Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4
Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch
aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in
Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort
vollziehbar ist.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die
IMS International Marketing Services GmbHgemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG,
das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit
„OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der
Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein
Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die
Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von
150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind
von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Die BaFin hat der IMS International Marketing
Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit
dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler
zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing
Services GmbH vorgenommen hatten.
Hintergrund
Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von
Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges
Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle
Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von
Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von
Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu
leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen
Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag
von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter.
Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1
Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die
erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen
wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.
Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund
der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und
Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29
Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.
Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen
Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den
Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht
beantworten.
Der Bescheid vom 5. April 2017 ist bestandskräftig. Die
Bescheide vom 17. und 20. Februar 2017 sind noch nicht bestandskräftig.
Quelle: © Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
10.04.2017, geändert am 17.12.2019 |
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte,
Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen
schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land
zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine
Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und
Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in
Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also
unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für
Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus
Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden
gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird,
sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann
Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
***
Nur durch ständige Berichterstattung, wie zum Beispiel auf
den ESK Internetseiten http://express-inkasso.24.eu und
http://whistleblower.24.eu kann
das Bewusstsein der Anleger über das erhebliche Betrugsrisikos auf Websites für
binäre Optionen geschärft werden. Nur so kann sicher gestellt werden, dass
Anleger ihre notwendige Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigen, bevor sie, wenn
überhaupt, den ersten Trade oder die erste Wette platzieren.“
Der ESK Express
Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das
wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des
investierten Geldes.
Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in eine Chance zu
investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits
investiertes Geld.
Aus diesem Grunde bietet der ESK betroffenen Anlegern an,
die Forderung zunächst außergerichtlich
auf Erfolgsbasis zu bearbeiten.
Für viele Anleger die sich bei der ESK Fördergemeinschaft
angemeldet haben, hat sich dieser Schritt schon oft gelohnt, da mit den ersten
außergerichtlichen Schritten auf Erfolgsbasis viele Informationen gesammelt
werden konnten, die sich dann zur angestrebten Vermögenswiederherstellung
für die Mandanten, als äußerst hilfreich erweisen. Bei diesem ersten Schritt
entstehen den Anlegern keine Kosten.
Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen
geltend zu machen ist in vielen Fällen einer sofortigen gerichtlichen
Klage zunächst vorzuziehen.
Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich
wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen
Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko. Im
Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher
individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem
Auftraggeber keine Kosten.
Falls die gerichtliche
Geltendmachung der Forderungen angesagt ist,
kann der ESK in Zusammenarbeit mit seinen Rechtsanwälten,
den betroffenen Anlegern wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um
Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.
Für Anleger die über
eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
holt der Anwalt kostenlos die Deckungszusage ein. Wird die
Deckungszusage erteilt, ist der Anleger, egal wie der Fall ausgeht, von allen
Kosten frei gestellt. Es ist auch keine Erfolgsprovision zu bezahlen!
Für Anleger die über
keine Rechtsschutzversicherung verfügen,
oder welchen die Deckungszusage von ihrem Versicherer
verweigert wurde, können sich dann eventuell bereits laufenden Klagen gegen
eine Erfolgsprovision anschließen. Wenn ihr Anspruch erfolgreich betrieben
werden konnte, wird die beigetriebene Summe um die vorher fest vereinbarte
Erfolgsprovision für die Fördergemeinschaft geschmälert. Das bedeutet für den
betreffenden Anleger, dass er seinen Anspruch durchgesetzt hat, ohne selbst ein
finanzielle Risiko eingegangen zu sein.
- Die
ESK Fördermitgliedschaft mit Einmalbeitrag (75.- Euro) ermöglicht es
betroffenen Anlegern, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ohne
dass sie ein finanzielles Risiko eingehen, und sie müssen keine
Anwaltsgebühren zahlen. Sie zahlen immer nur dann etwas, wenn ihr
Verfahren erfolgreich ist. Wenn der Fall nicht erfolgreich ist, ist auch
nichts zu zahlen.
Für den Bereich Kapitalanlagen mit Binäre Optionen | Binary
Options arbeitet der ESK mit einer fachkundigen, zielbewussten und
lösungsorientierten Rechtsanwaltskanzlei in Vaduz im Fürstentum
Liechtenstein zusammen. Diese Rechtsanwälte sind führende Experten
im Wirtschaftrecht und. verfügen über umfassende Erfahrung. Die Kanzlei bietet
ganzheitliche Beratung und Unterstützung zum Schwerpunkt FinTech.
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Offerings) und ITOs (Initial Token Offerings).
Diese ESK Anwaltskanzlei hat bereits große Erfahrung durch
viele Fälle mit Anbietern von binären Optionen gemacht.
Betroffene Anleger die
Verluste durch Binary Options erlitten haben, können von diesem
Erfahrungsschatz profitieren.
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und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und
Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch
schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs
den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem zunächst
außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis
beauftragen!
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann
sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen
finanziellen Einbußen führen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online
Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular
zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung
Weitere Warnmeldungen: https://whistleblowertreff.wordpress.com
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