Samstag, Juli 13, 2013

Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 mbH & Co. KG - Schadensersatzforderungen gegen Banken

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Wir haben darüber berichtet:


MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT Nr. 3 mbH & Co. KG

Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mitden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien auf, wenn auch Sie die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen und treten Sie der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT“ bei.  Sie erhalten von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann die Kurzinformation "Macquarie 3" zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann Ihnen die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wenn Sie es genau wissen wollen, laden wir Sie ein, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden „Geschädigtengemeinschaften“ oder angeblichen „Sammelverfahren“ anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bittet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, ihr unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und Ihren Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT NR. 3" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 
jg

Freitag, Juli 12, 2013

Weiterer Erfolg für geschädigte INNCONA- Anleger

OLG Frankfurt a. M. bestätigt Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. und verurteilt Steuerberater zu Schadensersatz in Höhe von über EUR 124.000,00


Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.01.2011 zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern Schadensersatz wegen der Nichtaufklärung ihres Steuerberaters über den Erhalt von Provisionen bei der Beratung zur Gründung von Kommanditbeteiligungen an der Inncona GmbH & Co. Achtundsiebzigste und Neunundsiebzigste Leasingfonds KG (im Folgenden: Inncona) zugesprochen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es in erster Instanz zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Steuerberaters hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.06.2013 im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Steuerberater seine sich aus dem Steuerberatervertrag mit den beiden Anlegern ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem er seine Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst hat und hierbei nicht offenbart hat, dass er für diesen Vertragsschluss eine Provision erhält. Denn ein solches Tätigwerden ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts - welches sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft - mit den Pflichten aus dem Steuerberatervertrag unvereinbar. Insbesondere darf der Mandant eine vertrauensvolle allein durch die Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist der Steuerberater seinen Mandanten daher zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden liegt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts darin, dass die Anleger ihre gezahlte Einlage nicht zurückerhalten werden. Denn inzwischen ist über das Vermögen der einzigen Komplementärin der Kommanditgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem müssten die Anleger damit rechnen, dass sie im Rahmen der Kommanditistenhaftung zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Es kann daher auch im Urteil die Freistellung von sämtlichen weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verlangt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät den betroffenen Anlegern der verschiedenen Inncona-Gesellschaften, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllbli

Praktiker insolvent! Anleihegläubiger in Sorge!

Baumarktkette Praktiker stellt Insolvenzantrag! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! Übereinstimmenden Medienberichten vom heutigen Tage zufolge (Spiegel online u.a.) hat die Baumarktkette Praktiker heute beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt.


In großer Sorge sind daher nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit nach Eintritt der Insolvenz ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen.

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Prospekthaftung für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG u.a. über tausend Geschädigte vertreten.

Betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Praktiker anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
                     
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Juli 11, 2013

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag der MS ,,Nadja" und MS ,,Angelika"

Wie nun bekannt wurde, wurde für die MS "Nadja" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG und die MS "Angelika" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG vor dem Amtsgericht Baldham Insolvenzantrag gestellt (6 IN 44/13 und 7 IN 32/13).   Am 25. Juni 2013 um 17:00 Uhr und 18:00 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaften angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt. Überraschend ist die Insolvenz dieser im Schiffsfonds aber keineswegs. Die MS ,,Nadja"  und die MS ,,Angelika" hatten bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.


Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen.

,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelles Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013 und ein Urteil des Landgerichts Itzehoe von Ende April 2013, in denen zwei Banken zur Zahlung von Schadensersatz in fünfstelliger Höhe an von der Kanzlei  vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Schiffsfonds/ MS ,,Nadja" und MS ,,Angelika" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Suezmax-Tanker-Fonds III - Der Fonds ist nicht gerettet.

Viele Anleger haben sich am Suezmax-Tanker Fonds III beteiligt, der aus 2 Tankern besteht (MT Cape Balder und MT Cape Bantry). Die Anleger sollten schon erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Mitte 2012 haben die Anleger einem Betriebsfortführungskonzept zugestimmt. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Schiffsfonds befand sich auch dieser schon lange vorher in einer wirtschaftlichen Schieflage.  Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Dieses Ziel ist für die Anleger nicht mehr erreichbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, daß z. B. geschlossene Fonds wie der Suezmax-Tanker-Fonds III prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind bzw. waren!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Suezmax-Tanker-Fonds III gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!  - Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren, sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Suezmax-Tanker-Fonds III" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drrötl

Mittwoch, Juli 10, 2013

Aframax Tanker-Flottenfonds - Trübe Aussichten für die Anleger!

Viele Anleger haben sich am Aframax Tanker-Flottenfonds beteiligt, der aus 4 Tankern bestand (MT Cape Akrotiri, MT Cape Ancona, MT Cape Aspro, MT Cape Avila). Die Tanker wurden 2012 verkauft. Weitere Auszahlungen sind daher nicht möglich, die Anleger müssen aber dennoch den Unterschiedsbetrag versteuern. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Immobilienfonds befand sich auch dieser schon lange vorher in einer wirtschaftlichen Schieflage.

Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Dieses Ziel ist für die Anleger nicht mehr erreichbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, daß z. B. geschlossene Fonds wie der Aframax Tanker-Flottenfonds prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind bzw. waren!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Aframax Tanker-Flottenfonds gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!  Von der Fondsgesellschaft sind keine Gelder mehr zu erwarten.

Der Unterschiedsbetrag spielt bei Schiffsfonds beim Wert eines Schiffs und bei Fremdwährungskrediten eine Rolle. Beim Wert des Schiffes ist dies die Differenz zwischen dem Buchwert und dem geschätzten Marktwert eines Schiffs. Bei Fremdwährungskrediten stellt der Unterschiedsbetrag das Wechselkursgefälle zwischen den verschiedenen Währungen dar. Ermittelt werden die verschiedenen Unterschiedsbeträge, wenn ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen wird oder ein Schiffsfonds die Besteuerung von der "normalen" Gewerbesteuer auf die Tonnagebesteuerung umstellt. Wird ein Schiff nach Tonnage besteuert, wird nicht der tatsächliche Gewinn versteuert, sondern es wird ein pauschaler fiktiver Gewinn für die Besteuerung zu Grunde gelegt. Diesen Pauschalgewinn müssen die Anleger dann versteuern.

Wie wirkt sich dies steuerlich aus? Bei einer vorzeitigen Auflösung wird der Unterschiedsbetrag steuerlich bedeutsam. Bei den Fremdwährungskrediten kommt es darauf an, wie sich das Kursgefälle entwickelt. Weist es einen positiven Differenzbetrag auf, wird dem Anleger ein zu versteuernder Gewinn zugerechnet; bei einem negativen Differenzbetrag kommt zu einer Verlustzuweisung. Beim Schiffswert legt die Fondsverwaltung den Marktwert des Schiffs fest, dies möglichst niedrig. Bei einer Betriebsprüfung lässt sich dieser Wert oft nicht halten.  Schiffe, die die Besteuerung nicht umgestellt haben, sind nicht betroffen.

In beiden Fällen kann der Unterschiedsbetrag am Ende der Laufzeit des Schiffsfonds oder bei einer vorzeitigen Auflösung des Fonds zu dramatischen Folgen für die Anleger führen. Denn es kann zu nachträglichen Steuerforderungen kommen.  - Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen steuerlichen Perspektiven und der Tatsache, dass viele Anleger von Anfang an falsch beraten waren, sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden!  Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!

  •  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Aframax Tanker-Flottenfonds " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwätlin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

drrötl

Dienstag, Juli 09, 2013

Concept 1 - Schneeballsystem? Initiator in Untersuchungshaft!

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun? - Herr Jens Marcus B. betreibt seit dem Jahr 1999 als Einzelkaufmann unter der Firmierung Concept 1 eine Unternehmens- und Vermögensberatung. Anleger konnten bei Concept 1 bzw. bei Herrn B. die verschiedensten Geldanlagegeschäfte tätigen.


Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde den Anleger suggeriert, dass sich das angelegte Geld erheblich vermehren sollte. So fühlten sich die Anleger gut beraten und verdienten teilweise in der Vergangenheit tatsächlich gutes Geld - bis nun wohl ein Schneeballsystem aufflog. Herr B. befindet sich derzeit in Untersuchungshaft, die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Die Anleger konnten über Concept 1 ihre Gelder zu bestimmten, stets weit über dem Marktpreis liegenden hohen Prozentsätzen anlegen, sich selbst als stille Gesellschafter an der Concept 1 beteiligen oder so genannte Mitarbeiteraktien von DAX- Unternehmen weit unterhalb des Börsenpreises erwerben. Verkäufer dieser Mitarbeiteraktien sollten Mitarbeiter der jeweiligen DAX-Unternehmen sein. Diese Aktien sollten dann nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist zum Börsenpreis verkauft werden. Als garantierte Rendite wurde den Anlegern mindestens 20 % versprochen. Diese Rendite sollte über bestimmte abgeschlossene Versicherungen garantiert sein.

Inzwischen ist das Büro von Concept 1 für die besorgten Anleger nicht mehr zu erreichen. Herr B. sitzt in Untersuchungshaft, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft  werden erfahrungsgemäß noch bestimmte Zeit andauern.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena empfiehlt den betroffenen Anlegern aufgrund der schwierigen Gemengelage die individuellen Ansprüche der Betroffenen anwaltlich prüfen zu lassen. Darüber hinaus wird von seiner Kanzlei aktuell ein gerichtlicher Arrestantrag geprüft, mit dem betroffenen Anlegern Ansprüche auf die Konten und Finanzanlagen der Concept 1 bzw. von Herrn B. gesichert werden sollen. Betroffene Anleger können sich an einem möglichen Arrestverfahren beteiligen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Concept 1  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern                           
                       
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Staatsanwaltschaft ermittelt im Zusammenhang mit Unternehmensanleihen der Windreich GmbH.

