Montag, Dezember 06, 2010

Klage gegen die Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen Klage für Genussscheininhaber gegen Eurohypo AG und Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte machen im Rahmen der Klage ausstehende Zinszahlung auf die Genussscheine sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches geltend.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat für einen Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG Klage gegen die Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH erhoben. CLLB Rechtsanwälte machen dabei für den Genussscheininhaber Ansprüche auf Zahlung der gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches geltend.

Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.

Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.

Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.

Mit Bekanntmachung vom 30. März 2010 informierte die Eurohypo AG die Genusscheininhaber stattdessen, dass für das Geschäftsjahr 2009 keine Ausschüttungen auf die von ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen emittierten Genusscheine gezahlt werden und außerdem der Rückzahlungsanspruch herabgesetzt werde.

Aus diesen Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Franz Braun und Nikola Breu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
CLLB Rechtsanwälte rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG das Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, Dezember 04, 2010

Schiffsfonds: Kein Ende der Krise in Sicht?

Keine Entwarnung: Viele Fonds bleiben abhängig vom Wohlverhalten finanzierender Banken.

Viele Anleger in Schiffsfonds wähnten das Schlimmste schon hinter sich. Die Welt am Sonntag machte in ihrer Ausgabe vom 28.11.2010 darauf aufmerksam, dass das neue Jahr für Anleger mit geschlossenen Schiffsfonds trotz des Wirtschaftsbooms schwierig bleiben wird. Manche Restrukturierungen kämen ins entscheidende dritte Jahr. Über das Schicksal von Fonds, die bisher nur überlebt haben, weil sie am „Tropf der Banken“ hängen, werde nicht im Interesse der Anleger entschieden, sondern in dem der finanzierenden Banken.

Das Gebot der Stunde bleibt, eine Alternative zum „Ausharren und Hoffen“ zu finden rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf (Düsseldorf). In vielen Fällen, in denen Kreditinstitute die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen haben, bieten sich wegen typischer Beratungsfehler erfolgversprechende Ansätze für die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Anlage. Das Ziel sind die Erstattung des Eigenkapitals und der Ersatz entgangenen Gewinns für eine Alternativanlage.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Jens Graf rät betroffenen Anlegern: „Werden Sie aktiv und hoffen Sie nicht weiter auf „glückliche Fügungen“, die Sie als Anleger nicht beeinflussen können.“
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Dezember 03, 2010

Madoff-Treuhänder verklagt JP Morgan Chase auf 6,4 Milliarden Dollar Schadenersatz.

Der Konkursverwalter Irving Picard des verurteilten Milliardenbetrügers Bernard Madoff will die US-Großbank JP Morgan Chase für den Schaden in Mithaftung nehmen. Er will das Bankhaus auf insgesamt 6,4 Milliarden Dollar Schadenersatz verklagen, die Madoffs Opfern zugute kommen sollen.

JP Morgan Chase fungierte demnach als Hausbank Madoffs. Wie man aus US-Anwaltskreisen hört, soll die Bank gegenüber den Geschäften Maddofs auf beiden Augen blind gewesen sein und sich damit möglicherweise zum Komplizen des Betrügers gemacht haben. Der Bank hätte bei ihrer seit 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung zu Madoff klar sein müssen, dass die zweistelligen Renditen die Madoff seinen vermögenden Investoren garantierte, reine Luftschlösser waren.

JP Morgan Chase dagegen wirft dem Treuhänder vor, die Rolle der Bank eklatant verzerrt darzustellen. Jede Andeutung, dass JP Morgan den Betrug von Madoffs unterstützt habe sei völlig unbegründet und nachweislich falsch und man werde sich vor Gericht dagegen zur Wehr setzen.

Picard hat bei der Suche nach Geldern für Madoffs Opfer mittelrweile eine Flut von Klagen gegen Finanzinstitute und Broker angestrengt. Erst in der letzten Woche hatte er die Schweizer Bank UBS auf zwei Milliarden Dollar Schadenersatz wegen ihrer Geschäfte mit Madoff verklagt. Die Bank bezeichnete die Vorwürfe als "völlig unbegründet".

Der zweiundsiebzigjährige Madoff verbüßt eine 150-jährige Haftstrafe in einem US Gefängnis in North Carolina. Er hatte vor Gericht zugegeben über zwei Jahrzehnte Tausende Einzelpersonen, Stiftungen, Prominente und institutionelle Anleger mit seinem Schneballsystem betrogen zu haben. Mit einer geschätzten Schadenssumme von $ 20000000000 war dies der bisher größte Kapitalanlagebetrug in der Geschichte der USA.

