Freitag, Februar 03, 2012

PRORENDITA Vier GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG, Filiale Düsseldorf auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza“ auf dem Weg in die Krise?

Ca. 900 Anleger hatten im Dezember 2011 eine eher unauffällig Mitteilung der Fondsleitung ACARIAN Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt „Eschborn Plaza“ KG erhalten. Diese Mitteilung könnte aber aufgrund der aktuellen Entwicklungen weitreichende Folgen für die Anleger habe, betrifft diese nämlich die derzeit sehr negativ verlaufende Fremdfinanzierung des gesamten Fonds.

Die ACARINA hatte den Anlegern mitgeteilt, dass die „Vorgehensweise des Fonds hinsichtlich der zu 50 Prozent in Schweizer Franken aufgenommen Finanzierung“ noch nicht endgültig feststeht und die Verhandlungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass das Fremdkapital zu einem erheblichen Teil in Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde und der negativen Wechselkursentwicklung unterliegt.

Wie bereits einigen Fachzeitschriften (Börse Online) berichteten, hatte man das „Währungsrisiko“ unterschätzt, was nun dazu geführt hat, dass die finanzierenden Banken aus den laufenden Darlehensverträgen heraus weitere „Sicherheiten“ verlangt haben. Dies bedeutet entweder eine Leistung aus Eigenmitteln, d.h. aus Anlegergeldern oder aber die Aufnahme neuer Kredite und/oder Bürgschaften. Gerade in der Aufnahme des Fremdkapitals in Schweitzer Franken lag und liegt ein erhebliches Risiko.

Folge: Die Ausschüttungen für den CFB Fonds 159 "Eschborn Plaza" werden ausgesetzt bzw. erheblich reduziert.
Sollte sich die Lage bezüglich der Fremdmitteldarlehen verschlechtern und die „neuen“ Sicherheiten seitens des Fonds nicht gestellt werden können, droht einem Fonds in der Regel die Kündigung der laufenden Darlehen und oder erhebliche Nachverhandlungen, welche sich in Form von Nachschüssen zu Lasten der Anleger widerspiegeln.

Anleger sollten von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Ausstiegsmöglichkeiten bestehen und ob Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten, hier in der Regel die Vermittler/Berater bestehen. Nicht selten wurden derartige Beteiligungen auch von Banken an Ihre Kunden vertrieben.

Grundsätzlich ist hierbei zu prüfen, ob Anleger auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen wurden und dass es sich bei einer derartigen Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt hat. Auch wurde die Beteiligung in einigen Fällen als „Altersvorsorge“ und als „sichere Kapitalanlage“ angeboten. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind hierzu jedoch gemäß der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht geeignet und waren für konservative Anleger nicht geeignet. Auch hierin könnte ein Beratungsfehler liegen. Daneben bestehen Ansatzpunkte bei der „Nachhaftung und dem wiederaufleben einer Haftung“ der Anleger. Sind in die Vermittlung und Beratung Banken involviert gewesen, wird zu prüfen sein, ob diese auf der Grundlage der sog. „Kick-Back“ Rechtsprechung haften. Dies wäre dann der Fall, wenn Banken sog. Rückvergütungen für den Vertrieb der Beteiligungen erhalten haben, dem Anleger dies aber verschwiegen wurde. Die Aussage des BGH hierzu ist klar: „Anleger sind unabhängig von der Höhe darauf hinzuweisen, dass Rückvergütungen gezahlt wurden“.

Schadenersatzansprüche könnten sich auch aus dem Aspekt ergeben, dass die Anleger nicht über die Besonderheiten der Objektfinanzierung aufgeklärt wurden, d.h. dass hier erhebliches Fremdkapital in einer Fremdwährung aufgenommen wurde und die diesbezüglichen Darlehenskonditionen vorsahen, dass unter gewissen Bedingungen auch weitere Sicherheiten von dem Fonds und mithin auch von den Anlegern gefordert werden könnten. Dieser Umstand hätte im Rahmen einer sog. Anleger-und objektgerechten Beratung erwähnt werden müssen.

Für Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main, bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft „ CFB Fonds 159 Eschborn Plaza“ beizutreten und sich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza“ anschließen.

Bildquelle: © Tony Hegewald / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Februar 01, 2012

BK 1 Beteiligung GmbH & Co. KG /Anlegern droht Totalverlust

Zahlreiche Anleger hatten sich an dem Immobilienfonds BK1 Beteiligungs- GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser hatte in die "Villa Manskopf" in Frankfurt am Main investiert, einem renommierten Objekt. Das Objekt wurde zwischenzeitlich für 4,5 Mio. Euro verkauft.

Die ursprüngliche Finanzierung des Immobilienfonds wurde von der Aareal Bank durchgeführt. Der Fonds hatte damals gegenüber der Aareal Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Das Darlehen wurde in 2010 gekündigt und fällig gestellt. Aus dem Verkaufserlös und einer aufgelösten Rentenversicherung wurde die Darlehnsforderung nur teilweise beglichen. Der Fonds vereinbarte bezüglich des offenen Betrages, weitere 500.000,00 Euro zu zahlen, um eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verhindern. Dieses Vorhaben ist gescheitert. Die Ansprüche aus der Bürgschaft wurden nunmehr an eine Firma "Albemarle Treuhand GmbH" abgetreten, welche zahlreiche Anleger auf Rückzahlung der bereits geleisteten Ausschüttungen aus den Jahren 2002 bis 2011 in Anspruch nimmt.

Begründung hierfür ist, dass die Ausschüttungen nicht von Gewinne des Fonds gedeckt waren und dieser von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet hat. Anlegern droht daher durch diese weitere Inanspruchnahme der Totalverlust. Obwohl von Anfang an keine Gewinne erwirtschaftet wurden, wurden dennoch weitere Beteiligungen an Anleger vertrieben.

