„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten als Organe der
öffentlichen Rechtspflege und dieser Berufsstand ist zudem System relevant“,
sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht|| e.V. Umso
bemerkenswerter erscheint uns die Pressemitteilung der Heidelberger
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in der sie fordert: „Dieser
Shutdown muss sofort beendet werden!“
Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate
Bahner, aus Heidelberg, schreibt in einer Pressemitteilung vom 03. April 2020:
„Die Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung sind eklatant
verfassungswidrig und verletzen in bisher nie gekanntem Ausmaß eine Vielzahl
von Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Dies gilt für alle
Corona-Verordnungen der 16 Bundesländer. Insbesondere sind diese Maßnahmen
nicht durch das Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt, welches erst vor wenigen
Tagen in Windeseile überarbeitet wurde. Denn die vorliegenden Zahlen und
Statistiken zeigen, dass die Corona-Infektion bei mehr als 95 % der Bevölkerung
harmlos verläuft (oder vermutlich sogar bereits verlaufen ist) und somit keine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht wollte die
Rechtsanwältin die Verbote im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen stoppen. Die
Verfassungsrichter haben ihn als unzulässig abgelehnt.
Nun hat die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Beate Bahner auf ihrer Website den Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet
erklärt.
Erlassen
durch Beate Bahner auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG
(Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG
(Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder),
Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG(Versammlungsfreiheit), Art.
9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG(Freizügigkeit), Art.
12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG
(Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO
(anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)
Hiermit
ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin
verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland die folgenden Verfügungen: (Übersicht,
für Gesamtdarstellung bitte hier klicken)
§ 1:
Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen
§ 2:
Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und
zu besuchen
zu besuchen
§ 3:
Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 4:
Reisegebote im In- und Ausland
§
5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegestellen
Kindertagespflegestellen
§
6: Studienbetrieb
§
7: Kirchen und Gebetshäuser
§ 8:
Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser
Verordnung
Verordnung
§ 9:
Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese
Verordnung
Verordnung
Die
Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen
und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung
beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten.
Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr
Quelle: http://www.beatebahner.de
„Der UTR e.V. begrüßt, dass sich
Frau Bahner dazu entschlossen hat, ihre Anwaltszulassung doch nicht
zurückzugeben“ sagt UTR e.V. Vorstand Horst Roosen. So bleibt die Möglichkeit
erhalten, dass sich Kolleginnen und Kollegen von Frau Rechtsanwältin Bahner
ermutigt fühlen, ebenfalls für die Grundrechte aller Bürger zu kämpfen. „So könnte aus einer Niederlage doch noch ein
Sieg werden“, macht Roosen Hoffnung.
Lesen Sie hier bei dem UTR e.V. den Beitrag von Holger Douglas
Eilantrag gegen Corona-Maßnahmen vor Bundesverfassungsgericht
gescheitert.
Die Anwältin Beate Bahner wollte mit
einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht die Verbote im Rahmen der
Corona-Schutzmaßnahmen stoppen. Die Verfassungsrichter haben ihn als unzulässig
abgelehnt. Vorbehalte gegen die Maßnahmen hat aber auch der Staatsrechtler
Dietrich Murswiek.
Die Heidelberger Rechtsanwältin
Beate Bahner hält die Corona-Verordnungen der Bundesländer für »offensichtlich
verfassungswidrig« und »unwirksam« sowie für einen Angriff auf den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland. Dies sei außerdem der größte Rechtsskandal, den die
Bundesrepublik je erlebt habe.
Doch der Eilantrag, den sie beim
Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte, ist nun vom Ersten Senat, der sich
vor allem mit den Grundrechten befasst, als unzulässig abgelehnt worden (- 1
BvQ 26/20 -). Sie erfülle mit ihrem Antrag mehrere Voraussetzungen der
Zulässigkeit nicht: Sie konnte nicht direkt vors Bundesverfassungsgericht
ziehen, um „die Corona-Regeln in allen Bundesländern bis zur Entscheidung in
der Hauptsache außer Vollzug“ setzen zu lassen, und habe nicht begründet, wieso sie nicht in ihrem
Bundesland Baden-Württemberg klagt, das die Corona-Regeln erlassen hat, die sie
betreffen. „Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der
in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche
betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein“, heißt es in dem Beschluss.
Bahner hat außerdem zum Widerstand
gegen die Corona-Verordnungen aufgerufen und dazu, Demonstrationen anzumelden.