Unternehmensanleihen sind risikobehaftete Kapitalanlagen. Dies gilt auch für die Unternehmensanleihen der Windreich GmbH (vormals: Windreich AG), was betroffene Anleger in den vergangenen Monaten leidvoll erfahren mussten.


Nunmehr sehen sich auch amtierende und ehemalige Vorstände der damaligen Windreich AG staatsanwaltlichen Ermittlungen ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft Medienberichten zufolge den betroffenen Personen insbesondere vor, die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Konzernlageberichte durch Überbewertung von Vermögenspositionen geschönt zu haben.

Die staatsanwaltlichen Ermittlungen wurden nach Pressberichten durch den Geschäftsführer der Windreich GmbH, Herrn Willi Balz, bestätigt. Dieser sieht sich bzw. die Windreich GmbH jedoch selbst als Opfer. So sollen beispielsweise Strafanzeigen anonym oder mit gefälschten Namen gestellt worden sein. Auch meint Herr Balz Versuche von heimlichen feindlichen Übernahmen erkannt zu haben.

Den betroffenen Anlegern hingegen bringen derartige Vermutungen natürlich nichts. Es wurde bereits darüber berichtet, dass das Schweizer Bankhaus Sarasin - von welchem die  Unternehmensanleihen öfter zum Kauf empfohlen wurden - dem Windpark-Betreiber ein Darlehen in Höhe von 70 Millionen Euro gewährt hatte.

,,Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB hätte die Sarasin Bank die von ihr beratenen Anleger darauf hinweisen müssen, dass sie aufgrund des gewährten Darlehens ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf der Windreich - Unternehmensanleihen hatte" so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler.

Medienberichten zufolge beschäftigt sich im Fall ,,Windreich" mittlerweile auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit der Sarasin Bank.

,,Hinzu kommt, dass Banken nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet sind, Anlageinteressenten hinsichtlich vereinnahmter Rückvergütungen oder Provisionen aufzuklären" erklärt Rechtsanwalt Stefan Hösler weiter. Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, kann allein diese Pflichtverletzung einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bank begründen. Der Schadenersatzanspruch ist dabei auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die jeweilige Beteiligung nie erworben. 
Wurde der Anleger darüber hinaus von Seiten der Bank und/oder einem Anlageberater/vermittler fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt, kommen ebenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht. Auch diese Ansprüche sind auf Rückabwicklung gerichtet. Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Stefan Hösler rechtliche Beratung von einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Juli 08, 2013

MS Stadt Wismar - Keine Erholung in Sicht!

Im Frühjahr diesen Jahres haben die Anleger unangenehme Post erhalten: die König & Cie. Treuhand riet, um eine drohende Insolvenz abzuwenden, dass sie dem Verkauf der Schiffe zustimmen, damit die Verbindlichkeiten gedeckt werden können.  Was tun?


Der Schiffsfonds MS Stadt Wismar wurde 2006 vom Emissionshaus König & Cie aufgelegt. Anleger investierten rund 18,7 Millionen Euro. Bereits 2009 traten aufgrund gesunkener Charterraten erste finanzielle Schwierigkeiten auf. Ein Sanierungskonzept folgte, und es droht nun erneutes Ungemach für die Anleger.

Ausschüttungen erfolgten nicht einmal in Höhe von 50 % dessen, was prospektiert war, schon 2011 wurde gar nichts mehr ausgeschüttet. Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Von diesem Ziel sind die Anleger leider weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, dass z. B. geschlossene Fonds wie der MS Stadt Wismar prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des MS Stadt Wismar gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte?

Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!

Die Probleme des Fonds resultieren zum einen aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden schwachen Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem zu hohen Schiffsangebot und stetig niedrigen Charterraten. Außerdem machen sich die anfänglichen Fehleinschätzungen hinsichtlich der Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und US-Dollar sehr negativ bemerkbar.

Den Anlegern kann nicht empfohlen werden, einem Sanierungskonzept ohne weiteres zuzustimmen - die Erfahrungen bei anderen Schiffs-Fonds haben gezeigt, daß man hier oft "gutes Geld dem schlechten  hinterher wirft"!

Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen Zukunftsperspektiven des Fonds sollten sich die Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Stadt Wismar" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Samstag, Juli 06, 2013

MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich - hohe Verluste drohen!

Über 1000 Anleger sind am MPC Sachwert-Rendite-Fonds Österreich beteiligt. Der Zweitmarktwert ist auf ca. 26 % gesunken, die Ausschüttungen erfolgen nicht, wie projektiert. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Immobilienfonds befindet sich auch dieser in einer wirtschaftlichen Schieflage. Geworben wurde im Prospekt mit Ausschüttungen von 7 bis 7,5 % jährlich. Doch schon 2006 zeichnete sich ab, dass dies so nicht funktionieren würde. Insgesamt wurde nur etwas mehr als die Hälfte als geplant ausgeschüttet, mit weiteren Ausschüttungen ist nicht zu rechnen. Dies laut Angaben von MPC wegen der Leerstände im Immobilienkomplex.

Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Von diesem Ziel sind die Anleger leider weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, dass z. B. geschlossene Fonds wie der MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Sachwert Rendite-Fonds Österreich gute Chancen auf Schadensersatz bestehen! Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte? - Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!

Der Fonds wurde seit 2003 aufgelegt und Mitte 2004 geschlossen. Allerspätestens taggenau 10 Jahre nach der Zeichnung verjähren die Schadensersatzansprüche! Wenn Sie also z. B. am 01. September 2003 den Zeichnungsschein unterschrieben haben, verjähren Ihre Ansprüche am 01. Oktober 2013! Vorher muss also eine Klage bei Gericht eingereicht sein!  Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen Zukunftsperspektiven des Fonds sollten sich die Anleger einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt

Medico 29: Erfolg gegen Bonnfinanz!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreitet beim LG Karlsruhe Schadensersatz für Anleger!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 11.06.2013 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 29 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an  Medico Fonds Nr. 29 empfohlen.

Das Landgericht Karlsruhe bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde der Bruder des Klägers sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kläger die Geldanlage nahe gebracht, obwohl es ihm vor allem um die Altersvorsorge und in zweiter Linie um eine Steuerersparnis ging.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass, obwohl der Prospekt übergeben worden war, dieses nicht ausreicht, da die mündliche Beratung für den Anlageinteressenten das entscheidende Kriterium ist, so dass selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts allenfalls eine widersprüchliche Aufklärung des Klägers vorliege, die nicht ausreichend sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Karlsruhe auch nicht als verjährt an. Die unterbliebene Lektüre des Emissionsprospektes könne dem Anleger, so das Landgericht, nicht vorgehalten werden, dass der Kapitalanlageinteressent regelmäßig auf die ihm erteilte mündliche Beratung vertrauen dürfe und nicht gehalten sei, deren Richtigkeit durch Lektüre des Prospekts zu überprüfen. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Lektüre der übersandten Rechenschaftsberichte, denn ansonsten hätte der Schuldner, in diesem Fall die Bonnfinanz, es in der Hand, durch Übersendung entsprechender gegebenenfalls unübersichtlicher Unterlagen die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis gem. § 199 BGB zu schaffen.

Die erhaltenen Steuervorteile muss sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen. Das Gericht hat allerdings die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Insofern wird diese Frage die  2. Instanz klären müssen. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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driröt

Freitag, Juli 05, 2013

Medico Nr. 31: Auch LG Baden-Baden verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.06.2013 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das Landgericht Baden-Baden geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, dass die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, dass der Berater den Kl. nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, dass die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers wurden die Beratungspflichten verletzt.

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

"Zeuge.......... Erklärte, dass er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, dass er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, dass er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluss nahe, dass ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich
der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Dr. Inge Rötlich auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen........ So war es auch hier.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, dass er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kläger für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar! Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, dass 3 % p.a. gerechtfertigt sind. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Die Bonnfinanz hat wie üblich Berufung eingelegt. Angesichts der frappierenden Offenheit des Beraters bleibt zu hoffen, dass die Gerechtigkeit waltet und der Anleger letztendlich seine über 100 000 Euro wieder bekommt, für die er jahrelang gezahlt hat.
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driröt

Steuer-CD: ,,Selbstanzeige und kein Ende der Diskussion" - der Weg in die Steuerehrlichkeit!

Wenn in der Presse über den Ankauf einer Steuer-CD berichtet wird klingeln bei dem BSZ e.V. in Dieburg die Telefone. Aufgrund der vielfachen Berichterstattung des BSZ e.V. zu diesem Thema nehmen Betroffene gerne das Expertennetzwerk des BSZ e.V. als erste Hilfe Station in Anspruch. 


Der BSZ e.V. ist der Meinung dass sich der Staat nicht zum Handlanger von Rechtsbrechern machen darf, die diese  Daten-CD´s wohl kaum auf legale Art und Weise erworben haben. Wenn sich der Staat schon unsauberer Methoden bedient, wie will er dann von seinen eigenen Bürgern ein moralisch einwandfreies Verhalten einfordern. Gerade wegen den moralischen Auswirkungen dieser Vorgehensweise sollte man zurückhaltender sein, bevor eine Treibjagd auf die diejenigen Bundesbürger erfolgt, die unbestrittener Maßen rechtswidrig ihre ins Ausland transferierten Einkünfte am Fiskus vorbeigeleitet haben. Um es nochmals klarzustellen, dieser Vorgehensweise soll nicht das Wort gesprochen werden, es sollen aber die Dimensionen zurecht gerückt werden und insbesondere den Parteien und dem Staat bei ihrem Handeln etwas mehr Zurückhaltung angeraten sein.

Der BSZ e.V. rät Steuersündern dringend zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Aber Achtung! Interessierte Kreise lassen ständig in der Presse verlautbaren, den betroffenen Bürgern sei nur die sofortige (möglichst unüberlegte) Selbstanzeige anzuraten. Hierbei wird geflissentlich verschwiegen, dass diese Vorgehensweise nicht unproblematisch ist und sich der Einzelne sorgfältig beraten lassen sollte, bevor er diesen Schritt unternimmt. Es kommt sehr genau darauf an, wie im Einzelnen eine solche Offenbarung formuliert wird.

Der BSZ e.V. hat den bekannten Heidelberger  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Herrn  Axel Widmaier gebeten einen Beitrag zu diesem Thema zu verfassen, den Sie hier nun lesen können:

Mit dem Satz "Steuergerechtigkeit ist unverzichtbar" scheint dem rheinland-pfälzischen Finanzminister Kühl jegliches Mittel Recht zu sein, mit mehr als fragwürdigen Mitteln, was übrigens auch einem Rechtsstaat unwürdig ist, erneut eine CD mit 40.000 Datensätze aufzukaufen, wie jüngst der Presse zu entnehmen war. Die CD, so ,,tagesschau.de", habe 4 Millionen EUR gekostet und soll angeblich von ausgezeichneter Qualität sein, was einige Mandanten des Verfassers dieses Beitrages in der Tat spüren mussten.

Mittlerweile seien aufgrund der Datenauswertungen deutschlandweit Razzien erfolgt, was ebenfalls bestätigt werden kann. Nach Informationen von "Spiegel Online" handelt es sich um deutsche Steuerpflichtige mit Konten in der Schweiz, wobei es um ca. 10.000 Kunden geht. Auch das Bundesfinanzministerium stellte sich hinter den Ankauf.

Unabhängig davon stellt dies eine mehr als fragwürdige Methode dar, denn immerhin werden Personen in anderen Staaten dadurch animiert, sich unrechtmäßig Daten von Bankkunden zu verschaffen und diese gewinnbringend an den deutschen Staat zu veräußern. Manche Parteien scheinen nunmehr auch weniger moralische Probleme zu haben und stoßen in das gleiche Horn, gegen Steuersünder massiv vorzugehen, nachdem in der Vergangenheit die eigenen Schwarzkonten in der Schweiz aufgedeckt wurden, frei nach dem Motto, wenn wir schon nicht mehr die Möglichkeit haben, sollen es die anderen auch nicht dürfen.

Deshalb sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken, was dringender denn je wird, denn die Schweizer Banken, und nicht nur diese, erhöhen massiv den Entscheidungsdruck für Konteninhaber. Wie der "Steuertip" berichtete, bzw. der Verfasser dieses Berichtes selbst auch bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Nacherklärungen/Selbstanzeigen für Mandanten erfahren musste, erhalten Kapitalanleger in den letzten Tagen und Wochen Post oder einen Anruf ihrer Schweizer Banken mit dem mehr oder weniger deutlichen Hinweis, sie mögen gefälligst ihre Steuerehrlichkeit nachweisen oder eine Nacherklärung/Selbstanzeige erstatten. Dies geht soweit, dass teilweise keine Abhebungen vom Konto mehr möglich sind, solange nicht der Nachweis erbracht worden ist. Unabhängig davon schwebt natürlich auch immer das "Damaklosschwert" über den Betroffenen, als sie nicht wissen können, ob nicht der Name und die Kontendaten auf einer der von den Bundesländern, allerdings in rechtlich zweifelhafter Art, erworbenen Daten CDs enthalten ist. `Die Konsequenz hieraus`war, dass einer Vielzahl von Betroffenen unangenehmer Besuch am frühen Morgen durch die Steuerfahndung ins Haus stand.

Wie dies normalerweise abläuft, können Sie meinem Videobeitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen" (www.rechtsanwalt-widmaier.de ) entnehmen. Sofern man sich für den Weg einer sogenannten Nacherklärung/Selbstanzeige entscheidet, sollte man sich unbedingt fachkundigen Rat einholen. Die Hürden für eine solche Erklärung wurden in der Vergangenheit nach und nach verschärft, sodass im Falle eines Fehlers das Bemühen umsonst war und man noch mit einem Strafverfahren überzogen wird.

Folgende Punkte sind in jedem Fall zu beachten:

 - die Erklärung muss vollständig sein (alle unversteuerten Einkünfte aus in- und/oder ausländischen Quellen)
- Beachtung des Zeitraums von 10 Jahren (unter Berücksichtigung diverser An- und Ablaufhemmungstatbestände)
- Berichtigungszeitraum von fünf Jahren für die gesamten strafrechtlich noch verfolgbaren Berichtigungszeiträume
- es müssen alle Steuerarten erklärt werden, die Vollständigkeit bezieht sich nicht nur auf eine Steuerart, wenn andere auch davon betroffen sind (z.B. Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer)

Bei Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 371 AO wirkt eine Nacherklärung/-Selbstanzeige nicht mehr. Die wesentlichen Punkte sind:

- Zustellung einer Prüfungsanordnung
- Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung beim Steuerpflichtigen
- Bekanntgabe über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen
- war die Unrichtigkeit bisheriger Angaben vor dem Zeitpunkt der Abgabe einer Selbstanzeige schon aktenkundig

