Es klang zu verlockend: in den geliebten Fußball zu
investieren und gute Renditen zu erwirtschaften. Jetzt ist Abpfiff, viel Geld
ist verloren. Damit aber nicht genug, der Insolvenzverwalter fordert von den
Anlegern die Rückzahlung erhaltener Gelder bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Unter den Anlegern herrscht jetzt Katerstimmung, sie müssen
nicht nur mit hohen Verlusten ihrer Anlagegelder rechnen, sondern sind zudem
mit der Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters konfrontiert. Für sie stellt sich nun die Frage, welche
rechtlichen Möglichkeiten sie haben, ihr Geld zu retten.
Lesen Sie mit freundlicher Empfehlung des Autors den
nachstehenden Bericht. der am 12.03.2020
auf www.investmentcheck.de veröffentlicht wurde.
***
Teurer Spielverweis.
Rangrücktritte wie beim Hanseatischen Fußball Kontor sind hoch gefährlich
12.03.2020 • Fußball ist big business. Das dachten sich
auch die Gründer der Hanseatischen Fußball Kontor, die Anlegern euphorisch
einen Zugang dazu versprachen. Dazu kam es nicht. Das Geld der Anleger ist weg.
Sie wurden von der FIFA des Spiels verwiesen Und Jahre nach der Pleite will der
Insolvenzverwalter nun ausbezahltes Geld wieder zurück.
Investoren bekamen die letzten Tage Schreiben mit
Anfechtungsansprüchen, die vor allem im qualifizierten Rangrücktritt begründet
liegen. Ein trauriges Lehrstück, das die häufig völlig unterschätzten Folgen
von Nachrangklauseln zeigt.
Vorgeschichte.
Ab dem Jahr 2011 sammelte die damals noch unter Hanseatische
Fußballkontor Genussrechte GmbH firmierende Gesellschaft Anlegerkapital durch
Genussrechte ein. Zwei Jahre später wechselten sie den rechtlichen Rahmen und
offerierten Investments in Form von Nachrangdarlehen mit einem
Renditeversprechen von bis zu zehn Prozent. Der Firmenname änderte sich in
Hanseatische Fußball Kontor Invest GmbH. Geld verdient werden sollte mit
Transferrechten von Fußballspielern. Die Gründer und Geschäftsführer schrieben
im August 2014 in einer Verkaufsbroschüre: „Damit sind Investitionen in einen
Markt gesichert, der krisen- und börsenunabhängig hohe Renditen für Investoren
erreicht.“
Insolvenz.
Im September 2016 stellte die Hanseatische Fußballkontor
ihren Geschäftsbetrieb ein. Hauptgrund dürfte ein schon Ende 2014 von der FIFA
erlassenes Verbot von so genannten „Third Party Ownerships“ (TPO) gewesen sein.
Die Fußballfunktionäre wollten keine Privatinvestoren in ihrem Spiel. Für drei
Unternehmen der Hanseatischen Fußballkontor-Gruppe wurden deshalb Ende 2016
beziehungsweise Anfang 2017 Insolvenzverfahren eröffnet. Zentral ist die
Insolvenz der Muttergesellschaft, die das Geld der Anleger über die
Emittentengesellschaften in Form von Darlehen erhielt. Es geht um 24 Millionen
Euro, die insgesamt eingeworben wurden. Davon waren rund 17 Millionen Euro bei
Insolvenzeröffnung noch offen, da ein Teil der Anlegergelder nur kurzfristig
angelegt war.
Schneeballsystem.
Fehlende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb legen den
Verdacht nahe, dass es sich um ein Schneeballsystem gehandelt haben könnte. Die
Staatsanwaltschaft ermittelt diesbezüglich. Wie aus gut informierten Kreisen zu
hören ist, soll ab dem Frühjahr 2014 klar gewesen sein, dass eine Rückzahlung
der Anlegergelder nur mit neuem Investorenkapital möglich war. Auf Nachfrage
von Investmentcheck bestätigte die Staatsanwaltschaft Schwerin, dass die
Ermittlungen wegen Betrugsverdacht kurz vor dem Abchluss stehen. Ein genauer
Zeitpunkt könnte aufgrund der vorliegenden Komplexität allerdings derzeit noch
nicht genannt werden.
Anfechtungen.
