In einem aktuellen Urteil vom 16.03.2017 (Az.: III ZR
489/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Prospekt des SHB
Altersvorsorgefonds (heute: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG)
fehlerhaft ist. Er erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine
speziell für die Altersvorsorge konzipierte Anlage. Diese Entscheidung erhöht
die Chancen enttäuschter Anleger für einen erfolgreichen Fondsausstieg.
Treuhandkommanditistin
zu Schadensersatz verurteilt
In dem Urteil spricht der BGH zwei Anlegern insgesamt
94.900,00 Euro Schadensersatz gegen die Treuhandkommanditistin zu. Diese habe
es versäumt, die Kläger darüber aufzuklären, dass diese Kapitalanlage entgegen
den Angaben im Prospekt weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als
ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen
geschlossenen Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente
aufweist. Mit anderen Worten: Auf der Verpackung stehe zwar Altersvorsorge, der
Inhalt bestehe aber nur aus Durchschnittsware.
Mithilfe dieses Urteils werden aber nicht mehr viele Anleger
des SHB Altersvorsorgefonds erfolgreich Schadensersatz beanspruchen können.
Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung verjähren auf den Tag
genau spätestens zehn Jahre nach dem Fondsbeitritt. Da dieser Fonds nach den
Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte
zwischen Frühjahr 2006 und Frühjahr 2007 vertrieben wurde, sind die
allermeisten Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Außerdem hat die
Fondsverwaltung jüngst darüber informiert, dass in Kürze mit der Insolvenz der
Treuhänderin zu rechnen sei.
Außerordentliche
Kündigung als Alternative
Anders als ein Schadensersatzanspruch unterliegt eine
außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung nicht der Verjährung.
Deshalb können Anleger dieses Recht auch weiterhin ausüben. Wirtschaftliches
Ziel einer außerordentlichen Kündigung ist es, die gesamten noch offenen
Einlageverpflichtungen zu beseitigen und sonstige Risiken auf ein Minimum zu
reduzieren. Dieses Ziel ist speziell für Ratensparer erstrebenswert.
So kann beispielsweise bei einer Beteiligung über €
20.000,00 in der Variante „Immorente“ noch mehr als € 10.000,00 zur Einzahlung
offen sein. Hier besteht das Risiko, diese Summe noch einbezahlen zu müssen,
ohne am Ende der Laufzeit auch nur einen Cent zurückzubekommen. Wer also nicht
weiter in das sprichwörtliche Fass ohne Boden einzahlen will, sollte jetzt
handeln.
Voraussetzungen von
außerordentlicher Kündigung
Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige Anleger einer
Fondsgesellschaft, der bei seinem Beitritt über Umstände, die für seine
Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und
verständlich aufgeklärt wurde, die Fondsbeteiligung fristlos kündigen. Das
aktuelle Urteil stellt jetzt unmissverständlich klar, dass der Prospekt des SHB
Altersvorsorgefonds fehlerhaft ist. Also kann jeder, der im Rahmen der
Anlageberatung diesen Prospekt zum Zwecke der Aufklärung erhalten hat,
außerordentlich kündigen.
Was ist zu jetzt tun?
Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme
hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw.
einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des
Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten
wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende
Informationen beschafft hätte.
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Anlegerschutzanwälte
haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es
durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst
wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde,
so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten.
Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den
Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder
vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen
müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen
gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
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Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen
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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte
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BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen
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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft SHB Fonds kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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