Hinzu kommt, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich, dass die Beteiligungen in zahlreichen Fällen von den damals eingesetzten Vermittlern ohne die Grundlage eines Prospekts vermittelt wurden und die Anleger teils auch nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sind. Auch enthalten die Beitrittserklärungen eine Widerrufsbelehrung, welche fehlerhaft sein könnte. In der Regel wurden die Beteiligungen durch Banken finanziert, welche sich die Beteiligungen als Sicherheit auch abtreten ließen. So war es nicht selten, dass die Beteiligungen und auch die Darlehensverträge innerhalb weniger Tage gezeichnet wurden. In derartigen Fällen könnte dann auch ein sogenanntes "verbundenes Geschäft" vorliegen, was Ansprüche gegen die Bank eröffnen könnte.

Nunmehr realisiert sich die hier seitens der Vermittler verschwiegene Nachhaftung in Form der Rückerstattungsansprüche aus der Bürgschaft.

Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die die Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaft gegeben und gegen die die Beteiligung finanzierenden Banken sein könnten. Es bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BK1 Beteiligung GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 01.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Januar 31, 2012

Weiterer Erfolg für GFE-Geschädigten.

Oberlandesgericht München bestätigt Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüfen Ansprüche auch gegen Berater und Vermittler.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat zwischenzeitlich auch das Oberlandesgericht München den Schadensersatzanspruch eines geschädigten GFE-Anlegers gegen den damaligen Vermittler der Anlage bestätigt.

Bereits am 14.10.2011 hat das Landgericht Landshut den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von € 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der „GFE-Gruppe“ vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Er verlangte von dem Vermittler den ihm entstandenen Schaden ersetzt. Sowohl das Landgericht Landshut, als auch das Oberlandesgericht München gaben dem Kläger Recht.

„Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.“

Insbesondere die Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde), sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten. Verunsichert werden geschädigte GFE-Anleger darüber hinaus durch die zahlreichen - teils widersprüchlichen – Angaben, die im Internet zu finden sind.

„Auch unserer Kanzlei gegenüber wurde in den letzten Monaten von zahlreichen Kanzleien erklärt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler oder Berater sei per se ausgeschlossen , da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei“, führt Rechtsanwalt Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus. Diese Kanzleien beschränken sich dann offensichtlich auf eine Vertretung in den Insolvenzverfahren oder auf ein Vorgehen gegen die "Hintermänner" der GFE-Gruppe.

Die bisher ergangenen Entscheidungen belegen jedoch, dass ein sachgerechtes Vorgehen bei vorliegen der Voraussetzungen gegen den Vermittler / Berater sowohl juristisch, als auch wirtschaftlich erfolgversprechender sein kann. Die Vermittler und Berater verfügen oftmals über eine Haftpflichtversicherung. Außerdem sehen sich die Vermittler und Berater in der Regel nur wenigen Forderungen ausgesetzt. Im Gegensatz dazu dürften die „Hintermänner“ der GFE-Gruppe Forderungen in Millionenhöhe gegenüberstehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte führt deshalb gegenwärtig eine Vielzahl von Verfahren gegen Berater und Vermittler in ganz Deutschland. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GFE Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 31.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Hannover Leasing - Millionenschwerer Betrug bei Medienfonds?

Strafrechtlicher Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München nährt den Verdacht, dass auch namhafte Adressen der Finanzbranche verstrickt sind.

Die Chancen hunderter Medienfonds-Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen das Emissionshaus Hannover Leasing vor dem Landgericht München sowie dem Oberlandesgericht München durchzusetzen, sind deutlich gestiegen. Denn der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München, den die beiden Anwaltskanzleien Schirp Schmidt-Morsbach Neusel (Berlin) und KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft (Bremen/Hamburg) in Zusammenarbeit mit dem "Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz" vor einigen Tagen sicher stellen konnten, nährt den Verdacht auf einen millionenschweren Betrug bei der Hannover Leasing. Überdies gibt es Hinweise, dass auch namhafte Adressen der Finanzbranche - nämlich die Hessische Landesbank und die Anwaltskanzlei Freshfields - maßgeblich verstrickt sind.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Berliner Anwaltskanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Neusel, sieht durch den strafrechtlichen Ermittlungsbericht die bisherige Argumentation der Kläger bestätigt. "Was wirklich in den Medienfonds der Hannover Leasing passiert ist, passt nicht zu dem, was den Anlegern in den Fondsprospekten gesagt wurde - und es passt auch nicht zu dem, was bei den Finanzbehörden deklariert wurde." So sei der überwiegende Teil des von den Anlegern investierten Eigenkapitals nie in konkrete Filmprojekte investiert worden. Offenbar kein Versehen der Fondsinitiatoren, sondern Absicht. "Dies untermauern uns vorliegende Dokumente aus jener Zeit, in der die Medienfonds der Hannover Leasing konzipiert wurden", erläutert Schirp.

Auf Grund des strafrechtlichen Ermittlungsberichts geraten nun auch zwei namhafte Adressen der Finanzbranche ins Visier der Behörden. "Die gleichen Dokumente legen den Verdacht nahe, dass der Hessischen Landesbank (HeLaba) als Finanzierungspartner der Fonds und der Anwaltskanzlei Freshfields als Rechtsberater das außerordentliche hohe steuerliche Risiko der tatsächlich gewählten Fondsstruktur von Anfang an bewusst war",erläutert Jens-Peter Gieschen, BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei KWAG. Mehr noch: "Offenbar haben die Beteiligten alles dafür getan, die außerordentlichen steuerlichen Risiken gegenüber den Medienfonds-Investoren zu verschleiern", ist Gieschen überzeugt.

Vor rund zwei Jahren waren die Ermittlungen der Steuerfahndung publik geworden. In diesem Zusammenhang entzogen die Münchener Finanzbehörden vielen Medienfonds der Hannover Leasing die steuerliche Anerkennung. Mit der Folge, dass die den Investoren vormals zuerkannten steuerlichen Verlustzuweisungen aufgehoben wurden und die daraus resultierenden Steuervorteile erstattet werden mussten - und zwar zuzüglich Strafzinsen von 6 % pro Jahr. "Während diverser nformationsveranstaltungen haben Manager der Hannover Leasing die Ermittlungen der Finanzbehörden verharmlost", sagt Gieschen. Mit Durchhalteparolen seien die Fondsinvestoren zum Stillhalten aufgerufen worden. Zudem stellte Hannover Leasing in Aussicht, dass man mit tatkräftiger Unterstützung der Anwaltskanzlei Freshfields die Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu einem für die Anleger erfolgreichen Ende führen würde.

