurs des Zertifikates veröffentlicht. Dieser letzte Kurs bezieht sich auf den Juli 2009.
Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist. "Wir werden daher bereits in den nächsten Tagen erste Aufforderungsschreiben an diverse Anspruchsgegner , mit der Aufforderung , für den entstandenen Schaden aufzukommen , versenden ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. "Es gibt wohl zahlreiche in Betracht kommende Haftungsgegner wie Herrn Kiener selbst, Vermittler, Wirtschaftsprüfer, Banken, Lebensversicherer, und weitere Verantwortliche, wobei immer im Einzelfall geprüft werden sollte, gegen wen ein Vorgehen sinnvoll ist," so Späth. Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.
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Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hat es sich laut Staatsanwaltschaft im Kiener-Fall um ein Schneeballsystem ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg geht davon aus, dass Herr Kiener für diese Schäden verantwortlich ist. Es besteht der Verdacht, dass Herr Kiener seine Geschäftsbeziehungen mit den Banken dazu ausgenützt hat, den von ihm beherrschten Anlagegesellschaften K1 Global Ltd. und K1 Invest Ltd. über eine Reihe als Hedge-Fonds dargestellter Firmen und Scheinfirmen Gelder der Banken herauszulocken und zur Verfügung zu stellen.
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Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von Euro 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .
"Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von Euro 90 Mio. aus , wohingegen Grant Thornton mehr als Euro 500 Mio. annimmt ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Johannes Marenzi von der Wiener Kanzlei HLMK, die Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist.
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Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist. "Wir werden daher bereits in den nächsten Tagen erste Aufforderungsschreiben an diverse Anspruchsgegner , mit der Aufforderung , für den entstandenen Schaden aufzukommen , versenden ," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. "Es gibt wohl zahlreiche in Betracht kommende Haftungsgegner wie Herrn Kiener selbst, Vermittler, Wirtschaftsprüfer, Banken, Lebensversicherer, und weitere Verantwortliche, wobei immer im Einzelfall geprüft werden sollte, gegen wen ein Vorgehen sinnvoll ist," so Späth. Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden.
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