Ein weiteres Problem entsteht, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerart und Besteuerungszeitraum mehr als 50.000 EUR betragen. Das Überschreiten dieser Grenze ist für die straftbefreiende Wirkung der Selbstanzeige faktisch allerdings nicht relevant, aber die Grenze entscheidet darüber, ob zu den Hinterziehungszinsen noch ein Strafzuschlag von 5% des Hinterziehungsbetrages (bei Überschreiten der obigen Grenze) zu entrichten ist. Hier muss sich natürlich in diesem Zusammenhang für jeden Betroffenen die ganz wichtige Frage stellen, ob er über genügend Vermögen/Liquidität verfügt, um die hinterzogenen Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen und ggf. Strafzuschlages tatsächlich fristgerecht zahlen zu können. Es ist unbedingt darauf zu achten, ausreichende Liquidität zu schaffen.

Vielfach wurde die Frage an den Verfasser dieses Artikels gerichtet, ob denn die Nacherklärung/Selbstanzeige auch möglich ist, wenn noch nicht alle Unterlagen von der Bank vorliegen. Die eindeutige Antwort ist ja und man sollte nicht zögern zu handeln, bevor möglicherweise aufgrund der vorgenannten Umstände (Ankauf von CDs, Prüfungsanordnung der Steuerbehörden etc.) alles zu spät ist. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, eine sogenannte abgestufte Nacherklärung/Selbstanzeige einzureichen, was in der Vielzahl der Fälle in der Praxis des Verfassers ohnehin der Fall ist. Man wendet diese Möglichkeit dann an, wenn es "brennt" und ein Ausschlusstatbestand droht sowie die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung der konkreten Zahlen noch nicht so schnell beigeschafft werden können. Dies ist auch den Steuerbehörden bekannt, denn die ausländischen Banken sind derzeit überfrachtet mit derartigen Anforderungen und können zeitgerecht gar nicht den Aufträgen nachkommen. In jedem Fall muss dann eine grobe Schätzung erfolgen, welche unbedingt die tatsächlichen Beträge zu übersteigen hat. Wird zu wenig geschätzt, so hat der Bundesgerichtshof klargemacht, darf dies nur eine Fehleinschätzung von maximal 5% nach unten sein. Von dem Verfasser wird grundsätzlich empfohlen, sowohl bei der Ermittlung der Erträgnisse einen Aufschlag zu machen, als auch bei der Einschätzung der dann zu zahlenden Steuer. In jedem Fall wird ein Überschuss ohnehin rückerstattet, aber man läuft nicht Gefahr, dass man "zu kurz" gegriffen hat.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass für die betroffenen Steuerpflichtigen eigentlich nur ein Weg als sinnvoll erscheint, nämlich den Gang der Nacherklärung/Selbstanzeige zu wählen. Unabhängig davon, wie die anstehende Bundestagswahl ausgehen wird, sicher ist eines, der § 371 AO wird weiter verschärft werden. Droht uns eine rot-grüne Regierung, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift gänzlich abgeschafft wird. Spätestens dann wird es für eine Nacherklärung/Selbstanzeige zu spät sein, sodass ohne in Panikmache zu verfallen, ein akuter Handlungsbedarf zu konstatieren ist. Zumindest die politischen Rahmenkonstellationen lassen nichts Besseres, sondern eher Schlechteres, was die Möglichkeit des Weges in die Steuerehrlichkeit angeht, erwarten.

Verfasser dieses Beitrags:
Rechtsanwalt
Axel Widmaier
Fachanwalt für Steuerrecht
Bergstraße 55
69120 Heidelberg
Tel. 06221.402652
Fax 06221.402645
eMail: awidmaier@widmaier-ra.com 

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es für Betroffene auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.  Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

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Donnerstag, Juli 04, 2013

Debi Select: abgesagte Infoveranstaltung - Ankündigung neuer Infoveranstaltungen für August!

Debi Select - Weitere Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zur Vorabinformation zur geplanten Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften in Frankfurt / Berlin / München


In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner eine weiteres Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die ursprünglich für den 29.06.2013 geplante Informationsveranstaltung nun doch nicht stattfindet. Stattdessen sollen nunmehr im August sowohl in Frankfurt, als auch in Berlin und München entsprechende Informationsveranstaltungen stattfinden. Die Anleger werden also weiter vertröstet, während die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater, Prospektverantwortliche und weitere Haftungsgegner fortschreitet.

Auch nach Erhalt dieses weiteren Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Debi Select riefen eine Vielzahl von Anlegern bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten an und baten um eine Einschätzung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB, die derzeit mehr als 400 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 20.06.2013 derzeit wie folgt:

Der Informationsgehalt des Schreibens ist äußerst gering. Der Themenschwerpunkt liegt auf der angeblich anstehenden Eröffnung einer Deponieentgasungsanlage in der Nähe von Minsk in Weißrussland. Fragt sich nur, welcher Anleger, der eine Beteiligung an einem der Debi Select Fonds gezeichnet hat, in Deponieentgasungsanlagen in Weißrussland investieren wollte. Wo finden sich im Prospekt der Debi Select die entsprechenden Risikohinweise über Energieprojekte in Weißrussland. Welcher Anlageberater hat über diese Risiken aufgeklärt?