"Eine Täuschung der Investoren", ist Gieschen überzeugt. Denn der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Münchener Steuerfahndung dokumentiert, dass bereits in den Jahren 2000 und 2001 bei den Medienfonds bewusst Konstruktionen und Zahlungsströme gewählt wurden, die das von den Investoren aufgebrachte Eigenkapital der Fonds nicht in Filmproduktionen, sondern auf Festgeldkonten - zum Beispiel der Hessischen Landesbank -lenkten. "Grundlage war ein vergleichsweise kompliziertes Finanzvehikel namens 'NPVLetter', das zwischen Hannover Leasing und der Hessischen Landesbank ausgehandelt wurde", erläutern Schirp und Gieschen. Mit wachsenden Zweifeln, dass die anfängliche Ausgestaltung dieses NPV-Letters einer intensiven Prüfung durch die Finanzbehörden standhalte, sei dessen Konstruktion später nachgebessert worden.

"Je mehr Informationen auf den Tisch kommen, desto deutlicher wird, dass Hannover Leasing bei seinen Medienfonds mit tatkräftiger Unterstützung der Hessischen Landes­bank und der Anwaltskanzlei Freshfields ein sehr großes Rad drehen wollte", glauben die beiden Investorenanwälte Wolfgang Schirp und Jens-Peter Gieschen. "Möglicherwei­se wird sich am Ende herausstellen, dass tausende Investoren auf ein millionenschweres betrügerisches Sstem hereingefallen sind. Und diesmal steht eine deutsche Landesbank mitten im Zentrum des Geschehens."
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 31.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Januar 28, 2012

Eurokrise erreicht Immobilienfonds der CFB

Geplantes Fortführungsführungskonzept für CFB Frankfurt/Main Sachsenhausen (CFB 142) führt nach aktuellen Berechnungen zu einem Verlust von 40% des eingesetzten Kommanditkapitals / taggenaue Verjährung der in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche im Jahr 2012
http://bit.ly/xkTFec

Trotz Sanierungskonzept müssen die Anleger bei ihrer Immobilienfondsbeteiligung am CFB 142 aktuell erhebliche Verluste von mehr als 40% ihres investierten Kapitals in Kauf nehmen. Zudem droht den meisten der rund 1100 Anleger die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken, die den Anlegern die Beteiligung damals als „sichere“ Kapitalanlage mit guter Rendite dargestellt hatten. Die Immobilienfondsbeteiligung wurde überwiegend von der Commerzbank AG, aber auch von anderen Banken vertrieben.

Der CFB Fonds 142 ist ein geschlossener Immobilienfonds der in die Errichtung und Vermietung eines 6-geschossiges Bürogebäudes und einer zweigeschossiger Tiefgarage investiert hat. Die Fondsgesellschaft ist auch unter dem Namen CFB Frankfurt/Main Sachsenhausen bekannt. Das Fondsobjekt wurde überwiegend an die RHEINHYP, Rheinische Hypothekenbank AG in Frankfurt, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank, vermietet. Die Fondsgesellschaft wurde von der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank AG emittiert. Das Fondsobjekt wurde zu 56,4 % über Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken finanziert.

Aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung, welche die Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft erheblich verteuert hat und einem zusätzlichen Zinssicherungsgeschäft (Zinsswapgeschäft) mit der Commerzbank AG, durch das sich die Fondsgesellschaft bei Ablauf der Zinsbindungsfrist am 31.12.2011 einen günstigen Nominalzinssatz sichern wollte, befindet sich die Fondsgesellschaft in wirtschaftlicher Schieflage. Darüber hinaus hat sich auch der Immobilienwert des Fondsobjekts durch die negative Entwicklung der Durchschnittsmieten am Standort in Frankfurt Sachsenhaus von ursprünglich EUR 112,70 Mio. auf EUR 80 Mio. verringert.

Selbst bei Realisierung des zur Sanierung der Fondsgesellschaft von der Fondsgeschäftsführung entwickelten Konzepts, werden die Anleger nach aktuellen Berechnungen voraussichtlich ca. 40 % ihres eingesetzten Kapitals verlieren und in den kommenden Jahren auch nicht länger von den Mieteinnahmen durch Ausschüttungen partizipieren. Eine weitere Ausschüttung wird es erst nach Veräußerung des Fondsobjekts geben.

Für die Anleger ist es daher höchste Zeit über eine kurzfristige „Exitlösung“ nachzudenken, wie es viele der anwesenden Anleger auf der letzten Gesellschaftsversammlung auch bereits getan haben. Schadensersatzansprüche kommen hier insbesondere gegen die beratenden Banken in Betracht, die den Anlegern die Investition als sichere Kapitalanlage dargestellt und selbst konservativen Anlegern den Erwerb empfohlen hatten. Von der Möglichkeit eines Totalverlusts war zumeist nicht die Rede, auch wurden die Anleger über die Provisionen, die ihre Bank als „kick-backs“ von der Fondsgesellschaft oder der Emittentin erhalten hat, nicht aufgeklärt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die in den Vertrieb der Fondsanteile eingebundenen Banken hierzu aber verpflichtet. Allein die unterlassene Aufklärung über die im Zusammenhang mit dem Fondserwerbs an die Banken geflossenen Provisionen, berechtigt die Anleger bereits Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank geltend zu machen. Dabei wir zu Gunsten der Anleger vermutet, dass sie die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht erworben hätten.

Darüber hinaus hätte nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, auch über die Besonderheiten der Objektfinanzierung detailliert aufgeklärt werden müssen, damit die Anleger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken überhaupt nachvollziehen können. Insbesondere die Möglichkeit eines Nachbesicherungsanspruchs für das kreditgebende Bankenkonsortium und die mit der teilweisen Finanzierung des Fondsobjekts in Schweizer Franken verbundenen Wechselkursrisiken hätte dabei umfassend erläutert werden müssen.

