Die Anleger reagieren durch die Bank weg überrascht, wenn
sie zwischen ihrer Post mit einem Brief mit dem Rückforderungsansprüche
erhaltener Ausschüttungen geltend gemacht werden konfrontiert werden. Über die
Möglichkeit der eventuellen Rückzahlungen von erhaltenen Ausschüttungen wurden
sie bei Vertragsschluss in der Regel nicht informiert. Viele Anleger hätten
dann einen solchen Vertrag nicht unterschrieben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dass, Rückforderung von
Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger
verständlich geregelt sein müsse. Für die Anleger muss klar ersichtlich sein,
dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat,
und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft
zurückgefordert werden können.
Interessant ist auch, dass in manchen Urteilsbegründungen
auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wird. Demnach werden
,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich
eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen",
so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
- Auf
Grund dieser doch anlegerfreundlichen Rechtsprechung sollten Anleger
Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob
die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist.
- Gegebenenfalls
können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum
von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden.
Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der BSZ e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Aufklärung gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der Interessengemeinschaft Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles gerne zur Verfügung.
Viele Anleger, die
sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite
erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu
haben.
Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem
Renditeversprechen geworben („Renditefonds“). Die Beteiligten hatten
unterschiedliche Vorstellungen. Nach Jahren erfolgte oft das böse Erwachen,
wenn die Fondsgesellschaft in die Krise geriet und der Anleger von
verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer
Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt war. Viele Anleger sahen sich zur
Rückzahlung verpflichtet.
Hintergrund der Rückzahlungsverlangen des Fonds oder Dritter
ist die Krisensituation der Fondsgesellschaft. In den letzten Jahren waren
davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Neben Schiffsfonds
spielten auch Immobilienfonds, Biogasanlagenfonds, Medienfonds eine Rolle. Die
Fonds-Initiatoren waren bemüht, teils auch im eigenen Interesse, die Sanierung
über Ausschüttungsrückforderungen zu gestalten. Unterschiedliche
Sanierungskonzepte sind zu beobachten. Ganz grob ist in den
Ausschüttungskonstellationen die Innenhaftung von der Außenhaftung zu
unterscheiden.
Wie Entscheidungen
verschiedener Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance,
die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Anleger sollten sich daher von einem Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die
Gesellschaften leisten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Zahlungen
nicht berechtigt waren, könnten Anleger, welche die Forderungen bereits ausgliche
haben, wohl nur schwer mit einem Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlung
durch die Gesellschaft rechnen. Insbesondere dann nicht, wenn diese sich in
einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Prüfung dieser Frage sollte daher
vor einer Zahlung erfolgen.
- Auch
Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch
einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob
gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft
gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese
Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach
sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene
Anleger sollten daher handeln
Fazit
Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also
durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt
zu werfen.
Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.
die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von
AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den
Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Zu den oben genannten Fallkonstellationen können Ihnen die
berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte positive Nachrichten mitteilen.
- Die
Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den
Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich
erfolgreich wehren.
Wichtig ist:
Wenn Sie mit Mailings oder anderer Werbung geworben
werden: erkundigen Sie sich nach Erfolgen von den involvierten Anwälten. Lassen
Sie sich Urteile zeigen, auf denen der Name des Anwalts zu ersehen ist. Die
hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte meinen: Viele Mitbewerber haben
keine erst- und zweitinstanzlich obsiegenden Urteile gegen Insolvenzverwalter.
Manche Mitbewerber werben mit von den
hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erstrittenen Urteilen.
Über die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften:
In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte,
die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei
gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige
Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht
wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen -
auch ohne eigene erstrittene Urteile.
Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen
sind, schließen Sie sich gerne der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung
von Ausschüttungen an.
Flankierend zu unserer Online Berichterstattung bieten wir
jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“.
Auch Sie wollen Ihre
rechtlichen Möglichkeiten professionell durch den hier berichtenden BSZ® e.V.
Anlegerschutzanwalt überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der
Dinge bringen lassen?
Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
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Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
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