Auf der Internetseite ,,Wikipedia" findet sich zu Weißrussland u.a. wie folgender Passus:

,,Westliche Beobachter bezeichnen das Land häufig als ,,letzte Diktatur Europas""

Die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger wollten in gesicherte Forderungen investieren, nicht aber in Energieanlagen in Weißrussland. Zudem ist nach wie vor nicht geklärt, in welcher Beziehung die von den Anlegern der Debi Select zur Verfügung gestellten Einlagen zu den Energieanlagen in Weißrussland stehen. Offenbar werden die Anlagen in Weißrussland nicht von der Debi Select, sondern einer Firma Namens ,,Ecotech" konzipiert und betrieben.

Warum sollte diese Firma, die nach Angaben der Kanzlei Klumpe & Schröder die Anlagen konzipiert und betreibt, die daraus erwachsenden Gewinne an die Debi Select Fonds auszahlen und den Anlegern in Deutschland schenken? Welche vertaglichen Regelungen bestehen zwischen den Debi Select Fonds und der Firma Ecotech? Sind bisher Geldbeträge aus den Debi Select Fonds an die Ecotech geflossen und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang? Welche Sicherungsrechte wurden vereinbart?

Weiter stellt sich natürlich auch die Frage, warum die Anleger hierüber nicht bereits im Zeitpunkt der Investition informiert wurden.

Den Anlegern der diversen Debi Select Fonds wurde im Rahmen einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens (Höhe des Werts einer Debi Select Beteiligung nach Kündigung) mitgeteilt, dass sich der Wert ihrer Beteiligung an den Debi Select Fonds zwischen 0% und 10% des eingesetzten Kapitals bewegt. Es wurde somit ein Verlust in Höhe von 90% festgestellt!

Was ist mit diesen 90% passiert?

Wie ist das Geld der Fonds tatsächlich investiert worden? Warum gibt es hierüber bis heute keine nachvollziehbare Darstellung von Seiten des Fonds und seiner anwaltlichen Vertreter.

Und wer bezahlt die Reisekosten der Teilnehmer der Informationsreise nebst Kammermann und Journalist, die zur feierlichen Eröffnung der Deponieentgasungsanlagen nach Weißrussland fahren? Es bleibt abzuwarten, ob all diese ungeklärten Fragen auf der Informationsveranstaltung geklärt werden können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird für die von ihr vertretenen Anleger auf der Infoveranstaltung vor Ort sein und die angekündigten Sanierungsbemühungen weiter beobachten.

Fazit:

Konkretes wird von Seiten der Debi Select bisher nicht erklärt. Nach wie vor fehlt die Aufklärung über den Verbleib der bei den Anlegern eingesammelten Gelder.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Mittwoch, Juli 03, 2013

OLG München bestätigt Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG

Debi Select - OLG München bestätigt die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geltend gemachten  Prospektfehler auch im Zusammenhang mit der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG - LG München I verurteilt weiteren Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 9.400,00 an Debi Select Anleger.


Mit Beschluss vom 24.06.2013 hat das OLG München nunmehr auch die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG bestätigt.

Damit wurden nunmehr von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB für die von ihr vertretenen Anleger der Debi Select für alle drei Debi Select Fonds (Debi Select classic Fonds GbR, Debi Select Flex Fonds GbR, Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG) Prospekthaftungsurteile erstritten.

Die Prospektverantwortlichen der Debi Select Fonds wurden jeweils dazu verurteilt, den von der Kanzlei vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen in die Fonds zurückzuerstatten und die Anleger von etwaigen weiteren Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an den Debi Select Fonds freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sind aufgrund des Urteils von den Prospektverantwortlichen in voller Höhe zu erstatten.

Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die von der Debi Select verwendeten Prospekte  fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt. 

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select Fonds und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.

Mit Urteil vom 02.07.2013 wurde ein weiterer Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 9.400,00 an einen Anleger der Debi Select verurteilt.

Das Gericht verurteilte den Berater zur Rückerstattung sämtlicher auf die Beteiligung geleisteter Einlagen sowie zur Freistellung des Anlegers von etwaigen künftigen Forderungen, die sich aus der Beteiligung an der Debi Select ergeben können. Der Berater wurde zudem dazu verpflichtet, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Das Gericht sprach dem Anleger damit eine vollständige Rückabwicklung seiner Beteiligung zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 400 Anleger der  Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron      

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Juli 02, 2013

Die ORTUS SE und der Dresdener Mitternachtsnotar

Besitzer von  Eigentumswohnungen in Dresden, Chemnitz, Zwickau, Leipzig und Riesa sind auf die Machenschaften einer unheiligen Allianz hereingefallen und haben viel Geld verloren.


Geschäftszweck der ORTUS SE bzw. deren Rechtsvorgänger die ORTUS AG ist u.a. der Verkauf von Eigentumswohnungen. Damit sie ihre überteuerten Eigentumswohnungen schnell verkaufen konnte, hat ein Dresdener Mitternachtsnotar nachgeholfen und Kaufinteressen ganz schnell unter Dach und Fach gebracht. Die überteuerten und auch viel zu voreilig gekauften Wohnungen sind nun Gegenstand für Beschwerden von Mandanten der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Reime aus Bautzen. Es liegen Kauf- und Mietverträge von meist kleinen Eigentumswohnungen vor, deren Kaufpreise das bis zu 26- fache der Jahresnettomiete betragen. Schon das allein ist für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Reime ein problematischer Sachverhalt. Richtig düster wird die Anlageberatung durch die ORTUS SE aber wenn man die Vollfinanzierungsangebote der beteiligten Bank und das fliegende Engagement des verantwortlichen Notars berücksichtigt.

Fachanwalt Jens Reime: ,,Banken, die zuvor die der Ortus SE den Kauf der Immobilien durch Vollfinanzierung ermöglicht haben, haben anschließend den Privatanlegern völlig überzogene Kaufpreise vollfinanziert. Die Berater mussten wissen, dass die Wohnungen zu teuer sind!" Und zum Mitternachtsnotar: ,,Der hat ganz besonders aufs Gas gedrückt - warum ist eigentlich klar: Er dürfte an Beurkundungen außerhalb der Dienstzeit in den Abendstunden gut verdient haben!" Durch die schnelle Beurkundung sollten die Kunden und deren Berater keine Chance bekommen, das konkrete Angebot (Wert, Lage, Größe) mit sachlicher Distanz zu überprüfen.

Reime sieht für seine Mandanten große Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückabwicklung der Anlage Der beteiligte Mitternachts-Notar hat zweifelsfrei  den seit 2002 geltenden Überrumpelungs- bzw. Verbraucherschutz in §17Abs.2a Beurkundungsgesetz missachtet. Danach muss im Regelfall dem Verbraucher zwei Wochen vor Beurkundung der Text des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden.

Wer aber unmittelbar nach dem Anlageberatungsgespräch zum Notar geführt wurde, konnte gar nicht den Vertrag samt Konditionen in aller Ruhe prüfen oder prüfen lassen. Triftige sachliche Gründe für diese krassen Fristunterschreitungen lagen in der Regel nicht vor. Geschäftsunerfahrene Verbraucher, häufig in steuersparrechtlich uninteressanten Steuerklassen, wurden mit künstlich aufgebauten Entscheidungsdruck zur sofortigen Beurkundung bewegt, ohne dass überlegtes Handeln sichergestellt gewesen wäre.

Wohnungseigentümer die auf diese Weise in die Verschuldung getrieben wurden, stehen Schadensersatzansprüche zu. Reime: ,,Ergebnisse rechtlicher Auseinandersetzungen können ein voller Schadensersatz oder ein völliger oder ein Teilerlass von Darlehensverbindlichkeiten sein. Zur Thematik überteuerter und übereilter Eigentumswohnungskäufe gibt es bereits eine Vielzahl positiver Urteile, die sich auf die hiesigen Fälle anwenden lassen.  ,,

Reime zieht seine Sicherheit aus eindeutiger Rechtslage und zahlreichen anlegerfreundlichen Urteilen: Der Notar haftet, weil er seine Pflichten aus §17Abs.2a BeurkG verletzte (BGH III ZR 121/12). Der Verkäufer haftet, weil er die Überrumpelung erst möglich gemacht hatte (LG Leipzig 5 O 3707/10) und die Bank haftet, wenn sie vollfinanzierte und der Kaufpreis sittenwidrig überhöht war (OLG Dresden 9 U 1758/11) oder der Anlageberater unwahre Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Immobilieninvestition machte und die Bank sich diese Falschberatung zurechnen lassen muss ( Kammergericht Berlin 12 U 218/10 .

Im Einzelnen geht es  um Eigentumswohnungen in Dresden (Am Wüsteberg, Wöhlerstraße, Karlsruher Straße), Chemnitz  (Vetterstraße),  Zwickau (Franz- Mehring-Straße), Leipzig (Clara - Wieck- Straße) und Riesa (Großenhainer Straße).

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

jerei

Carpevigo setzt Bedienung von Anleihen aus

Ende der vergangenen Woche trat die Carpevigo AG mit dem Eingeständnis an die Öffentlichkeit, die Solar - Krise habe nunmehr auch die Carpevigo - Gruppe erfasst. Die zum 30.06.2013 anstehende Zinsfälligkeit könne nicht mehr erfüllt werden.


Die Unternehmung hat bereits zu Gläubigerversammlungen für den 18.07.2013 eingeladen. Das Ziel soll im Rahmen eines geordneten Sanierungsprozesses eine Anpassung der Zinsbelastungen und der Endrückführungen an die aktuelle Lage sein.

Interessierten Anlegern der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen bietet der BSZ die Möglichkeit, sich der Interessengemeinschaft ,,Carpevigo" anzuschließen und mehr zu erfahren über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. 
jg