Der Bundesgerichtshof (BGH) hat formularmäßig vereinbarte
Zusatzkosten von Kreditverträgen für unwirksam erklärt, berichtet am 5. 7. 2018
die Online-Plattform Legal Tribune Online (LTO).
Mit dem Urteil hat der BHGH formularmäßige Vereinbarungen
sogenannter Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren in variabel
verzinslichen Darlehen mit Verbrauchern demnach für unwirksam erklärt.
Bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz besteht für Kunden
insbesondere das Risiko, dass der Zins während der Vertragsdauer stark
ansteigt, heißt es bei LTO. Die Bank könne deswegen eine
Absicherungsvereinbarung anbieten. Darin werde ein bestimmter Mindest- und
Höchstzinssatz, also ein Zinskorridor, vereinbart. Das Angebot gab es bislang
aber meist nicht umsonst, denn die Bank hat hierfür eine sogenannte
Zinscap-Prämie oder (inhaltlich weitgehend gleichbedeutend) eine
Zinssicherungsgebühr in Rechnung gestellt, schreibt der LTO-Autor
Gegen solche Gebührenklauseln wurde in einem Musterverfahren
gegen die Apo-Bank geklagt. Die Vorinstanzen waren sich nicht einig gewesen.
Der BGH erkannte nun höchstrichterlich eine unangemessene Benachteiligung des
Kunden. Insbesondere dass auch bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung die Zinssicherungsgebühr
für den Kunden in voller Höhe "verloren" ist, sei unangemessen.
Gründe für die Bank, diese Gebührenklausel doch als angemessen erscheinen zu
lassen, konnte der BGH nicht erkennen
Außerdem erschien den Richtern die Erhebung der Zinssicherungsgebühr
intransparent, heißt es auf LTO. Der Kunde sei hier nicht hinreichend deutlich
darüber aufgeklärt worden, dass er bei einer vorzeitigen Beendigung des
Darlehensvertrages keine anteilige Rückerstattung der Zinssicherungsgebühr
erhält. Das hätte ihm aber deutlich erläutert werden müssen.
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