Auch die Wiesbadener Volksbank hat mit dem völlig unnötigen Verändern der Musterwiderrufsbelehrung ihren Kunden die Tür zum Widerruf weit aufgestoßen.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, der ein weiteres
Widerrufsverfahren vor dem Wiesbadener Landgericht für seine Mandanten gewinnen
konnte: „Die Erkenntnis ist bei der Volksbank Wiesbaden aber wohl noch nicht
angekommen, denn im außergerichtlichen Verfahren hatte die Bank eine Einigung
noch strikt abgelehnt – trotz schlagender Argumente unsererseits!“
Die Mandanten der Kanzlei hatten 2015 ein 8 Jahre zuvor
abgeschlossenes Darlehen über 128.000 Euro widerrufen unter Bezug auf mehrere
unzulässige Veränderungen der Musterwiderrufsbelehrungen. Zugleich wurde ein
über die KFW abgewickeltes Darlehen bei der Volksbank Wiesbaden widerrufen,
u.a. weil zum Vertragsschluss eine Widerrufbelehrung für private Darlehen
vorgelegt worden war.
2014 hatte eine Verhandlung mit der Bank ein vorerst für
alle Seiten gutes Ergebnis gebracht, denn beide Darlehen sollten zu einem
angemessenen Zinssatz zusammengeführt werden – allerdings konnten die heutigen
Kläger damals die geforderten Sicherheiten für die neue Kreditsumme nicht
erbringen – somit mussten beide Verträge weiterlaufen. Der Kläger bestand aber
im weiteren Verfahren auf seinen – ja bereits grundsätzlich akzeptierten –
Widerruf, auf eine Ausgleichszahlung zum Schadensersatz (entgangener Nutzen)
und auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren für das nicht in Anspruch
genommene Darlehen. Alle drei Forderungen konnten jetzt mit Hilfe von BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Cäsar-Preller, erfolgreich durchgesetzt werden.
Die Volksbank hatte mit Hinweis auf die bereits erfolgten
Verhandlungen argumentiert, dass die Darlehensnehmer widersprüchlich handeln
würden und kein schutzwürdiges Interesse an einem Widerruf nachweisen könnten.
Daraus zogen die Anwälte der beklagten Bank den Schluss, dass der Anspruch
verwirkt sei.
Cäsar-Preller: Das Landgericht Wiesbaden folgte unserer
Argumentation nahezu vollständig und sprach unserem Mandanten das
Widerrufsrecht ebenso zu wie den Anspruch auf Entschädigung. Das Urteil beruft
sich auf mehrere formale und inhaltliche Belehrungsfehler, die nach parallelen
Entscheidungen deutscher Obergerichte und des BGH unstrittig sind.
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht freut sich
über den Verfahrensausgang ganz besonders, weil die Ausgangslage nicht
eindeutig war und durch die vorherigen einvernehmlichen Verhandlungen mit der
Bank schon eine besondere Situation berücksichtigt werden musste: „Am Ende:
Alles gut – man muss auch mal schwierige Verfahren gewinnen können!“
Die
Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf
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Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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