Die Widerrufsfrist für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung endet am 20. Juni um Punkt 24 Uhr. Diese Frist können Verbraucher noch nutzen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Denn die Rechtsprechung ist verbraucherfreundlich, wie ein weiteres Urteil des OLG Frankfurt vom 25. April 2016 belegt (Az.: 23 U 98/15).
"Das OLG bestätigte erneut, dass sich Darlehensverträge
auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen lassen, wenn die Bank oder Sparkasse
eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat", sagt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt. In dem konkreten Fall ging es um einen
2008 geschlossenen Darlehensvertrag, der 2014 widerrufen wurde. Das Landgericht
Hanau hatte sich noch auf die Seite der Bank gestellt, das OLG Frankfurt
entschied jedoch genau anders herum und erklärte, dass der Widerruf wirksam
erfolgt sei.
Die verwendete Widerrufsbelehrung wies gleich mehrere Mängel
auf. So sei die Formulierung, die "Frist beginnt frühestens" nicht
eindeutig und für den Verbraucher irreführend. Darüber hinaus sei die gültige
Musterbelehrung in dem Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" inhaltlich
überarbeitet worden. Das führe dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei
und die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Daher sei der
Widerruf des Darlehens auch sechs Jahre nach Abschluss immer noch möglich
gewesen.
Denn ein Kreditinstitut könne sich nur auf Vertrauensschutz
berufen, wenn es die Musterbelehrung vollständig übernehme. Dies sei hier nicht
der Fall gewesen. Auch habe der Verbraucher sein Widerrufsrecht weder
rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch sei es verwirkt gewesen. "Alleine die
Tatsache, dass zwischen Vertragsschluss und Widerruf des Darlehens mehrere
Jahre liegen, führe nicht dazu, dass das Widerrufsrecht verwirkt ist",
erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.
Darüber hinaus stellte das OLG noch einmal klar, dass es
keine Rolle spiele, aus welchen Gründen der Widerruf erfolge. Es sei völlig
legitim, den Widerruf aus rein wirtschaftlichen Gründen zu erklären, z. B. um
von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren. Es sei nicht Aufgabe des
Gerichts, eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung"
vorzunehmen, führte das OLG Frankfurt aus.
"Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung
verschiedener Oberlandesgerichte ein. Demnach ist der Widerruf in den meisten
Fällen möglich, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung
verwendet hat. Das versetzt die Verbraucher in die Lage, ihr Darlehen nach wie
vor zu widerrufen und aufgrund der niedrigeren Zinslast viel Geld einzusparen.
Bei bereits abgelösten Darlehen kann auch häufig die geleistete
Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden", so Rechtsanwalt Bernhardt.
Da es für den Verbraucher nicht leicht zu erkennen ist, ob
die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf vorliegen, bieten
die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Fördermitgliedern des BSZ e.V. eine kostenlose Überprüfung der
Widerrufsbelehrung an. Dem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der
konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von
einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung
ab. Die Zeit drängt allerdings. Der Widerruf muss spätestens am 20. Juni bei
der Bank oder Sparkasse eingegangen sein.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
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mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Christoph Bernhardt
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Christoph Bernhardt
cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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