Mittwoch, Juni 01, 2016

WIDERRUF VON DARLEHEN: OLG FRANKFURT ENTSCHEIDET VERBRAUCHERFREUNDLICH

Die Widerrufsfrist für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung endet am 20. Juni um Punkt 24 Uhr. Diese Frist können Verbraucher noch nutzen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Denn die Rechtsprechung ist verbraucherfreundlich, wie ein weiteres Urteil des OLG Frankfurt vom 25. April 2016 belegt (Az.: 23 U 98/15).


"Das OLG bestätigte erneut, dass sich Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen lassen, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt. In dem konkreten Fall ging es um einen 2008 geschlossenen Darlehensvertrag, der 2014 widerrufen wurde. Das Landgericht Hanau hatte sich noch auf die Seite der Bank gestellt, das OLG Frankfurt entschied jedoch genau anders herum und erklärte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei.

Die verwendete Widerrufsbelehrung wies gleich mehrere Mängel auf. So sei die Formulierung, die "Frist beginnt frühestens" nicht eindeutig und für den Verbraucher irreführend. Darüber hinaus sei die gültige Musterbelehrung in dem Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" inhaltlich überarbeitet worden. Das führe dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Daher sei der Widerruf des Darlehens auch sechs Jahre nach Abschluss immer noch möglich gewesen.

Denn ein Kreditinstitut könne sich nur auf Vertrauensschutz berufen, wenn es die Musterbelehrung vollständig übernehme. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch habe der Verbraucher sein Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch sei es verwirkt gewesen. "Alleine die Tatsache, dass zwischen Vertragsschluss und Widerruf des Darlehens mehrere Jahre liegen, führe nicht dazu, dass das Widerrufsrecht verwirkt ist", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Darüber hinaus stellte das OLG noch einmal klar, dass es keine Rolle spiele, aus welchen Gründen der Widerruf erfolge. Es sei völlig legitim, den Widerruf aus rein wirtschaftlichen Gründen zu erklären, z. B. um von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" vorzunehmen, führte das OLG Frankfurt aus.

"Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ein. Demnach ist der Widerruf in den meisten Fällen möglich, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das versetzt die Verbraucher in die Lage, ihr Darlehen nach wie vor zu widerrufen und aufgrund der niedrigeren Zinslast viel Geld einzusparen. Bei bereits abgelösten Darlehen kann auch häufig die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Da es für den Verbraucher nicht leicht zu erkennen ist, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf vorliegen, bieten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Fördermitgliedern des BSZ e.V.  eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Dem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Die Zeit drängt allerdings. Der Widerruf muss spätestens am 20. Juni bei der Bank oder Sparkasse eingegangen sein.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=94ecb70b15f2dc105e8694889bed392e    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Christoph Bernhardt

cp

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Keine Kommentare: