Beton gilt als besonders dauerhaft – trifft das auch für den
Gesellschaftsvertrag zu? Gesellschaftsvertrag fordert bei einigen Abstimmpunkten
breiten Konsens der Anleger. Welche wesentlichen Formalien bei Abstimmung der
EGI-Fonds eingehalten werden müssen.
In dem laufenden Abstimmverfahren dreht es sich um ganz
erhebliche Veränderungen bei den EGI-Fonds: Neben dem Einsatz einer neuen, solventen
Komplementärin geht es um jeweils eine neue Treuhandkommanditistin und eine
geschäftsführende Kommanditistin. Was sagt der Gesellschaftsvertrag der
EGI-Fonds dazu?
Das Zusammenleben der Gesellschafter wird in dem
Gesellschaftsvertrag geregelt. Gerade in dem aktuellen Veränderungsprozess ist
das Abstimmen der Gesellschafter untereinander wichtig, um die richtigen
Entscheidungen zu treffen und auch formell korrekt umzusetzen. Wie das Formelle
konkret aussieht, regelt für die vier EGI-Fonds mit den Nummern 15, 17, 18 und
20 der § 17 des Gesellschaftervertrags.
Welche Hürden gibt es?
Einige für die EGI-Fonds besonders wichtige Punkte, die
geändert werden sollen, bedürfen einer breiten Mehrheit der Gesellschafter. Das
bestimmt § 17 Absätze 9 und 11 des Gesellschaftsvertrages. Damit sollen vor
allem folgende Themen mit 75 % Mehrheit beschlossen werden (für EGI-Fonds 15,
18, 20) bzw. mit Einstimmigkeit (für EGI-Fonds 17):
- Änderung
des Gesellschaftsvertrages
- Ausschluss
von Kommanditisten
- Auflösung
der Fondsgesellschaft
Nach unserer Ansicht ist es deshalb erforderlich, dass u.a.
die Einrichtung des Anlegerbeirats mit großer Übereinstimmung erfolgt. Aber
auch die Aufnahme der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden
Kommanditistin bedarf unserer Ansicht nach der Zustimmung von 75 % bzw. 100 %,
weil der Gesellschaftsvertrag geändert wird.
Überblick
Wesentliche Formalien bei schriftlichem Abstimmverfahren der
EGI-Fonds auf einen Blick
(§ 17 Gesellschaftsvertrag)
- Geschäftsführende
Kommanditistin sendet Anlegern Beschlusspunke zu
- Abstimmzeitraum
über vier Wochen
- 50
% abstimmberechtigtes Kapital als Mindestquorum
- Je
1.000 Euro Kapital verkörpert einen Stimmenanteil
- Anleger
erfahren schriftlich Ergebnis
- Bei
fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Abstimmung durchzuführen
- Stimmenenthaltungen
gelten als nicht teilgenommen
- Unwirksamkeit
muss binnen vier Wochen nach Absendung der schriftlichen Mitteilung
geltend gemacht werden (Klage).
Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Ob solche überwiegenden Mehrheiten erreicht werden, wird man
sehen, wenn die Anleger das Abstimmergebnis erhalten.
Auch Sie wollen Ihre Anlage professionell überprüfen lassen und
sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte stehen für Ihre
Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Weitere Anleger können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EURO
GRUNDINVEST FONDS (EGI) von den BSZ
e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose
Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt
der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende
Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos
einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
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haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende
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ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt
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- geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
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Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft EURO GRUNDINVEST FONDS (EGI)
anschließen.
Weitere Informationen so wie ein
Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
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bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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