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

Bildquelle: ©Maret Hosemann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Juragent AG - Erstes Urteil rechtskräftig - Kammergericht Berlin weist Berufung der Juragent AG als unzulässig ab!

Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.11.2010 (Az.: 2 U 25/10) wurde die Berufung der Juragent AG gegen ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des LG Berlin als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung des LG Berlin, mit dem die Juragent AG und deren ehemaliger Vorstand Mirko H. zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Euro 13.875,00 nebst Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt wurde, ist damit rechtskräftig.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 35 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

"Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Anleger, dessen Urteil nun rechtskräftig ist, hat nun die Möglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung auf sämtliche Vermögenswerte der Juragent AG zuzugreifen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 02, 2010

Geschädigte Kapitalanleger: Mit Geld kann man viele Helfer kaufen - aber wie erkennt man ob einer seinen Preis wert ist.

Geschädigte Anleger können sich über leere Briefkästen nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Mitunter findet sich in dieser Post auch eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung für die XY-Geschädigten. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von XY-Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Betroffenen, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben: Niemand wird Schaden erleiden, der einer Werbeveranstaltung fernbleibt.
Der BSZ® e.V. dagegen nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:
Kaufmännische und juristische Vorprüfung des betreffenden Falls
Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
Prüfung ob Ansprüche bestehen
Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
Einholung der Deckungszusage falls eine Rechtsschutzversicherung besteht
Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von € 75,00 (inkl. Mehrwertsteuer) die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen.

Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

Foto: Logo des BSZ® e.V.


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 01, 2010

GFE Group Nürnberg im Visier der Staatsanwaltschaft – Verdacht des Anlagebetrugs

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat nach Pressemitteilung am 30.11.2010 in 28 Wohn- und Geschäftsräumen der GFE Group in Nürnberg und Umgebung Durchsuchungen durchgeführt. Hintergrund soll der Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe sein. Betroffen sind mehr als 1000 Anleger.

Die GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH mit Sitz in Nürnberg hat Anlegern in Deutschland, Österreich und Schweiz den Verkauf von mit Pflanzenöl betriebenen Blockheizkraftwerken angeboten. Durch Einspeisevergütungen nach dem EEG und die Verpachtung der Heizkraftwerke an eine Verwaltungsgesellschaft sollte sich der Kauf rentieren. Laut den Pressemitteilungen besteht jedoch der Verdacht, dass Gelder der Kunden für eigene Zwecke genutzt wurden und nicht für die Kundenbelange.

Die GFE Group weist auf ihrer Internetseite alle Vorwürfe als völlig unbegründet zurück. Es sei weder ein Geschäftsbetrieb vorgespiegelt, noch die Produktion eingestellt worden. Das Ergebnis der Beweismittel wird ergeben, ob sich der Betrugsvorwurf der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Für Anleger stellt sich nun die Frage des weiteren Vorgehens.
Im Betrugsfall bestehen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen persönlich. Laut Pressemitteilungen hat die Staatsanwaltschaft 17 Verdächtige im Visier.

Daneben ist die Haftung von Vermittlern der Beteiligung denkbar.

„Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Rückgewinnungshilfe Anlegergelder beschlagnahmt hat, besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer Schadensliquidation. Hierzu ist jedoch anwaltliche Hilfe angezeigt.“ so BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher aus Jena. Die Jenaer Kanzlei betreut bereits seit mehreren Jahren Anleger, die durch Anlagekonzepte im Bereich erneuerbare Energien geschädigt wurden.

Da das Anlagekonzept eine Fremdfinanzierung über Darlehen vorsah, muss sich der betroffene Anleger dann auch mit seiner Bank auseinandersetzen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Falschberatung bei Commerzbank-Zertifikaten:

Oberlandesgericht Frankfurt weist Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG durch Beschluss zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 03.11.2010 – 19 U 135/10 die Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Bank mit Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 – in Höhe von 124.808,08 Euro zuzüglich Zinsen zu Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig geworden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat angenommen, dass die Bank ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Sie habe den Geschäftsführer der Zedentin bei der Investition in 2.000 Zertifikate der Commerzbank AG (WKN: CZ 3336) nicht über die von der Emittentin gezahlte umsatzabhängige Vertriebsprovision von vier Prozent aufgeklärt. Die Klägerin war erst- und zweitinstanzlich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten worden.