Zudem wurde von der Fondsgesellschaft ein für die Commerzbank AG sehr lukratives Zinssicherungsgeschäft abgeschlossen. Dieses sollte der Fondsgesellschaft eigentlich bei Ablauf der Zinsfestschreibung zum 30.12.2011 einen Nominalzinssatz von 5,1525 % p.a. sichern. Aktuell führt dieses Zinsswap-Geschäft jedoch dazu, dass im Zeitraum von 2012 bis 2022 entsprechend der mit der Commerzbank AG seinerzeit getroffenen Vereinbarung der überwiegende Teil des Objektertrags zur Bedienung der Zinslast für das Zinsswapgeschäft verwendet werden muss. Im Ergebnis hätte dadurch keine Liquidität mehr zur Verfügung gestanden, um die Nachbesicherungsansprüche der Helaba zu erfüllen. Dies aber würde zu einem vertraglichen Kündigungsrecht der Helaba bezüglich des Kreditvertrages für die Objektfinanzierung und damit zu einem erheblichen Risiko für die beabsichtigte Weiterführung der Fondsgesellschaft führen.

Hinzu kommen wesentliche Prospektfehler, die eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger anhand des Prospekts ausschließen und weitere Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank begründen können. Im Rahmen der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche können die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückverlangen und auch den entgangenen Gewinn aus einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworbenen Alternativanlage als Schaden ersetzt verlangen.

Allerdings ist hierbei der drohende Ablauf der Verjährungsfrist zu beachten. Die Fondsanteile wurden ausschließlich in den Jahren 2001 und 2002 vertrieben. Damit tritt die Verjährung der Schadensersatzansprüche im Jahr 2012 taggenau mit dem Ende des Tages ein, an dem die Anleger die Beitrittserklärung zu der Fondsgesellschaft unterzeichnet haben. Zur Verdeutlichung: Wurde die Beitrittserklärung am 15. Juni 2002 unterzeichnet, so tritt die Verjährung am Ende des 15. Juni 2012 ein. Die Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Frist nicht mehr erfolgversprechend durchgesetzt werden.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Henning Ahrens

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Freitag, Januar 27, 2012

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag des HC „Container Flotten-Fonds“

Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde nun für die HC „Container Flotten-Fonds“ Beteiligungs GmbH & Co.KG vor dem Amtsgericht Lingen Insolvenzantrag gestellt (18 IN 1/12). Am 16. Januar 2012 um 14.49 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Fondsvolumen sich auf 40 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die HC „Container Flotten-Fonds“ Beteiligungs GmbH & Co.KG hatte bereits seit mehreren Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, Stiftung Warentest in der Ausgabe 5/2010 ihres Magazins Finanztest daher den Fonds als notleidend bezeichnet.

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos da. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater gegenüber den Anlegern nicht ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

„Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.


Bildquelle: © Stefan Klaassen / PIXELIO   www.pixelio.de 

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Donnerstag, Januar 26, 2012

Rentenversicherungsgesellschaften im Visier von Anlegerschutzanwälten

Schnee-Gruppe, Rentaplan und SpaRenta. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte nimmt auch Rentenversicherungsgesellschaften ins Visier. Hahn Rechtsanwälte hat zum Jahresende 2011 zahlreiche Klagen für Mandanten eingereicht, die sich an sog. fremdfinanzierten Rentenmodellen beteiligt haben.

Auf dem Markt sind in den 1990er und 2000er Jahren vor allem Rentenmodelle unter der Bezeichnung „Schnee-Gruppe“, „Rentaplan“ sowie „SpaRenta“ angeboten worden. Diese Rentenmodelle haben sich zu Verlustgeschäften entwickelt. Bei der Schnee-Gruppe sind häufig britische Lebensversicherungen der Clerical Medical Investment Group Ltd. als Tilgungsinstrument eingesetzt worden.

Die schlechte Wertentwicklung der With-Profit-Funds ist eine Ursache für die hohen Deckungslücken bei den Krediten. Die von Hahn Rechtsanwälte eingereichten Klagen richten sich dabei – je nach Fall – sowohl gegen die Clerical Medical Investment Group Ltd. und die beratenden Unternehmen bzw. die Berater. Daneben werden in zwei Pilotverfahren auch die Rentenversicherungsgesellschaften – in diesen Fällen die Generali Lebensversicherung AG und die Provinzial NordWest Lebensversicherung AG – in Anspruch genommen. Nach der rechtlichen Einschätzung von BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte, die diese Verfahren führt, lassen sich auch hier Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens begründen. Dies gilt nicht nur für die SpaRenta, sondern auch für das Rentenmodell der Schnee-Gruppe.

Auch wenn die Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen für die vor 2002 abgeschlossenen Rentenmodelle bereits verjährt sind, bestehen grundsätzlich noch Möglichkeiten für die Fälle, in denen die fremdfinanzierte Rente erst 2002 oder später abgeschlossen wurde. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass die 10-Jahres-Höchstfrist taggenau berechnet wird. Wer also beispielsweise am 31.01.2002 eine fremdfinanzierte Rente abgeschlossen hat, bei dem verjähren die Schadensersatzansprüche am 31.01.2012. Insofern besteht bei den ab 2002 abgeschlossenen Verträgen kurzfristig Handlungsbedarf.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Montag, Januar 23, 2012

Schiffsfonds in der Krise: Saylemoon Rickmers – Nina Rickmers: Totalverlust befürchtet

Nachdem in den letzten Monaten bereits zahlreiche Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten, befindet sich nun mit dem Fonds Saylemoon Rickmers – Nina Rickmers ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Wie die Treuhänderin des Fonds, die Elbe Vermögens Teuhand GmbH, den Anlegern vor einigen Wochen in einem Schreiben mitteilte, drohe die Insolvenz des Fonds. Ursächlich hierfür sei, dass die finanzierende Bank von dem Fonds nun – nachdem sie hierauf wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Fonds für die Jahre 2010 und 2011 verzichtet hatte – die Bedienung der Raten für die ausgereichten Darlehen einfordere. Ob dies der Fondsgesellschaft gelingt, ist fraglich.

Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommt für die Geschädigten insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die dem Fonds immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Ferner kann man sich gegebenenfalls auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

„Im vorliegenden Fall dürfte die Aufklärung regelmäßig nur unzureichend erfolgt sein. So wurden nach unserer Erfahrung Anleger oftmals nicht über die bestehenden Risiken, die bis zum Totalverlust reichen, informiert. Gleiches gilt für den Umstand, dass kein geregelter Zweitmarkt besteht, was angesichts der Mindestlaufzeit bis 2020 für viele Anleger überaus problematisch sein kann. Auch die Darlehensquote von fast zwei Dritteln des Kommanditkapitals und die sich aus der Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wurde wohl nur selten in der notwendigen Deutlichkeit erläutert. Dieses gilt auch für die Höhe der Vertriebsprovisionen in zweistelliger Höhe“, so Rechtsanwalt Luber weiter. Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / Saylemoon Rickmers – Nina Rickmers " anschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG) erneut in der Krise

Nach einem Rundschreiben des Vorstandes der Neue Wohnbaugenossenschaft eG (NEWOG) scheint sich diese erneut in der Krise zu befinden. Mit Rundschreiben vom 16. Januar 2012 hat der neue Vorstand der NEWOG mitteilen lassen, dass man eine „sehr kritische und chaotische Situation mit extremen Seilschaften der Beteiligten vorgefunden habe“.

Auch sei man bemüht „Schadenbegrenzung zu betreiben und die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft wieder herzustellen“. Auch ließ der Vorstand mitteilen, dass es „offensichtlich durch Finanzvermittler zumindest teilweise zu Falschberatungen gekommen sei“. Auch wird mitgeteilt, dass die Genossenschaft derzeit nicht in der Lage ist, Einlagen der Mitglieder, die austreten wollen, auszuzahlen. Als Begründung hierfür führt der Vorstand die Satzung der Genossenschaft an, wonach ein Mindestkapital von € 25.000.000 vorgesehen ist, dieses aber weit unterschritten sei. Es wird den Anlegern daher mitgeteilt, dass bei einem Austritt aus der Genossenschaft nur mit einem extrem geringen Auszahlungsbetrag auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz zu rechnen sei. Im Ergebnis droht ein Totalverlust.

Diese Nachricht wird die ca. 5.000 Genossenschaftsmitglieder an der NEWOG Neue Wohnbaugenossenschaft eG erneut hart treffen. Nachdem bereits im Jahr 2010 für zwei Objekte der Gesellschaft in Chemnitz die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, da die Darlehen nicht ausreichend bedient werden konnten, besteht nunmehr das Risiko, dass die Genossenschaft zahlungsunfähig ist. Zwar wurden die Objekte aus der Zwangsverwaltung Anfang 2011 kurz vor der Zwangsversteigerung veräußert. Dies scheint jedoch gemäß den Angaben des Vorstandes nicht zu einer Verbesserung der Liquiditätslage bei der NEWOG geführt zu haben. Bilanzen wurden teilweise bis heute nicht erstellt.

Ob sich diese Situation durch den neuen Vorstand der Genossenschaft ändern wird ist fraglich.

Zahlreiche Anleger haben ihre Mitgliedschaft bei der Genossenschaft bereits gekündigt. Viele erhofften sich so, zumindest ihre Einlage wieder zurück zu erhalten.

Das hier zugrunde liegende Geschäftsmodell basierte überwiegend darauf, dass man derartige Anteile an einer Genossenschaft auch über die Eigenheimzulage bezuschusst bekam. Die Eigenheimzulage konnte nicht nur für selbstgenutzte Immobilien beantragt werden, sondern auch für Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft, selbst wenn man die Wohnung selbst nicht bewohnte. Dies stellte sich für viele Anleger als ein attraktives Anlagemodell dar.

Nach Schilderung zahlreicher Anleger wurden die Anteile an der Genossenschaft jedoch im Wege des sogenannten Strukturvertriebes vertrieben. Die Anleger wurden nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Genossenschaftsbeteiligung aufgeklärt. Unter anderem wurden die Anteile an der NEWOG auch seitens des Finanzvertriebes AWD vertrieben.

Auf Grund dieser Entwicklungen bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft NEWOG Neue Wohnbaugenossenschaft eG „beizutreten“. In jedem Fall sollten betroffene Anleger, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main – sich durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG)" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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RWI Real Wert Invest: Kriminelle Machenschaften?

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfehlen Anlegern rasches Handeln zur Vermögenssicherung.

Im Internet wird berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Dresden gegen sechs Mitglieder aus der Geschäftsleitung und dem Umfeld der Unternehmensgruppe RWI Real Wert Invest ermittelt. RWI bot Anlegern die Möglichkeit, sich am Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu beteiligen. Im Zuge dessen seien Vermögenswerte sichergestellt und die Anleger angeschrieben worden. Sie sollen auf die Möglichkeit eines Rückgewinnungshilfeverfahrens aufmerksam gemacht worden sein.

Dieses strafprozessuale Verfahren bietet geschädigten Anlegern die Möglichkeit, sich an den gesicherten Vermögenswerten schadlos zu halten. Anders jedoch als etwa bei einem Insolvenzverfahren gilt hier der Grundsatz „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ und nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Geschädigten. Deshalb sollten Anleger versuchen, zu den ersten zu gehören, die auf das sichergestellte Vermögen zugreifen.

Dabei ist einiges zu beachten. So reicht es nicht, zunächst bloß wie im Insolvenzverfahren die Forderung anzumelden. Vielmehr muss der Anleger erst einen rechtskräftigen Titel gegen die Personen erlangen, bei denen das Vermögen gesichert wurde. Anschließend muss eine rangwahrende Pfändung stattfinden und im Regelfall ein separates Zulassungsverfahren vor dem Strafgericht.

