Mittwoch, Januar 29, 2020

Silverdale Holdings Ltd, Sitz unbekannt, Betreiberin der Handelsplattform Topinvestus kein nach § 32 KWGzugelassenes Institut.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Silverdale Holdings Ltd. Sitz unbekannt (firmierend auch unter: Silverdale Peak Capital Ltd.) keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht derBaFin.

Die Silverdale Holdings Ltd (firmierend auch unter: Silverdale Peak Capital Ltd) spricht potentielle deutsche Kunden per Telefon und E-Mail an und wirbt unter anderem für ihre Handelsplattform www.topinvestus.com. Dabei behauptet sie wahrheitswidrig, von der BaFin lizensiert zu sein. Die behauptete Lizenz sei von einem „Generaldirektor“ ausgestellt worden.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig Namen wählen, die bei potentiellen Kunden Vertrauen wecken. Die Silverdale Holdings Ltd. steht in keiner Verbindung zum freigestellten Institut Silver Peak Capital Limited aus St. Helier, Jersey. Ferner sind „Generaldirektoren“ in der BaFin nicht bekannt.

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de

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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!

 

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in eine Chance zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld.

Aus diesem Grunde bietet der ESK betroffenen Anlegern an, die Forderung zunächst außergerichtlich auf Erfolgsbasis zu bearbeiten.

Für viele Anleger die sich bei der ESK Fördergemeinschaft angemeldet haben, hat sich dieser Schritt schon oft gelohnt, da mit den ersten außergerichtlichen Schritten auf Erfolgsbasis viele Informationen gesammelt werden konnten, die sich dann zur  angestrebten Vermögenswiederherstellung für die Mandanten, als äußerst hilfreich erweisen. Bei diesem ersten Schritt entstehen den Anlegern keine Kosten.

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist in vielen Fällen  einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Falls die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen angesagt ist,
kann der ESK in Zusammenarbeit mit seinen Rechtsanwälten, den betroffenen Anlegern wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.

Für Anleger die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
holt der Anwalt kostenlos die Deckungszusage ein. Wird die Deckungszusage erteilt, ist der Anleger, egal wie der Fall ausgeht, von allen Kosten frei gestellt. Es ist auch keine Erfolgsprovision zu bezahlen!

Für Anleger die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen,
oder welchen die Deckungszusage von ihrem Versicherer verweigert wurde, leitet der Anwalt die entsprechenden Unterlagen an einen Prozessfinanzierer, zur Einzelfallprüfung weiter.

Bei positiver Entscheidung übernimmt der Prozessfinanzierer das gesamte Kostenrisiko, welches bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Beitreibung der Ansprüche des Anlegers im Zusammenhang mit seinem Investment entsteht. Der Prozessfinanzierer übernimmt also sämtliche Aufwendungen, eigene und fremde Kosten, Gerichts- und Sachverständigengebühren, Kosten für Rechtsgutachten, welche mit der Durchsetzung des gegenständlichen Anspruchs zusammenhängen.

Der Prozessfinanzierer betreibt die Ansprüche der Kunden nicht selbst, sondern bedient sich dabei der Hilfe von geeigneten Rechtsanwälten.

Als Gegenleistung für die Finanzierung der Anspruchsdurchsetzung gebührt dem Prozessfinanzierer eine Erfolgsgebühr von jenem Betrag, welcher gewidmet auf Hauptsache und Zinsen hereingebracht werden kann. Die Höhe der Erfolgsgebühr wird in der vom Kunden zu unterzeichnenden Erfolgsbeteiligungvereinbarung vorher individuell  festgelegt.

Eine Bearbeitungsgebühr zur Prüfung des Finanzierungsantrags wird für ESK Fördermitglieder nicht erhoben.

  • Die ESK Fördermitgliedschaft mit Einmalbeitrag ermöglicht es betroffenen Anlegern, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ohne dass sie ein finanzielles Risiko eingehen, und sie müssen keine Anwaltsgebühren zahlen. Sie zahlen immer nur dann etwas, wenn ihr Verfahren erfolgreich ist. Wenn der Fall nicht erfolgreich ist, ist auch nichts zu zahlen.


Die ESK Vertrauensanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem zunächst außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu


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