Montag, Dezember 19, 2016

WIDERRUF: VOLKSBANK WIESBADEN MUSS DARLEHENSNEHMER AUS DEM VERTRAG ENTLASSEN

Auch die Wiesbadener Volksbank hat mit dem völlig unnötigen Verändern der Musterwiderrufsbelehrung ihren Kunden die Tür zum Widerruf weit aufgestoßen.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, der ein weiteres Widerrufsverfahren vor dem Wiesbadener Landgericht für seine Mandanten gewinnen konnte: „Die Erkenntnis ist bei der Volksbank Wiesbaden aber wohl noch nicht angekommen, denn im außergerichtlichen Verfahren hatte die Bank eine Einigung noch strikt abgelehnt – trotz schlagender Argumente unsererseits!“

Die Mandanten der Kanzlei hatten 2015 ein 8 Jahre zuvor abgeschlossenes Darlehen über 128.000 Euro widerrufen unter Bezug auf mehrere unzulässige Veränderungen der Musterwiderrufsbelehrungen. Zugleich wurde ein über die KFW abgewickeltes Darlehen bei der Volksbank Wiesbaden widerrufen, u.a. weil zum Vertragsschluss eine Widerrufbelehrung für private Darlehen vorgelegt worden war.

2014 hatte eine Verhandlung mit der Bank ein vorerst für alle Seiten gutes Ergebnis gebracht, denn beide Darlehen sollten zu einem angemessenen Zinssatz zusammengeführt werden – allerdings konnten die heutigen Kläger damals die geforderten Sicherheiten für die neue Kreditsumme nicht erbringen – somit mussten beide Verträge weiterlaufen. Der Kläger bestand aber im weiteren Verfahren auf seinen – ja bereits grundsätzlich akzeptierten – Widerruf, auf eine Ausgleichszahlung zum Schadensersatz (entgangener Nutzen) und auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren für das nicht in Anspruch genommene Darlehen. Alle drei Forderungen konnten jetzt mit Hilfe von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Cäsar-Preller, erfolgreich durchgesetzt werden.

Die Volksbank hatte mit Hinweis auf die bereits erfolgten Verhandlungen argumentiert, dass die Darlehensnehmer widersprüchlich handeln würden und kein schutzwürdiges Interesse an einem Widerruf nachweisen könnten. Daraus zogen die Anwälte der beklagten Bank den Schluss, dass der Anspruch verwirkt sei.

Cäsar-Preller: Das Landgericht Wiesbaden folgte unserer Argumentation nahezu vollständig und sprach unserem Mandanten das Widerrufsrecht ebenso zu wie den Anspruch auf Entschädigung. Das Urteil beruft sich auf mehrere formale und inhaltliche Belehrungsfehler, die nach parallelen Entscheidungen deutscher Obergerichte und des BGH unstrittig sind.

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht freut sich über den Verfahrensausgang ganz besonders, weil die Ausgangslage nicht eindeutig war und durch die vorherigen einvernehmlichen Verhandlungen mit der Bank schon eine besondere Situation berücksichtigt werden musste: „Am Ende: Alles gut – man muss auch mal schwierige Verfahren gewinnen können!“

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.12.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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