Die Komplexität und Eilbedürftigkeit eines solchen Verfahrens lässt die Konsultation einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei sinnvoll erscheinen. Bleiben die Geschädigten untätig oder werden sie zu spät tätig, so werden die sichergestellten Werte wieder freigegeben, was dazu führen kann, dass ein Zugriff später unter Umständen völlig unmöglich wird, weil Vermögenswerte dann beiseite geschafft wurden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI Real Wert Invest GmbH" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Januar 20, 2012

Solar Millennium AG: Insolvenz trifft mehr als 30.000 Anleger.

Welche Risiken bei den Geschlossenen Fonds, Aktien und Inhaber Schuldverschreibungen des Unternehmens drohen.

Drei Tage vor Heilig Abend beantragte die börsennotierte Solar Millennium AG beim Amtsgericht Fürth die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Betroffen sind schätzungsweise mehr als 30.000 Investoren – als Aktionäre oder weil sie sich an einem der von Solar Millennium initiierten Geschlossenen Fonds beteiligt oder die Inhaber-Schuldverschreibungen des Unternehmens gekauft haben. Wie weit reichend die finanziellen Risiken der Investoren sind, hängt davon ab, in welcher Form sie sich - also mittelbar oder unmittelbar - bei der Solar Millennium AG engagiert haben.

Die Solar Millennium AG projektierte und finanzierte weltweit Solarkraftwerke. Derzeit gibt es rund 60 Projektgesellschaften und Beteiligungen an Unternehmen in Deutschland, den USA, Spanien, Israel, Marokko, Türkei, Ägypten und in einigen weiteren Ländern. Fast alle Projekte befinden sich in sehr frühen Entwicklungsstadien. Ein einziges Kraftwerk, das als Geschlossener Fonds konzipierte Projekt "Andasol", ist fertig gestellt. Ein weiteres Projekt, das ebenfalls als Geschlossener Fonds konzipierte Vorhaben "Ibersol", befindet sich derzeit im Bau.

"Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sind diese Fonds nicht unmittelbar von der Insolvenz der Solar Millennium AG betroffen. Fraglich ist aber, welche vertraglichen Verpflichtungen zwischen den jeweiligen Fondsgesellschaften und der insolventen Gesellschaft bestehen", erläutert Jan-Henning Ahrens, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Partner der KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Andasol Fonds GmbH & Co. KG.
Daran haben sich 3.569 Investoren mit rund 48 Millionen Euro beteiligt. Das mit diesem Geld finanzierte Kraftwerk in Südspanien erzeugt bereits Strom. "Momentan scheint der Andasol-Fonds solide. Ich rate allerdings dringend dazu, sämtliche Möglichkeiten einer Haftung oder vertraglichen Verpflichtung des Fonds gegenüber der insolventen Solar Millennium AG individuell zu überprüfen. Nur dadurch können Investoren ihre Risiken im Hinblick auf mögliche Verluste aus der bestehenden Insolvenz beurteilen und begrenzen", rät KWAG-Partner und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Überdies sollten Investoren ihre Beteiligungen auf rechtssichere Ausstiegsmöglichkeiten von versierten Fachanwälten prüfen lassen.

Ibersol-Fonds GmbH & Co. KG.
Die Platzierung dieses Fonds wurde am 21. Dezember 2011 vorzeitig beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten 537 Anleger rund 6,6 Millionen Euro bereitgestellt. Das Geld soll auf einem Treuhandkonto hinterlegt worden sein. Geplant ist, den Fonds nach einem entsprechenden Beschluss seiner Gesellschafter rückabzuwickeln und das Geld an die Zeichner auszuzahlen. "Sämtliche Ausstiegsmöglichkeiten aus diesem Fonds müssen ebenfalls individuell überprüft werden, damit Investoren keine Verpflichtungen oder Nachhaftungen treffen und sie ihr Geld ohne Einbußen zurückerhalten", rät Jan-Henning Ahrens.

Aktien der Solar Millennium AG.
Die rund 14.000 Aktionäre des Unternehmens haben im Insolvenzverfahren keine Forderung. Erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger, der Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sich darin anschließenden Liquidation der Gesellschaft können die Aktionäre aus einem dann möglicherweise noch bestehenden Restvermögen Zahlungen erwarten. Der Insolvenzverwalter bemüht sich, den Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres fortzuführen. Zudem sollen ein Teil der Projektgesellschaften sowie die US-Tochter Solar Trust sowie weitere Unternehmensbeteiligungen an Investoren zwecks Schuldenabbaus verkauft werden. "Dies dürfte sehr lange dauern wegen der zahlreichen Gesellschaften, Projekte und Partner", befürchtet Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens. Sein Rat an Aktionäre: "Individuelle Prüfung sämtlicher Möglichkeiten einer Beraterhaftung beim Erwerb der Aktien. Falls eine mangelhafte Anlageberatung vorliegt, bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen und so den finanziellen Schaden zu begrenzen."

Inhaber-Schuldverschreibungen der Solar Millennium AG.
Mit fünf Anleihen hat das Unternehmen knapp 227 Millionen Euro bei rund 16.000 Anlegern eingesammelt. "Hier droht - auf Grundlage der mutmaßlichen Quote - wahrscheinlich der Totalverlust", befürchtet KWAG-Partner Ahrens. Hintergrund: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss jeder
Anleger seine eigene Forderung beim Insolvenzverwalter zur so genannten Insolvenztabelle anmelden. Eröffnung des Verfahrens dürfte voraussichtlich im März 2012 sein. "Wer als Anleger die Inhaber-Schuldverschreibungen der Solar Millennium AG im Depot hat, wird am Ende mit der gleichen Quote wie alle anderen Gläubiger mit ungesicherten Forderungen bedient - erfahrungsgemäß nur ein geringer einstelliger Prozentbetrag des ursprünglichen Investments." Als erstes sollten die Anleihen-Investoren ihre individuellen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zudem empfiehlt Jan-Henning Ahrens dringend "die individuelle Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Anlageberatung beim Erwerb der Anleihen."

Geschädigte Solar Millennium-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Januar 18, 2012

Kapitalanlagebetrug und Scheingewinne: Steuerpflichtig ja oder nein?

Vor Jahren hatte die mittlerweile insolvente Anlagegesellschaft CTS GmbH aus Saarlouis ihren Anlegern rund € 430 Millionen gutgeschrieben. Die Gutschrift existierte allerdings nur auf dem Papier.

Damit beginnt dann für viele Anleger ein komplexer Weg durch die Instanzen, wenn das Finanzamt nach einem schmerzhaften Totalverlust einer Kapitalanlage noch Steuern auf fiktive, nicht ausgezahlte Gewinne verlangt und zu guter Letzt möglicherweise noch ein Strafverfahren einleitet, wenn die Gewinne in den vergangenen Zeiträumen nicht versteuert worden sind. In den meisten Fällen sind die Scheinrenditen im Vertrauen auf satte Rendite wieder investiert worden.

Zu der CTS sei in Erinnerung gebracht, dass diese im Jahre 2001 Insolvenz anmelden musste und der Ex-Geschäftsführer der Saarlouiser Firma im Jahre 2003 wegen Anlagebetrugs zu 8 Jahren Haft verurteilt wurde. Die Firma hatte es geschafft, rund 3000 Anleger mit überzogenen Renditeversprechen bei Warentermingeschäften um bis zu 112,4 Millionen € zu prellen. Es wurde eine jährliche Verzinsung von mehr als 15% versprochen, wobei die CTS 30% der Gewinne aus der Anlage erhalten sollte und die Anleger 70%. Es erfolgten dann auch Gutschriften, wobei viele Anleger sich nur einen Bruchteil des Gewinnes auszahlen ließen und den Rest reinvestierten.

Genau diese Reinvestitionen wurden zum Problem und zwar in Form zweier Entscheidungen des BFH, AZ VIII 36/04 und VIII R 4/07.

Das Gericht entschied damals, dass die nicht geflossenen, aber auf dem Papier gebuchten Scheingewinne steuerpflichtig seien. Bei den Finanzgerichten entwickelten sich verschiedene Auffassungen über die Behandlung dieser Gewinne, wobei darauf hinzuweisen ist, dass neuerdings das Finanzgericht des Saarlandes in einem soeben veröffentlichen Beschluss, so die BSZ Vertrauensanwälte Rechtsanwalt Axel Widmaier, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt, und Robert Seelig, Fachanwalt für Kapitalanlagen und Bankenrecht, eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der zu zahlenden Steuer gewährte.

Das Finanzgericht des Saarlandes wendet sich gegen die Auffassung des BFH, sodass für betroffenen Anleger, wobei die Einschränkung erfolgen muss, soweit Steuerbescheide nicht bereits rechtskräftig sind, zumindest ein kleiner Lichtblick am Ende des Tunnels erscheint. In den Leitsätzen der Entscheidungen des Finanzgerichts bezweifelt dieses zu Recht, ob Gutschriften und Zahlungen an den Anleger in einem Fall von Anlagebetrug als Kapitalrückzahlung oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer Erträge anzusehen sind. Betroffene Anleger sollten sich in diesem Fall sachkundigen Rat einholen.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Januar 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Fonds MONTRANUS I und II: OLG Stuttgart verurteilt die Helaba Dublin

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt die Helaba Dublin zur Erstattung des Verlustes und zur Rücknahme der Fonds MONTRANUS I und II gegenüber einem Anleger. Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

In dem Urteil vom 29.12.2011 stellt nunmehr erstmals ein Oberlandesgericht fest, dass die Helaba Dublin für ihre Finanzierungsverträge keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Damit folgt das OLG den Argumenten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte, die zuvor schon bei einigen erstinstanzlichen Gerichten, hierunter die Landgerichte Stuttgart, München, Passau und Potsdam, erfolgreich war.

Hintergrund 2003 bis 2005 haben vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators HANNOVER LEASING verkauft. Integraler Bestandteil der Beteiligungen sind obligatorische Finanzierungen, die die Anleger bei der Helaba Dublin aufnehmen mussten. Mit diesen Darlehen wurde knapp die Hälfte der Beteiligungsbeträge finanziert. Den Rest mussten die Anleger durch Eigenkapital aufbringen.

Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Seit 2009 gibt es jedoch Streit zwischen der Fondsverwaltung und dem Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. Ein Ende dieses Streits ist nicht in Sicht. Auch wirtschaftlich laufen diese Fonds schlechter als geplant. So hat die Geschäftsführung den Anlegern aller drei Fonds in aktuellen Schreiben mitgeteilt, dass es Ende 2011 keine Ausschüttungen geben werde. Bei dem Fonds MONTRANUS II gab es bislang Barausschüttungen in Höhe von nur etwas mehr als 10 % der Kommanditeinlage. Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, dass viele Anleger aufgrund dieser enttäuschenden Entwicklung nach Ausstiegsmöglichkeiten suchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte betreut aktuell ca. 500 Anleger von HANNOVER LEASING Medienfonds. Anwälte der Kanzlei haben in Sachen MONTRANUS die ersten Schadensersatzurteile gegen beratende Sparkassen erstritten und die ersten Prozesse gegen die finanzierende Helaba Dublin gewonnen.

Anleger können Geschäfte auch heute noch widerrufen.
Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen können Anleger die mit der Bank zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Infolgedessen können Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Außerdem müssen sie die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen sie ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar bewertet die aktuelle Entscheidung wie folgt: "Dieses Urteil setzt den positiven Trend der von unserer Kanzlei gegen die Helaba Dublin erstrittenen Urteile fort. Dass jetzt erstmals ein Oberlandesgericht unserer Argumentation gefolgt ist, erhöht die Erfolgsaussichten für alle betroffenen Anleger."

