Donnerstag, März 14, 2019

Klagen gegen Anlagevermittler nutzen oft nur dem Anwalt, nicht aber dem Anleger.

„Jetzt Vermittlerhaftung prüfen“. „Klage gegen Vermittler eingereicht“. So oder ähnlich lauten viele Veröffentlichungen im Internet. Der geschädigte Anleger hört diese Botschaften natürlich gerne, denn er glaubt nun den Königsweg gefunden zu haben, sein Verlust erstattet zu erhalten.

Aber Vorsicht! Über die Prozesse gegen Vermittler die vor Gericht verloren gehen, wird,  - wenn überhaupt – nur selten berichtet. Die Werbung des Anwalts, mit der Nachricht über eine Klage die er gegen einen Vermittler eingereicht hat, dient in der Regel dem Anwerben weiterer Mandanten. Mitunter ist von vorn herein klar, dass Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, zum Beispiel vertraglich gebundene Vermittler, in der Regel kaum eine Chance haben vor Gericht durchgesetzt zu werden.

Geht der Prozess dann verloren, hat der Anleger sein gutes Geld dem schlechten hinter geworfen. Er hat die Gerichtskosten, die Anwaltskosten und die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Es ist eben oft nicht der Königsweg den Vermittler zu verklagen, da es einfach in vielen Fällen nicht ausreichend ist, die Beratung durch die jeweiligen Vermittler als  nicht anleger- und objektgerecht darzustellen. Auch wenn Anlagevermittler oder Anlageberater im Rahmen ihrer Beratung manchmal die in einem Prospekt für eine Vermögensanlage enthaltenen Risikohinweise verharmlosen, ist damit nicht unbedingt die Schadensersatzpflicht durch die Berater gegeben.

Als das vermeintlich schwächste Glied in der Kette, ist die Klage gegen die Anlageberater aber bei vielen Rechtsanwälten erste Wahl.

„Entgegen der Ansicht von Instanzgerichten ist keineswegs zu vermuten, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt“, sagt der BGH. Liegt einem Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vor und wurde vor einem Beitritt auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung nicht wirksam verzichtet, haften Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten einer Fondsgesellschaft für Aufklärungsfehler auch von Mitarbeitern von Vertriebsunternehmen. 

Auf Schadensersatz in Anspruch genommene Adressen können sich zukünftig also noch weniger durch bloßes Bestreiten aus der Verantwortung schleichen.

Wer Schaden erleidet, egal ob er mit einer Kapitalanlage Schiffbruch erlitten hat, oder die Versicherung einen Schaden nicht bezahlen will, ärgert sich und kann vor Wut oder Aufregung oft nicht mehr vernünftig handeln.  Oft kommt es dann zu übereilten Handlungen.

Grundsätzlich richtig ist:

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und  sollte diese auch konsequent durchsetzen!

Grundsätzlich falsch ist:

Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt wird, kann  die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.

Die Lösung des Problems: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Das Ziel der ESK  Anwälte ist es, Geschädigten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.  Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die ESK Anwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten. Falls notwendig, kann ein Anspruch auch auf Erfolgsbasis betrieben werden.

Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem zunächst außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

  • Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen.

Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular ,Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis





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