Montag, August 28, 2017

Darlehen: Verwaltungsaufwand darf nicht auf Kunden abgewälzt werden.



Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucher- und Unternehmerdarlehen. Unangemessene Benachteiligung auch des gewerblichen Kreditnehmers.

Im Rahmen der Verwaltung und Erweiterung seines Immobilienvermögens nahm ein Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt drei Darlehen bei der nun beklagten Bank auf. Das Bankhaus sicherte sich durch entsprechende Klausel ein sog. „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von jeweils 10.000 Euro zu. Mit der Begründung, er habe als Verbraucher gehandelt, fordert der Darlehensnehmer diese Gebühr nun von der Bank zurück.

Unangemessene Benachteiligung des Bankkunden

Das Landgericht Hannover hielt die Klage des Kreditnehmers für begründet und sprach ihm die geforderte Rückzahlung der Bearbeitungskosten zu. Zunächst widersprach das Gericht der Argumentation der Bank, bei der in Rede stehenden Klausel handele es sich um keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vielmehr sei nicht erkennbar, dass der Kreditnehmer eine Möglichkeit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gehabt hätte. Somit läge eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei.

Gänzlich ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichtes, ob der Bankkunde als Privatmann oder als Gewerbetreibender gehandelt habe. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 2014 für Verbraucherverträge aufgestellt habe, seien auch gegenüber Selbstständigen anwendbar. Auch wenn der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sei, wie der Verbraucher, dürfe die Bank den Aufwand für ihre eigenen Verpflichtungen nicht auf den Kreditnehmer abwälzen.

Praxistipp der berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

Im Juli 2017 schloss sich der BGH dieser Sichtweise des LG Hannover im Kern an und stellte klar, dass Bearbeitungsgebühren auch bei Gewerbekrediten nicht haltbar sind. Betroffene Unternehmer sollten ihre Darlehensverträge nun zeitnah anwaltlich prüfen lassen, um etwaige Verjährungsfristen einhalten zu können; schließlich geht es zum einen grundsätzlich um viel Geld und zum zweiten kann in diesem Zusammenhang oftmals noch billiger finanziert werden.
Quelle: Landgericht Hannover (LG Hannover) Urt. v. 04. Juni 2015, Az. 3 O 354/14

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