Der Insolvenzverwalter Marc Odebrecht von der Kanzlei Görg
verschickt derzeit Schreiben an Anleger, die vermutlich bisher von einer
glücklichen Fügung ausgingen. Sie haben ihr Geld noch vor der Pleite zurück
erhalten. Odebrecht sieht seine Aufgabe allerdings darin, „Ansprüche der
Insolvenzmasse zu ermitteln und durchzusetzen“. Klingt harmlos und positiv,
bedeutet aber für sie die Rückzahlung erhaltener Gelder bis zu vier Jahre vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Begründung dient der von
den Anlegern vermutlich nicht in der vollen Konsequenz begriffene qualifizierte
Rangrücktritt. Ein solcher führt dazu, dass ein Schuldner nur dann Zins und
Tilgung zahlen muss, wenn dies nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit führt. Da
Odebrecht eine Insolvenzreife seit 1. April 2014 annimmt, hätten ab diesem
Zeitpunkt keine Zahlungen mit Rangrücktritt mehr geleistet werden dürfen.
Folglich sind sie seines Erachtens unentgeltlich und nach Paragraph 134
Insolvenzordnung zurückzuzahlen.
Zweifel.
Am Ende werden Gerichte über die Auslegung bisheriger
höchstrichterlicher Rechtsprechung entscheiden müssen (beispielsweise BGH,
Urteil vom 5. März 2015, IX ZR 133/14). Denn Sascha Borowski von der Kanzlei
Buchalik Brömekamp bestreitet die Ansprüche für seine Mandanten. Er führt dazu
mehrere Argumente an. Eines stützt sich auf den Verdacht eines vorliegenden
Schneeballsystems: „Von Seiten des Insolvenzverwalters wurden die
Anfechtungsansprüche lediglich behauptet, allerdings nicht nachgewiesen; auch
die Staatsanwaltschaft hat bislang keine Anklage erhoben.“ Weiterhin hat
Borowski Zweifel an der Wirksamkeit der Nachrangklausel: „Zahlreiche
qualifizierte Rangrücktrittsklauseln scheiterten in der Vergangenheit an der
wirksamen Vereinbarung.“ Sein Kalkül in diesem Punkt ist klar: Falls der
Rangrücktritt wirklich unwirksam wäre, dann hätten die Anleger echte Ansprüche
gehabt und die Rückzahlungen wären nicht unentgeltlich im Sinne der
Insolvenzordnung gewesen. Das wäre auch noch für einen anderen Aspekt sehr
wichtig, falls in die Masse durch Geschäftsführerhaftung oder erfolgreichen
Anfechtungen bei nicht wehrhaften Anlegern nennenswertes Geld fließt: „Der
Insolvenzverwalter hat alle angemeldeten Forderungen der
Nachrangdarlehensgläubiger bestritten. Anleger, welche die Nichtigkeit der
Nachrangklausel jetzt nicht feststellen lassen, werden wohl keine Quote im
Insolvenzverfahren erhalten.“
Loipfinger’s Meinung.
Da das Vermögensanlagengesetz als rechtlichen Rahmen vor
allem Nachrangkonstrukte vorschreibt, werden diese Vehikel seit Jahren stark
angewandt. Die Konsequenzen dürften vielen Anlegern nicht klar sein, weshalb
der Bundesgerichtshof zu Recht immer wieder Klauseln aufgrund nicht
ausreichender Klarheit kippt. Aber selbst wenn ein qualifizierter Rangrücktritt
BGH-konform formuliert ist, wird ein Nichtjurist die Konsequenzen häufig nicht
erfassen. Die Nichtzahlung fälliger Zins- oder Tilgungsversprechen ohne große
Begründung ist das Eine. Das Nächste ist die mögliche Rückforderung erhaltener
Gelder bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragsstellung. Und wem das nicht
dramatisch genug ist, der muss die Kombination durchdenken. Nachrangforderungen
werden vom Insolvenzverwalter aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts
bestritten und nehmen nicht an einer Masseverteilung von zurückbezahlten
Geldern teil. Wer also grundsätzlich bei Anfechtungen eine gewisse
Gerechtigkeit in der Solidarisierung eines Schadens auf mehr Anlegerkapital
sieht (Anfechtungen erhöhen die Masse und damit die Quote für alle Gläubiger),
der dürfte in diesem Fall erhebliche Zweifel daran haben. Böse Zungen könnten
bei der Motivation für ein solches Vorgehen den Aspekt der höheren
Insolvenzvergütung entsprechend anders gewichten.
***
Betroffene Anleger
können sich bei den Rechtsanwälten des ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung ausführlich beraten lassen.
Bei der ESK
Fördergemeinschaft melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele
Anleger die zu ihren Kapitalanlagen Fragen haben. Betroffene können kostenlos
und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder
auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur
Durchsetzung
von Geldansprüchen auf
Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen