Für die Zukunft erwägt die Finanzaufsicht ein komplettes
Verbot von Bonitätsanleihen. Privatanleger, die in der Vergangenheit Verluste
mit solchen Zertifikaten (Credit Linked Notes) erlitten haben, können die
Investition unter Umständen rückabwickeln
Nach Einschätzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind so genannte Bonitätsanleihen
grundsätzlich nicht für Privatanleger geeignet. Derzeit läuft die Anhörung von
betroffenen Branchenvertretern zu einem beabsichtigten Verbot dieser
Finanzprodukte, soweit sie zum Verkauf an Privatanleger vorgesehen sind.
Alleine die LBBW soll derartige Schuldverschreibungen im
Volumen von über 2,5 Mrd. Euro emittiert haben. Weil die Europäische
Zentralbank die Leitzinsen quasi auf null gesetzt hat, werfen klassische
Unternehmens- und Staatsanleihen mit Top-Rating kaum noch Rendite ab. Viele
Privatanleger haben deshalb bei Bonitätsanleihen zugegriffen. Sie bieten höhere
Zinsen als klassische Anleihen, sind aber auch deutlich riskanter.
Häufig wird das Risiko vereinfacht so dargestellt, dass der
Anleger bei Bonitätsanleihen ein doppeltes Insolvenzrisiko trägt, weil nicht
nur die Insolvenz des Referenzschuldners, sondern auch die Insolvenz des
Emittenten relevant wird. „Ich bin allerdings nicht ganz sicher, ob das
Insolvenzrisiko beispielsweise der Baden-Württembergischen Landesbank (LBBW)
wirklich so groß ist, dass damit eine Verzinsung gerechtfertigt werden kann,
die dem Doppelten der Referenzanleihe entspricht.“ meint dagegen BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Franz Braun.
Die Anleihebedingungen von Bonitätsanleihen sehen oftmals
auch dann eine sofortige Fälligkeit und vor allem eine Reduzierung der
Rückzahlung vor, wenn der Referenzschuldner noch gar nicht endgültig insolvent
ist. Mitunter genügen bloße Zahlungsschwierigkeiten, die im weiteren Verlauf
überwunden werden. Für die Inhaber von Bonitätsanleihen spielt die
Stabilisierung des Referenzschuldners dann allerdings keine Rolle mehr.
„Der Teufel steckt wie immer im Detail. Wenn sich die
Anleihe nicht nur auf einen Referenzwert oder einen Referenzschuldner bezieht,
sondern auf mehrere (Basket), sind viele Kombinationen möglich.“ sagt Braun.
Unter anderem deshalb, weil nicht wenige solcher Produkte für Privatanleger
schwer zu durchschauen sind, erwägt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verbot. Nach Einschätzung der BSZ
e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB liegt den
Erwägungen der BaFin auch der Umstand zugrunde, dass die Produktinformationen,
Beratungen und Prospekte zu den emittierten Bonitätsanleihen die Risiken
mitunter nicht hinreichend klarstellen. „In diesem Fall kommen
Prospekthaftungsansprüche und andere Ansprüche in Betracht und die Anleger
können ihre Verluste möglicherweise nachträglich doch noch kompensieren.“ meint
Braun. Er rät Privatanlegern, die mit Bonitätsanleihen Geld verloren haben,
sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und mögliche Ansprüche
überprüfen zu lassen.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt
der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende
Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bonitätsanleihen anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Bonitätsanleihen kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
cllb
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.08.2016 wieder.
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