Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte sagen, wie P&R-Anleger
die Insolvenzfalle vermeiden.
Allgemeines
Wenn es im Kapitalanlagebereich zu Insolvenzverfahren kommt,
ist mitunter zu beobachten, dass Anlegeranwälte bei betroffenen Mandanten
versuchen den Anschein zu erwecken, sie seien der bessere Anlegervertreter,
weil sie Mitglied im Gläubigerausschuss sind.
„Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied verspricht
seinen potenziellen Mandanten zwar keine direkten Vorteile, wirbt aber mit
seiner Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss, weil er sich der Wirkung die er
damit bei den betroffenen Anlegern erzielt durchaus bewusst ist und sich
davon gegenüber anderen Anwälten auch noch einen Vorteil verspricht“, berichtet
Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein
e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.
Wahr ist: Wenn Ihr Anwalt im
Gläubigerausschuss sitzt, haben Sie als Gläubiger davon keinen einzigen
direkten Vorteil!
Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist
gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen
verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in
seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die während seiner Tätigkeit als
Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig
zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem
Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten.
Wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied
eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil
eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt; so ist das eine
unzulässige Begünstigung. Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu
wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt nämlich in
seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informationen
nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger
verwerten.
Trifft es zu, was der
Insolvenzverwalter schreibt und was müssen Anleger beachten?
Sollen die P&R-Anleger wirklich auf Rechte verzichten?
Einfach unterschreiben birgt hohe Verlustrisiken für Anleger.
Zusammen mit einem sehr umfangreichen Schreiben erhalten die
Anleger in diesen Tagen ihre Formblätter zur Forderungsanmeldung. Danach sollen
die Anleger den dort ermittelten Betrag akzeptieren, die Forderungsanmeldung
unterschreiben und ohne Unterlagen zurückschicken. Weiter ist dem Schreiben
eine Zutrittskarte für die jeweilige Gläubigerversammlung beigefügt, die zum
Eintritt berechtigt.
Insolvenzverwalter
wählt Nichterfüllung
Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass bei P&R
nicht im Ansatz die Container vorhanden waren, die es angesichts der Verträge
hätte geben müssen. Damit ist auch klar, dass der Insolvenzverwalter die
Forderungen aus etwaigen Mietverträgen über Container mit P&R, die es nicht
gibt, nicht erfüllen kann.
Daher nutzt der Insolvenzverwalter die in der
Insolvenzordnung mögliche Nichterfüllung der laufenden Verträge. Er übt also
das ihm zustehende Wahlrecht aus, ob der die bestehenden Verträge erfüllen
möchte (kann) oder nicht. Wenn er sich für letzteres entscheidet, sind die
Gläubiger aber nicht rechtlos gestellt. Die Gläubiger können in diesem Falle
Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass die
Verträge nicht erfüllt werden.
Schadensersatz
Da den Anlegern nun als Folge keine weiteren Ansprüche auf
die (bisherigen) rückständigen und zukünftigen Mieten sowie den Rückkaufswert
zustehen, können sie eben diese als Forderung auf Schadensersatz im
Insolvenzverfahren geltend machen. Die anzumeldenden Forderungen setzen sich
aus eben diesen Beträgen zusammen und sind auf der Rückseite der Schreiben
aufgeschlüsselt.
Anmeldung bedeutet
nicht, dass Ansprüche bestehen
Dass der Insolvenzverwalter diese Beträge angesetzt hat,
bedeutet nicht automatisch, dass diese Ansprüche auch bestehen und/oder vom ihm
bestätigt bzw. festgestellt werden. Der Hintergrund ist vor allem bei den
Rückkaufswerten, dass diese im Vertrag nicht verbindlich festgelegt wurden,
sondern erst am Ende der Vertragslaufzeit. Diese ist aber nicht eingetreten.
Zwar hatte P&R in der Vergangenheit immer auch die prognostizierten
Rückkaufswerte gezahlt, dies aber vermutlich in erster Linie vor dem
Hintergrund, um die Anleger zur Neuanlage zu bewegen. Mit einem realen Wert
dürfte das wenig zu tun gehabt haben. Vor allem weil es die Container
größtenteils nicht gab, dürfte es nie zu einem wirklichen „Rückkauf“ gekommen
sein.
Hohes Risiko
unwirksamer Forderungsanmeldung
Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass das Formular nur zu
unterschreiben und zurückzusenden ist. Weitere Unterlagen seien nicht
beizufügen. Das halten die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für
sehr riskant.
Schon die Bezeichnung im Forderungsgrund ist so weit
gefasst, dass eine eindeutige Konkretisierung nicht möglich ist. Das
Thüringische Oberlandesgericht hat jüngst in einer Entscheidung vom 11.04.2018,
Az. 2 U 375/16, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass eine Forderung wie ein Klagegrund
so bestimmt sein muss, dass die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der
Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden kann. Ist das nicht der Fall, ist
diese Forderung nicht wirksam angemeldet und steht einer nicht angemeldeten
Forderung gleich. Mit anderen Worten: an der Verteilung der Masse nimmt diese
Forderung nicht teil. Daher sollte es der Anleger nicht ausschließlich dabei
belassen, die Tabelle zu unterschreiben, sondern die Forderung muss – auch
unter Beifügung weitere Unterlagen – hinreichend bestimmt sein.
Achtung: Verzicht auf
Absonderung/Aussonderung!
Besonders aufpassen muss man bei der Forderungsanmeldung im
Hinblick auf eine mögliche Absonderung/Aussonderung am Schluss des Formulars.
Hier geht es darum, dass Anleger ihren Container herausverlangen oder aber den
Erlös aus dem ihnen zuordenbaren Container.
Zwar schreibt der Insolvenzverwalter, das Landgericht
München I habe in einer Entscheidung festgestellt, dass sich die
Eigentümerposition nicht belegen ließe. Das muss aber keine Geltung für die
Zukunft haben und muss nicht in jedem Fall gelten.
Wenn man das Formular so unterschreibt, wie es jetzt ist,
verzichtet man auf genau diese möglichen Rechte. Das soll nun nicht heißen,
dass diese Rechte tatsächlich bestehen. Die Rechtsanwälte sind nur der Meinung,
man sollte nur auf etwas verzichten, von dem man zu 100% weiß, dass es nicht
relevant sein wird. Auch hier ist also Vorsicht geboten.
Was ist zu tun?
Anleger sollten sich nicht wundern, wenn sie mehrere Briefe
erhalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand versenden die Insolvenzverwalter für
jeden Vertrag eine einzelne Forderungsanmeldung.
Weiter muss der Anleger rechnen: Stimmen die vom
Insolvenzverwalter errechneten Werte für Miete und Rückkaufswert? Wann habe ich
für welchen Zeitraum die letzte Zahlung erhalten? Wenn diese Fragen geklärt
sind, sollte die Forderung unter Beifügung weiterer Unterlagen und näherer
Begründung angemeldet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anleger
nicht möglicherweise auf Rechte verzichten.
Für Anleger, die dies alles in anwaltliche Hände legen
wollen, übernehmen die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dies
gerne. Die Konditionen der Mandatierung sowie weitere Informationen rund um
P&R, die Insolvenzen, die möglichen Gegner und das weitere Vorgehen,
erfahren BSZ e.V. Fördermitglieder der Interessengemeinschaft P&R in einer
kostenlosen Erstberatung.
Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell
durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den
letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft P&R anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft P&R kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben,
dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne
eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver
Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
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spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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