Die Zedentin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive“ (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von vier Prozent erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von Bestandsprovisionen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in anderen Fällen zu. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Zedentin aufgrund seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche die Üblichkeit von Bestandsprovisionen bekannt gewesen sei, erlaube dies keinen hinreichenden Rückschluss auf seine Kenntnis von der angefallenen umsatzabhängigen Vertriebsprovision. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass ihm ein etwaiger Interessenskonflikt der beratenden Bank im Zusammenhang mit deren Anlageempfehlung nicht wichtig gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als bereits von der Zedentin eine umsatzabhängige Vertriebsprovision an die Beklagte gezahlt worden sei. Deshalb habe deren Geschäftsführer nicht ohne weiteres klar sein können, dass die Beklagte zusätzlich von der Emittentin eine Provision bezog. Im Übrigen sei der Geschäftsführer jedenfalls in Bezug auf die konkrete Höhe aufklärungsbedürftig gewesen.

„Der Beschluss bestätigt die aktuelle Tendenz der Instanzgerichte“, meint der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn, „dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Provisionszahlung aus dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren stammt.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dienstag, November 30, 2010

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“) –

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte besuchen Gesellschafterversammlung: Situation des Fonds weiterhin angespannt. Bei der am 12.11.2010 in Berlin stattgefundenen Gesellschafterversammlung hat sich offenbart, dass sich der Fonds nach wie vor in äußerst schwierigem Fahrwasser befindet.

Der Fonds, der in das berühmte vom Stararchitekten Norman Foster entworfene Londoner Bürogebäude THE GHERKIN investierte, musste im Jahre 2009 die Ausschüttungen einstellen, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, der Kapitaldienst problemlos erbracht werden kann, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.

In Kürze läuft die Vereinbarung mit dem Bankenkonsortium aus und es muss neu verhandelt werden. Die Fondsgeschäftsführung gab bekannt, dass es völlig aussichtslos sei, bei der im Frühjahr anstehenden Neubewertung des Objekts auf einen Wert zu kommen, dass die vorgesehene Beleihungswertgrenze eingehalten werden kann.

Für die Anleger bedeutet dies, dass weiterhin nicht klar ist, ob und wann der Fonds wieder Ausschüttungen leisten kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich erklärt, dass es sich bei „The Gherkin" um einen sehr komplex ausgestalteten Fonds handelt, der zahlreiche Risiken aufweist. „In den diversen Gesprächen mit den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern habe ich den Eindruck gewonnen, dass die den Fonds vermittelnden Banken oftmals nicht vollständig über diese Risiken aufgeklärt haben, was sie unserer Meinung nach hätten tun müssen. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Aus diesem Grunde gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken" so Rechtsanwalt Bombosch weiter. Er empfehlt allen betroffenen Anlegern rechtlich prüfen zulassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Darüber hinaus hat das Landgericht Wuppertal jüngst in einem Urteil gegen die Deutsche Bank bestätigt, dass die den Fonds empfehlenden Banken die Anleger darüber aufzuklären hatten, dass sie wegen Provisionszahlungen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermittlung des Fonds hatten. Wurde ein Anleger hierüber nicht unterrichtet, so stehen ihm im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die Bank zu, die darauf gerichtet sind, das Geschäft rück abzuwickeln und ihn so zu stellen, als hätte er den Fonds nie erworben. Auf diese Weise kann sich der Anleger von dem Fonds immanenten Risiken befreien, so Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect 14" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, November 29, 2010

Hilfe für geschädigte Kapitalanleger zum Nulltarif ist nicht kostenlos!

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Diese Textauszüge auf verschiedenen Internetseiten kann als Beispiel für viele weitere Anbieter die geschädigten Kapitalanlegern ihre Dienste offerieren, dienen. Die Angebote klingen verlockend. Professionelle Hilfe für 0 Euro, beim Rechtsanwalt um die Ecke müsste man locker mehrere hundert Euro hinblättern. Oder aber eindringliche Warnungen vor Verbraucherschutzvereinen:

„Wir sind ehrenamtlich tätig und verlangen keinerlei Entlohnung für unsere Tätigkeit. Aufnahmegebühren erheben wir nicht. Insoweit möchten wir uns von fragwürdigen Schutzvereinen etc. abgrenzen, die versuchen, aus der Not der Menschen Kapital zu schlagen. Bei uns müssen Sie keinem Verein beitreten und unnötige Vereinsgebühren bezahlen. Wir vertreiben keine Kapitalanlagen, sondern wollen dem einzelnen Anleger eine Hilfestellung bieten.“

Eine Frankfurter Anwaltskanzlei glaubt den Besuchern ihrer Homepage gleich den Ratschlag erteilen zu müssen, wem man keinen Auftrag erteilen sollte. Der werte Besucher wird wohl seine eigenen Schlüsse bei soviel Fürsorge ziehen:

„Meiden Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse dubiose "Interessengemeinschaften", "Opfervereine", "Anlegerschutz-Gemeinschaften" oder ähnliches. Vertrauen Sie die Vertretung Ihrer Interessen nur Anwälten an, die nachweislich seit Jahren erfolgreich im Bereich Kapitalmarktrecht tätig sind und sich daher in Fällen dieser Größenordnung auskennen.“

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese „0 Euro Helfer“ außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Eine Liste mit Anwälten, welche die angepriesenen Wundertaten zum Nulltarif erbringen, ist bei keinem dieser Angebote zu finden. Erstrittene Urteile, vorteilhafte Vergleiche zu Gunsten der geschädigten Anleger – Mangelware oder ganz Fehlanzeige.

Es gibt Verbraucherschützer und auch Rechtsanwälte die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam.

Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in größte Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Der BSZ® e.V. empfiehlt bei Kapitalanlagen eine zweite Person zum Beratungsgespräch mitzunehmen. Damit hat man, falls erforderlich, später einen wertvollen Zeugen. Besonders beweisnützlich ist es, die Ergebnisse des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll festzuhalten. Darin sollten sämtliche Namen der Anwesenden stehen, auch der des Beraters. Er sollte notieren, wie Sie bisher Ihr Geld angelegt haben, zum Beispiel an der Börse. Außerdem sind Aussagen zur Anlagehöhe, zum Anlageziel Anlagezeitraum und Bonität der Finanzierungsinstrumente wichtig. Wollten Sie zum Beispiel nur für kurze Zeit eine hohe Summe sparen oder regelmäßig ein kleineren Geldbetrag anlegen? Wie risikobereit sind / waren Sie ? Am Schluß sollte das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben werden.

Vor Vertragsabschluß sollte unbedingt geprüft werden, ob der Berater oder Vermittler: eine Fachausbildung nachweisen kann. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Beratungsprotokoll verwendet. Andere Produktalternativen vorstellt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluss drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden.


Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

Direkter Link zum Anmeldeformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, November 26, 2010

VIP 2 – Nachschüsse drohen – Angebot von Seiten des Fonds?

Die Rechtsanwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB nehmen Stellung: Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG (VIP 2) befürchten zahlreiche Anleger, Nachschüsse leisten zu müssen. Diese Sorge könnte den Anlegern möglicherweise durch ein Angebot der Fondsgeschäftsführung genommen werden.

Der VIP 2 zeichnete sich dadurch aus, dass die Anleger zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 55 % der gezeichneten Einlage zuzüglich Agio einzahlen mussten. Der Restbetrag der Einlage sollte durch Gewinne aufgefüllt werden. Da die Investitionen des Fonds keine entsprechenden Gewinne abgeworfen haben, mit denen eine Auffüllung des Kommanditkapitals möglich gewesen wäre, droht den Kommanditisten weiterhin eine mögliche Nachschusspflicht bis zur Höhe des noch nicht gezahlten Restbetrags in Höhe von 45% der gezeichneten Einlage.

Zur Verdeutlichung: bei einer gezeichneten Einlage von EUR 100.000 haftet ein VIP 2 – Anleger rein rechtlich nach wie vor mit bis zu EUR 45.000. Unter Umständen zeichnet sich hinsichtlich des Risikos der Nachschusspflicht aber eine Lösung zugunsten der Anleger ab. Derzeit befindet sich die Fondsgeschäftsführungs-GmbH in Gesprächen, u. a. auch mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, um Möglichkeiten zu erörtern, wie die Nachschusspflicht von den Anlegern abgewendet werden kann. Da diese Gespräche noch nicht abgeschlossen sind, liegt ein offizielles Angebot noch nicht vor.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der zahlreiche VIP Medienfondsanleger betreut, würde ein derartiges Angebot, welches noch im Detail genau geprüft werden müsste, grundsätzlich begrüßen. Da sich die involvierten Banken nach dem derzeitigen Stand an einem Vergleichsangebot nicht beteiligen wollen, ist allerdings darauf zu achten, dass Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank in einer derartigen Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Der Anleger hat dann grundsätzlich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen noch die Möglichkeit, nicht nur die Befreiung von einer etwaigen Nachschusspflicht zu erreichen, sondern darüber hinaus auch die Rückzahlung des investierten Eigenanteils zuzüglich Agio durch die beratende Bank.

Gegenüber der Bank oder Beratungsgesellschaft, die dem Anleger den Fonds empfohlen hat, kann auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anleger, die einen VIP 2 – Anteil erworben haben, nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anleger eingehend über die Risiken einer derartigen Beteiligung, beispielsweise das Verlustrisiko, das bis zu einem Totalverlust reichen kann, das Risiko einer eventuellen Nachschusspflicht oder über die nur eingeschränkte bzw. fehlende Handelbarkeit der Kapitalanlage aufzuklären. Darüber hinaus besteht, wenn ein Mitarbeiter einer Bank die Beratung durchgeführt hat, grundsätzlich auch die Pflicht, über Rückvergütungen aufzuklären. Anleger, die sich an der Film & Entertainment VIP 2 GmbH & Co. KG beteiligt haben, sollten daher eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufsuchen. Dies auch deshalb, weil unter Umständen zum 31.12.2010 eine Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen kann.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Offene Immobilienfonds in der Krise:

Was tun bei Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa und Kanam US-Grundinvest?

Offene Immobilienfonds galten lange Jahre als relativ sichere Möglichkeit der Kapitalanlage. Dass dem nicht so ist, zeigt sich nun an mehreren spektakulären Fondsschließungen und – Auflösungen. Innerhalb weniger Monate erklärten gleich drei große Immobilienfonds, nun die Abwicklung durchzuführen. Dementsprechend hoch ist auch die Unsicherheit bei den Betroffenen über die weitere Vorgehensweise. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert daher über bestehende Handlungsmöglichkeiten.

„Die Anleger haben grundsätzlich drei Möglichkeiten: nichts zu tun und abzuwarten, zu verkaufen oder rechtliche Schritte einzuleiten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Jede Alternative hat hierbei seine Vor- und Nachteile. Welche daher zu empfehlen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.“

Die erste Möglichkeit besteht darin, erst einmal abzuwarten und auf eine möglichst hohe Verteilung der noch bestehenden Vermögenswerte unter den Anlegern zu hoffen. Hierfür wird allerdings langer Atem benötigt. Wie die Fachzeitschrift Capital in ihrer Dezemberausgabe berichtet, ist von den Fondsgesellschaften ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zur endgültigen Abwicklung geplant. „Allerdings sagt dies natürlich nichts über die Höhe der erwartenden Rückzahlungen aus. Dass diese 100 % des investierten Betrages ausmachen werden, ist unseres Erachtens nach mehr als unwahrscheinlich“, so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Denn beispielsweise hat der Morgan Stanley P2 Value in den letzten drei Jahren einen Verlust in Höhe von knapp 50 % erlitten. Wie auf dieser Basis eine Vollauszahlung erfolgen soll, ist fraglich.“

Die zweite Möglichkeit besteht in einem Verkauf der Anteile. Auch nach Einfrieren des Fonds ist dies noch möglich. Vorteil hierbei ist ein sofortiger Erhalt der Kaufsumme. Allerdings müssen die Anleger hierfür einen erheblichen Verlust in Kauf nehmen. So haben die drei zuvor benannten Fonds nach dem Capital-Bericht Kursverluste an der Börse in Höhe von bis zu knapp 40 % zu verzeichnen.

Als dritte Möglichkeit bietet sich schließlich ein rechtliches Vorgehen an. Hierbei ergeben sich insbesondere Ansatzpunkte gegen Anlageberater. Letzteres gilt dann, wenn die Berater nicht auf die bestehenden Risiken, die diesen Fonds innewohnt, hingewiesen haben, sondern diese als sichere Anlage bezeichnet haben.

Auch die neue kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann, sofern die Anleger von einer Bank beraten wurden, bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Commerzbank AG nach Presseberichten bereits einen gerichtlichen Vergleich in einem Verfahren, in dem sie von einem Anleger wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value verklagt worden war, abgeschlossen hat.

Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von auf spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schiffsfonds in der Krise - Teil 10: König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II

Nachdem in den letzten Monaten bereits ein gutes Dutzend Schiffsfonds Insolvenz anmelden musste, befindet sich nun mit dem König & CIE. Renditefonds 60 Produktentanker-Fonds II ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Einschätzung der Treuhandgesellschaft drohe Zahlungsunfähigkeit, da die finanzierende Bank eine Tilgungsaussetzung ablehne.

Zur Vermeidung einer Insolvenz werden daher die Gesellschafter um aktive Mitwirkung an dem Betriebsfortführungskonzept gebeten. Wie diese aussehen soll, erfährt man aus dem Schreiben der Treuhänderin: Wenig überraschend werden die Gesellschafter aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen.

„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlungsaufforderung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Uwe Duwald/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Erfolgreicher schneller Prozess: Dubai 1000 Hotelfonds Anleger erhalten Schadensersatz zugesprochen.

