Mittwoch, Juli 11, 2018

BGH erklärt formularmäßig vereinbarte Zusatzkosten von Kreditverträgen für unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat formularmäßig vereinbarte Zusatzkosten von Kreditverträgen für unwirksam erklärt, berichtet am 5. 7. 2018 die Online-Plattform Legal Tribune Online (LTO).

Mit dem Urteil hat der BHGH formularmäßige Vereinbarungen sogenannter Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren in variabel verzinslichen Darlehen mit Verbrauchern demnach für unwirksam erklärt.

Bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz besteht für Kunden insbesondere das Risiko, dass der Zins während der Vertragsdauer stark ansteigt, heißt es bei LTO. Die Bank könne deswegen eine Absicherungsvereinbarung anbieten. Darin werde ein bestimmter Mindest- und Höchstzinssatz, also ein Zinskorridor, vereinbart. Das Angebot gab es bislang aber meist nicht umsonst, denn die Bank hat hierfür eine sogenannte Zinscap-Prämie oder (inhaltlich weitgehend gleichbedeutend) eine Zinssicherungsgebühr in Rechnung gestellt, schreibt der LTO-Autor

Gegen solche Gebührenklauseln wurde in einem Musterverfahren gegen die Apo-Bank geklagt. Die Vorinstanzen waren sich nicht einig gewesen. Der BGH erkannte nun höchstrichterlich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Insbesondere dass auch bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung die Zinssicherungsgebühr für den Kunden in voller Höhe "verloren" ist, sei unangemessen. Gründe für die Bank, diese Gebührenklausel doch als angemessen erscheinen zu lassen, konnte der BGH nicht erkennen

Außerdem erschien den Richtern die Erhebung der Zinssicherungsgebühr intransparent, heißt es auf LTO. Der Kunde sei hier nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden, dass er bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages keine anteilige Rückerstattung der Zinssicherungsgebühr erhält. Das hätte ihm aber deutlich erläutert werden müssen.

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hh

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