In ihrem Eilantrag ging es auch darum, „festzustellen, dass die für
Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte
bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“
nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten
werden darf.“ Auch dies lehnte der Senat ab, denn. „Die Antragstellerin teilt
keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und
Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche
Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.“
Die Staatsanwaltschaft Heidelberg
und des Polizeipräsidiums Mannheim ermitteln gegen die Anwältin wegen Aufruf zu
einer Straftat. In einer gemeinsamen Pressemitteilung beider Institutionen
heißt es: »Wegen des Verdachts, öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat
aufgerufen zu haben, ermitteln die Staatsanwaltschaft Heidelberg und das
Dezernat Staatsschutz der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg gegen eine Heidelberger
Rechtsanwältin. Sie soll über ihre Homepage öffentlich zum Widerstand gegen die
staatlich erlassenen Corona-Verordnungen aufgerufen haben. Darüber hinaus soll
sie dazu aufgerufen haben, sich am Ostersamstag bundesweit zu einer
Demonstration zu versammeln.«
Beate Bahner bekam sogar Besuch vom
Staatsschutz. Sie ist eigentlich Fachanwältin für Arzt-, Medizin- und
Gesundheitsrecht. Sie berät in arzt- und medizinrechtlichen Fragestellungen,
heißt es auf ihrer Homepage. Die war zeitweilig abgeschaltet, dann aber wieder
online zusehen.
Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts gab Bahner auf Ihrer Homepage bekannt, dass sie ihre
Anwaltszulassung zurückgebe und veröffentlichte dazu eine Erklärung, in der sie
von der „blitzschnellen Etablierung der menschenverachtensten Tyrannei“ und
einem „Polizeistaat“ spricht.
Auch der emeritierte Professor für
öffentliches Recht, Dietrich Murswiek, hatte in Tichys Einblick auf die massive
Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit und die Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes
hingewiesen: »Innerhalb weniger Wochen wurde aus einem Gemeinwesen, das auf
seine Freiheitlichkeit stolz ist, ein Staat, der von fundamentalen Freiheiten
kaum etwas übrig lässt, ein Staat, der die individuelle Freiheit einem
kollektiven Ziel in einem Maße unterordnet, das man in demokratischen und
rechtsstaatlichen Ordnungen sonst nicht kennt.«
Murswiek ist der Auffassung, dass
all dies nicht mehr mit der Verfassung vereinbar ist. »Der Notstand entbindet
die Staatsorgane nicht von der Beachtung des Rechts. Auch im Notstand gilt die
Verfassung, wenn auch mit modifizierten Regeln.«
Der Gesetzgeber könne zwar
grundrechtlich geschützte Freiheiten einschränken, soweit dies zur
Verwirklichung von Gemeinwohlszielen geboten ist. Doch: »Entscheidend ist, ob
die zum Schutz vor dem Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung dieses
Ziels erstens geeignet und zweitens erforderlich sind und ob sie drittens auch
im Sinne einer Vorteils- und Nachteilsabwägung dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.«
Der Staat habe die Rechtfertigungs-
und Begründungslast, wenn er die Freiheit einschränke. »Dieser
Rechtfertigungspflicht sind Bundesregierung und Bundestag nicht nachgekommen.
Sie haben bisher nicht erklären können, warum die nie dagewesenen Freiheitseinschränkungen
jetzt notwendig sein sollen. Sie haben sich vom Robert-Koch-Institut die Agenda
diktieren lassen. Und sie haben nicht das getan, wozu Politiker eigentlich da
sind: Sie haben es unterlassen, die notwendige Abwägung zwischen Virus-Schutz und
anderen Gemeinwohlbelangen zu treffen.«
Das heiße nicht, dass alle zum
Schutz gegen Covid-19 erlassenen Freiheitsbeschränkungen sofort ersatzlos
aufgehoben werden müssen. Aber der völlige Shutdown weiter Teile unseres
Wirtschafts- und Kulturlebens sei zu beenden.
Die Freiheitsbeschränkungen müssten
aufgelockert und soweit wie möglich durch Maßnahmen ersetzt werden, die gezielt
dem Schutz der Risikogruppen dienen. Nur so könne die Verhältnismäßigkeit und
damit die Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzpolitik wiederhergestellt
werden. Das Ziel, die Kurve der Covid-19-Erkrankungen abzuflachen, darf nicht –
wie Jan-Erik Schirmer es formuliert hat – dazu führen, dass „danach nur noch
die Feststellung bleibt, dass alles platt ist“.
***
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