Dienstag, April 25, 2017

BGH ZU FONDS: WO ALTERSVORSORGE DRAUFSTEHT, MUSS AUCH ALTERSVORSORGE DRIN SEIN

In einem aktuellen Urteil vom 16.03.2017 (Az.: III ZR 489/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Prospekt des SHB Altersvorsorgefonds (heute: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) fehlerhaft ist. Er erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine speziell für die Altersvorsorge konzipierte Anlage. Diese Entscheidung erhöht die Chancen enttäuschter Anleger für einen erfolgreichen Fondsausstieg.

Treuhandkommanditistin zu Schadensersatz verurteilt

In dem Urteil spricht der BGH zwei Anlegern insgesamt 94.900,00 Euro Schadensersatz gegen die Treuhandkommanditistin zu. Diese habe es versäumt, die Kläger darüber aufzuklären, dass diese Kapitalanlage entgegen den Angaben im Prospekt weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen geschlossenen Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufweist. Mit anderen Worten: Auf der Verpackung stehe zwar Altersvorsorge, der Inhalt bestehe aber nur aus Durchschnittsware.

Mithilfe dieses Urteils werden aber nicht mehr viele Anleger des SHB Altersvorsorgefonds erfolgreich Schadensersatz beanspruchen können. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung verjähren auf den Tag genau spätestens zehn Jahre nach dem Fondsbeitritt. Da dieser Fonds nach den Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte zwischen Frühjahr 2006 und Frühjahr 2007 vertrieben wurde, sind die allermeisten Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Außerdem hat die Fondsverwaltung jüngst darüber informiert, dass in Kürze mit der Insolvenz der Treuhänderin zu rechnen sei.

Außerordentliche Kündigung als Alternative

Anders als ein Schadensersatzanspruch unterliegt eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung nicht der Verjährung. Deshalb können Anleger dieses Recht auch weiterhin ausüben. Wirtschaftliches Ziel einer außerordentlichen Kündigung ist es, die gesamten noch offenen Einlageverpflichtungen zu beseitigen und sonstige Risiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dieses Ziel ist speziell für Ratensparer erstrebenswert.

So kann beispielsweise bei einer Beteiligung über € 20.000,00 in der Variante „Immorente“ noch mehr als € 10.000,00 zur Einzahlung offen sein. Hier besteht das Risiko, diese Summe noch einbezahlen zu müssen, ohne am Ende der Laufzeit auch nur einen Cent zurückzubekommen. Wer also nicht weiter in das sprichwörtliche Fass ohne Boden einzahlen will, sollte jetzt handeln.

Voraussetzungen von außerordentlicher Kündigung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige Anleger einer Fondsgesellschaft, der bei seinem Beitritt über Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurde, die Fondsbeteiligung fristlos kündigen. Das aktuelle Urteil stellt jetzt unmissverständlich klar, dass der Prospekt des SHB Altersvorsorgefonds fehlerhaft ist. Also kann jeder, der im Rahmen der Anlageberatung diesen Prospekt zum Zwecke der Aufklärung erhalten hat, außerordentlich kündigen.

Was ist zu jetzt tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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