Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucher- und
Unternehmerdarlehen. Unangemessene Benachteiligung auch des gewerblichen
Kreditnehmers.
Im Rahmen der Verwaltung und Erweiterung seines
Immobilienvermögens nahm ein Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt
drei Darlehen bei der nun beklagten Bank auf. Das Bankhaus sicherte sich durch
entsprechende Klausel ein sog. „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in
Höhe von jeweils 10.000 Euro zu. Mit der Begründung, er habe als Verbraucher
gehandelt, fordert der Darlehensnehmer diese Gebühr nun von der Bank zurück.
Unangemessene
Benachteiligung des Bankkunden
Das Landgericht Hannover hielt die Klage des Kreditnehmers
für begründet und sprach ihm die geforderte Rückzahlung der Bearbeitungskosten
zu. Zunächst widersprach das Gericht der Argumentation der Bank, bei der in
Rede stehenden Klausel handele es sich um keine Allgemeine Geschäftsbedingung.
Vielmehr sei nicht erkennbar, dass der Kreditnehmer eine Möglichkeit zur
Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gehabt hätte. Somit
läge eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, die mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei.
Gänzlich ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist nach
Ansicht des Gerichtes, ob der Bankkunde als Privatmann oder als
Gewerbetreibender gehandelt habe. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof
(BGH) bereits im Jahre 2014 für Verbraucherverträge aufgestellt habe, seien
auch gegenüber Selbstständigen anwendbar. Auch wenn der geschäftserfahrene
Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sei, wie der Verbraucher,
dürfe die Bank den Aufwand für ihre eigenen Verpflichtungen nicht auf den
Kreditnehmer abwälzen.
Praxistipp der
berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei
Im Juli 2017 schloss sich der BGH dieser Sichtweise des LG
Hannover im Kern an und stellte klar, dass Bearbeitungsgebühren auch bei
Gewerbekrediten nicht haltbar sind. Betroffene Unternehmer sollten ihre
Darlehensverträge nun zeitnah anwaltlich prüfen lassen, um etwaige
Verjährungsfristen einhalten zu können; schließlich geht es zum einen
grundsätzlich um viel Geld und zum zweiten kann in diesem Zusammenhang oftmals
noch billiger finanziert werden.
Quelle: Landgericht Hannover (LG Hannover)
Urt. v. 04. Juni 2015, Az. 3 O 354/14
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