Klagen von Dubai 1 000 Hotelfonds Anlegern nach einem Verhandlungstag stattgegeben. Nur einen Tag benötigte die 1. Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts, um den Schadensersatzklagen von Anlegern des "Dubai 1 000 Hotelfonds" gegen Georg Recker stattzugeben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, die rund 70 Anleger vertritt, wertet ihren Erfolg als weiteren wichtigen Schritt: "Wir freuen uns über diese schnelle zivilrechtliche Entscheidung, da eigentlich 3 Verhandlungstage angesetzt waren. Aber der ganze Dubai 1000 Fall ist ein gutes Beispiel dafür, wie einige Dubai Fonds konstruiert waren/sind.

Jetzt muss es im nächsten Schritt darum gehen, Herrn Recker ausfindig zu machen und Gelder zu sichern", erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte. Nicht angenommen wurden die Klagen gegen die Fondsgesellschaft. "Das ist sehr schade, da hier die größeren Vermögenswerte liegen. Wir prüfen hier noch das weitere Vorgehen", so Tiedemann. "Wir warten noch auf die ausführliche und schriftliche Begründung des Urteils, dann können wir das weitere Vorgehen konkretisieren".

Mehrere Hundert Anleger investierten 2005 über 140 Millionen Euro in den geschlossenen Immobilienfonds "Dubai 1000 Hotelfonds". Sie fürchten nun nicht nur um die damals zugesicherte Rendite von bis zu zwölf Prozent, sondern um die gesamte Einlage. Die Staatsanwaltschaft sucht bereits den Fondsinitiator Georg Recker per Haftbefehl und ermittelt wegen des Verdachts auf Zweckentfremdung der Anlegergelder.

Mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligten sich ca. 950 Anleger als Gesellschafter und vertrauten auf die Realisierung eines Vier-Sterne-Hotels am Persischen Golf. Die als 1000-Zimmer-Unterkunft beworbene Luxusimmobilie sollte bereits 2007 fertiggestellt und eröffnet werden. Außer einer staubigen Baugrube befindet sich jedoch nichts auf dem Gelände. Ebenso fehlt von Georg Recker jede Spur.

Laut dem zuständigen Gericht in Dortmund besteht die Sorge, "dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde, weil die Schuldner sich der Zwangsvollstreckung entziehen werden". Ein Großteil des Geldes der Fondszeichner bleibt voraussichtlich verloren, obwohl ein Anspruch auf Zahlung gegen die gegnerische Partei besteht. Im März dieses Jahres erreichte KWAG bereits per Arrestverfahren für ihre Mandanten circa 50 Arrest- und Pfändungsbeschlüsse und sicherte so insgesamt etwa 1,3 Millionen Euro. Mit diesen Beschlüssen können die von der Staatsanwaltschaft Dortmund beschlagnahmten Gelder nun für die Mandanten reserviert werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

Bildquelle: ©pixel horst/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Donnerstag, November 25, 2010

Falsch beraten – Geld weg?

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes.

Immer wieder werden Anleger belogen, manipuliert und mit teilweise unglaublichen Anlageversprechen um gigantische Beträge gebracht. Der BSZ e.V. bietet mit seinen Internetseiten http://www.fachanwalt-hotline.de/  http://www.rechtsboerse.de/  und http://www.geldfuchs.eu/  anlagebereiten Menschen wertvolle Informationen und versucht durch seine Berichterstattung Anleger zu sensibilisieren nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird.

Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut gnadenlos ausnutzen sind diese Informationen wichtig und wertvoll. Die Seiten des BSZ e.V. geben Einblick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts, es wird dokumentiert, wie zum Beispiel Banken das Vertrauen ihrer Kunden zum eigenen Vorteil ausnutzen und zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

In letzter Zeit macht wieder der Penny Stock Betrug von sich reden. Er gehört zu den „klassischen“ Kapitalanlagebetrügereien. Mit dieser Masche wurden schon Milliardenbeträge versenkt! Dem Anleger wird von den Betrügern zum Beispiel vorgegaukelt, man habe ein kleines Unternehmen entdeckt, welches eine bahnbrechende Erfindung gemacht habe. Daraus werde sich ein riesiges Geschäft mit fetten Gewinnen ergeben. Dem Anleger wird erzählt, dass er hier mit kleinem Geld den ganz großen Gewinn machen kann. Die Investoren glauben natürlich in ein solides und gesundes Unternehmen zu investieren. In Wahrheit handelt es sich aber oft um Pleitefirmen die kurz vor dem Bankrott stehen, oder, die es überhaupt nicht gibt und nur in der Phantasie der Betrüger existieren.

