Anwälte erwirken für Anleger der V + GmbH & Co.
Fonds 2 KG Urteil gegen Gründungsgesellschafterin auf Zahlung von
Schadensersatz.
Eine Münchner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat für
Mandanten, die eine Beteiligung an der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG gezeichnet
hatten, ein Urteil gegen eine Gründungsgesellschafterin des Fonds auf Zahlung
von Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals nebst Zinsen erwirkt. Im
Gegenzug müssen die Anleger nur die Rechte aus der jeweiligen Beteiligung an
die Gründungsgesellschafterin übertragen.
Das Gericht hat damit den Anlegern Schadenersatz in voller
Höhe zugesprochen, d.h. die Gründungsgesellschafterin muss die Anleger so
stellen, als hätten sie die Beteiligung an dem Fonds nie gezeichnet. Das
Gericht teilte in dem Verfahren die Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte,
dass der Verkaufsprospekt der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG mehrere gravierende
Fehler aufweise und dass das Fondskonzept auch in sich unplausibel sei.
„Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, zeigt aber
erneut, dass Anleger der V+ Fonds regelmäßig gute Aussichten haben,
Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater/Anlagevermittler und
Gründungsgesellschafter durchzusetzen, um ihr eingesetztes Kapital zurück zu
erhalten“, so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn ist der
Verkaufsprospekt, so wie von den Rechtsanwälten herausgearbeitet, fehlerhaft
und unplausibel, sind sowohl Anlegerberater/Anlagevermittler als auch
Gründungsgesellschafter des Fonds grundsätzlich verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Unterbleibt dies, so besteht für den einzelnen Anleger regelmäßig ein
Schadenersatzanspruch, der auf eine komplette Rückabwicklung der Beteiligung,
also auf die Erstattung des eingezahlten Kapitals und die Befreiung von
weiteren Verpflichtungen, wie beispielsweise Ratenzahlungsverpflichtungen,
gerichtet ist. Im Gegenzug muss der Anleger lediglich die Rechte aus der
Beteiligung übertragen.
Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hatte schon in der
Vergangenheit mehrere Erfolge für von ihr vertretene Anleger der V + GmbH &
Co. Fonds 1 KG, V + GmbH & Co. Fonds 2 KG und V + GmbH & Co. Fonds 3 KG
erzielt. So hatte die Kanzlei für mehrere Anleger positive gerichtliche
Entscheidungen erwirkt. Weiter konnten bereits mehrere Vergleiche für Anleger
geschlossen werden, die in oben genannte Fonds investiert hatten.
Die Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der verschiedenen
V Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH
& Co. Fonds 4 KG), die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds
trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten
Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung
von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds
qualifizierten Rat einzuholen.
Neben der Möglichkeit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen die Anlageberater und Gründungsgesellschafter des
Fonds kann auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder
Stilllegung der Beteiligung bestehen. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler
interessant sein. In vielen Fällen dürften überdies eventuell vorhandene
Rechtschutzversicherungen der betroffenen Anleger die Kosten eines anwaltlichen
Tätigwerdens und eines ggf. erforderlichen Klageverfahrens übernehmen, so der Rechtsanwalt
weiter.
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zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das
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Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
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BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
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e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
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