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Montranus Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Neun Juristen, darunter vier Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeiten hauptsächlich Fälle aus den Bereichen geschlossene Fonds, atypisch stille Beteiligungen und Wertpapiergeschäfte. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Vertretung von Anlegern, die so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Ausgabe vom 17.04.2009) zählt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar zu den 20 Topanwälten für Anlegerschutz in Deutschland.

Wiedereröffnung der offenen Immobilienfonds CS Euroreal, KanAm Grundinvest und SEB ImmoInvest bis zum Mai 2012 ist fraglich.

Betroffene Anleger können sich eventuell vor Mai 2012 lösen. Wie die Stiftung Warentest am 17.01.2011 berichtet, beginnt für drei offene Immobilienfonds jetzt die entscheidende Phase, denn die Immobilienfonds CS Euroreal, KanAm Grundinvest und SEB ImmoInvest nehmen immer noch keine Anteile zurück. Bis spätestens Mai 2012 müssen die Fonds wieder öffnen, ansonsten bleibt nur die Abwicklung der offenen Fonds. Immerhin sind die drei Fonds insgesamt 16 Milliarden Euro schwer.

Zahlreiche Anleger wurden von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche gutgläubig in diese Fonds investiert haben, geraten nun in teils existentielle Probleme. Sollten die Fonds für immer geschlossen bleiben, drohen für alle Beteiligten hohe Schäden.

In vielen Fällen wurden Anleger nicht vollständig über das hier grundsätzlich bestehende Totalverlustrisiko sowie auf die mangelnde Verwertbarkeit auf dem Zweitmarkt (sogenannte Fungibilität) aufgeklärt. Berater, die diese Hinweise unterließen, können zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Da in vielen Fällen die in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche schon verjährt sein könnten, kann es sich lohnen, die Fondsbeitritte aufgrund formaler Fehler rückabzuwickeln. Hierfür kann Eile geboten sein, da im Falle einer endgültigen Schließung etwaige Ansprüche nur noch sehr schwer durchsetzbar sein dürften. Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen.

Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.

Dem BSZ e.V. ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof erstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver- hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu- erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

Für Anleger offener Immobilienfonds gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Offene Immobilienfonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Januar 2012 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Januar 17, 2012

Multi Advisor Fund I GbR: Alleinaktionär und Vorsitzender der IFF AG weiterhin in Untersuchungshaft.

Alleinaktionär und Vorsitzender der IFF AG wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Der Alleinaktionär und Vorsitzende der IFF AG, Herr Michael Turgut, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hof wirft ihm vor, über die Vermittler der IFF AG bewusst falsche Angaben über die tatsächliche Verwendung der Einmalanlagen und über das Risiko der Beteiligung an der Multi Advisor I GbR gemacht zu haben.

Zu Abklärung der Geschädigten hat sich die Kriminalpolizeiinspektion Hof im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hof daher an die Anleger gewandt und um Mithilfe gebeten. In den Fragebögen der Kriminalpolizeiinspektion werden hierzu insbesondere Fragen zu den Umständen der Vermittlung und der Rolle der IFF AG gestellt.

„Für die Geschädigten sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hof ein erfreulicher erster Schritt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Anleger der Multi Advisor I GbR vertritt. „Allerdings war dieser u. E. auch zu erwarten. Denn wir tragen in den Gerichtsverfahren unserer Mandanten, die von der IFF AG vermittelte Kapitalanlagen gezeichnet haben, bereits seit zwei Jahren vor, dass die Vermittler der IFF AG systematisch fehlerhaft beraten haben und dass dies auf die Schulung des Herrn Turgut zurückgehe.“

„Auch die Zivilgerichte haben Herrn Turgut bereits in Haftung genommen“ ergänz Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber LLM., M.A, von CLLB Rechtsanwälte. So verurteilte ihn das Oberlandesgericht München mehrmals wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz, weil er die für ihn tätigen Anlageberater angewiesen hatte, in den Beratungsgesprächen Risiken zu verharmlosen. Auch die Oberlandesgerichte in Bamberg, Stuttgart und Köln verurteilten die Multi Advisor zu Schadensersatz bzw. wiesen die Klage der Gesellschaft ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte sogar, dass der Vertrieb der Multi Advisor Fund I GbR selbst darauf angelegt gewesen sei, Anleger zu schädigen.

Für die Geschädigten bestehen somit mehrere Möglichkeiten, ihren Schaden zu begrenzen. Zum einen können sie gegen die Beratungsgesellschaften vorgehen. Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Herrn Turgut, beispielsweise wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, geltend zu machen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." Anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Januar 2012 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Januar 16, 2012

Schiffsfonds in der Krise: MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG

Nachdem in den letzten Monaten bereits zahlreiche Schiffsfonds Insolvenz anmelden musste, befindet sich nun mit der MPC Fonds Santa "R" Schiffe mbH & Co. KG ein weiterer Fonds in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Nach Presseberichten konnten wirtschaftliche Erfolge nicht wie erhofft erzielt werden, sodass die zum Kauf der Schiffe aufgenommenen Darlehen nicht zurück gezahlt werden können. Fast zwangsläufig können auch die prospektierten Ausschüttungen an die Anleger nicht geleistet werden - eine für die Anleger überaus unbefriedigende Situation.

"Betroffene sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, prinzipiell ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner ist auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Diese Rechtsprechung gilt auch für freie Anlageberater, wenn diese nicht auf Provisionen, die die 15%-Schwelle übersteigen, hingewiesen haben. "Gerade dies dürfte aber nach unserer Einschätzung nur sehr selten erfolgt sein", so Rechtsanwalt Luber weiter. "Dies, obwohl vorliegend von Provisionen, die sogar die 20-Prozemt-Schwelle überschreiten, auszugehen ist."

Rechtsanwalt Luber bewertet die Aussichten für geschädigte Anleger daher als überdurchschnittlich gut, weist aber zugleich auf das akute Verjährungsrisiko hin. Dies gilt für alle 2002 gezeichneten Beteiligungen. Schadensersatzansprüche verjähren hier nämlich 10 Jahre stichtagsgenau nach Entstehung. Eine Beratung von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten ist somit angezeigt.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16.Januar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.