Es gibt weder schlechte Mandanten noch schlechte Anwälte.
Nur die Partnerwahl ist mitunter falsch.
Die anwaltliche Dienstleistung ist ähnlich wie die ärztliche
Leistung für viele Menschen von sehr
hoher und nicht selten existenzieller Bedeutung. Solche Leistungen können
erfolgreich nur erbracht werden, wenn Kompetenz und Vertrauen zu einer für den
Recht- und Ratsuchenden
nachvollziehbaren Einheit werden.
Aber........... schon bei der Anwaltswahl kann
einiges schief gehen!
Wer zum Anwalt
geht…….. sollte
wissen, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist ungefragt auf die Höhe der
Anwaltsgebühren hinzuweisen.
Ergebnis…… Ärger mit dem Anwalt!
"Mein Anwalt hat Mist gemacht", - so wenden sich
enttäuschte Mandanten an den BSZ e.V. und bitten um Hilfe. Die erhalten Fördermitglieder
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung von den mit dem BSZ e.V. kooperierenden auf
Anwaltshaftung spezialisierten Rechtsanwälten.
Viele Anrufer beklagen
sich…….. über die
schlechte Arbeit ihrer Anwälte, Desinteresse am übertragenen Fall,
Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den
Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung
lässt sich beliebig fortsetzen.
Niemand ist unfehlbar…….. auch Rechtsanwälte nicht !
Jeder Anwalt haftet für Schäden, die durch einen Fehler bei
seiner Tätigkeit entstehen.
Wann greift
Anwaltshaftung ein…….. wann haftet ein Anwalt?
Immer dann, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat,
also einen Fehler in seiner Mandatsausübung (bei Beratung oder gerichtlicher
und außergerichtlicher Vertretung).
Beispiele:
- fehlerhafte
Rechtsberatung
- Frist
versäumt
- falschen
Antrag gestellt
- falsche
rechtliche Beurteilung abgegeben
- unzureichenden
Sachvortrag gehalten
- Beweisangebot
vergessen
Dabei muss der Anwalt diesen Fehler auch verschuldet haben
(mindestens also Fahrlässigkeit!) Zudem muss es dadurch auch zu einem Schaden
gekommen sein. Sie als Geschädigter müssen dies alles notfalls beweisen können!
Der Anwalt muss seinen
Mandanten umfassend und erschöpfend belehren…….. und hat ihn über mögliche wirtschaftliche
Gefahren aufzuklären.
Hauptpflicht des
Rechtsanwalts ist……..
die allgemeine und umfassende Beratung und Belehrung des Mandanten. Dieser darf
darauf vertrauen, dass er über die maßgeblichen Gesichtspunkte und Umstände,
die für sein ferneres Verhalten entscheidend werden können, eingehend beraten
wird. Dem Mandanten sind die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten und die
damit jeweils verbundenen Risiken aufzuzeigen. Es ist dann Sache des Mandanten
zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen (Verhandlung mit dem
Gegner, Klage usw.) ergriffen werden.
Haben Gerichte in
einer Rechtsfrage unterschiedlich entschieden…….. so muss auch hierüber aufgeklärt
werden. Der Rechtsanwalt muss seinem Mandanten immer empfehlen, den „sicheren
Weg“ einzuschlagen. Wird dieser sichere Weg nicht gewählt, ist der Rechtsanwalt
zur Vermeidung von Haftungsrisiken gezwungen, seinen Mandanten hierauf
ausdrücklich (schriftlich) hinzuweisen. Das Prinzip des sichersten Weges ist so
zu verstehen, dass der Anwalt von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen
diejenigen zu treffen hat, welche drohende Nachteile am ehesten vermeiden. Sind
dabei mehrere Möglichkeiten gegeben, so hat er diejenige zu wählen, die dieses
Ziel am sichersten und gefahrlosesten erreicht.
Die Hinweispflicht
beinhaltet…….. dass
der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten
unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Dabei
muss der Anwalt seinen Mandanten auch über den Beginn der Verjährungsfrist des
gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären.
Wie geht man gegen den
Anwalt vor?
Zunächst macht man mit näherer Begründung seinen
Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt geltend, der eine
Berufshaftpflichtversicherung für solche Fälle abgeschlossen haben muss. Man versucht
also zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit. Sollte
diese nicht gelingen, wählt man den Weg einer Schadensersatzklage gegen den
Rechtsanwalt.
Wie können die BSZ
e.V. Vertrauensanwälte Ihnen hierbei helfen?
Zunächst überprüft der Anwalt nach Erhalt der Unterlagen
Ihren Fall auf schuldhaften Anwaltsfehler mit Schadensfolge. Bei festgestelltem
Anwaltsverschulden könnte dieser Anwalt für Sie dann zunächst außergerichtlich
versuchen, von Ihrem (vormaligen) Anwalt Schadensersatz zu erlangen.
Erforderlichenfalls steht er Ihnen dann auch für die Führung eines
Schadensersatzprozesses zur Verfügung.
Und dies alles
bundesweit…….. Telefon,
Fax, Mail etc. machen solches heute problemlos deutschlandweit möglich. Eines
persönlichen Besprechungstermins in der Kanzlei bedarf es dabei normalerweise
nicht, wäre aber immer möglich.
Übrigens…….. Es werden auch
Anwaltsvergütungsrechnungen auf deren Richtigkeit hin geprüft!
Wer bei dem falschen
Anwalt gelandet ist…….. und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er
seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.
Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant z.B. beweisen, dass zwischen dem
Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht –
aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem
Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären
und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Um festzustellen ob
gegen Ihren Rechtsanwalt ein Regressanspruch besteht…….. bedarf es umfangreicher Prüfungen.
Mit dieser Prüfung beauftragt der BSZ®
geeignete Vertragsanwälte. Wird festgestellt, dass Sie einen Anspruch gegen
Ihren Anwalt haben, setzt sich der zuständige BSZ® Vertragsanwalt direkt mit
Ihnen in Verbindung. Er teilt Ihnen mit, worin Ihr Anspruch besteht und welche
Kosten bei der Durchsetzung desselben entstehen werden. Sie haben dann die
Möglichkeit, dem Anwalt eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, oder die
Sache auf sich beruhen zu lassen.
Sie können Ihre
Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken, Rechtsanwälte usw. geltend gemacht werden können. Bei
positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das
Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die
Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein
finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten.
Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall
am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell
gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess
verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten
gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger
hat nicht das geringste Risiko.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Anwaltshaftung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071- 9816829
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver
Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
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