Tagtäglich werden Angebote verbreitet, wie man sein Geld gewinnbringend anlegen kann. Da macht ihnen eine gesichtslose Stimme am Telefon ein einmaliges und nur für Sie bestimmtes Angebot. Aber sofort müssen Sie sich entscheiden, sonst gibt man anderen den Vorzug! Oder ein Freund eines Freundes hat die ganz vertraulichen Insiderinformationen.

Heute wird von einer Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Finanzdienstleistern, Wirtschaftsvertrieben eine kaum überschaubare Palette von Finanzprodukten angeboten. Kein Wunder, dass sich anlagebereite Menschen dann teilweise ganz auf die Aussagen eines Finanzberaters verlassen. Während die überwiegende Mehrheit der Personen welche in der Finanzdienstleistungsbranche arbeiten sicherlich gewissenhaft und ehrlich ihre Kunden beraten, gibt es zwangsläufig diejenigen, die das ihnen entgegengebrachte Vertrauen zum eigenen Vorteil ausnutzen.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

Mit der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in welcher der BSZ® e.V. sein Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V.Interessengemeinschaft „anzuschließen.

Foto: Logo der Suchmaschine http://www.geldfuchs.eu/


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 24, 2010

Juragent AG – Mirko H. – Kammergericht Berlin weist Prozesskostehilfeantrag des ehemaligen Vorstands der Juragent AG ab.

Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.11.2010 (Az.: 2 W 202/10) wurde der Prozesskostenhilfeantrag des ehemaligen Vorstands der Juragent AG, Herrn Mirko H., im Rahmen eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB betreuten Schadenersatzprozesses eines Anlegers der Juragent KG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde Seitens des Kammergerichts nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Der ehemalige Vorstand der Juragent AG, Herr Mirko H. hatte zur Verteidigung gegen Klagen von Anlegern der diversen Juragent Fonds beim LG Berlin Prozesskostenhilfe beantragt, da er nach dem Vortrag seines Rechtsanwalts nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen.

Das Kammergericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass Herr H. seine Bedürftigkeit nicht dargetan, bzw. glaubhaft gemacht hätte. Herr H. hatte im Jahr 2010 mit der Juragent Verwaltungs- GmbH einen Vergleich geschlossen, mit dem diese sich verpflichtet hatte, Herrn H. einen Betrag in Höhe von € 750.000,00 zu bezahlen. Dieses Vermögen sei durch Herrn H. für die Prozessführung einzusetzen, so das Kammergericht.

Zwar hatte Herr H. gegenüber der Juragent Verwaltungs- GmbH einen Rangrücktritt erklärt, doch lies das Kammergericht auch diesen Einwand nicht gelten. Wörtlich führte das Kammergericht Berlin dazu aus:

„(…) Der Rangrücktritt stellt eine von Herrn Mirko H. bewusst selbst verursachte Minderung seines Vermögens dar. Herr Mirko H. war nämlich – auch bei Wahrunterstellung einer temporären Zahlungsunfähigkeit der Juragent Verwaltungs- GmbH am 20. und 21. September 2010 – weder verpflichtet, einen Rangrücktritt, zumal binnen Tagesfrist zu erklären, noch gebot ihm sein wirtschaftliches Interesse, derartiges zu tun. Vielmehr wäre es wirtschaftlich sinnvoll gewesen, auf Mitteilung der Juragent Verwaltungs- GmbH hin entweder umgehend Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent Verwaltungs- GmbH einzuleiten, oder die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse der Juragent Verwaltungs- GmbH abzuwarten, ohne vorschnell eine Erklärung, die jedenfalls auch nachteilhaftige Rechtswirkungen für Herrn Mirko H. entfaltet, abzugeben. Für die bewusst verursachte Minderung seines Vermögens hat Herr Mirko H. selbst einzustehen; sie führt nicht zu einem Recht auf staatliche Sozialleistung. (…)“

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 30 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

„Die nun vorliegenden –weiteren- Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Zwischenzeitlich sind die ersten Entscheidungen gegen den ehemaligen Vorstand Mirko H. rechtskräftig, teilt Rechtsanwalt István Cocron weiter mit. Die Seitens des Herrn Mirko H. beim Kammergericht Berlin eingereichte Berufung wurde in zwei Fällen als unzulässig verworfen.

Die dort klagenden Anleger haben nun die Möglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung auf sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Vorstands zuzugreifen.

