Dienstag, Juli 24, 2018

Insolvenzverfahren für die insolventen deutschen P&R Gesellschaften eröffnet. Anleger können nun ihre Forderungen anmelden.

Hinweise der Insolvenzverwalter dazu: Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 24. Juli 2018 die Insolvenzverfahren für die deutschen P&R Container-Verwaltungsgesellschaften eröffnet und die Rechtsanwälte Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke (beide Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter) als Insolvenzverwalter bestellt. Beide waren in den jeweiligen Verfahren bislang schon als vorläufige Insolvenzverwalter tätig.

Mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren ist nun der Weg für die rund 54.000 Anleger frei, ihre Forderungen gegenüber den insolventen Gesellschaften anzumelden. Das Gericht hat dafür eine Frist bis zum 14.09.2018 gesetzt.

Der BSZ e.V. veröffentlicht auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu     täglich interessante Neuigkeiten für Kapitalanleger. Nachstehend geben wir Ihnen mit freundlicher Empfehlung des Autors den aktuellen Bericht vom 16. 07. 2018 auf www.investmentcheck.de   wieder:

P&R war ein Schneeballsystem. Das Amtsgericht hat die Insolvenzverfahren eröffnet.

Am h 24. Juli 2018 hat das Amtsgericht München die Insolvenzverfahren für die deutschen P&R Container-Verwaltungsgesellschaften eröffnet. Die vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke wurden als Insolvenzverwalter bestätigt. Ab Anfang August bekommen die Anleger vorausgefüllte Formulare zugeschickt und können ihre Forderungen anmelden. Dafür bleibt ihnen Zeit bis zum 14. September, um auf den in der Olympiahalle München stattfindenden Gläubigerversammlungen am 17. und 18. Oktober teilnehmen zu können.

Fehlbestand

Die bisher bereits bekannt gemachten Zahlen von 1,6 Millionen Containern als Soll-Bestand und die tatsächlich nur vorhandenen 618.000 Boxen sind erneut bestätigt worden. Der Fehlbestand hat sich seit dem Jahr 2007 aufgebaut. Interessant ist der Hinweis von Jaffé, wonach die Container nicht verloren gingen: „Tatsächlich zeigen die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchungen, dass die deutschen Gesellschaften offensichtlich über viele Jahre hinweg Verträge mit Anlegern über Container geschlossen haben, die es de facto nie gegeben hat und die auch nicht angeschafft wurden. Vielmehr wurden die neu eingeworbenen Gelder dazu genutzt, laufende Verbindlichkeiten aus Mietzahlungen und Rückkäufen gegenüber Altanlegern zu begleichen.“ Diese Aussage ist von weitreichender Bedeutung, da der Insolvenzverwalter damit ein Schneeballsystem bestätigt.

  • Schon länger wurden bei P&R mit dem Anlegergeld keine Container mehr gekauft

Kein Eigentum. 

Fast mantraartig wiederholen die Insolvenzverwalter ihre Feststellung gegenüber Investoren, wonach eine Verwertung von Containern außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht möglich ist und Versuche die gesamte Anlegergemeinschaft massiv schädigen könnten. Das ist nachvollziehbar und schlüssig.

Neu ist ein zwischenzeitlich beim Landgericht München I ergangenes Urteil, das laut Jaffé die Verneinung der Eigentümerstellung bestätigt.

Es fehlt die sachenrechtliche Bestimmtheit, wonach ein übereigneter Gegenstand so präzise zu bezeichnen ist, dass „ein Dritter schon an Hand der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen diesen Gegenstand identifizieren“ können muss. Laut Jaffé ist dieser Bestimmtheitsgrundsatz sogar für die Anleger mit Zertifikat nicht gegeben. Allerdings wird diese Behauptung nicht weiter begründet, obwohl dort durch die Containernummern eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Angeblich wäre das kein wirtschaftlicher Nachteil für die Anleger, „denn sie werden über die auf ihre Insolvenzforderungen gezahlte Quote an den Erlösen aus der koordinierten Verwertung partizipieren“. Eine nicht ganz nachvollziehbare Aussage, denn eine Aussonderung mit anschließender gemeinschaftlicher Verwertung dürfte in den Fällen mit tatsächlich existenten Containern mehr einbringen, als die Forderungsbefriedigung über die Insolvenzmasse.

Insolvenzmasse. 

Erklärtes Ziel der Insolvenzverwalter ist die Minimierung der Schäden durch eine bestmögliche Verwertung der bestehenden Containerflotte. Aktuell sind die Boxen fast vollständig vermietet und erwirtschaften Mieteinnahmen. Diese sind dringend notwendig, da die Liquidität sowohl in der Schweiz als auch bei den deutschen P&R-Gesellschaften bereits im Februar/März diesen Jahres fast vollständig aufgezehrt wurde. Konkrete Schätzungen zum Wert der Insolvenzmasse einschließlich der Vermögen in der Schweiz haben die Insolvenzverwalter nicht veröffentlicht. Ebenso fehlen konkrete Aussagen zu den bereits erfolgreich durchgesetzten Haftungsansprüchen gegenüber den verantwortlichen Personen. Es heißt nur allgemein, dass bereits erste Ansprüche geltend gemacht wurden und weitere „Anspruchsgeltendmachungen“ folgen.

Offene Fragen. 

Die Liste der offenen Fragen ist damit allerdings noch längst nicht zu Ende. In der Pressemitteilung ist von einer Erweiterung der Gläubigerausschüsse um jeweils zwei Mitglieder die Rede. Wer das ist, wird nicht gesagt. Zur Containerflotte von 618.000 Stück wird nichts über dessen Alter und den Größen berichtet. Bezüglich des Vermietungsgeschäfts wird von Stabilität gesprochen, ohne die monatlichen Mieteinnahmen zu beziffern. Als Erfolg wird eine erste Auszahlung der Schweizer P&R auf das Anderkonto der Insolvenzverwalter dargestellt, ohne die Höhe anzugeben. Bei dem Urteil des Landgerichts München I wird weder das Aktenzeichen, noch der genaue Urteilstenor wiedergegeben.

Loipfinger’s Meinung. 

Viel Neues enthält die Pressemitteilung zu den Insolvenzeröffnungen nicht. Der wohl wesentlichste Hinweis bezieht sich auf das seit Jahren vorliegende Schneeballsystem, wonach mit neuem Geld nur Ansprüche der Altanleger bedient wurden. Das könnte große Bedeutung für drohende Anfechtungen erlangen. Zur Schadenshöhe schreibt Jaffé in Zusammenhang mit begrenzten Möglichkeiten der Durchsetzung von Haftungsansprüchen von „enormen Schäden in Milliardenhöhe“. Dabei müsste das dem Gericht vorgelegte Gutachten zur Insolvenzeröffnung konkretere Aussagen enthalten. Für die P&R-Anleger wäre es deshalb wünschenswert, eine Einsicht in dieses Gutachten zu erlangen.


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