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Juragent“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Morgan Stanley P2 Value: neue Klagen eingereicht – „Außergerichtliche Vergleiche möglich“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat für vier weitere Mandanten bei verschiedenen Landgerichten Klagen eingereicht. Dabei wird die anlageberatende Bank jeweils wegen Falschberatung in Anspruch genommen. In der Regel ist dem Anleger die zu erwartende Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren verheimlicht worden. Weiterhin ist meist auf warnende Artikel aus der Wirtschaftspresse nicht hingewiesen worden. Bei einer Nachberatung ist schließlich oft eine Halteempfehlung erteilt worden, auch wenn diese nicht vertretbar war. Hrp hatte in Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value bereits im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen eine anlageberatende Bank beim Landgericht Berlin eingereicht. Über den Ausgang dieses Rechtstreits ist in der Wirtschaftspresse berichtet worden.

Der P2 Value gehört in Deutschland zu den größeren offenen Immobilienfonds mit einem Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Am 26. Oktober 2010 hat die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass der Fonds innerhalb von drei Jahren abgewickelt wird. Aktuell werden die Fondsanteile nur noch auf dem Zweitmarkt zu einem Kurs von 18,30 Euro pro Anteil gehandelt. Der Nettoinventarwert der Fonds beträgt 27,50 Euro pro Anteil. Damit werden investierte Anleger aller Voraussicht nach einen Verlust von mehr als 50 Prozent ihres Anlagebetrags erleiden. Auch die offenen Immobiliefonds Degi Europa und KanAm US-Grundbesitz befinden sich bereits in Abwicklung. Bei neun offenen Immobilienfonds ist die Rücknahme von Anteilen weiterhin ausgesetzt.

„Wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind nach meiner Schätzung mehr als eine Million Anleger betroffen“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds wie Festgeld verkauft worden. Hahn weist weiterhin daraufhin, dass von den drastischen Verlusten beim P2 Value auch Anleger von mindestens dreizehn Dach-Immobilenfonds betroffen sind, die in diesen als Zielfonds investiert haben. Diese hätten zum Beispiel beim „Euro Netto Fonds UI P“ Verluste von 13,9 Prozent erlitten. „Grundsätzlich muss aber nicht jeder betroffene Anleger klagen“, so Hahn weiter. „Wir gehen davon aus, dass sich zahlreiche Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds zukünftig vergleichen werden. Wichtig ist aber, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht vorher verjähren. Deswegen sind verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Morgan Stanley P2 Value“ oder „offene Immobilienfonds“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kein Entschädigungsanspruch für Scheingewinne

Bundesgerichtshof verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 ?. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der XI. Zivilsenat dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.

Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10

KG Berlin - Urteil vom 06. Januar 2010 - 26 U 240/08
LG Berlin - Urteil vom 01. Oktober 2008 - 4 O 297/08


*§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes lautet: Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 226/2010 vom 23.11.2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Montag, November 22, 2010

Apollo – Medienfonds: Aufforderung zur Rückzahlung bisher erhaltener Ausschüttungen.

Rückforderungen der einzelnen Apollo-Medienfonds von an die Anleger der Apollo-Medienfonds gezahlten Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" - BSZ - Vertrauensanwälte beraten betroffene Anleger.

In den letzten Tagen erhielten Anleger verschiedener Apollo - Medienfonds von den Beteiligungsgesellschaften eine Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" an die Beteiligungsgesellschaft zurückzubezahlen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, BSZ Vertrauensanwalt von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind Anleger nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet.

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte der Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen / Vorabentnahmen in vielen Fällen schon daran scheitern, dann Anleger nicht unmittelbar in das Handelsregister eingetragen sind, sondern über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Diese fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit der Erwerbsempfehlung kann dem Rückforderungsbegehren im Hinblick auf geleistete Ausschüttungen / Vorabentnahmen nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entgegen gehalten werden.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist überaus fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen der Anlegers nach §§ 171,172 HGB überhaupt bzw. in der geforderten Höhe vorliegen. Anleger sollten daher prüfen, ob Sie sich gegen die Forderungen nicht doch wirksam verteidigen können.

Die BSZ Vertrauensanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der verschiedenen Apollo - Medienfonds vertreten, beraten Anleger, ob diese im Einzelfall zur Rückzahlung der Ausschüttung verpflichtet werden können. Ansonsten werden derzeit natürlich auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von BSZ Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz die einzelnen Anleger auch über das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht.

Ferner vertreten BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Anleger gegen Banken, welche Beteiligungen an Apollo Medienfonds zum Erwerb empfohlen haben. Hier kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern Anleger nicht über die der Bank zugeflossene Provision aufgeklärt wurden.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.